Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Nicht jeder Erschließungsbeitragsbescheid ist angreifbar. Manche sind rechtmäßig – und trotzdem ein Problem, weil der Betrag auf einen Schlag fällig wird und in keinem Verhältnis zu dem steht, was ein Grundstück abwirft. Für diese Fälle enthält das Gesetz eigene Instrumente, die von der Rechtmäßigkeitsprüfung völlig unabhängig sind: Ratenzahlung, Verrentung, zinslose Stundung und Erlass.
Sie sind nicht nachrangig. Man kann den Bescheid anfechten und gleichzeitig eine Billigkeitsentscheidung beantragen; beides läuft nebeneinander und schließt sich nicht aus.
Fälligkeit: einen Monat
§ 135 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass der Beitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig wird. Da Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben, bleibt es bei dieser Fälligkeit auch während eines laufenden Rechtsbehelfs.
Ratenzahlung und Verrentung: § 135 Abs. 2 und 3 BauGB
Nach § 135 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall zulassen, dass der Beitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird – insbesondere, soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist. Satz 2 enthält eine Soll-Vorschrift für den Fall gesicherter Bauvorhabenfinanzierung: Die Zahlungsweise soll der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, ist der Beitrag nach § 135 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Satz 2 verlangt, Höhe und Fälligkeitszeitpunkt der Jahresleistungen im Bescheid zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist nach Satz 3 mit höchstens zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen – „höchstens“ heißt: Die Gemeinde darf auch günstiger verzinsen, und der Satz ist begründungsbedürftig, wenn sie die Obergrenze ausschöpft.
Die zinslose Stundung für Land- und Forstwirtschaft: § 135 Abs. 4 BauGB
Diese Vorschrift ist die stärkste im ganzen Abschnitt, weil sie kein Ermessen einräumt. Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag nach § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB zinslos zu stunden, solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Das ist eine gebundene Entscheidung: Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Gemeinde keinen Spielraum.
Satz 2 erstreckt das auf die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung – der Betrieb kann also übergeben werden, ohne dass die Stundung entfällt. Satz 3 ordnet die zinslose Stundung außerdem an, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
Die Stundung ist keine Befreiung: Endet die privilegierte Nutzung – etwa weil die Fläche als Bauland verkauft wird –, wird der Beitrag fällig. Aber sie ist zinslos, und sie kann Jahrzehnte laufen. Für landwirtschaftliche Betriebe an neu erschlossenen Ortsrändern ist sie deshalb häufig die praktisch wichtigste Vorschrift des gesamten Erschließungsbeitragsrechts.
Erlass und Freistellung: § 135 Abs. 5 BauGB
Im Einzelfall kann die Gemeinde nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB auch ganz oder teilweise von der Erhebung absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Satz 2 lässt die Freistellung ausdrücklich auch für den Fall zu, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist – ein Betrieb oder Bauherr kann also vorab Klarheit schaffen.
„Geboten“ ist mehr als „möglich“: Die Vorschrift räumt Ermessen ein, aber ein Ermessen, das sich bei einer wirklich unbilligen Härte verengt. Die Begründung eines Erlassantrags muss deshalb die Härte konkret darlegen – die Relation zwischen Beitrag und Grundstückswert, die Ertragslage, die Unmöglichkeit der Verwertung – und nicht nur auf die Höhe des Betrags verweisen.
Eine bayerische Besonderheit: § 135 Abs. 6 BauGB, wonach weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen unberührt bleiben, ist nach Art. 5a Abs. 2 KAG in Bayern nicht anwendbar. Die Billigkeitsregelungen des bayerischen Rechts stehen deshalb nicht neben § 135 BauGB als „weitergehende landesrechtliche Regelungen“, sondern folgen aus der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung über Art. 13 KAG – insbesondere der Stundung nach § 222 AO und dem Erlass nach § 227 AO, die Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Die bayerischen Billigkeitsregelungen des Art. 13 KAG
Neben § 135 BauGB enthält das KAG eigene Vorschriften, die in der Praxis kaum genutzt werden, weil sie an versteckter Stelle stehen – im Artikel über die Anwendung der Abgabenordnung.
Art. 13 Abs. 3 KAG konkretisiert die erhebliche Härte im Sinn des § 222 AO. Sie kann bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute beitragspflichtige Grundstücke vorliegen sowie für Grundstücke, die nur mit landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zur überdachten Pflanzenproduktion bebaut sind – vorausgesetzt, deren landwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin notwendig oder deren Nichtbebauung liegt im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes. Die zweite Alternative ist bemerkenswert: Sie erfasst auch den Eigentümer einer innerörtlichen Baulücke, die aus städtebaulichen Gründen frei bleiben soll.
