Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Nicht jeder Erschlie­ßungs­bei­trags­be­scheid ist angreif­bar. Man­che sind recht­mä­ßig – und trotz­dem ein Pro­blem, weil der Betrag auf einen Schlag fäl­lig wird und in kei­nem Ver­hält­nis zu dem steht, was ein Grund­stück abwirft. Für die­se Fäl­le ent­hält das Gesetz eige­ne Instru­men­te, die von der Recht­mä­ßig­keits­prü­fung völ­lig unab­hän­gig sind: Raten­zah­lung, Ver­ren­tung, zins­lo­se Stun­dung und Erlass.

Sie sind nicht nach­ran­gig. Man kann den Bescheid anfech­ten und gleich­zei­tig eine Bil­lig­keits­ent­schei­dung bean­tra­gen; bei­des läuft neben­ein­an­der und schließt sich nicht aus.

Fälligkeit: einen Monat

§ 135 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Bei­trag einen Monat nach der Bekannt­ga­be des Bei­trags­be­scheids fäl­lig wird. Da Wider­spruch und Kla­ge nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung haben, bleibt es bei die­ser Fäl­lig­keit auch wäh­rend eines lau­fen­den Rechtsbehelfs.

Ratenzahlung und Verrentung: § 135 Abs. 2 und 3 BauGB

Nach § 135 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Gemein­de zur Ver­mei­dung unbil­li­ger Här­ten im Ein­zel­fall zulas­sen, dass der Bei­trag in Raten oder in Form einer Ren­te gezahlt wird – ins­be­son­de­re, soweit dies zur Durch­füh­rung eines geneh­mig­ten Bau­vor­ha­bens erfor­der­lich ist. Satz 2 ent­hält eine Soll-Vor­schrift für den Fall gesi­cher­ter Bau­vor­ha­ben­fi­nan­zie­rung: Die Zah­lungs­wei­se soll der Aus­zah­lung der Finan­zie­rungs­mit­tel ange­passt, jedoch nicht über zwei Jah­re hin­aus erstreckt werden.

Lässt die Gemein­de eine Ver­ren­tung zu, ist der Bei­trag nach § 135 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch Bescheid in eine Schuld umzu­wan­deln, die in höchs­tens zehn Jah­res­leis­tun­gen zu ent­rich­ten ist. Satz 2 ver­langt, Höhe und Fäl­lig­keits­zeit­punkt der Jah­res­leis­tun­gen im Bescheid zu bestim­men. Der jewei­li­ge Rest­be­trag ist nach Satz 3 mit höchs­tens zwei vom Hun­dert über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB jähr­lich zu ver­zin­sen – „höchs­tens“ heißt: Die Gemein­de darf auch güns­ti­ger ver­zin­sen, und der Satz ist begrün­dungs­be­dürf­tig, wenn sie die Ober­gren­ze ausschöpft.

Die zinslose Stundung für Land- und Forstwirtschaft: § 135 Abs. 4 BauGB

Die­se Vor­schrift ist die stärks­te im gan­zen Abschnitt, weil sie kein Ermes­sen ein­räumt. Wer­den Grund­stü­cke land­wirt­schaft­lich oder als Wald genutzt, ist der Bei­trag nach § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB zins­los zu stun­den, solan­ge das Grund­stück zur Erhal­tung der Wirt­schaft­lich­keit des land­wirt­schaft­li­chen Betriebs genutzt wer­den muss. Das ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung: Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, hat die Gemein­de kei­nen Spielraum.

Satz 2 erstreckt das auf die Fäl­le der Nut­zungs­über­las­sung und Betriebs­über­ga­be an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Sin­ne des § 15 der Abga­ben­ord­nung – der Betrieb kann also über­ge­ben wer­den, ohne dass die Stun­dung ent­fällt. Satz 3 ord­net die zins­lo­se Stun­dung außer­dem an, solan­ge Grund­stü­cke als Klein­gär­ten im Sin­ne des Bun­des­klein­gar­ten­ge­set­zes genutzt werden.

Die Stun­dung ist kei­ne Befrei­ung: Endet die pri­vi­le­gier­te Nut­zung – etwa weil die Flä­che als Bau­land ver­kauft wird –, wird der Bei­trag fäl­lig. Aber sie ist zins­los, und sie kann Jahr­zehn­te lau­fen. Für land­wirt­schaft­li­che Betrie­be an neu erschlos­se­nen Orts­rän­dern ist sie des­halb häu­fig die prak­tisch wich­tigs­te Vor­schrift des gesam­ten Erschließungsbeitragsrechts.

Erlass und Freistellung: § 135 Abs. 5 BauGB

Im Ein­zel­fall kann die Gemein­de nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB auch ganz oder teil­wei­se von der Erhe­bung abse­hen, wenn dies im öffent­li­chen Inter­es­se oder zur Ver­mei­dung unbil­li­ger Här­ten gebo­ten ist. Satz 2 lässt die Frei­stel­lung aus­drück­lich auch für den Fall zu, dass die Bei­trags­pflicht noch nicht ent­stan­den ist – ein Betrieb oder Bau­herr kann also vor­ab Klar­heit schaffen.

