Immis­si­ons­schutz­recht

Die Geneh­mi­gung ist erteilt, die Anla­ge läuft – und dann kommt der Bescheid, der den Betrieb been­det. Das BImSchG kennt dafür drei ver­schie­de­ne Instru­men­te mit sehr unter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Fol­gen: die Betriebs­un­ter­sa­gung nach § 20 Abs. 1, die Still­le­gung nach § 20 Abs. 2 und den Wider­ruf nach § 21. Wel­ches Instru­ment die Behör­de wählt, ent­schei­det dar­über, was zu ver­tei­di­gen ist – und ob eine Ent­schä­di­gung in Betracht kommt.

Untersagung wegen Nichterfüllung: § 20 Abs. 1 BImSchG

Kommt der Betrei­ber einer geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge einer Auf­la­ge, einer voll­zieh­ba­ren nach­träg­li­chen Anord­nung oder einer abschlie­ßend bestimm­ten Pflicht aus einer Rechts­ver­ord­nung nach § 7 BImSchG nicht nach, und betref­fen die­se die Beschaf­fen­heit oder den Betrieb der Anla­ge, so kann die Behör­de den Betrieb ganz oder teil­wei­se bis zur Erfül­lung untersagen.

Drei Merk­ma­le sind hier angreif­bar. Ers­tens muss die Auf­la­ge oder Anord­nung voll­zieh­bar sein – ein noch schwe­ben­der Rechts­be­helf mit auf­schie­ben­der Wir­kung schließt die Unter­sa­gung aus. Zwei­tens muss sie die Beschaf­fen­heit oder den Betrieb betref­fen; Auf­la­gen ande­rer Art tra­gen § 20 Abs. 1 BImSchG nicht. Drit­tens ist die Unter­sa­gung ihrem Wesen nach vor­läu­fig: „bis zur Erfül­lung“ – wer erfüllt, bringt sie zum Erlöschen.

Satz 2 macht dar­aus eine gebun­de­ne Pflicht: Die Behör­de hat zu unter­sa­gen, wenn der Ver­stoß eine unmit­tel­ba­re Gefähr­dung der mensch­li­chen Gesund­heit ver­ur­sacht oder eine unmit­tel­ba­re erheb­li­che Gefähr­dung der Umwelt dar­stellt. Hier hilft nur der Angriff auf der Tatbestandsseite.

Stilllegung und Beseitigung: § 20 Abs. 2 BImSchG

Die­se Vor­schrift betrifft die for­mell ille­ga­le Anla­ge. Die Behör­de soll anord­nen, dass eine Anla­ge, die ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung errich­tet, betrie­ben oder wesent­lich geän­dert wird, still­zu­le­gen oder zu besei­ti­gen ist. Nach Satz 2 hat sie die Besei­ti­gung anzu­ord­nen, wenn die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft nicht auf ande­re Wei­se aus­rei­chend geschützt wer­den kann.

Der Unter­schied zwi­schen Still­le­gung und Besei­ti­gung ist erheb­lich: Die Still­le­gung ist umkehr­bar, die Besei­ti­gung end­gül­tig. Satz 2 ver­langt für die Besei­ti­gung aus­drück­lich, dass ein ander­wei­ti­ger aus­rei­chen­der Schutz nicht mög­lich ist – das ist eine hohe Schwel­le und der zen­tra­le Verteidigungsansatz.

Weil § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Soll-Vor­schrift for­mu­liert ist, bleibt Raum für den aty­pi­schen Fall. Der wich­tigs­te ist die mate­ri­el­le Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit: Wer den feh­len­den Antrag nach­holt und die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit belegt, ver­än­dert die Ermes­sens­la­ge grund­le­gend – die Still­le­gung einer geneh­mi­gungs­fä­hi­gen Anla­ge, deren Zulas­sung nur noch eine For­ma­lie ist, wäre unverhältnismäßig.

Untersagung wegen Unzuverlässigkeit: § 20 Abs. 3 BImSchG

Die drit­te, per­so­nen­be­zo­ge­ne Vari­an­te: Die Behör­de kann den wei­te­ren Betrieb durch den Betrei­ber oder einen mit der Lei­tung Beauf­trag­ten unter­sa­gen, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, wel­che die Unzu­ver­läs­sig­keit die­ser Per­so­nen in Bezug auf die Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten zum Schutz vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen dar­tun, und die Unter­sa­gung zum Wohl der All­ge­mein­heit gebo­ten ist.