Satz 3 stellt klar, dass auch abgrenzbare, selbständig nutzbare Grundstücksteile erfasst sind – die Härte kann sich also auf einen Teil des Grundstücks beschränken. Satz 4 enthält für die Fälle des Satzes 1 eine Soll-Vorschrift zum Zinsverzicht, für die des Satzes 2 eine Kann-Vorschrift. Satz 5 erstreckt die Regelung auf Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinn des § 15 AO.
Art. 13 Abs. 6 KAG ist der praktisch bedeutsamste Erlasstatbestand für alte Straßen. Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen. Liegt der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, kann die Satzung nach Satz 2 auch einen höheren Anteil festlegen oder den Beitrag ganz erlassen.
Entscheidend ist das Wort „kann“: Der Erlass setzt eine entsprechende Bestimmung in der Beitragssatzung voraus. Ein Blick in die Satzung der eigenen Gemeinde lohnt deshalb immer – und Satz 3 hält ausdrücklich fest, dass ein weitergehender Erlass nach § 227 AO unberührt bleibt.
Art. 13 Abs. 5 KAG regelt eine Übergangskonstellation: Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zur Hälfte des nachzuerhebenden Betrags erlassen werden, wenn für dieselbe Erschließungsmaßnahme bereits ein endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist. Wer also seinerzeit einen Straßenausbaubeitrag gezahlt hat und nun zusätzlich einen Erschließungsbeitrag erhält, sollte diese Vorschrift prüfen.
Ergänzend gilt für die Verzinsung eine bayerische Sonderregelung: Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG beträgt die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich – nicht den bundesrechtlichen Satz.
Weiterführend: Erschließungsbeitragsbescheid prüfen und anfechten, Vorausleistung, Vorauszahlung und Ablösung und Verteilungsmaßstab und Grundstücksbegriff.
Häufige Fragen zu Stundung, Ratenzahlung und Erlass
Wann wird der Beitrag fällig?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 135 Abs. 1 BauGB). Ein Widerspruch ändert daran nichts, weil die aufschiebende Wirkung bei Abgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt.
Kann ich in Raten zahlen?
§ 135 Abs. 2 Satz 1 BauGB erlaubt der Gemeinde, zur Vermeidung unbilliger Härten Ratenzahlung oder eine Rente zuzulassen. Bei einer Verrentung ist der Beitrag nach Absatz 3 in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist.
Mein Grundstück ist landwirtschaftlich genutzt. Muss ich zahlen?
§ 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ordnet eine zinslose Stundung an, solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Das ist eine gebundene Entscheidung ohne Ermessen der Gemeinde. Dasselbe gilt nach Satz 3 für Kleingärten im Sinn des Bundeskleingartengesetzes.
Was passiert bei einer Betriebsübergabe?
Die Stundung bleibt bestehen: § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB erstreckt sie auf Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinn des § 15 AO. Art. 13 Abs. 3 Satz 5 KAG enthält dieselbe Erstreckung für die dortigen Fälle.
Gibt es einen Erlass, wenn das Grundstück aus Ortsbildgründen unbebaut bleiben soll?
Dann kommt Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG in Betracht: Eine erhebliche Härte im Sinn des § 222 AO kann vorliegen, wenn die Nichtbebauung im Interesse der Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur oder des Ortsbildes liegt. Nach Satz 4 soll dann auf Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden.
Die Straße ist über 25 Jahre alt – gibt es einen Erlass?
Möglicherweise. Art. 13 Abs. 6 Satz 1 KAG erlaubt der Gemeinde, in der Erschließungsbeitragssatzung einen Erlass bis zu einem Drittel vorzusehen, wenn seit Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. März 2021 entstanden sind. Voraussetzung ist eine entsprechende Bestimmung in der Satzung.
Wird ein früher gezahlter Straßenausbaubeitrag angerechnet?
Dann ist Art. 13 Abs. 5 Satz 1 KAG zu prüfen: Die Satzung kann einen Erlass bis zur Hälfte des nachzuerhebenden Betrags vorsehen, wenn ein für diese Erschließungsmaßnahme ergangener endgültiger Straßenausbaubeitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Schließt ein Erlassantrag den Widerspruch aus?
Nein. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Billigkeit der Erhebung sind getrennte Fragen. Beide Verfahren können nebeneinander betrieben werden, und der Erlassantrag ersetzt nicht die Wahrung der Rechtsbehelfsfrist.