Denk­mal­schutz­recht

Boden­denk­mä­ler sind das unsicht­ba­re Risi­ko jedes Bau­vor­ha­bens. Sie ste­hen nicht im Grund­buch, sind auf dem Grund­stück nicht zu erken­nen und tau­chen typi­scher­wei­se dann auf, wenn der Bag­ger schon läuft. Die recht­li­chen Fol­gen tref­fen den Bau­herrn dann sofort – vom Bau­stopp bis zur Kos­ten­tra­gung für die archäo­lo­gi­sche Untersuchung.

Was ein Bodendenkmal ist

Art. 1 Abs. 4 BayDSchG defi­niert Boden­denk­mä­ler als beweg­li­che und unbe­weg­li­che Denk­mä­ler ein­schließ­lich der zu ihnen gehö­ren­den mensch­li­chen Gebei­ne, tie­ri­schen und sons­ti­gen orga­ni­schen Über­res­te, die sich im Boden befin­den oder befan­den und in der Regel aus vor- oder früh­ge­schicht­li­cher Zeit stam­men. Das „in der Regel“ ist bewusst offen: Auch jün­ge­re Befun­de kön­nen Boden­denk­mä­ler sein.

Die Erlaubnispflicht: Art. 7 Abs. 1 BayDSchG

Nach Satz 1 bedarf der Erlaub­nis, wer auf einem Grund­stück nach Boden­denk­mä­lern gra­ben oder zu einem ande­ren Zweck Erd­ar­bei­ten vor­neh­men will, obwohl er weiß oder ver­mu­tet oder den Umstän­den nach anneh­men muss, dass sich dort Boden­denk­mä­ler befinden.

Der Tat­be­stand hat also eine sub­jek­ti­ve Kom­po­nen­te in drei Stu­fen: posi­ti­ves Wis­sen, Ver­mu­tung oder – und das ist die wei­tes­te – die Umstän­de, nach denen man es anneh­men muss. Liegt das Grund­stück in einem in der Denk­mal­lis­te ver­zeich­ne­ten Boden­denk­mal oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nach­bar­schaft, ist die­se drit­te Stu­fe regel­mä­ßig erfüllt. Ein Blick in die Denk­mal­lis­te vor jedem Erd­aus­hub gehört des­halb zur Sorg­falt jedes Bauherrn.

Nach Satz 3 kann die Erlaub­nis ver­sagt wer­den, soweit dies zum Schutz eines Boden­denk­mals erfor­der­lich ist – auch hier also eine teil­ba­re Kann-Entscheidung.

Das Veranlasserprinzip: die Kostenfrage

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG ist die Vor­schrift, an der die meis­ten Bau­vor­ha­ben wirt­schaft­lich hän­gen: Der Erlaub­nis­in­ha­ber „hat die Kos­ten für die vor­he­ri­ge wis­sen­schaft­li­che Unter­su­chung, die Ber­gung von Fun­den und die Doku­men­ta­ti­on der Befun­de zu tra­gen, soweit ihm das zuzu­mu­ten ist”.

Drei Kos­ten­blö­cke, eine Gren­ze. Erfasst sind die wis­sen­schaft­li­che Unter­su­chung vor dem Ein­griff, die Ber­gung der Fun­de und die Doku­men­ta­ti­on der Befun­de – nicht dage­gen Restau­rie­rung, Aus­wer­tung oder Publi­ka­ti­on. Und alles steht unter dem­sel­ben Zumut­bar­keits­vor­be­halt wie die Erhal­tungs­pflicht des Art. 4 BayDSchG.

Die Zumut­bar­keit ist hier der eigent­li­che Ver­hand­lungs­ge­gen­stand. Ins Ver­hält­nis zu set­zen sind die Gra­bungs­kos­ten und der wirt­schaft­li­che Wert des Vor­ha­bens; eine Gra­bung, die einen erheb­li­chen Teil der Inves­ti­ti­ons­sum­me auf­zehrt, ist regel­mä­ßig nicht mehr zumut­bar. In der Pra­xis lohnt es, die Fra­ge vor Bau­be­ginn zu klä­ren und die Kos­ten­tra­gung in der Erlaub­nis selbst zu regeln – nach­träg­lich ver­han­delt es sich schlech­ter, wenn die Bau­stel­le stillsteht.

