Immissionsschutzrecht
Wer neben einer geplanten Anlage wohnt, hat zwei Zeitfenster: das Genehmigungsverfahren und – wenn dieses vorbei ist – das Verfahren nach § 17 BImSchG. Beide haben eigene Regeln, und im ersten läuft eine Frist, deren Versäumung im Genehmigungsverfahren nicht mehr zu reparieren ist.
Wann es überhaupt eine Öffentlichkeitsbeteiligung gibt
Nur im förmlichen Verfahren. Im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Sätze 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 BImSchG nicht anzuwenden – es gibt also keine Bekanntmachung, keine Auslegung, keine Einwendungen und keinen Erörterungstermin. Ob die Anlage Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet ist, entscheidet damit über die gesamte Beteiligung.
Bekanntmachung und Auslegung: § 10 Abs. 3 BImSchG
Sind die Unterlagen vollständig, hat die Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Antrag und Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind danach einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Auslegung erfolgt durch Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Behörde. Auf Verlangen eines Beteiligten ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; dann muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.
Die Einwendungsfrist – und was nach ihr passiert
Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie beträgt die Frist einen Monat.
Dann folgt der Satz, auf den es ankommt: „Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.” Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Der Wortlaut begrenzt den Ausschluss ausdrücklich auf das Genehmigungsverfahren. Welche Wirkung er darüber hinaus auf einen späteren gerichtlichen Rechtsbehelf entfaltet, ist eine eigene, in Bewegung geratene Frage, die hier nicht vorweggenommen werden soll. Für die Praxis bleibt es dabei: Wer die Frist wahrt, hält sich alle Wege offen; wer sie verstreichen lässt, muss über diese Frage streiten, bevor er über die Sache streiten kann.
Aus der Bekanntmachung selbst ergibt sich, worauf zu achten ist: § 10 Abs. 4 BImSchG verlangt Angaben zur Internetseite, die Aufforderung zur Einwendung mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung und die Bestimmung eines Erörterungstermins mit dem Hinweis, dass dieser aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt wird.
Worauf sich ein Nachbar berufen kann
Nicht jede Vorschrift des BImSchG schützt den Einzelnen. Den Kern des Drittschutzes bildet § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der die Anlage darauf verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorzurufen. Die Nachbarschaft ist im Wortlaut ausdrücklich genannt – das ist die Grundlage der Drittanfechtung.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG – die Vorsorgepflicht – dient demgegenüber nach verbreiteter Auffassung dem Allgemeinwohl. Wer seine Anfechtung allein darauf stützt, dass der Stand der Technik nicht vollständig ausgeschöpft sei, greift regelmäßig zu kurz; entscheidend ist, ob die Schutzpflicht der Nummer 1 verletzt ist.
Über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften hinzu. Da § 13 BImSchG die Baugenehmigung einschließt, gehören dazu auch die drittschützenden Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts – etwa das Gebot der Rücksichtnahme oder Abstandsflächen. Wer gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgeht, muss diese Ebene mitprüfen, weil sie in der Genehmigung mit entschieden wurde.
Der Bescheid und seine Zustellung
§ 10 Abs. 7 BImSchG verlangt, den Genehmigungsbescheid schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und ihn dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Wer Einwendungen erhoben hat, erfährt vom Ausgang also von Amts wegen – und die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dieser Zustellung.
Wer keine Einwendungen erhoben hat, wird nicht zugestellt bekommen und muss die öffentliche Bekanntmachung im Blick behalten. Das ist ein zweiter, praktischer Grund, die Einwendungsfrist zu wahren, auch wenn man sich über den Inhalt noch nicht im Klaren ist.
Nach Bestandskraft: der Antrag nach § 17 BImSchG
Ist die Genehmigung unanfechtbar, endet der Schutz nicht. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bestimmt, dass die Behörde nachträgliche Anordnungen treffen soll, wenn festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist.
Der Antrag auf behördliches Einschreiten nach dieser Vorschrift ist deshalb der reguläre Weg, wenn eine genehmigte Anlage im tatsächlichen Betrieb mehr belastet als erwartet. Er ist an keine Frist gebunden und setzt keine Anfechtung der Genehmigung voraus. Die Behörde muss die Verhältnismäßigkeitsschranke des § 17 Abs. 2 BImSchG beachten – aber sie muss entscheiden, und ihre Entscheidung ist überprüfbar.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen führt der entsprechende Weg über § 24 BImSchG, der Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG erlaubt.
Weiterführend: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Auflagen und nachträgliche Anordnungen und Lärm und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Häufige Fragen zu Einwendungen und Drittanfechtung
Wie lange kann ich Einwendungen erheben?
Bis zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie beträgt die Einwendungsfrist einen Monat (§ 10 Abs. 3 BImSchG).
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 BImSchG sind mit Fristablauf alle Einwendungen „für das Genehmigungsverfahren“ ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sie verlieren damit jedenfalls die Beteiligung am Verfahren – und die Zustellung des Bescheids nach § 10 Abs. 7 BImSchG.
Gibt es bei jeder Anlage eine Beteiligung?
Nein. Im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG entfallen Bekanntmachung, Auslegung, Einwendungen und Erörterungstermin. Maßgeblich ist die Einordnung im Anhang zur 4. BImSchV.
Auf welche Vorschrift kann ich mich als Nachbar stützen?
Vor allem auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der die Nachbarschaft ausdrücklich nennt. Über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommen drittschützende Normen anderer Rechtsgebiete hinzu – wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch die des Baurechts.
Reicht es, wenn die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht?
Für eine Drittanfechtung in aller Regel nicht. Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dient nach verbreiteter Auffassung dem Allgemeinwohl; entscheidend ist die Schutzpflicht der Nummer 1.
Findet ein Erörterungstermin statt?
Nicht zwingend. § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG verlangt, in der Bekanntmachung einen Termin zu bestimmen und zugleich darauf hinzuweisen, dass er aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchgeführt wird.
Die Genehmigung ist bestandskräftig – ist alles vorbei?
Nein. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG verpflichtet die Behörde im Soll, nachträgliche Anordnungen zu treffen, wenn die Nachbarschaft nicht ausreichend geschützt ist. Ein Antrag auf behördliches Einschreiten ist fristungebunden.
Und bei kleinen Anlagen ohne Genehmigungspflicht?
Dann führt der Weg über § 24 BImSchG: Die Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt der Betreiber einer vollziehbaren Anordnung nicht nach, kann der Betrieb nach § 25 Abs. 1 BImSchG untersagt werden.