Gebo­ten“ ist mehr als „mög­lich“: Die Vor­schrift räumt Ermes­sen ein, aber ein Ermes­sen, das sich bei einer wirk­lich unbil­li­gen Här­te ver­engt. Die Begrün­dung eines Erlass­an­trags muss des­halb die Här­te kon­kret dar­le­gen – die Rela­ti­on zwi­schen Bei­trag und Grund­stücks­wert, die Ertrags­la­ge, die Unmög­lich­keit der Ver­wer­tung – und nicht nur auf die Höhe des Betrags verweisen.

Eine baye­ri­sche Beson­der­heit: § 135 Abs. 6 BauGB, wonach wei­ter­ge­hen­de lan­des­recht­li­che Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen unbe­rührt blei­ben, ist nach Art. 5a Abs. 2 KAG in Bay­ern nicht anwend­bar. Die Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen des baye­ri­schen Rechts ste­hen des­halb nicht neben § 135 BauGB als „wei­ter­ge­hen­de lan­des­recht­li­che Rege­lun­gen“, son­dern fol­gen aus der ent­spre­chen­den Anwen­dung der Abga­ben­ord­nung über Art. 13 KAG – ins­be­son­de­re der Stun­dung nach § 222 AO und dem Erlass nach § 227 AO, die Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG aus­drück­lich für anwend­bar erklärt.

Die bayerischen Billigkeitsregelungen des Art. 13 KAG

Neben § 135 BauGB ent­hält das KAG eige­ne Vor­schrif­ten, die in der Pra­xis kaum genutzt wer­den, weil sie an ver­steck­ter Stel­le ste­hen – im Arti­kel über die Anwen­dung der Abgabenordnung.

Art. 13 Abs. 3 KAG kon­kre­ti­siert die erheb­li­che Här­te im Sinn des § 222 AO. Sie kann bei Bei­trags­for­de­run­gen ins­be­son­de­re für unbe­bau­te bei­trags­pflich­ti­ge Grund­stü­cke vor­lie­gen sowie für Grund­stü­cke, die nur mit land­wirt­schaft­lich genutz­ten Gebäu­den zur über­dach­ten Pflan­zen­pro­duk­ti­on bebaut sind – vor­aus­ge­setzt, deren land­wirt­schaft­li­che Nut­zung ist wei­ter­hin not­wen­dig oder deren Nicht­be­bau­ung liegt im Inter­es­se der Erhal­tung der cha­rak­te­ris­ti­schen Sied­lungs­struk­tur oder des Orts­bil­des. Die zwei­te Alter­na­ti­ve ist bemer­kens­wert: Sie erfasst auch den Eigen­tü­mer einer inner­ört­li­chen Bau­lü­cke, die aus städ­te­bau­li­chen Grün­den frei blei­ben soll.

Satz 3 stellt klar, dass auch abgrenz­ba­re, selb­stän­dig nutz­ba­re Grund­stücks­tei­le erfasst sind – die Här­te kann sich also auf einen Teil des Grund­stücks beschrän­ken. Satz 4 ent­hält für die Fäl­le des Sat­zes 1 eine Soll-Vor­schrift zum Zins­ver­zicht, für die des Sat­zes 2 eine Kann-Vor­schrift. Satz 5 erstreckt die Rege­lung auf Nut­zungs­über­las­sung und Betriebs­über­ga­be an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Sinn des § 15 AO.

Art. 13 Abs. 6 KAG ist der prak­tisch bedeut­sams­te Erlass­tat­be­stand für alte Stra­ßen. Die Gemein­de kann in der Erschlie­ßungs­bei­trags­sat­zung bestim­men, dass Erschlie­ßungs­bei­trä­ge bis zu einem Drit­tel des zu erhe­ben­den oder bereits erho­be­nen Betrags erlas­sen wer­den, sofern seit dem Beginn der erst­ma­li­gen tech­ni­schen Her­stel­lung min­des­tens 25 Jah­re ver­gan­gen sind und die Bei­trags­pflich­ten im Zeit­raum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 ent­stan­den sind oder ent­ste­hen. Liegt der Zeit­raum zwi­schen dem 1. Janu­ar 2018 und dem 31. März 2021, kann die Sat­zung nach Satz 2 auch einen höhe­ren Anteil fest­le­gen oder den Bei­trag ganz erlassen.

Ent­schei­dend ist das Wort „kann“: Der Erlass setzt eine ent­spre­chen­de Bestim­mung in der Bei­trags­sat­zung vor­aus. Ein Blick in die Sat­zung der eige­nen Gemein­de lohnt des­halb immer – und Satz 3 hält aus­drück­lich fest, dass ein wei­ter­ge­hen­der Erlass nach § 227 AO unbe­rührt bleibt.