Was ohne Erlaubnis geht: Art. 7 Abs. 3 BayDSchG

Auch für Boden­denk­mä­ler gibt es einen Kata­log erlaub­nis­frei­er Maß­nah­men. Nach Num­mer 1 erfasst er das Ver­le­gen, Erneu­ern und Ent­fer­nen von Haus­ein­füh­run­gen bei Was­ser- und Abwas­ser­lei­tun­gen, Strom­lei­tun­gen, Gas­ver­sor­gungs- und Fern­wär­me­lei­tun­gen (Buch­sta­be a), von Netz­ver­tei­lern für Medi­en- und Kabel­ver­tei­lern für Nie­der­span­nungs­lei­tun­gen (Buch­sta­be b) sowie von Medi­en- und Nie­der­span­nungs­lei­tun­gen bei gra­ben­lo­ser Ver­le­gung im Ober­bo­den (Buch­sta­be c).

Die Auf­zäh­lung ist kon­kret genug, um in der Bau­pla­nung genutzt zu wer­den: Wer eine Lei­tung gra­ben­los im Ober­bo­den ver­legt statt in offe­ner Bau­wei­se, ver­mei­det das Erlaubnisverfahren.

Art. 7 Abs. 4 BayDSchG nimmt zudem Gra­bun­gen aus, die vom Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge oder unter sei­ner Mit­wir­kung vor­ge­nom­men oder ver­an­lasst werden.

Umgebungsschutz bei sichtbaren Bodendenkmälern

Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG erstreckt die Erlaub­nis­pflicht auf die Umge­bung – aber nur bei Boden­denk­mä­lern, „die ganz oder zum Teil über der Erd­ober­flä­che erkenn­bar sind“. Wer in deren Nähe Anla­gen errich­ten, ver­än­dern oder besei­ti­gen will, bedarf der Erlaub­nis, wenn sich dies auf Bestand oder Erschei­nungs­bild aus­wir­ken kann. Grab­hü­gel, Ring­wäl­le und Burg­stäl­le sind die typi­schen Fäl­le; ein rein unter­ir­di­scher Befund löst die­sen Umge­bungs­schutz nicht aus.

Satz 2 ver­weist auf Art. 6 Abs. 4 Satz 2 und Art. 6 Abs. 5 BayDSchG: Es gel­ten also der­sel­be ver­schärf­te Ver­sa­gungs­maß­stab wie beim bau­denk­mal­recht­li­chen Umge­bungs­schutz und die­sel­be Kon­zen­tra­ti­on auf das Baugenehmigungsverfahren.

Für Wind­ener­gie­an­la­gen gilt nach Satz 3 eine Son­der­re­gel mit zwei Alter­na­ti­ven: Erlaub­nis­pflicht besteht in der Nähe von beson­ders land­schafts­prä­gen­den Boden­denk­mä­lern (Num­mer 1) oder wenn sich das Vor­ha­ben auf den Bestand eines Boden­denk­mals aus­wir­ken kann (Num­mer 2).

Der Zufallsfund: Anzeige und Wochenfrist

Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ver­pflich­tet den­je­ni­gen, der Boden­denk­mä­ler auf­fin­det, dies unver­züg­lich der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de oder dem Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge anzu­zei­gen. Satz 2 erwei­tert den Kreis der Anzei­ge­pflich­ti­gen auf den Eigen­tü­mer, den Besit­zer des Grund­stücks sowie den Unter­neh­mer und den Lei­ter der Arbei­ten, die zu dem Fund geführt haben.

Zwei Ent­las­tungs­re­geln mil­dern das: Nach Satz 3 befreit die Anzei­ge eines der Ver­pflich­te­ten die übri­gen. Und nimmt der Fin­der auf­grund eines Arbeits­ver­hält­nis­ses an den Arbei­ten teil, wird er nach Satz 4 bereits durch Anzei­ge an den Unter­neh­mer oder den Lei­ter der Arbei­ten befreit – der Bau­ar­bei­ter muss also nicht selbst zur Behörde.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG ord­net an, dass die auf­ge­fun­de­nen Gegen­stän­de und der Fund­ort bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzei­ge unver­än­dert zu belas­sen sind – es sei denn, die Unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de gibt die Gegen­stän­de vor­her frei oder gestat­tet die Fort­set­zung der Arbei­ten. Die Wochen­frist ist damit eine Höchst­frist, kein Auto­ma­tis­mus: Wer den Bau­fort­schritt sichern will, soll­te aktiv um die Frei­ga­be nach die­ser Vor­schrift nachsuchen.

