Immis­si­ons­schutz­recht

Die meis­ten Strei­tig­kei­ten im Immis­si­ons­schutz­recht dre­hen sich nicht um das Ob der Geneh­mi­gung, son­dern um ihre Neben­be­stim­mun­gen – und um Anord­nun­gen, die Jah­re nach der Geneh­mi­gung kom­men. Bei­des ist angreif­bar, und bei­des folgt eige­nen, klar for­mu­lier­ten Grenzen.

Nebenbestimmungen: § 12 BImSchG

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Geneh­mi­gung unter Bedin­gun­gen erteilt und mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den – aber nur, „soweit dies erfor­der­lich ist, um die Erfül­lung der in § 6 genann­ten Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen sicherzustellen“.

Das ist eine dop­pel­te Begren­zung. Zum einen der Zweck: Die Auf­la­ge muss der Sicher­stel­lung der Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen die­nen. Auf­la­gen, die ande­re Zie­le ver­fol­gen – städ­te­bau­li­che Wün­sche, all­ge­mei­ne Umwelt­ver­bes­se­rung über das gesetz­lich Gefor­der­te hin­aus, Beru­hi­gung der Nach­bar­schaft ohne recht­li­che Grund­la­ge –, sind von § 12 Abs. 1 BImSchG nicht gedeckt. Zum ande­ren die Erfor­der­lich­keit: Steht ein mil­de­res, gleich geeig­ne­tes Mit­tel zur Ver­fü­gung, trägt die wei­ter­ge­hen­de Auf­la­ge nicht.

Weil die Geneh­mi­gung nach § 6 Abs. 1 BImSchG ein gebun­de­ner Anspruch ist, hat das eine wich­ti­ge Fol­ge für den Rechts­schutz: Eine belas­ten­de Auf­la­ge kann iso­liert ange­foch­ten wer­den, ohne dass die Geneh­mi­gung als sol­che in Fra­ge gestellt wür­de. Der Antrag­stel­ler muss also nicht das Gan­ze ris­kie­ren, um eine ein­zel­ne Auf­la­ge loszuwerden.

Der Auflagenvorbehalt braucht Ihr Einverständnis

§ 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG erlaubt es, die Geneh­mi­gung mit Ein­ver­ständ­nis des Antrag­stel­lers mit dem Vor­be­halt nach­träg­li­cher Auf­la­gen zu ertei­len – und auch das nur, soweit hier­durch hin­rei­chend bestimm­te, in der Geneh­mi­gung bereits all­ge­mein fest­ge­leg­te Anfor­de­run­gen spä­ter näher fest­ge­legt wer­den sol­len. Satz 2 erstreckt das auf den Fall, dass eine betei­lig­te Behör­de sich nicht recht­zei­tig äußert.

Das Ein­ver­ständ­nis­er­for­der­nis wird in der Pra­xis häu­fig über­gan­gen. Ein Auf­la­gen­vor­be­halt, der ohne Zustim­mung des Antrag­stel­lers in den Bescheid geschrie­ben wur­de, ist von § 12 Abs. 2a BImSchG nicht gedeckt – und der Vor­be­halt ist zugleich die Grund­la­ge für einen spä­te­ren Wider­ruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es lohnt sich also, an die­ser Stel­le genau hinzusehen.

§ 12 Abs. 2 BImSchG lässt dane­ben die Befris­tung auf Antrag zu und den Wider­rufs­vor­be­halt, letz­te­ren aller­dings nur, wenn die Anla­ge ledig­lich Erpro­bungs­zwe­cken die­nen soll.

Nachträgliche Anordnungen: § 17 BImSchG

§ 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt Anord­nun­gen nach Ertei­lung der Geneh­mi­gung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG ange­zeig­ten Ände­rung, um die Pflich­ten aus dem Gesetz und den dar­auf gestütz­ten Rechts­ver­ord­nun­gen durch­zu­set­zen. Satz 2 ver­schärft das zu einer Soll-Vor­schrift: Wird fest­ge­stellt, dass die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft nicht aus­rei­chend vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen oder sons­ti­gen Gefah­ren, erheb­li­chen Nach­tei­len oder erheb­li­chen Beläs­ti­gun­gen geschützt ist, soll die Behör­de nach­träg­li­che Anord­nun­gen treffen.