Die Unzu­ver­läs­sig­keit ist hier eng gefasst – sie muss sich auf immis­si­ons­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten bezie­hen. Anders als im Gewer­be­recht genügt eine all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit nicht. Und die Vor­schrift rich­tet sich gegen die Per­son, nicht gegen die Anla­ge: Satz 2 erlaubt es, dem Betrei­ber auf Antrag die Erlaub­nis zu ertei­len, die Anla­ge durch eine Per­son betrei­ben zu las­sen, die die Gewähr für den ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb bie­tet. Die Anla­ge kann also weiterlaufen.

Der Widerruf: § 21 BImSchG

§ 21 Abs. 1 BImSchG regelt den Wider­ruf einer recht­mä­ßi­gen Geneh­mi­gung – auch nach­dem sie unan­fecht­bar gewor­den ist – abschlie­ßend in fünf Num­mern. Die Auf­zäh­lung ist eng, und das ist der Aus­gangs­punkt jeder Verteidigung:

Num­mer 1: wenn der Wider­ruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 BImSchG vor­be­hal­ten ist. Num­mer 2: wenn mit der Geneh­mi­gung eine Auf­la­ge ver­bun­den ist und der Begüns­tig­te die­se nicht oder nicht inner­halb einer ihm gesetz­ten Frist erfüllt hat. Num­mer 3: wenn die Behör­de auf Grund nach­träg­lich ein­ge­tre­te­ner Tat­sa­chen berech­tigt wäre, die Geneh­mi­gung nicht zu ertei­len, und ohne den Wider­ruf das öffent­li­che Inter­es­se gefähr­det wür­de. Num­mer 4: das­sel­be auf Grund einer geän­der­ten Rechts­vor­schrift, soweit der Betrei­ber von der Geneh­mi­gung noch kei­nen Gebrauch gemacht hat, und eben­falls nur bei Gefähr­dung des öffent­li­chen Inter­es­ses. Num­mer 5: um schwe­re Nach­tei­le für das Gemein­wohl zu ver­hü­ten oder zu beseitigen.

Zwei Beob­ach­tun­gen dazu. Ers­tens ver­lan­gen die Num­mern 3 und 4 jeweils kumu­la­tiv die Gefähr­dung des öffent­li­chen Inter­es­ses – der blo­ße Umstand, dass die Geneh­mi­gung heu­te nicht mehr erteilt wür­de, trägt den Wider­ruf nicht. Zwei­tens ist Num­mer 4 zusätz­lich dar­auf beschränkt, dass von der Geneh­mi­gung noch kein Gebrauch gemacht wur­de; die in Betrieb genom­me­ne Anla­ge ist gegen Rechts­än­de­run­gen inso­weit geschützt.

Die Jahresfrist des § 21 Abs. 2 BImSchG

Erhält die Geneh­mi­gungs­be­hör­de von Tat­sa­chen Kennt­nis, wel­che den Wider­ruf einer Geneh­mi­gung recht­fer­ti­gen, so ist der Wider­ruf nur inner­halb eines Jah­res seit dem Zeit­punkt der Kennt­nis­nah­me zulässig.”

Die­se Frist ist der wirk­sams­te und am häu­figs­ten über­se­he­ne Ein­wand. Maß­geb­lich ist die Kennt­nis der Behör­de von den Tat­sa­chen, nicht der Zeit­punkt ihrer recht­li­chen Bewer­tung. Wenn sich aus der Akte ergibt, dass die Behör­de die maß­geb­li­chen Umstän­de seit einer Betriebs­prü­fung, einer Anzei­ge oder einem Bericht kennt, beginnt die Frist damals – und nicht erst, als der Vor­gang wie­der auf­ge­grif­fen wur­de. Die Akten­ein­sicht ist des­halb bei jedem Wider­ruf der ers­te Schritt.

Die Entschädigung nach § 21 Abs. 4 BImSchG

Wird die Geneh­mi­gung in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mern 3 bis 5 wider­ru­fen, hat die Geneh­mi­gungs­be­hör­de den Betrof­fe­nen auf Antrag für den Ver­mö­gens­nach­teil zu ent­schä­di­gen, den die­ser dadurch erlei­det, dass er auf den Bestand der Geneh­mi­gung ver­traut hat – soweit sein Ver­trau­en schutz­wür­dig ist. Der Ver­mö­gens­nach­teil ist nicht über den Betrag des Inter­es­ses hin­aus zu erset­zen, das der Betrof­fe­ne an dem Bestand der Geneh­mi­gung hat. Die Behör­de setzt den aus­zu­glei­chen­den Betrag fest.

Zwei Punk­te sind prak­tisch ent­schei­dend. Ers­tens der Antrag: Die Ent­schä­di­gung wird nicht von Amts wegen gewährt. Zwei­tens die Jah­res­frist für die Gel­tend­ma­chung, die beginnt, sobald die Geneh­mi­gungs­be­hör­de den Betrof­fe­nen auf sie hin­ge­wie­sen hat. Bei einem Wider­ruf nach den Num­mern 3 bis 5 gehört der Ent­schä­di­gungs­an­trag des­halb zum Pflicht­pro­gramm – auch dann, wenn gleich­zei­tig gegen den Wider­ruf vor­ge­gan­gen wird.

