Denk­mal­schutz­recht

Die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG ist das zen­tra­le Instru­ment des baye­ri­schen Denk­mal­rechts. Sie ent­schei­det dar­über, was am Denk­mal gesche­hen darf – und ihre Ver­sa­gungs­vor­aus­set­zun­gen sind enger for­mu­liert, als vie­le Beschei­de ver­mu­ten lassen.

Wofür eine Erlaubnis nötig ist: Art. 6 Abs. 1 BayDSchG

Erlaub­nis­pflich­tig ist nach Satz 1, wer Bau­denk­mä­ler besei­ti­gen, ver­än­dern oder an einen ande­ren Ort ver­brin­gen will (Num­mer 1) oder wer geschütz­te Aus­stat­tungs­stü­cke besei­ti­gen, ver­än­dern, an einen ande­ren Ort ver­brin­gen oder aus einem Bau­denk­mal ent­fer­nen will (Num­mer 2).

Satz 2 erstreckt die Erlaub­nis­pflicht auf die Umge­bung: Wer in der Nähe von Bau­denk­mä­lern Anla­gen errich­ten, ver­än­dern oder besei­ti­gen will, bedarf der Erlaub­nis, wenn sich dies auf Bestand oder Erschei­nungs­bild eines der Bau­denk­mä­ler aus­wir­ken kann. Das ist der soge­nann­te Umge­bungs­schutz; er trifft regel­mä­ßig Nach­barn, die selbst kein Denk­mal besitzen.

Zwei Ein­schrän­kun­gen mil­dern das ab. Nach Satz 3 bedarf die Ver­än­de­rung eines Ensem­bles der Erlaub­nis nur, wenn sie eine bau­li­che Anla­ge betrifft, die für sich genom­men ein Bau­denk­mal ist, oder wenn sie sich auf das Erschei­nungs­bild des Ensem­bles aus­wir­ken kann. Und nach Satz 4 ist bei Bau­denk­mä­lern, bei denen nur das Erschei­nungs­bild erhal­tungs­wür­dig ist, eine Erlaub­nis nur erfor­der­lich, wenn sich die Ver­än­de­rung auf den Bestand oder das Erschei­nungs­bild aus­wir­ken kann.

Was ohne Erlaubnis geht: Art. 6 Abs. 3 BayDSchG

Das Gesetz ent­hält einen aus­drück­li­chen Kata­log erlaub­nis­frei­er Maß­nah­men, der in der Pra­xis erstaun­lich wenig bekannt ist.

An und in Bau­denk­mä­lern erlaub­nis­frei sind nach Num­mer 1: Küchen- und Bader­neue­run­gen, die nicht mit einem Ver­lust his­to­ri­scher Aus­stat­tungs- und Bau­ele­men­te, einer Grund­riss­ver­än­de­rung oder erheb­li­chen Sub­stanz­ein­grif­fen in Mau­er­werk und Boden ver­bun­den sind (Buch­sta­be a); tem­po­rä­re Maß­nah­men, die rever­si­bel nur das Erschei­nungs­bild über einen Zeit­raum von höchs­tens drei Mona­ten beein­träch­ti­gen (Buch­sta­be b); und die Besei­ti­gung von Anten­nen, Satel­li­ten­schüs­seln, Be- und Ent­lüf­tungs­an­la­gen sowie von nicht in die Gebäu­de­au­ßen­hül­le inte­grier­ten Solar­ener­gie­an­la­gen, Son­nen­kol­lek­to­ren und ähn­li­chen Anla­gen, sofern die­se selbst kein Denk­mal sind (Buch­sta­be c).

In der Nähe von Bau­denk­mä­lern nennt Num­mer 2 unter ande­rem: tem­po­rä­re rever­si­ble Maß­nah­men bis drei Mona­te; Ter­ras­sen­über­da­chun­gen, wenn sie aus dem öffent­li­chen Raum nicht sicht­bar sind; Mas­ten, die aus Grün­den des Brauch­tums errich­tet wer­den; Mau­ern, Ein­frie­dun­gen, Sicht­schutz­zäu­ne und Ter­ras­sen­trenn­wän­de bis zwei Meter Höhe mit min­des­tens drei Metern Abstand zum Bau­denk­mal; sowie Anla­gen für Spiel‑, Bolz- und Sport­plät­ze, Reit- und Wan­der­we­ge, Trimm- und Lehr­pfa­de, aus­ge­nom­men Gebäu­de und Tribünen.

Die Kata­lo­ge sind detail­liert und des­halb ergie­big: Wer ein Vor­ha­ben so zuschnei­det, dass es in eine die­ser Fall­grup­pen fällt, kommt ohne Erlaub­nis­ver­fah­ren aus.

Wann versagt werden darf: Art. 6 Abs. 4 BayDSchG

Die Ver­sa­gungs­vor­schrift ist der Kern der Norm, und ihr Wort­laut ist restrik­tiv. Nach Satz 1 kann die Erlaub­nis in den Fäl­len des Absat­zes 1 Satz 1 Num­mern 1 und 2 ver­sagt wer­den, „soweit gewich­ti­ge Grün­de des Denk­mal­schut­zes für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung des bis­he­ri­gen Zustands sprechen“.

