Immis­si­ons­schutz­recht

Wer neben einer geplan­ten Anla­ge wohnt, hat zwei Zeit­fens­ter: das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und – wenn die­ses vor­bei ist – das Ver­fah­ren nach § 17 BImSchG. Bei­de haben eige­ne Regeln, und im ers­ten läuft eine Frist, deren Ver­säu­mung im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren nicht mehr zu repa­rie­ren ist.

Wann es überhaupt eine Öffentlichkeitsbeteiligung gibt

Nur im förm­li­chen Ver­fah­ren. Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nach § 19 BImSchG sind § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Sät­ze 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 BImSchG nicht anzu­wen­den – es gibt also kei­ne Bekannt­ma­chung, kei­ne Aus­le­gung, kei­ne Ein­wen­dun­gen und kei­nen Erör­te­rungs­ter­min. Ob die Anla­ge Spal­te 1 oder Spal­te 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zuge­ord­net ist, ent­schei­det damit über die gesam­te Beteiligung.

Bekanntmachung und Auslegung: § 10 Abs. 3 BImSchG

Sind die Unter­la­gen voll­stän­dig, hat die Behör­de das Vor­ha­ben in ihrem amt­li­chen Ver­öf­fent­li­chungs­blatt und auf ihrer Inter­net­sei­te öffent­lich bekannt zu machen. Antrag und Unter­la­gen sowie die ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Berich­te und Emp­feh­lun­gen, die im Zeit­punkt der Bekannt­ma­chung vor­lie­gen, sind danach einen Monat zur Ein­sicht aus­zu­le­gen; die Aus­le­gung erfolgt durch Zugäng­lich­ma­chung auf einer Inter­net­sei­te der Behör­de. Auf Ver­lan­gen eines Betei­lig­ten ist ihm eine leicht zu errei­chen­de Zugangs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung zu stellen.

Der Antrag­stel­ler kann der Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net wider­spre­chen, soweit er die Gefähr­dung von Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­sen oder wich­ti­ger Sicher­heits­be­lan­ge befürch­tet; dann muss die Behör­de eine ande­re Form der Ver­öf­fent­li­chung wählen.

Die Einwendungsfrist – und was nach ihr passiert

Bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus­le­gungs­frist kann die Öffent­lich­keit schrift­lich oder elek­tro­nisch Ein­wen­dun­gen erhe­ben; bei Anla­gen nach der Indus­trie­emis­si­ons-Richt­li­nie beträgt die Frist einen Monat.

Dann folgt der Satz, auf den es ankommt: „Mit Ablauf der Ein­wen­dungs­frist sind für das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren alle Ein­wen­dun­gen aus­ge­schlos­sen, die nicht auf beson­de­ren pri­vat­recht­li­chen Titeln beru­hen.” Ein­wen­dun­gen, die auf beson­de­ren pri­vat­recht­li­chen Titeln beru­hen, sind auf den Rechts­weg vor den ordent­li­chen Gerich­ten zu verweisen.

Der Wort­laut begrenzt den Aus­schluss aus­drück­lich auf das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Wel­che Wir­kung er dar­über hin­aus auf einen spä­te­ren gericht­li­chen Rechts­be­helf ent­fal­tet, ist eine eige­ne, in Bewe­gung gera­te­ne Fra­ge, die hier nicht vor­weg­ge­nom­men wer­den soll. Für die Pra­xis bleibt es dabei: Wer die Frist wahrt, hält sich alle Wege offen; wer sie ver­strei­chen lässt, muss über die­se Fra­ge strei­ten, bevor er über die Sache strei­ten kann.

Aus der Bekannt­ma­chung selbst ergibt sich, wor­auf zu ach­ten ist: § 10 Abs. 4 BImSchG ver­langt Anga­ben zur Inter­net­sei­te, die Auf­for­de­rung zur Ein­wen­dung mit Hin­weis auf die Aus­schluss­wir­kung und die Bestim­mung eines Erör­te­rungs­ter­mins mit dem Hin­weis, dass die­ser auf­grund einer Ermes­sens­ent­schei­dung nach § 10 Abs. 6 BImSchG durch­ge­führt wird.

Worauf sich ein Nachbar berufen kann

Nicht jede Vor­schrift des BImSchG schützt den Ein­zel­nen. Den Kern des Dritt­schut­zes bil­det § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der die Anla­ge dar­auf ver­pflich­tet, schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen und sons­ti­ge Gefah­ren, erheb­li­che Nach­tei­le und erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen für die All­ge­mein­heit und die Nach­bar­schaft nicht her­vor­zu­ru­fen. Die Nach­bar­schaft ist im Wort­laut aus­drück­lich genannt – das ist die Grund­la­ge der Drittanfechtung.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG – die Vor­sor­ge­pflicht – dient dem­ge­gen­über nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung dem All­ge­mein­wohl. Wer sei­ne Anfech­tung allein dar­auf stützt, dass der Stand der Tech­nik nicht voll­stän­dig aus­ge­schöpft sei, greift regel­mä­ßig zu kurz; ent­schei­dend ist, ob die Schutz­pflicht der Num­mer 1 ver­letzt ist.

Über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kom­men ande­re öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten hin­zu. Da § 13 BImSchG die Bau­ge­neh­mi­gung ein­schließt, gehö­ren dazu auch die dritt­schüt­zen­den Nor­men des Bau­pla­nungs- und Bau­ord­nungs­rechts – etwa das Gebot der Rück­sicht­nah­me oder Abstands­flä­chen. Wer gegen eine immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung vor­geht, muss die­se Ebe­ne mit­prü­fen, weil sie in der Geneh­mi­gung mit ent­schie­den wurde.

