Immissionsschutzrecht
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kein Gnadenakt. § 6 Abs. 1 BImSchG beginnt mit den Worten „Die Genehmigung ist zu erteilen“ – ein gebundener Anspruch, kein Ermessen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, und die Behörde muss darlegen, welche Voraussetzung genau fehlt.
Die beiden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG
Nummer 1 verlangt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nummer 2 verlangt, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur Nummer 1 den drittschützenden Kern enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet dazu, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Schutzpflicht ist es, auf die sich ein Nachbar berufen kann.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthält daneben die Vorsorgepflicht – Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Die Vorsorgepflicht dient nach verbreiteter Auffassung dem Allgemeinwohl und nicht dem Schutz des einzelnen Nachbarn; wer sich als Dritter allein auf Vorsorgedefizite stützt, greift regelmäßig zu kurz. Nummer 3 betrifft die Abfallhierarchie.
Die Konzentrationswirkung: § 13 BImSchG
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein – insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Die Baugenehmigung ist damit in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten; ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren findet nicht statt.
Der Ausnahmekatalog des § 13 BImSchG ist abschließend und praktisch bedeutsam: Nicht eingeschlossen sind Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und – der häufigste Fall – wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 WHG. Wer eine Anlage mit Gewässerbenutzung plant, braucht also zwei Verfahren.
Förmliches oder vereinfachtes Verfahren
Welches Verfahren gilt, richtet sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV): Anlagen der Spalte 1 durchlaufen das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Anlagen der Spalte 2 das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG.
§ 19 Abs. 2 BImSchG nennt, was im vereinfachten Verfahren entfällt: § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Sätze 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 BImSchG. Praktisch heißt das: keine öffentliche Bekanntmachung, keine Auslegung, keine Einwendungen, kein Erörterungstermin – und damit auch keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht nach § 14 BImSchG.
Hier liegt eine strategische Möglichkeit, die selten genutzt wird. § 19 Abs. 3 Satz 1 BImSchG: „Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.” Der Vorhabenträger kann also freiwillig in das förmliche Verfahren wechseln. Satz 2 erlaubt ihm zusätzlich, die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung zu beantragen.
Warum sollte jemand freiwillig das aufwendigere Verfahren wählen? Weil es Rechtssicherheit schafft: Im förmlichen Verfahren greift der Einwendungsausschluss des § 10 Abs. 3 Satz 8 BImSchG, und § 14 BImSchG schließt privatrechtliche Abwehransprüche gegen die Anlage aus. Bei einem konfliktträchtigen Vorhaben kann das mehr wert sein als die eingesparten Monate.
Die Entscheidungsfrist: § 10 Abs. 6a BImSchG
Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der Unterlagen innerhalb von sieben Monaten zu entscheiden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von drei Monaten. Die Behörde kann die Frist nach Satz 2 einmalig um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist; die Verlängerung ist nach Satz 3 gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
Satz 4 ist der eigentliche Hebel: „Eine weitere Verlängerung ist nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich.“ Die Behörde kann sich also nicht einseitig mehr Zeit nehmen. Satz 5 verpflichtet sie zudem, ihre Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung zu informieren. Wer nach Ablauf der Frist ohne Bescheid dasteht, hat den Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO – und mit § 10 Abs. 6a BImSchG eine gesetzliche Frist, an der sich die Angemessenheit messen lässt.
Mehrzweck- und Vielstoffanlagen
§ 6 Abs. 2 BImSchG verpflichtet die Behörde, die Genehmigung auf Antrag auf unterschiedliche Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind. Das ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen – und für Anlagen, deren Einsatzstoffe sich ändern können, die Alternative zu wiederholten Änderungsverfahren. § 12 Abs. 2b BImSchG sieht dafür eine Mitteilungsauflage vor.
Weiterführend: Genehmigungsbedürftig oder nicht?, Auflagen und nachträgliche Anordnungen und Einwendungen und Drittanfechtung.
Häufige Fragen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
Habe ich einen Anspruch auf die Genehmigung?
Ja. § 6 Abs. 1 BImSchG bestimmt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die beiden dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessen der Behörde besteht nicht; sie muss konkret benennen, welche Voraussetzung fehlt.
Brauche ich zusätzlich eine Baugenehmigung?
Nein. § 13 BImSchG schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, darunter die Baugenehmigung. Ausgenommen sind nur Planfeststellungen, bergrechtliche Betriebspläne, atomrechtliche Entscheidungen und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach §§ 8, 10 WHG.
Wie lange darf das Verfahren dauern?
Sieben Monate, im vereinfachten Verfahren drei Monate (§ 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG). Eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate ist möglich und zu begründen; jede weitere Verlängerung setzt Ihren Antrag oder Ihre Zustimmung voraus.
Was passiert, wenn die Behörde die Frist überschreitet?
Sie muss ihre Aufsichtsbehörde informieren (§ 10 Abs. 6a Satz 5 BImSchG). Für den Antragsteller kommt die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht; die gesetzliche Frist gibt dabei einen belastbaren Maßstab.
Welches Verfahren gilt für meine Anlage?
Das richtet sich nach dem Anhang zur 4. BImSchV: Spalte 1 bedeutet förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Spalte 2 vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG.
Kann ich freiwillig das förmliche Verfahren wählen?
Ja. § 19 Abs. 3 Satz 1 BImSchG lässt die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers ausdrücklich nicht im vereinfachten Verfahren ergehen. Das kann sinnvoll sein, weil dann der Einwendungsausschluss des § 10 Abs. 3 Satz 8 BImSchG und die Duldungswirkung des § 14 BImSchG greifen.
Worauf kann sich ein Nachbar berufen?
Vor allem auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der die Nachbarschaft ausdrücklich nennt. Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dient demgegenüber nach verbreiteter Auffassung dem Allgemeinwohl und trägt eine Drittanfechtung für sich genommen nicht.
Kann die Genehmigung mehrere Betriebsweisen und Stoffe abdecken?
§ 6 Abs. 2 BImSchG verpflichtet die Behörde, die Genehmigung auf Antrag auf unterschiedliche Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen für alle erfüllt sind. Das erspart spätere Änderungsverfahren.