Immis­si­ons­schutz­recht

Die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung ist kein Gna­den­akt. § 6 Abs. 1 BImSchG beginnt mit den Wor­ten „Die Geneh­mi­gung ist zu ertei­len“ – ein gebun­de­ner Anspruch, kein Ermes­sen. Wer die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, hat einen Rechts­an­spruch auf die Geneh­mi­gung, und die Behör­de muss dar­le­gen, wel­che Vor­aus­set­zung genau fehlt.

Die beiden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG

Num­mer 1 ver­langt, dass sicher­ge­stellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nung erge­ben­den Pflich­ten erfüllt wer­den. Num­mer 2 ver­langt, dass ande­re öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten und Belan­ge des Arbeits­schut­zes der Errich­tung und dem Betrieb nicht entgegenstehen.

Die Unter­schei­dung ist wich­tig, weil nur Num­mer 1 den dritt­schüt­zen­den Kern ent­hält. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ver­pflich­tet dazu, die Anla­ge so zu errich­ten und zu betrei­ben, dass schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen und sons­ti­ge Gefah­ren, erheb­li­che Nach­tei­le und erheb­li­che Beläs­ti­gun­gen für die All­ge­mein­heit und die Nach­bar­schaft nicht her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen. Die­se Schutz­pflicht ist es, auf die sich ein Nach­bar beru­fen kann.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ent­hält dane­ben die Vor­sor­ge­pflicht – Vor­sor­ge gegen schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen, ins­be­son­de­re durch dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­de Maß­nah­men. Die Vor­sor­ge­pflicht dient nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung dem All­ge­mein­wohl und nicht dem Schutz des ein­zel­nen Nach­barn; wer sich als Drit­ter allein auf Vor­sor­ge­de­fi­zi­te stützt, greift regel­mä­ßig zu kurz. Num­mer 3 betrifft die Abfallhierarchie.

Die Konzentrationswirkung: § 13 BImSchG

Die Geneh­mi­gung schließt ande­re die Anla­ge betref­fen­de behörd­li­che Ent­schei­dun­gen ein – ins­be­son­de­re öffent­lich-recht­li­che Geneh­mi­gun­gen, Zulas­sun­gen, Ver­lei­hun­gen, Erlaub­nis­se und Bewil­li­gun­gen. Die Bau­ge­neh­mi­gung ist damit in der immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Geneh­mi­gung ent­hal­ten; ein geson­der­tes Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren fin­det nicht statt.

Der Aus­nah­me­ka­ta­log des § 13 BImSchG ist abschlie­ßend und prak­tisch bedeut­sam: Nicht ein­ge­schlos­sen sind Plan­fest­stel­lun­gen, Zulas­sun­gen berg­recht­li­cher Betriebs­plä­ne, behörd­li­che Ent­schei­dun­gen auf Grund atom­recht­li­cher Vor­schrif­ten und – der häu­figs­te Fall – was­ser­recht­li­che Erlaub­nis­se und Bewil­li­gun­gen nach § 8 in Ver­bin­dung mit § 10 WHG. Wer eine Anla­ge mit Gewäs­ser­be­nut­zung plant, braucht also zwei Verfahren.

Förmliches oder vereinfachtes Verfahren

Wel­ches Ver­fah­ren gilt, rich­tet sich nach der Ver­ord­nung über geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen (4. BImSchV): Anla­gen der Spal­te 1 durch­lau­fen das förm­li­che Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung, Anla­gen der Spal­te 2 das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren nach § 19 BImSchG.

§ 19 Abs. 2 BImSchG nennt, was im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ent­fällt: § 10 Abs. 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Sät­ze 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 BImSchG. Prak­tisch heißt das: kei­ne öffent­li­che Bekannt­ma­chung, kei­ne Aus­le­gung, kei­ne Ein­wen­dun­gen, kein Erör­te­rungs­ter­min – und damit auch kei­ne öffent­lich-recht­li­che Dul­dungs­pflicht nach § 14 BImSchG.

Hier liegt eine stra­te­gi­sche Mög­lich­keit, die sel­ten genutzt wird. § 19 Abs. 3 Satz 1 BImSchG: „Die Geneh­mi­gung ist auf Antrag des Trä­gers des Vor­ha­bens abwei­chend von den Absät­zen 1 und 2 nicht in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren zu ertei­len.” Der Vor­ha­ben­trä­ger kann also frei­wil­lig in das förm­li­che Ver­fah­ren wech­seln. Satz 2 erlaubt ihm zusätz­lich, die öffent­li­che Bekannt­ma­chung der Geneh­mi­gung zu beantragen.

War­um soll­te jemand frei­wil­lig das auf­wen­di­ge­re Ver­fah­ren wäh­len? Weil es Rechts­si­cher­heit schafft: Im förm­li­chen Ver­fah­ren greift der Ein­wen­dungs­aus­schluss des § 10 Abs. 3 Satz 8 BImSchG, und § 14 BImSchG schließt pri­vat­recht­li­che Abwehr­an­sprü­che gegen die Anla­ge aus. Bei einem kon­flikt­träch­ti­gen Vor­ha­ben kann das mehr wert sein als die ein­ge­spar­ten Monate.