Art. 13 Abs. 5 KAG regelt eine Über­gangs­kon­stel­la­ti­on: Die Gemein­de kann in der Erschlie­ßungs­bei­trags­sat­zung bestim­men, dass Erschlie­ßungs­bei­trä­ge bis zur Hälf­te des nach­zu­er­he­ben­den Betrags erlas­sen wer­den, wenn für die­sel­be Erschlie­ßungs­maß­nah­me bereits ein end­gül­ti­ger Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­be­scheid bestands­kräf­tig gewor­den ist. Wer also sei­ner­zeit einen Stra­ßen­aus­bau­bei­trag gezahlt hat und nun zusätz­lich einen Erschlie­ßungs­bei­trag erhält, soll­te die­se Vor­schrift prüfen.

Ergän­zend gilt für die Ver­zin­sung eine baye­ri­sche Son­der­re­ge­lung: Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Dop­pel­buchst. dd KAG beträgt die Höhe der Zin­sen abwei­chend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz nach § 247 BGB jähr­lich – nicht den bun­des­recht­li­chen Satz.

Wei­ter­füh­rend: Erschlie­ßungs­bei­trags­be­scheid prü­fen und anfech­ten, Vor­aus­leis­tung, Vor­aus­zah­lung und Ablö­sung und Ver­tei­lungs­maß­stab und Grund­stücks­be­griff.

Häufige Fragen zu Stundung, Ratenzahlung und Erlass

Wann wird der Beitrag fällig?

Einen Monat nach Bekannt­ga­be des Bescheids (§ 135 Abs. 1 BauGB). Ein Wider­spruch ändert dar­an nichts, weil die auf­schie­ben­de Wir­kung bei Abga­ben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt.

Kann ich in Raten zahlen?

§ 135 Abs. 2 Satz 1 BauGB erlaubt der Gemein­de, zur Ver­mei­dung unbil­li­ger Här­ten Raten­zah­lung oder eine Ren­te zuzu­las­sen. Bei einer Ver­ren­tung ist der Bei­trag nach Absatz 3 in eine Schuld umzu­wan­deln, die in höchs­tens zehn Jah­res­leis­tun­gen zu ent­rich­ten ist.

Mein Grundstück ist landwirtschaftlich genutzt. Muss ich zahlen?

§ 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ord­net eine zins­lo­se Stun­dung an, solan­ge das Grund­stück zur Erhal­tung der Wirt­schaft­lich­keit des land­wirt­schaft­li­chen Betriebs genutzt wer­den muss. Das ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung ohne Ermes­sen der Gemein­de. Das­sel­be gilt nach Satz 3 für Klein­gär­ten im Sinn des Bundeskleingartengesetzes.

Was passiert bei einer Betriebsübergabe?

Die Stun­dung bleibt bestehen: § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB erstreckt sie auf Nut­zungs­über­las­sung und Betriebs­über­ga­be an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Sinn des § 15 AO. Art. 13 Abs. 3 Satz 5 KAG ent­hält die­sel­be Erstre­ckung für die dor­ti­gen Fälle.

Gibt es einen Erlass, wenn das Grundstück aus Ortsbildgründen unbebaut bleiben soll?

Dann kommt Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG in Betracht: Eine erheb­li­che Här­te im Sinn des § 222 AO kann vor­lie­gen, wenn die Nicht­be­bau­ung im Inter­es­se der Erhal­tung der cha­rak­te­ris­ti­schen Sied­lungs­struk­tur oder des Orts­bil­des liegt. Nach Satz 4 soll dann auf Zin­sen ganz oder teil­wei­se ver­zich­tet werden.

Die Straße ist über 25 Jahre alt – gibt es einen Erlass?

Mög­li­cher­wei­se. Art. 13 Abs. 6 Satz 1 KAG erlaubt der Gemein­de, in der Erschlie­ßungs­bei­trags­sat­zung einen Erlass bis zu einem Drit­tel vor­zu­se­hen, wenn seit Beginn der erst­ma­li­gen tech­ni­schen Her­stel­lung min­des­tens 25 Jah­re ver­gan­gen sind und die Bei­trags­pflich­ten zwi­schen dem 1. April 2012 und dem 31. März 2021 ent­stan­den sind. Vor­aus­set­zung ist eine ent­spre­chen­de Bestim­mung in der Satzung.

Wird ein früher gezahlter Straßenausbaubeitrag angerechnet?

Dann ist Art. 13 Abs. 5 Satz 1 KAG zu prü­fen: Die Sat­zung kann einen Erlass bis zur Hälf­te des nach­zu­er­he­ben­den Betrags vor­se­hen, wenn ein für die­se Erschlie­ßungs­maß­nah­me ergan­ge­ner end­gül­ti­ger Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­be­scheid bestands­kräf­tig gewor­den ist.

Schließt ein Erlassantrag den Widerspruch aus?

Nein. Die Recht­mä­ßig­keit des Bescheids und die Bil­lig­keit der Erhe­bung sind getrenn­te Fra­gen. Bei­de Ver­fah­ren kön­nen neben­ein­an­der betrie­ben wer­den, und der Erlass­an­trag ersetzt nicht die Wah­rung der Rechtsbehelfsfrist.

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