Denkmalschutzrecht
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG ist das zentrale Instrument des bayerischen Denkmalrechts. Sie entscheidet darüber, was am Denkmal geschehen darf – und ihre Versagungsvoraussetzungen sind enger formuliert, als viele Bescheide vermuten lassen.
Wofür eine Erlaubnis nötig ist: Art. 6 Abs. 1 BayDSchG
Erlaubnispflichtig ist nach Satz 1, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will (Nummer 1) oder wer geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen will (Nummer 2).
Satz 2 erstreckt die Erlaubnispflicht auf die Umgebung: Wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Das ist der sogenannte Umgebungsschutz; er trifft regelmäßig Nachbarn, die selbst kein Denkmal besitzen.
Zwei Einschränkungen mildern das ab. Nach Satz 3 bedarf die Veränderung eines Ensembles der Erlaubnis nur, wenn sie eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Und nach Satz 4 ist bei Baudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltungswürdig ist, eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich die Veränderung auf den Bestand oder das Erscheinungsbild auswirken kann.
Was ohne Erlaubnis geht: Art. 6 Abs. 3 BayDSchG
Das Gesetz enthält einen ausdrücklichen Katalog erlaubnisfreier Maßnahmen, der in der Praxis erstaunlich wenig bekannt ist.
An und in Baudenkmälern erlaubnisfrei sind nach Nummer 1: Küchen- und Baderneuerungen, die nicht mit einem Verlust historischer Ausstattungs- und Bauelemente, einer Grundrissveränderung oder erheblichen Substanzeingriffen in Mauerwerk und Boden verbunden sind (Buchstabe a); temporäre Maßnahmen, die reversibel nur das Erscheinungsbild über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beeinträchtigen (Buchstabe b); und die Beseitigung von Antennen, Satellitenschüsseln, Be- und Entlüftungsanlagen sowie von nicht in die Gebäudeaußenhülle integrierten Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und ähnlichen Anlagen, sofern diese selbst kein Denkmal sind (Buchstabe c).
In der Nähe von Baudenkmälern nennt Nummer 2 unter anderem: temporäre reversible Maßnahmen bis drei Monate; Terrassenüberdachungen, wenn sie aus dem öffentlichen Raum nicht sichtbar sind; Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden; Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zwei Meter Höhe mit mindestens drei Metern Abstand zum Baudenkmal; sowie Anlagen für Spiel‑, Bolz- und Sportplätze, Reit- und Wanderwege, Trimm- und Lehrpfade, ausgenommen Gebäude und Tribünen.
Die Kataloge sind detailliert und deshalb ergiebig: Wer ein Vorhaben so zuschneidet, dass es in eine dieser Fallgruppen fällt, kommt ohne Erlaubnisverfahren aus.
Wann versagt werden darf: Art. 6 Abs. 4 BayDSchG
Die Versagungsvorschrift ist der Kern der Norm, und ihr Wortlaut ist restriktiv. Nach Satz 1 kann die Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 versagt werden, „soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen“.
Drei Merkmale tragen die Prüfung. Erstens „gewichtige Gründe“ – nicht jeder denkmalpflegerische Einwand genügt; die Gründe müssen ein Gewicht haben, das die Eigentümerbelange überwiegt. Zweitens „soweit“ – die Versagung ist teilbar; wo ein Teil des Vorhabens unbedenklich ist, darf nicht insgesamt versagt werden, und häufig ist eine Erlaubnis unter Nebenbestimmungen das richtige Ergebnis. Drittens „kann“ – auch bei gewichtigen Gründen ist Ermessen auszuüben und zu begründen.
Für den Umgebungsschutz verschärft Satz 2 die Anforderungen an die Behörde noch: Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung sprechen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Erneuerbare Energien: die Sonderregel des Satzes 3
Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung, kann die Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.
Das ist eine doppelte Anhebung der Hürde. Aus „gewichtigen“ werden „überwiegende“ Gründe, und selbst dann ist die Versagung ausgeschlossen, solange sich das Problem durch Auflagen zur Ausführung lösen lässt. Wer eine Photovoltaikanlage auf einem Denkmal plant, sollte deshalb nicht die Anlage als solche verteidigen, sondern konkrete Ausführungsvarianten anbieten – der Gesetzgeber hat der Behörde den Weg über Nebenbestimmungen vorgezeichnet.
