Immis­si­ons­schutz­recht

Die meis­ten Immis­si­ons­kon­flik­te betref­fen Anla­gen, die gar kei­ne Geneh­mi­gung brau­chen: die Gast­stät­te im Erd­ge­schoss, die Wär­me­pum­pe des Nach­barn, die Werk­statt im Gewer­be­ge­biet, der Sport­platz, die Bio­gas­an­la­ge klei­ne­rer Leis­tung. Für sie gilt ein eige­nes, knap­pe­res Regime – und ein ande­rer Weg zum Rechtsschutz.

Die Grundpflicht: § 22 Abs. 1 BImSchG

Nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen sind so zu errich­ten und zu betrei­ben, dass ers­tens schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen ver­hin­dert wer­den, die nach dem Stand der Tech­nik ver­meid­bar sind, zwei­tens nach dem Stand der Tech­nik unver­meid­ba­re schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen auf ein Min­dest­maß beschränkt wer­den und drit­tens die ent­ste­hen­den Abfäl­le ord­nungs­ge­mäß besei­tigt wer­den können.

Der Unter­schied zu § 5 BImSchG ist wesent­lich. Num­mer 1 ver­langt die Ver­hin­de­rung nur ver­meid­ba­rer Ein­wir­kun­gen; was nach dem Stand der Tech­nik unver­meid­bar ist, muss nach Num­mer 2 ledig­lich auf ein Min­dest­maß beschränkt wer­den. Es gibt also kei­ne der Vor­sor­ge­pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ent­spre­chen­de Anfor­de­rung – aber auch kei­ne Geneh­mi­gung, die als Schutz­schild dient.

Für Anla­gen, die nicht gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen und nicht im Rah­men wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mun­gen Ver­wen­dung fin­den – also für pri­va­te Anla­gen –, gilt die Pflicht nur ein­ge­schränkt: nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit sie auf die Ver­hin­de­rung oder Beschrän­kung schäd­li­cher Umwelt­ein­wir­kun­gen durch Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen, Geräu­sche oder von Funk­an­la­gen aus­ge­hen­de elek­tro­ma­gne­ti­sche Fel­der gerich­tet ist.

Was schädlich ist

Der Maß­stab folgt der Begriffs­be­stim­mung des § 3 BImSchG: Schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen sind Immis­sio­nen, die nach Art, Aus­maß oder Dau­er geeig­net sind, Gefah­ren, erheb­li­che Nach­tei­le oder erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen für die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft her­bei­zu­füh­ren. Für Geräu­sche kon­kre­ti­siert die TA Lärm als norm­kon­kre­ti­sie­ren­de Ver­wal­tungs­vor­schrift nach § 48 BImSchG die Erheb­lich­keits­schwel­le über Immis­si­ons­richt­wer­te, die nach der Schutz­wür­dig­keit des Gebiets gestaf­felt sind.

Zwei Punk­te wer­den dabei regel­mä­ßig über­se­hen. Ers­tens kommt es auf die Gebiets­art an, nicht auf das sub­jek­ti­ve Emp­fin­den: Wer in ein Misch­ge­biet zieht, muss mehr hin­neh­men als der Bewoh­ner eines rei­nen Wohn­ge­biets. Zwei­tens ist der maß­geb­li­che Immis­si­ons­ort nach der TA Lärm defi­niert – Mes­sun­gen am fal­schen Punkt tra­gen kei­ne Anord­nung und wider­le­gen auch keine.

Der Weg zum Einschreiten: § 24 BImSchG

Die Vor­schrift ist kurz und des­halb kraft­voll: „Die zustän­di­ge Behör­de kann im Ein­zel­fall die zur Durch­füh­rung des § 22 und der auf die­ses Gesetz gestütz­ten Rechts­ver­ord­nun­gen erfor­der­li­chen Anord­nun­gen tref­fen. Kann das Ziel der Anord­nung auch durch eine Maß­nah­me zum Zwe­cke des Arbeits­schut­zes erreicht wer­den, soll die­se ange­ord­net werden.”

Sie ist die Rechts­grund­la­ge für alles, was Betrof­fe­ne bei nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen errei­chen kön­nen: Betriebs­zei­ten­be­schrän­kun­gen, Schall­schutz­maß­nah­men, Auf­la­gen zur Betriebs­füh­rung, Anord­nun­gen zur Emis­si­ons­min­de­rung. Der Antrag auf behörd­li­ches Ein­schrei­ten nach § 24 BImSchG ist damit das Gegen­stück zum Antrag nach § 17 BImSchG bei geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anlagen.

Weil § 24 BImSchG als Kann-Vor­schrift for­mu­liert ist, hat die Behör­de Ermes­sen – aber ein Ermes­sen, das sich bei einer fest­ste­hen­den Über­schrei­tung der Erheb­lich­keits­schwel­le ver­engt. Die Ableh­nung eines Ein­schrei­tens muss des­halb begrün­den, war­um trotz fest­ge­stell­ter schäd­li­cher Umwelt­ein­wir­kun­gen nichts geschieht, und sie ist überprüfbar.

Die Untersagung nach § 25 BImSchG

Kommt der Betrei­ber einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, kann die zustän­di­ge Behör­de nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anla­ge ganz oder teil­wei­se bis zur Erfül­lung der Anord­nung unter­sa­gen. Die Unter­sa­gung setzt also eine vor­an­ge­gan­ge­ne, voll­zieh­ba­re Anord­nung vor­aus – sie ist die zwei­te Stu­fe, nicht der Einstieg.