Für Nach­barn ist Satz 2 die wich­tigs­te Vor­schrift des Immis­si­ons­schutz­rechts nach Bestands­kraft der Geneh­mi­gung: Sie eröff­net den Weg, auch gegen eine längst unan­fecht­ba­re Anla­ge vor­zu­ge­hen, wenn sich zeigt, dass der Schutz nicht aus­reicht. Für Betrei­ber ist sie das Risi­ko, das die Geneh­mi­gung nie voll­stän­dig ausschließt.

Die Verhältnismäßigkeitsschranke des § 17 Abs. 2 BImSchG

Der Wort­laut ist unge­wöhn­lich detail­liert und des­halb ergie­big: „Die zustän­di­ge Behör­de darf eine nach­träg­li­che Anord­nung nicht tref­fen, wenn sie unver­hält­nis­mä­ßig ist, vor allem wenn der mit der Erfül­lung der Anord­nung ver­bun­de­ne Auf­wand außer Ver­hält­nis zu dem mit der Anord­nung ange­streb­ten Erfolg steht; dabei sind ins­be­son­de­re Art, Men­ge und Gefähr­lich­keit der von der Anla­ge aus­ge­hen­den Emis­sio­nen und der von ihr ver­ur­sach­ten Immis­sio­nen sowie die Nut­zungs­dau­er und tech­ni­sche Beson­der­hei­ten der Anla­ge zu berücksichtigen.”

Fünf Abwä­gungs­pos­ten nennt das Gesetz aus­drück­lich, und zwei davon sind für älte­re Anla­gen ent­schei­dend: die Nut­zungs­dau­er und die tech­ni­schen Beson­der­hei­ten. Eine Anord­nung, die eine Anla­ge kurz vor dem Ende ihrer Nut­zungs­dau­er zu einer Inves­ti­ti­on zwingt, die sich über die Rest­lauf­zeit nicht mehr amor­ti­siert, ist regel­mä­ßig unver­hält­nis­mä­ßig – und ein Bescheid, der die­se Pos­ten nicht erkenn­bar wür­digt, ist begründungsfehlerhaft.

Satz 2 zieht dar­aus eine bemer­kens­wer­te Kon­se­quenz: Darf eine nach­träg­li­che Anord­nung wegen Unver­hält­nis­mä­ßig­keit nicht getrof­fen wer­den, soll die Behör­de die Geneh­mi­gung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BImSchG ganz oder teil­wei­se wider­ru­fen; § 21 Abs. 3 bis 6 BImSchG sind anzu­wen­den. Der Ver­weis auf § 21 Abs. 4 BImSchG bedeu­tet, dass in die­sen Fäl­len ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch ent­steht. Wer die Unver­hält­nis­mä­ßig­keit einer Anord­nung erfolg­reich ein­wen­det, soll­te die­se Fol­ge mit­den­ken: Sie ist nicht das Ende des Ver­fah­rens, son­dern die Wei­che zu einem ande­ren Instru­ment – aller­dings zu einem, das ent­schä­digt wird.

Beteiligung bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

§ 17 Abs. 1a BImSchG ver­langt bei sol­chen Anla­gen vor dem Erlass einer nach­träg­li­chen Anord­nung nach Absatz 1 Satz 2, durch die Emis­si­ons­be­gren­zun­gen neu fest­ge­legt wer­den sol­len, die öffent­li­che Bekannt­ma­chung des Ent­wurfs; § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 BImSchG gel­ten ent­spre­chend. Ein­wen­dungs­be­fugt sind Per­so­nen, deren Belan­ge durch die Anord­nung berührt wer­den. Ein Ver­fah­rens­feh­ler an die­ser Stel­le ist ein eigen­stän­di­ger Angriffspunkt.