Das Schatzregal – seit 1. Juli 2023 auch in Bayern

Bay­ern galt lan­ge als das Land ohne Schatz­re­gal. Das ist über­holt. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bestimmt: Beweg­li­che Boden­denk­mä­ler oder Tei­le davon, die her­ren­los oder so lan­ge ver­bor­gen gewe­sen sind, dass ihr Eigen­tü­mer nicht mehr zu ermit­teln ist, wer­den unab­hän­gig von einer Ein­tra­gung in die Denk­mal­lis­te mit der Ent­de­ckung Eigen­tum des Frei­staa­tes Bay­ern. Satz 2 ver­langt die unver­züg­li­che Über­ga­be an das Lan­des­amt für Denkmalpflege.

Art. 9 Abs. 6 BayDSchG nennt den Stich­tag: Für Ent­de­ckun­gen vor dem 1. Juli 2023 gel­ten die Vor­schrif­ten in der am 30. Juni 2023 gel­ten­den Fas­sung. Wer noch mit der Aus­sa­ge arbei­tet, in Bay­ern gel­te die hälf­ti­ge Tei­lung nach § 984 BGB, arbei­tet mit über­hol­tem Recht.

Der Aus­gleich für den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG hat er gegen den Frei­staat einen Anspruch auf Aus­gleich; für Fun­de auf der Grund­stücks­gren­ze gilt nach Satz 2 § 432 BGB. Satz 3 nimmt zwei Fall­grup­pen aus: Objek­te mit einem Ver­kehrs­wert unter 1.000 Euro (Num­mer 1) und Objek­te, deren Fund oder Ber­gung unter Ver­stoß gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen erfolg­te (Num­mer 2). Die Höhe bemisst sich nach Satz 4 nach dem Ver­kehrs­wert des restau­rier­ten Objekts abzüg­lich des Auf­wands für eine fach­ge­rech­te Restau­rie­rung und Kon­ser­vie­rung; nach Satz 5 ist die Beloh­nung des Ent­de­ckers abzuziehen.

Die Beloh­nung für den Ent­de­cker. Ist der Ent­de­cker nicht zugleich Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, hat er nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG gegen den Frei­staat einen Anspruch auf Beloh­nung nach § 971 BGB. Die Aus­schluss­grün­de des Absat­zes 2 Satz 3 gel­ten ent­spre­chend – wer also unter Ver­stoß gegen das Ortungs­ge­rä­te­ver­bot sucht, bekommt nichts.

Der Zeit­punkt. Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG lässt den Anspruch auf Aus­gleich oder Beloh­nung erst 24 Mona­te nach der Über­ga­be an das Lan­des­amt ent­ste­hen. Satz 2 lässt ihn ent­fal­len, wenn das Objekt an die nach § 984 BGB Berech­tig­ten zurück­ge­ge­ben und die­sen je zur Hälf­te das Eigen­tum über­tra­gen wird.

Die Gemein­de. Nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG soll das Eigen­tum auf Antrag der Gemein­de des Fund­orts über­tra­gen wer­den, wenn die fach­ge­rech­te Archi­vie­rung und Lage­rung der gesam­ten Fun­de einer Gra­bung durch eine fach­lich besetz­te Ein­rich­tung gewähr­leis­tet ist; nach Satz 2 bestehen dann kei­ne Ansprü­che der Gemein­de nach den Absät­zen 2 und 3.

Das Verbot technischer Ortungsgeräte

Art. 7 Abs. 7 Satz 1 BayDSchG ver­bie­tet auf den in der Denk­mal­lis­te ver­zeich­ne­ten Boden­denk­mä­lern den Ein­satz tech­ni­scher Ortungs­ge­rä­te, die geeig­net sind, Denk­mä­ler im Erd­reich auf­zu­fin­den. Satz 2 lässt eine Erlaub­nis nur für berech­tig­te beruf­li­che Zwe­cke zu – die Son­den­gän­ge­rei als Hob­by ist damit auf die­sen Flä­chen nicht erlaubnisfähig.

Der Ver­stoß ist nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 7 BayDSchG buß­geld­be­wehrt, eben­so wie das Gra­ben ohne Erlaub­nis (Num­mer 3), die unter­las­se­ne unver­züg­li­che Anzei­ge (Num­mer 4), die Ver­än­de­rung von Fund und Fund­ort ent­ge­gen Art. 8 Abs. 2 BayDSchG (Num­mer 5) und die Ver­let­zung der Über­ga­be­pflicht (Num­mer 6). Der Buß­geld­rah­men reicht bis zu fünf Mil­lio­nen Euro; die Ver­fol­gung ver­jährt nach Art. 20 Abs. 2 BayDSchG in fünf Jahren.