Barrierefreiheit ist mitzuprüfen
Art. 6 Abs. 6 BayDSchG verpflichtet die Behörde, bei Entscheidungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Ein Bescheid, der einen Aufzug, eine Rampe oder eine Türverbreiterung allein mit dem Erhaltungsinteresse ablehnt, ohne diese Belange erkennbar in die Abwägung einzustellen, ist begründungsfehlerhaft.
Wenn eine Baugenehmigung nötig ist: Art. 6 Abs. 5 BayDSchG
Satz 1 bestimmt: Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. Es gibt dann kein zweites Verfahren; die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Das hat eine Konsequenz für den Rechtsschutz, die häufig übersehen wird: Angegriffen wird dann die Baugenehmigung beziehungsweise deren Versagung, nicht eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Umgekehrt bedeutet es, dass bei verfahrensfreien Vorhaben die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis das einzige Verfahren ist – und deshalb keinesfalls übersprungen werden darf.
Das Denkmalpflegewerk: Erlaubnisfreiheit auf Vorrat
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG erlaubt es dem Landesamt für Denkmalpflege, regelmäßig wiederkehrenden oder längerfristig vorhersehbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen einer mehrjährigen, maximal zehn Jahre umfassenden Unterlage zur Pflege – dem Denkmalpflegewerk – im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde zuzustimmen. Nach Satz 2 bedarf es dann für Maßnahmen in Durchführung des Denkmalpflegewerks keiner Erlaubnis.
Für Eigentümer größerer Anlagen – Klöster, Schlösser, Gutshöfe, kommunale Liegenschaften – ist das ein erhebliches Verfahrensinstrument: Zehn Jahre Planungssicherheit statt Einzelanträgen. Voraussetzung ist eine sorgfältig erstellte Unterlage, die die vorhersehbaren Maßnahmen tatsächlich abdeckt.
Weiterführend: Denkmaleigenschaft und Denkmalliste, Solaranlagen, energetische Sanierung und Windenergie und Ensemble und Umgebungsschutz.
Häufige Fragen zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
Brauche ich für Innenarbeiten eine Erlaubnis?
Beim Einzeldenkmal grundsätzlich ja, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG jede Veränderung erfasst. Ist das Denkmal jedoch als eines gekennzeichnet, bei dem nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, greift Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG: Erlaubnis nur bei Auswirkung auf Bestand oder Erscheinungsbild.
Ich renoviere Küche und Bad. Muss ich das genehmigen lassen?
Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BayDSchG sind Küchen- und Baderneuerungen erlaubnisfrei, sofern sie nicht mit einem Verlust historischer Ausstattungs- und Bauelemente, einer Grundrissveränderung oder erheblichen Substanzeingriffen in Mauerwerk und Boden verbunden sind.
Mein Nachbarhaus ist ein Denkmal – betrifft mich das?
Möglicherweise. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG macht auch Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sie sich auf Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können. Die Versagung setzt dann nach Absatz 4 Satz 2 zusätzlich eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung voraus.
Darf ich einen Sichtschutzzaun aufstellen?
In der Nähe eines Baudenkmals ist die Errichtung von Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden bis zwei Meter Höhe mit mindestens drei Metern Abstand zum Baudenkmal nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d BayDSchG erlaubnisfrei.
Wann darf die Behörde die Erlaubnis verweigern?
Nur, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung sprechen (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG). Das Wort „soweit“ macht die Versagung teilbar, und das „kann“ verlangt eine Ermessensentscheidung – eine pauschale Ablehnung trägt nicht.
Gilt für eine Solaranlage etwas anderes?
Ja. Dient die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder seiner energetischen Verbesserung, ist die Versagung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG nur bei überwiegenden Gründen möglich und zusätzlich nur, wenn diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.
Muss ich zwei Verfahren führen, Bauantrag und Erlaubnis?
Nein. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG; die denkmalschutzrechtlichen Belange werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Was ist ein Denkmalpflegewerk?
Eine mehrjährige, höchstens zehn Jahre umfassende Unterlage zur Pflege, der das Landesamt für Denkmalpflege nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zustimmen kann. Maßnahmen in Durchführung des Denkmalpflegewerks sind dann nach Satz 2 erlaubnisfrei.
Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis baue?
Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayDSchG stellt Maßnahmen an einem Denkmal ohne die erforderliche Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit unter eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro; die Verfolgung verjährt nach Absatz 2 in fünf Jahren. Daneben kommen Anordnungen zur Wiederherstellung in Betracht.