Der Bescheid und seine Zustellung

§ 10 Abs. 7 BImSchG ver­langt, den Geneh­mi­gungs­be­scheid schrift­lich zu erlas­sen, schrift­lich zu begrün­den und ihn dem Antrag­stel­ler und den Per­so­nen, die Ein­wen­dun­gen erho­ben haben, zuzu­stel­len. Wer Ein­wen­dun­gen erho­ben hat, erfährt vom Aus­gang also von Amts wegen – und die Rechts­be­helfs­frist beginnt mit die­ser Zustellung.

Wer kei­ne Ein­wen­dun­gen erho­ben hat, wird nicht zuge­stellt bekom­men und muss die öffent­li­che Bekannt­ma­chung im Blick behal­ten. Das ist ein zwei­ter, prak­ti­scher Grund, die Ein­wen­dungs­frist zu wah­ren, auch wenn man sich über den Inhalt noch nicht im Kla­ren ist.

Nach Bestandskraft: der Antrag nach § 17 BImSchG

Ist die Geneh­mi­gung unan­fecht­bar, endet der Schutz nicht. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bestimmt, dass die Behör­de nach­träg­li­che Anord­nun­gen tref­fen soll, wenn fest­ge­stellt wird, dass die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft nicht aus­rei­chend vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen, sons­ti­gen Gefah­ren, erheb­li­chen Nach­tei­len oder erheb­li­chen Beläs­ti­gun­gen geschützt ist.

Der Antrag auf behörd­li­ches Ein­schrei­ten nach die­ser Vor­schrift ist des­halb der regu­lä­re Weg, wenn eine geneh­mig­te Anla­ge im tat­säch­li­chen Betrieb mehr belas­tet als erwar­tet. Er ist an kei­ne Frist gebun­den und setzt kei­ne Anfech­tung der Geneh­mi­gung vor­aus. Die Behör­de muss die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­schran­ke des § 17 Abs. 2 BImSchG beach­ten – aber sie muss ent­schei­den, und ihre Ent­schei­dung ist überprüfbar.

Bei nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen führt der ent­spre­chen­de Weg über § 24 BImSchG, der Anord­nun­gen zur Durch­füh­rung des § 22 BImSchG erlaubt.

Wei­ter­füh­rend: Die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung, Auf­la­gen und nach­träg­li­che Anord­nun­gen und Lärm und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen.

Häufige Fragen zu Einwendungen und Drittanfechtung

Wie lange kann ich Einwendungen erheben?

Bis zwei Wochen nach Ablauf der ein­mo­na­ti­gen Aus­le­gungs­frist; bei Anla­gen nach der Indus­trie­emis­si­ons-Richt­li­nie beträgt die Ein­wen­dungs­frist einen Monat (§ 10 Abs. 3 BImSchG).

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Nach dem Wort­laut des § 10 Abs. 3 BImSchG sind mit Frist­ab­lauf alle Ein­wen­dun­gen „für das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren“ aus­ge­schlos­sen, die nicht auf beson­de­ren pri­vat­recht­li­chen Titeln beru­hen. Sie ver­lie­ren damit jeden­falls die Betei­li­gung am Ver­fah­ren – und die Zustel­lung des Bescheids nach § 10 Abs. 7 BImSchG.

Gibt es bei jeder Anlage eine Beteiligung?

Nein. Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nach § 19 BImSchG ent­fal­len Bekannt­ma­chung, Aus­le­gung, Ein­wen­dun­gen und Erör­te­rungs­ter­min. Maß­geb­lich ist die Ein­ord­nung im Anhang zur 4. BImSchV.

Auf welche Vorschrift kann ich mich als Nachbar stützen?

Vor allem auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der die Nach­bar­schaft aus­drück­lich nennt. Über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kom­men dritt­schüt­zen­de Nor­men ande­rer Rechts­ge­bie­te hin­zu – wegen der Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung des § 13 BImSchG auch die des Baurechts.

Reicht es, wenn die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht?

Für eine Dritt­an­fech­tung in aller Regel nicht. Die Vor­sor­ge­pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dient nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung dem All­ge­mein­wohl; ent­schei­dend ist die Schutz­pflicht der Num­mer 1.

Findet ein Erörterungstermin statt?

Nicht zwin­gend. § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG ver­langt, in der Bekannt­ma­chung einen Ter­min zu bestim­men und zugleich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass er auf­grund einer Ermes­sens­ent­schei­dung der Geneh­mi­gungs­be­hör­de nach § 10 Abs. 6 BImSchG durch­ge­führt wird.

Die Genehmigung ist bestandskräftig – ist alles vorbei?

Nein. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ver­pflich­tet die Behör­de im Soll, nach­träg­li­che Anord­nun­gen zu tref­fen, wenn die Nach­bar­schaft nicht aus­rei­chend geschützt ist. Ein Antrag auf behörd­li­ches Ein­schrei­ten ist fristungebunden.

Und bei kleinen Anlagen ohne Genehmigungspflicht?

Dann führt der Weg über § 24 BImSchG: Die Behör­de kann im Ein­zel­fall die zur Durch­füh­rung des § 22 BImSchG erfor­der­li­chen Anord­nun­gen tref­fen. Kommt der Betrei­ber einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung nicht nach, kann der Betrieb nach § 25 Abs. 1 BImSchG unter­sagt werden.

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