Wei­ter­füh­rend: Die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung, Still­le­gung, Unter­sa­gung und Wider­ruf und Ein­wen­dun­gen und Dritt­an­fech­tung.

Häufige Fragen zu Auflagen und nachträglichen Anordnungen

Kann ich eine einzelne Auflage angreifen, ohne die Genehmigung zu gefährden?

In aller Regel ja. Weil § 6 Abs. 1 BImSchG einen gebun­de­nen Anspruch auf die Geneh­mi­gung gibt, ist die iso­lier­te Anfech­tung einer belas­ten­den Auf­la­ge der übli­che Weg; die Geneh­mi­gung selbst bleibt davon unberührt.

Welche Auflagen sind überhaupt zulässig?

Nur sol­che, die erfor­der­lich sind, um die Erfül­lung der Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen des § 6 BImSchG sicher­zu­stel­len (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Auf­la­gen mit ande­rer Ziel­rich­tung oder über das Erfor­der­li­che hin­aus sind nicht gedeckt.

Im Bescheid steht ein Vorbehalt nachträglicher Auflagen. Ist das zulässig?

Nur mit Ihrem Ein­ver­ständ­nis. § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG lässt den Vor­be­halt aus­drück­lich nur „mit Ein­ver­ständ­nis des Antrag­stel­lers“ zu und beschränkt ihn auf die nähe­re Fest­le­gung bereits all­ge­mein fest­ge­leg­ter Anforderungen.

Kann die Behörde Jahre später noch etwas anordnen?

Ja. § 17 Abs. 1 BImSchG erlaubt nach­träg­li­che Anord­nun­gen nach Ertei­lung der Geneh­mi­gung; Satz 2 macht dar­aus eine Soll-Vor­schrift, wenn All­ge­mein­heit oder Nach­bar­schaft nicht aus­rei­chend geschützt sind. Die Bestands­kraft der Geneh­mi­gung schützt davor nicht.

Meine Anlage ist alt – muss ich trotzdem nachrüsten?

§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ver­bie­tet unver­hält­nis­mä­ßi­ge Anord­nun­gen und nennt dabei aus­drück­lich die Nut­zungs­dau­er und tech­ni­sche Beson­der­hei­ten der Anla­ge als zu berück­sich­ti­gen­de Umstän­de. Eine Nach­rüs­tung, die sich über die Rest­lauf­zeit nicht mehr recht­fer­ti­gen lässt, ist regel­mä­ßig unverhältnismäßig.

Was passiert, wenn die Anordnung unverhältnismäßig ist?

Dann soll die Behör­de nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BImSchG die Geneh­mi­gung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BImSchG wider­ru­fen. Weil § 21 Abs. 3 bis 6 BImSchG anzu­wen­den sind, ent­steht in die­sen Fäl­len ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 21 Abs. 4 BImSchG.

Kann ich als Nachbar eine nachträgliche Anordnung verlangen?

§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist als Soll-Vor­schrift for­mu­liert und nennt die Nach­bar­schaft aus­drück­lich. Ein Antrag auf behörd­li­ches Ein­schrei­ten ist des­halb der übli­che Weg, wenn eine bestands­kräf­tig geneh­mig­te Anla­ge tat­säch­lich unzu­rei­chend schützt.

Muss ich vor einer Anordnung angehört werden?

Neben der all­ge­mei­nen Anhö­rung sieht § 17 Abs. 1a BImSchG bei Anla­gen nach der Indus­trie­emis­si­ons-Richt­li­nie eine förm­li­che Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung vor, wenn Emis­si­ons­be­gren­zun­gen neu fest­ge­legt wer­den sol­len; ein­wen­dungs­be­fugt ist, wes­sen Belan­ge durch die Anord­nung berührt werden.

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