Für Anla­gen, die Betriebs­be­reich oder Bestand­teil eines Betriebs­be­reichs sind und gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen, ent­hält § 25 Abs. 1a BImSchG eine gebun­de­ne Unter­sa­gungs­pflicht, solan­ge und soweit die Maß­nah­men zur Ver­hü­tung schwe­rer Unfäl­le unzu­rei­chend sind.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Wer eine Anord­nung nach § 24 BImSchG erhält, soll­te drei Punk­te prü­fen. Ers­tens die Anla­gen­ei­gen­schaft: § 22 BImSchG gilt nur für Anla­gen im Sin­ne des § 3 Abs. 5 BImSchG; Ver­hal­tens­wei­sen, die kei­ner Anla­ge zuzu­rech­nen sind, unter­fal­len dem Lan­des­recht, nicht dem BImSchG.

Zwei­tens die Erheb­lich­keits­schwel­le: Nicht jede wahr­nehm­ba­re Immis­si­on ist eine schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kung. § 3 Abs. 1 BImSchG ver­langt Gefah­ren, erheb­li­che Nach­tei­le oder erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen; die Kon­kre­ti­sie­rung erfolgt über die Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten nach § 48 BImSchG und ist gebietsbezogen.

Drit­tens die Ver­meid­bar­keit: § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ver­langt nur die Ver­hin­de­rung des­sen, was nach dem Stand der Tech­nik ver­meid­bar ist. Eine Anord­nung, die tech­nisch Unmög­li­ches oder wirt­schaft­lich Unzu­mut­ba­res ver­langt, über­schrei­tet den gesetz­li­chen Auf­trag; unver­meid­ba­re Ein­wir­kun­gen sind nach Num­mer 2 ledig­lich auf ein Min­dest­maß zu beschränken.

Wei­ter­füh­rend: Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig oder nicht?, Ein­wen­dun­gen und Dritt­an­fech­tung und Auf­la­gen und nach­träg­li­che Anord­nun­gen.

Häufige Fragen zu Lärm und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

Welche Pflichten treffen den Betreiber?

§ 22 Abs. 1 BImSchG ver­langt, nach dem Stand der Tech­nik ver­meid­ba­re schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen zu ver­hin­dern, unver­meid­ba­re auf ein Min­dest­maß zu beschrän­ken und die ord­nungs­ge­mä­ße Abfall­be­sei­ti­gung sicher­zu­stel­len. Eine Vor­sor­ge­pflicht wie bei geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen gibt es nicht.

Gilt das auch für private Anlagen?

Ein­ge­schränkt. Für Anla­gen, die nicht gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen und nicht im Rah­men wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mun­gen ver­wen­det wer­den, gilt die Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG nur, soweit sie Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen, Geräu­sche oder von Funk­an­la­gen aus­ge­hen­de elek­tro­ma­gne­ti­sche Fel­der betrifft.

Was ist überhaupt eine Anlage?

§ 3 Abs. 5 BImSchG nennt Betriebs­stät­ten und sons­ti­ge orts­fes­te Ein­rich­tun­gen (Nr. 1), Maschi­nen, Gerä­te und sons­ti­ge orts­ver­än­der­li­che tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen sowie Fahr­zeu­ge, soweit sie nicht § 38 BImSchG unter­lie­gen (Nr. 2), und Grund­stü­cke, auf denen emis­si­ons­ver­ur­sa­chen­de Stof­fe gela­gert oder Arbei­ten durch­ge­führt wer­den, aus­ge­nom­men öffent­li­che Ver­kehrs­we­ge (Nr. 3).

Ab wann ist Lärm rechtlich erheblich?

§ 3 Abs. 1 BImSchG ver­langt Immis­sio­nen, die nach Art, Aus­maß oder Dau­er geeig­net sind, Gefah­ren, erheb­li­che Nach­tei­le oder erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen her­bei­zu­füh­ren. Kon­kre­ti­siert wird das durch die all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten nach § 48 BImSchG, ins­be­son­de­re über Immis­si­ons­wer­te – für Geräu­sche durch die TA Lärm mit ihren gebiets­be­zo­ge­nen Richtwerten.

Kommt es darauf an, wo ich wohne?

Ja. Die Richt­wer­te sind nach der Schutz­wür­dig­keit des Gebiets gestaf­felt; in einem Misch- oder Gewer­be­ge­biet ist mehr hin­zu­neh­men als in einem rei­nen Wohn­ge­biet. Auch der maß­geb­li­che Immis­si­ons­ort ist nor­ma­tiv bestimmt – eine Mes­sung am fal­schen Punkt trägt weder eine Anord­nung noch ihre Abwehr.

Wie erreiche ich, dass die Behörde einschreitet?

Über einen Antrag nach § 24 Satz 1 BImSchG: Die Behör­de kann im Ein­zel­fall die zur Durch­füh­rung des § 22 BImSchG erfor­der­li­chen Anord­nun­gen tref­fen. Das Ermes­sen ver­engt sich, je kla­rer die Erheb­lich­keits­schwel­le über­schrit­ten ist; eine Ableh­nung ist überprüfbar.

Kann der Betrieb untersagt werden?

Nach § 25 Abs. 1 BImSchG erst, wenn der Betrei­ber einer voll­zieh­ba­ren Anord­nung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach­kommt. Die Unter­sa­gung ist die zwei­te Stu­fe und setzt eine vor­an­ge­gan­ge­ne Anord­nung voraus.

Ich habe eine Anordnung erhalten – was prüfe ich zuerst?

Ob über­haupt eine Anla­ge im Sinn des § 3 Abs. 5 BImSchG betrof­fen ist, ob die Erheb­lich­keits­schwel­le des § 3 Abs. 1 BImSchG erreicht ist und ob das Ver­lang­te nach dem Stand der Tech­nik ver­meid­bar im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist. Unver­meid­ba­res ist nach Num­mer 2 nur auf ein Min­dest­maß zu beschränken.

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