Wei­ter­füh­rend: Denk­mal­ei­gen­schaft und Denk­mal­lis­te, Denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG und Ensem­ble und Umge­bungs­schutz.

Häufige Fragen zu Bodendenkmälern

Wann brauche ich für Erdarbeiten eine Erlaubnis?

Wenn Sie wis­sen, ver­mu­ten oder den Umstän­den nach anneh­men müs­sen, dass sich dort Boden­denk­mä­ler befin­den (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG). Die Erlaub­nis­pflicht gilt aus­drück­lich auch für Erd­ar­bei­ten, die zu einem ande­ren Zweck als der Suche erfolgen.

Wer trägt die Kosten der Grabung?

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG der Erlaub­nis­in­ha­ber – für die vor­he­ri­ge wis­sen­schaft­li­che Unter­su­chung, die Ber­gung von Fun­den und die Doku­men­ta­ti­on der Befun­de, aber nur, „soweit ihm das zuzu­mu­ten ist“. Restau­rie­rung, Aus­wer­tung und Publi­ka­ti­on nennt die Vor­schrift nicht.

Wann sind die Grabungskosten unzumutbar?

Das Gesetz nennt kei­ne Quo­te. Maß­geb­lich ist das Ver­hält­nis der Kos­ten zum wirt­schaft­li­chen Wert des Vor­ha­bens. Weil die Fra­ge im Erlaub­nis­ver­fah­ren zu klä­ren ist, soll­te sie vor Bau­be­ginn gere­gelt und in der Erlaub­nis fest­ge­hal­ten werden.

Beim Bauen ist etwas aufgetaucht. Was muss ich tun?

Unver­züg­lich der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de oder dem Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge anzei­gen (Art. 8 Abs. 1 BayDSchG) und Fund wie Fund­ort nach Art. 8 Abs. 2 BayDSchG bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzei­ge unver­än­dert las­sen, sofern die Behör­de nicht vor­her freigibt.

Steht meine Baustelle wirklich eine Woche still?

Nicht zwin­gend. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG lässt aus­drück­lich zu, dass die Unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de die Gegen­stän­de vor­her frei­gibt oder die Fort­set­zung der Arbei­ten gestat­tet. Die Woche ist eine Höchst­frist – ein Antrag auf Frei­ga­be lohnt sich sofort.

Muss der Bauarbeiter selbst Anzeige erstatten?

Nein. Nimmt der Fin­der auf­grund eines Arbeits­ver­hält­nis­ses an den Arbei­ten teil, wird er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG bereits durch Anzei­ge an den Unter­neh­mer oder den Lei­ter der Arbei­ten befreit. Und nach Satz 3 befreit die Anzei­ge eines Ver­pflich­te­ten die übrigen.

Wem gehört ein wertvoller Fund?

Seit dem 1. Juli 2023 dem Frei­staat Bay­ern: Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG ord­net den Eigen­tums­über­gang mit der Ent­de­ckung an. Für Ent­de­ckun­gen vor die­sem Stich­tag gilt nach Art. 9 Abs. 6 BayDSchG das alte Recht.

Bekomme ich als Grundstückseigentümer eine Entschädigung?

Einen Aus­gleich nach Art. 9 Abs. 2 BayDSchG, bemes­sen nach dem Ver­kehrs­wert des restau­rier­ten Objekts abzüg­lich des Restau­rie­rungs- und Kon­ser­vie­rungs­auf­wands und abzüg­lich der Ent­de­cker­be­loh­nung. Aus­ge­schlos­sen ist er bei einem Ver­kehrs­wert unter 1.000 Euro und bei rechts­wid­ri­gem Fund oder rechts­wid­ri­ger Ber­gung. Der Anspruch ent­steht erst 24 Mona­te nach Über­ga­be an das Landesamt.

Darf ich mit dem Metalldetektor suchen?

Auf in der Denk­mal­lis­te ver­zeich­ne­ten Boden­denk­mä­lern nicht. Art. 7 Abs. 7 Satz 1 BayDSchG ver­bie­tet dort den Ein­satz tech­ni­scher Ortungs­ge­rä­te; eine Erlaub­nis kann nach Satz 2 nur für berech­tig­te beruf­li­che Zwe­cke erteilt wer­den. Ver­stö­ße sind nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 7 BayDSchG bußgeldbewehrt.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)