Drei Merk­ma­le tra­gen die Prü­fung. Ers­tens „gewich­ti­ge Grün­de“ – nicht jeder denk­mal­pfle­ge­ri­sche Ein­wand genügt; die Grün­de müs­sen ein Gewicht haben, das die Eigen­tü­mer­belan­ge über­wiegt. Zwei­tens „soweit“ – die Ver­sa­gung ist teil­bar; wo ein Teil des Vor­ha­bens unbe­denk­lich ist, darf nicht ins­ge­samt ver­sagt wer­den, und häu­fig ist eine Erlaub­nis unter Neben­be­stim­mun­gen das rich­ti­ge Ergeb­nis. Drit­tens „kann“ – auch bei gewich­ti­gen Grün­den ist Ermes­sen aus­zu­üben und zu begründen.

Für den Umge­bungs­schutz ver­schärft Satz 2 die Anfor­de­run­gen an die Behör­de noch: Im Fall des Absat­zes 1 Satz 2 kann die Erlaub­nis nur ver­sagt wer­den, soweit das Vor­ha­ben zu einer Beein­träch­ti­gung des Wesens, des über­lie­fer­ten Erschei­nungs­bilds oder der künst­le­ri­schen Wir­kung eines Bau­denk­mals füh­ren wür­de und gewich­ti­ge Grün­de für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung spre­chen. Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen kumu­la­tiv vorliegen.

Erneuerbare Energien: die Sonderregel des Satzes 3

Dient die Maß­nah­me der Gewin­nung erneu­er­ba­rer Ener­gien über­wie­gend für den Ener­gie­be­darf im Bau­denk­mal oder zu sei­ner ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung, kann die Erlaub­nis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG nur ver­sagt wer­den, soweit über­wie­gen­de Grün­de des Denk­mal­schut­zes ent­ge­gen­ste­hen und die­sen nicht durch Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung Rech­nung getra­gen wer­den kann.

Das ist eine dop­pel­te Anhe­bung der Hür­de. Aus „gewich­ti­gen“ wer­den „über­wie­gen­de“ Grün­de, und selbst dann ist die Ver­sa­gung aus­ge­schlos­sen, solan­ge sich das Pro­blem durch Auf­la­gen zur Aus­füh­rung lösen lässt. Wer eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf einem Denk­mal plant, soll­te des­halb nicht die Anla­ge als sol­che ver­tei­di­gen, son­dern kon­kre­te Aus­füh­rungs­va­ri­an­ten anbie­ten – der Gesetz­ge­ber hat der Behör­de den Weg über Neben­be­stim­mun­gen vorgezeichnet.

Barrierefreiheit ist mitzuprüfen

Art. 6 Abs. 6 BayDSchG ver­pflich­tet die Behör­de, bei Ent­schei­dun­gen nach den Absät­zen 1, 4 und 5 auch die Belan­ge von Men­schen mit Behin­de­rung und von Men­schen mit sons­ti­gen Mobi­li­täts­be­ein­träch­ti­gun­gen zu berück­sich­ti­gen. Ein Bescheid, der einen Auf­zug, eine Ram­pe oder eine Tür­ver­brei­te­rung allein mit dem Erhal­tungs­in­ter­es­se ablehnt, ohne die­se Belan­ge erkenn­bar in die Abwä­gung ein­zu­stel­len, ist begründungsfehlerhaft.

Wenn eine Baugenehmigung nötig ist: Art. 6 Abs. 5 BayDSchG

Satz 1 bestimmt: Ist eine Bau­ge­neh­mi­gung oder an ihrer Stel­le eine bau­auf­sicht­li­che Zustim­mung oder abgra­bungs­auf­sicht­li­che Geneh­mi­gung erfor­der­lich, ent­fällt die Erlaub­nis. Es gibt dann kein zwei­tes Ver­fah­ren; die denk­mal­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen wer­den im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren geprüft.

Das hat eine Kon­se­quenz für den Rechts­schutz, die häu­fig über­se­hen wird: Ange­grif­fen wird dann die Bau­ge­neh­mi­gung bezie­hungs­wei­se deren Ver­sa­gung, nicht eine denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis. Umge­kehrt bedeu­tet es, dass bei ver­fah­rens­frei­en Vor­ha­ben die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis das ein­zi­ge Ver­fah­ren ist – und des­halb kei­nes­falls über­sprun­gen wer­den darf.

Das Denkmalpflegewerk: Erlaubnisfreiheit auf Vorrat

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG erlaubt es dem Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge, regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den oder län­ger­fris­tig vor­her­seh­ba­ren Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­maß­nah­men im Rah­men einer mehr­jäh­ri­gen, maxi­mal zehn Jah­re umfas­sen­den Unter­la­ge zur Pfle­ge – dem Denk­mal­pfle­ge­werk – im Beneh­men mit der zustän­di­gen Denk­mal­schutz­be­hör­de zuzu­stim­men. Nach Satz 2 bedarf es dann für Maß­nah­men in Durch­füh­rung des Denk­mal­pfle­ge­werks kei­ner Erlaubnis.

