Immissionsschutzrecht
Vor jeder inhaltlichen Frage steht die formale: Braucht die Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder nicht? Von dieser Einordnung hängt alles Weitere ab – das Verfahren, die Pflichten, die Rechtsschutzmöglichkeiten der Nachbarn und im Fall des Irrtums die Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG.
Der gesetzliche Ausgangspunkt: § 4 Abs. 1 BImSchG
Satz 1 unterwirft der Genehmigung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen – sowie ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Satz 2 privilegiert nichtgewerbliche Anlagen: Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.
Entscheidend ist Satz 3: Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die genehmigungsbedürftigen Anlagen. Diese Verordnung ist die 4. BImSchV. Ihr Anhang 1 ist damit der eigentliche Prüfungsmaßstab – und er ist abschließend. Eine Anlage, die dort nicht aufgeführt ist, ist nicht genehmigungsbedürftig, auch wenn sie erheblich emittiert; sie unterliegt dann § 22 BImSchG.
Die beiden Spalten des Anhangs 1
Der Anhang unterscheidet Anlagen der Spalte 1 – förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG – und Anlagen der Spalte 2 – vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG. Für die Nachbarschaft entscheidet diese Zuordnung darüber, ob es überhaupt eine Beteiligung gibt; für den Vorhabenträger über Dauer und Aufwand des Verfahrens.
Die Zuordnung erfolgt über Leistungs- und Mengenschwellen. Genau an diesen Schwellen entstehen die typischen Streitfragen: Was gehört zur Anlage und was ist eine eigenständige Anlage? Werden mehrere Einheiten zusammengerechnet? Ist die maßgebliche Größe die installierte oder die tatsächlich genutzte Leistung? Wer knapp unterhalb einer Schwelle plant, sollte diese Fragen vor der Investition klären – notfalls über eine verbindliche Auskunft der Behörde oder über die Anzeige nach § 15 BImSchG, deren ausdrücklicher Zweck die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit ist.
Was zur Anlage gehört: § 3 Abs. 5 BImSchG
Anlagen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 5 BImSchG erstens Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, zweitens Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht § 38 BImSchG unterliegen, und drittens Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können – ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Nummer 3 wird häufig übersehen: Auch ein bloßes Grundstück kann Anlage sein, wenn dort emissionsverursachende Stoffe gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden. Lagerplätze, Umschlagflächen und Freiflächenarbeiten fallen damit unter das BImSchG, ohne dass es eine bauliche Einrichtung gäbe.
Die Folgen der Einordnung
Genehmigungsbedürftig. Dann gelten die Betreiberpflichten des § 5 BImSchG – einschließlich der Vorsorgepflicht des Absatzes 1 Nr. 2 – und die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere Zulassungen ein, insbesondere die Baugenehmigung. Änderungen unterliegen §§ 15, 16 BImSchG, nachträgliche Anordnungen § 17 BImSchG.
Nicht genehmigungsbedürftig. Dann gelten die schlankeren Pflichten des § 22 BImSchG ohne Vorsorgepflicht, es gibt keine Konzentrationswirkung – die Baugenehmigung ist also gesondert einzuholen –, und behördliches Einschreiten läuft über § 24 BImSchG, die Untersagung über § 25 BImSchG.
Der Irrtum. Wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt, riskiert die Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG – Stilllegung oder Beseitigung. Die formelle Illegalität genügt dafür; auf die materielle Genehmigungsfähigkeit kommt es erst bei der Ermessensausübung und bei der Frage an, ob statt der Beseitigung ein nachgeholtes Genehmigungsverfahren der richtige Weg ist.
Pflichten, die die Betriebseinstellung überdauern
Ein Punkt, der bei der Planung selten mitbedacht wird und beim Verkauf oder bei der Betriebsaufgabe umso wichtiger ist: § 5 Abs. 3 BImSchG verpflichtet dazu, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen hervorgerufen werden können (Nr. 1), vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (Nr. 2) und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist (Nr. 3).
Diese Nachsorgepflicht trifft nur genehmigungsbedürftige Anlagen – ein weiterer Grund, die Einordnung früh zu klären. Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie tritt § 5 Abs. 4 BImSchG hinzu, der bei erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen im Vergleich zum Ausgangszustandsbericht eine Rückführungspflicht begründet, soweit dies verhältnismäßig ist.
Weiterführend: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Lärm und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und Änderung der Anlage: Anzeige oder Genehmigung.
Häufige Fragen zur Genehmigungsbedürftigkeit
Woran erkenne ich, ob meine Anlage eine Genehmigung braucht?
Am Anhang 1 der 4. BImSchV. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG überlässt es der Rechtsverordnung, die genehmigungsbedürftigen Anlagen zu bestimmen; der dortige Katalog ist abschließend.
Was gilt für private Anlagen?
§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG privilegiert sie: Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden, sind – mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen – nur genehmigungsbedürftig, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.
Kann auch ein Grundstück eine Anlage sein?
Ja. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nennt ausdrücklich Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können – ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Was ist der Unterschied zwischen Spalte 1 und Spalte 2?
Spalte 1 bedeutet förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG, Spalte 2 vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Bekanntmachung, Auslegung, Einwendungen und Erörterungstermin.
Wie kläre ich die Einordnung verbindlich?
Ein Weg ist die Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG: Ihr ausdrücklicher Zweck ist die behördliche Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist; die beizufügenden Unterlagen sind auf diese Frage zugeschnitten. Daneben kommt eine verbindliche Auskunft der Behörde in Betracht.
Was passiert, wenn ich die Genehmigungspflicht übersehe?
§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sieht als Soll-Vorschrift Stilllegung oder Beseitigung vor; nach Satz 2 ist die Beseitigung anzuordnen, wenn Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können. Die formelle Illegalität genügt für die Anordnung.
Brauche ich bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eine Baugenehmigung?
Ja, gesondert. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG greift nur bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ohne sie bleibt es beim regulären Baugenehmigungsverfahren.
Was gilt nach der Stilllegung meines Betriebs?
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG: keine schädlichen Umwelteinwirkungen vom Grundstück, ordnungsgemäße Abfallentsorgung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks. Diese Pflichten überdauern den Betrieb.