Die Entscheidungsfrist: § 10 Abs. 6a BImSchG

Über den Geneh­mi­gungs­an­trag ist nach Ein­gang des Antrags und der Unter­la­gen inner­halb von sie­ben Mona­ten zu ent­schei­den, im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren inner­halb von drei Mona­ten. Die Behör­de kann die Frist nach Satz 2 ein­ma­lig um bis zu drei Mona­te ver­län­gern, wenn dies wegen der Schwie­rig­keit der Prü­fung oder aus Grün­den, die dem Antrag­stel­ler zuzu­rech­nen sind, erfor­der­lich ist; die Ver­län­ge­rung ist nach Satz 3 gegen­über dem Antrag­stel­ler zu begründen.

Satz 4 ist der eigent­li­che Hebel: „Eine wei­te­re Ver­län­ge­rung ist nur auf Antrag oder mit Zustim­mung des Antrag­stel­lers mög­lich.“ Die Behör­de kann sich also nicht ein­sei­tig mehr Zeit neh­men. Satz 5 ver­pflich­tet sie zudem, ihre Auf­sichts­be­hör­de über jede Frist­über­schrei­tung zu infor­mie­ren. Wer nach Ablauf der Frist ohne Bescheid dasteht, hat den Weg der Untä­tig­keits­kla­ge nach § 75 VwGO – und mit § 10 Abs. 6a BImSchG eine gesetz­li­che Frist, an der sich die Ange­mes­sen­heit mes­sen lässt.

Mehrzweck- und Vielstoffanlagen

§ 6 Abs. 2 BImSchG ver­pflich­tet die Behör­de, die Geneh­mi­gung auf Antrag auf unter­schied­li­che Betriebs­wei­sen und Stof­fe zu erstre­cken, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für alle erfass­ten Betriebs­wei­sen und Stof­fe erfüllt sind. Das ist ein Anspruch, kein Ent­ge­gen­kom­men – und für Anla­gen, deren Ein­satz­stof­fe sich ändern kön­nen, die Alter­na­ti­ve zu wie­der­hol­ten Ände­rungs­ver­fah­ren. § 12 Abs. 2b BImSchG sieht dafür eine Mit­tei­lungs­auf­la­ge vor.

Wei­ter­füh­rend: Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig oder nicht?, Auf­la­gen und nach­träg­li­che Anord­nun­gen und Ein­wen­dun­gen und Dritt­an­fech­tung.

Häufige Fragen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Habe ich einen Anspruch auf die Genehmigung?

Ja. § 6 Abs. 1 BImSchG bestimmt, dass die Geneh­mi­gung zu ertei­len ist, wenn die bei­den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Ein Ermes­sen der Behör­de besteht nicht; sie muss kon­kret benen­nen, wel­che Vor­aus­set­zung fehlt.

Brauche ich zusätzlich eine Baugenehmigung?

Nein. § 13 BImSchG schließt ande­re die Anla­ge betref­fen­de behörd­li­che Ent­schei­dun­gen ein, dar­un­ter die Bau­ge­neh­mi­gung. Aus­ge­nom­men sind nur Plan­fest­stel­lun­gen, berg­recht­li­che Betriebs­plä­ne, atom­recht­li­che Ent­schei­dun­gen und was­ser­recht­li­che Erlaub­nis­se und Bewil­li­gun­gen nach §§ 8, 10 WHG.

Wie lange darf das Verfahren dauern?

Sie­ben Mona­te, im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren drei Mona­te (§ 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG). Eine ein­ma­li­ge Ver­län­ge­rung um bis zu drei Mona­te ist mög­lich und zu begrün­den; jede wei­te­re Ver­län­ge­rung setzt Ihren Antrag oder Ihre Zustim­mung voraus.

Was passiert, wenn die Behörde die Frist überschreitet?

Sie muss ihre Auf­sichts­be­hör­de infor­mie­ren (§ 10 Abs. 6a Satz 5 BImSchG). Für den Antrag­stel­ler kommt die Untä­tig­keits­kla­ge nach § 75 VwGO in Betracht; die gesetz­li­che Frist gibt dabei einen belast­ba­ren Maßstab.

Welches Verfahren gilt für meine Anlage?

Das rich­tet sich nach dem Anhang zur 4. BImSchV: Spal­te 1 bedeu­tet förm­li­ches Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung, Spal­te 2 ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren nach § 19 BImSchG.

Kann ich freiwillig das förmliche Verfahren wählen?

Ja. § 19 Abs. 3 Satz 1 BImSchG lässt die Geneh­mi­gung auf Antrag des Vor­ha­ben­trä­gers aus­drück­lich nicht im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren erge­hen. Das kann sinn­voll sein, weil dann der Ein­wen­dungs­aus­schluss des § 10 Abs. 3 Satz 8 BImSchG und die Dul­dungs­wir­kung des § 14 BImSchG greifen.

Worauf kann sich ein Nachbar berufen?

Vor allem auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der die Nach­bar­schaft aus­drück­lich nennt. Die Vor­sor­ge­pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dient dem­ge­gen­über nach ver­brei­te­ter Auf­fas­sung dem All­ge­mein­wohl und trägt eine Dritt­an­fech­tung für sich genom­men nicht.

Kann die Genehmigung mehrere Betriebsweisen und Stoffe abdecken?

§ 6 Abs. 2 BImSchG ver­pflich­tet die Behör­de, die Geneh­mi­gung auf Antrag auf unter­schied­li­che Betriebs­wei­sen und Stof­fe zu erstre­cken, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für alle erfüllt sind. Das erspart spä­te­re Änderungsverfahren.

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