Für Eigen­tü­mer grö­ße­rer Anla­gen – Klös­ter, Schlös­ser, Guts­hö­fe, kom­mu­na­le Lie­gen­schaf­ten – ist das ein erheb­li­ches Ver­fah­rens­in­stru­ment: Zehn Jah­re Pla­nungs­si­cher­heit statt Ein­zel­an­trä­gen. Vor­aus­set­zung ist eine sorg­fäl­tig erstell­te Unter­la­ge, die die vor­her­seh­ba­ren Maß­nah­men tat­säch­lich abdeckt.

Wei­ter­füh­rend: Denk­mal­ei­gen­schaft und Denk­mal­lis­te, Solar­an­la­gen, ener­ge­ti­sche Sanie­rung und Wind­ener­gie und Ensem­ble und Umge­bungs­schutz.

Häufige Fragen zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis

Brauche ich für Innenarbeiten eine Erlaubnis?

Beim Ein­zel­denk­mal grund­sätz­lich ja, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG jede Ver­än­de­rung erfasst. Ist das Denk­mal jedoch als eines gekenn­zeich­net, bei dem nur das Erschei­nungs­bild erhal­tens­wür­dig ist, greift Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG: Erlaub­nis nur bei Aus­wir­kung auf Bestand oder Erscheinungsbild.

Ich renoviere Küche und Bad. Muss ich das genehmigen lassen?

Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BayDSchG sind Küchen- und Bader­neue­run­gen erlaub­nis­frei, sofern sie nicht mit einem Ver­lust his­to­ri­scher Aus­stat­tungs- und Bau­ele­men­te, einer Grund­riss­ver­än­de­rung oder erheb­li­chen Sub­stanz­ein­grif­fen in Mau­er­werk und Boden ver­bun­den sind.

Mein Nachbarhaus ist ein Denkmal – betrifft mich das?

Mög­li­cher­wei­se. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG macht auch Vor­ha­ben in der Nähe von Bau­denk­mä­lern erlaub­nis­pflich­tig, wenn sie sich auf Bestand oder Erschei­nungs­bild aus­wir­ken kön­nen. Die Ver­sa­gung setzt dann nach Absatz 4 Satz 2 zusätz­lich eine Beein­träch­ti­gung des Wesens, des über­lie­fer­ten Erschei­nungs­bilds oder der künst­le­ri­schen Wir­kung voraus.

Darf ich einen Sichtschutzzaun aufstellen?

In der Nähe eines Bau­denk­mals ist die Errich­tung von Mau­ern, Ein­frie­dun­gen, Sicht­schutz­zäu­nen und Ter­ras­sen­trenn­wän­den bis zwei Meter Höhe mit min­des­tens drei Metern Abstand zum Bau­denk­mal nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d BayDSchG erlaubnisfrei.

Wann darf die Behörde die Erlaubnis verweigern?

Nur, soweit gewich­ti­ge Grün­de des Denk­mal­schut­zes für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung spre­chen (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG). Das Wort „soweit“ macht die Ver­sa­gung teil­bar, und das „kann“ ver­langt eine Ermes­sens­ent­schei­dung – eine pau­scha­le Ableh­nung trägt nicht.

Gilt für eine Solaranlage etwas anderes?

Ja. Dient die Maß­nah­me der Gewin­nung erneu­er­ba­rer Ener­gien über­wie­gend für den Ener­gie­be­darf im Bau­denk­mal oder sei­ner ener­ge­ti­schen Ver­bes­se­rung, ist die Ver­sa­gung nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG nur bei über­wie­gen­den Grün­den mög­lich und zusätz­lich nur, wenn die­sen nicht durch Neben­be­stim­mun­gen zur Art der Umset­zung Rech­nung getra­gen wer­den kann.

Muss ich zwei Verfahren führen, Bauantrag und Erlaubnis?

Nein. Ist eine Bau­ge­neh­mi­gung erfor­der­lich, ent­fällt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG; die denk­mal­schutz­recht­li­chen Belan­ge wer­den im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren geprüft.

Was ist ein Denkmalpflegewerk?

Eine mehr­jäh­ri­ge, höchs­tens zehn Jah­re umfas­sen­de Unter­la­ge zur Pfle­ge, der das Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zustim­men kann. Maß­nah­men in Durch­füh­rung des Denk­mal­pfle­ge­werks sind dann nach Satz 2 erlaubnisfrei.

Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis baue?

Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayDSchG stellt Maß­nah­men an einem Denk­mal ohne die erfor­der­li­che Erlaub­nis als Ord­nungs­wid­rig­keit unter eine Geld­bu­ße von bis zu fünf Mil­lio­nen Euro; die Ver­fol­gung ver­jährt nach Absatz 2 in fünf Jah­ren. Dane­ben kom­men Anord­nun­gen zur Wie­der­her­stel­lung in Betracht.

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