Immissionsschutzrecht
Die meisten Immissionskonflikte betreffen Anlagen, die gar keine Genehmigung brauchen: die Gaststätte im Erdgeschoss, die Wärmepumpe des Nachbarn, die Werkstatt im Gewerbegebiet, der Sportplatz, die Biogasanlage kleinerer Leistung. Für sie gilt ein eigenes, knapperes Regime – und ein anderer Weg zum Rechtsschutz.
Die Grundpflicht: § 22 Abs. 1 BImSchG
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass erstens schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, zweitens nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und drittens die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Der Unterschied zu § 5 BImSchG ist wesentlich. Nummer 1 verlangt die Verhinderung nur vermeidbarer Einwirkungen; was nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist, muss nach Nummer 2 lediglich auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Es gibt also keine der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechende Anforderung – aber auch keine Genehmigung, die als Schutzschild dient.
Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden – also für private Anlagen –, gilt die Pflicht nur eingeschränkt: nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende elektromagnetische Felder gerichtet ist.
Was schädlich ist
Der Maßstab folgt der Begriffsbestimmung des § 3 BImSchG: Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für Geräusche konkretisiert die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG die Erheblichkeitsschwelle über Immissionsrichtwerte, die nach der Schutzwürdigkeit des Gebiets gestaffelt sind.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens kommt es auf die Gebietsart an, nicht auf das subjektive Empfinden: Wer in ein Mischgebiet zieht, muss mehr hinnehmen als der Bewohner eines reinen Wohngebiets. Zweitens ist der maßgebliche Immissionsort nach der TA Lärm definiert – Messungen am falschen Punkt tragen keine Anordnung und widerlegen auch keine.
Der Weg zum Einschreiten: § 24 BImSchG
Die Vorschrift ist kurz und deshalb kraftvoll: „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.”
Sie ist die Rechtsgrundlage für alles, was Betroffene bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erreichen können: Betriebszeitenbeschränkungen, Schallschutzmaßnahmen, Auflagen zur Betriebsführung, Anordnungen zur Emissionsminderung. Der Antrag auf behördliches Einschreiten nach § 24 BImSchG ist damit das Gegenstück zum Antrag nach § 17 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Weil § 24 BImSchG als Kann-Vorschrift formuliert ist, hat die Behörde Ermessen – aber ein Ermessen, das sich bei einer feststehenden Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle verengt. Die Ablehnung eines Einschreitens muss deshalb begründen, warum trotz festgestellter schädlicher Umwelteinwirkungen nichts geschieht, und sie ist überprüfbar.
Die Untersagung nach § 25 BImSchG
Kommt der Betreiber einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Die Untersagung setzt also eine vorangegangene, vollziehbare Anordnung voraus – sie ist die zweite Stufe, nicht der Einstieg.
Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind und gewerblichen Zwecken dienen, enthält § 25 Abs. 1a BImSchG eine gebundene Untersagungspflicht, solange und soweit die Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle unzureichend sind.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Wer eine Anordnung nach § 24 BImSchG erhält, sollte drei Punkte prüfen. Erstens die Anlageneigenschaft: § 22 BImSchG gilt nur für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG; Verhaltensweisen, die keiner Anlage zuzurechnen sind, unterfallen dem Landesrecht, nicht dem BImSchG.
Zweitens die Erheblichkeitsschwelle: Nicht jede wahrnehmbare Immission ist eine schädliche Umwelteinwirkung. § 3 Abs. 1 BImSchG verlangt Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen; die Konkretisierung erfolgt über die Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG und ist gebietsbezogen.
Drittens die Vermeidbarkeit: § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verlangt nur die Verhinderung dessen, was nach dem Stand der Technik vermeidbar ist. Eine Anordnung, die technisch Unmögliches oder wirtschaftlich Unzumutbares verlangt, überschreitet den gesetzlichen Auftrag; unvermeidbare Einwirkungen sind nach Nummer 2 lediglich auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Weiterführend: Genehmigungsbedürftig oder nicht?, Einwendungen und Drittanfechtung und Auflagen und nachträgliche Anordnungen.
Häufige Fragen zu Lärm und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Welche Pflichten treffen den Betreiber?
§ 22 Abs. 1 BImSchG verlangt, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, unvermeidbare auf ein Mindestmaß zu beschränken und die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung sicherzustellen. Eine Vorsorgepflicht wie bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gibt es nicht.
Gilt das auch für private Anlagen?
Eingeschränkt. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden, gilt die Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit sie Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende elektromagnetische Felder betrifft.
Was ist überhaupt eine Anlage?
§ 3 Abs. 5 BImSchG nennt Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (Nr. 1), Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht § 38 BImSchG unterliegen (Nr. 2), und Grundstücke, auf denen emissionsverursachende Stoffe gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, ausgenommen öffentliche Verkehrswege (Nr. 3).
Ab wann ist Lärm rechtlich erheblich?
§ 3 Abs. 1 BImSchG verlangt Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Konkretisiert wird das durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG, insbesondere über Immissionswerte – für Geräusche durch die TA Lärm mit ihren gebietsbezogenen Richtwerten.
Kommt es darauf an, wo ich wohne?
Ja. Die Richtwerte sind nach der Schutzwürdigkeit des Gebiets gestaffelt; in einem Misch- oder Gewerbegebiet ist mehr hinzunehmen als in einem reinen Wohngebiet. Auch der maßgebliche Immissionsort ist normativ bestimmt – eine Messung am falschen Punkt trägt weder eine Anordnung noch ihre Abwehr.
Wie erreiche ich, dass die Behörde einschreitet?
Über einen Antrag nach § 24 Satz 1 BImSchG: Die Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Das Ermessen verengt sich, je klarer die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist; eine Ablehnung ist überprüfbar.
Kann der Betrieb untersagt werden?
Nach § 25 Abs. 1 BImSchG erst, wenn der Betreiber einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nachkommt. Die Untersagung ist die zweite Stufe und setzt eine vorangegangene Anordnung voraus.
Ich habe eine Anordnung erhalten – was prüfe ich zuerst?
Ob überhaupt eine Anlage im Sinn des § 3 Abs. 5 BImSchG betroffen ist, ob die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG erreicht ist und ob das Verlangte nach dem Stand der Technik vermeidbar im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist. Unvermeidbares ist nach Nummer 2 nur auf ein Mindestmaß zu beschränken.