Der­sel­be Ent­schä­di­gungs­an­spruch ent­steht über den Ver­weis in § 17 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, wenn die Behör­de statt einer unver­hält­nis­mä­ßi­gen nach­träg­li­chen Anord­nung den Wider­ruf wählt.

Wei­ter­füh­rend: Auf­la­gen und nach­träg­li­che Anord­nun­gen, Ände­rung der Anla­ge: Anzei­ge oder Geneh­mi­gung und Die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung.

Häufige Fragen zu Stilllegung, Untersagung und Widerruf

Worin unterscheiden sich Untersagung, Stilllegung und Widerruf?

Die Unter­sa­gung nach § 20 Abs. 1 BImSchG reagiert auf die Nicht­er­fül­lung einer voll­zieh­ba­ren Auf­la­ge oder Anord­nung und gilt bis zur Erfül­lung. Die Still­le­gung nach § 20 Abs. 2 BImSchG betrifft die Anla­ge ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung. Der Wider­ruf nach § 21 BImSchG besei­tigt die Geneh­mi­gung selbst.

Muss die Auflage schon vollziehbar sein?

Ja. § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt eine Auf­la­ge, eine voll­zieh­ba­re nach­träg­li­che Anord­nung oder eine abschlie­ßend bestimm­te Pflicht aus einer Rechts­ver­ord­nung nach § 7 BImSchG vor­aus. Ein Rechts­be­helf mit auf­schie­ben­der Wir­kung sperrt die Untersagung.

Kann eine Untersagung wieder aufgehoben werden?

Sie ist ihrem Wesen nach vor­läu­fig: § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG lässt sie „bis zur Erfül­lung“ zu. Wer die Auf­la­ge erfüllt, besei­tigt damit ihre Grundlage.

Meine Anlage läuft ohne Genehmigung – wird sie abgerissen?

Nicht ohne Wei­te­res. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nennt Still­le­gung oder Besei­ti­gung; die Besei­ti­gung ist nach Satz 2 nur anzu­ord­nen, wenn All­ge­mein­heit oder Nach­bar­schaft nicht auf ande­re Wei­se aus­rei­chend geschützt wer­den kön­nen. Der nach­ge­hol­te Geneh­mi­gungs­an­trag ver­än­dert die Ermes­sens­la­ge erheblich.

Was bedeutet Unzuverlässigkeit im Immissionsschutzrecht?

§ 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ver­langt Tat­sa­chen, wel­che die Unzu­ver­läs­sig­keit gera­de in Bezug auf die Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten zum Schutz vor schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen dar­tun. Eine all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che Unzu­ver­läs­sig­keit genügt nicht.

Kann die Anlage trotz Unzuverlässigkeit weiterlaufen?

Ja. § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG erlaubt es, dem Betrei­ber auf Antrag zu gestat­ten, die Anla­ge durch eine Per­son betrei­ben zu las­sen, die die Gewähr für den ord­nungs­ge­mä­ßen Betrieb bie­tet; die Erlaub­nis kann nach Satz 3 mit Auf­la­gen ver­bun­den werden.

Wann darf eine rechtmäßige Genehmigung widerrufen werden?

Nur in den fünf Fäl­len des § 21 Abs. 1 BImSchG. Die Num­mern 3 und 4 ver­lan­gen zusätz­lich, dass ohne den Wider­ruf das öffent­li­che Inter­es­se gefähr­det wür­de; Num­mer 4 gilt zudem nur, soweit von der Geneh­mi­gung noch kein Gebrauch gemacht wurde.

Gibt es eine Frist für den Widerruf?

Ja. Nach § 21 Abs. 2 BImSchG ist der Wider­ruf nur inner­halb eines Jah­res seit Kennt­nis­nah­me der ihn recht­fer­ti­gen­den Tat­sa­chen zuläs­sig. Maß­geb­lich ist die Kennt­nis der Tat­sa­chen, nicht ihre recht­li­che Bewer­tung – ein Blick in die Akte lohnt sich immer.

Bekomme ich eine Entschädigung?

Bei einem Wider­ruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BImSchG auf Antrag: § 21 Abs. 4 BImSchG ersetzt den Ver­mö­gens­nach­teil aus schutz­wür­di­gem Ver­trau­en auf den Bestand der Geneh­mi­gung, begrenzt auf das Bestands­in­ter­es­se. Der Anspruch ist inner­halb eines Jah­res gel­tend zu machen; die Frist beginnt mit dem Hin­weis der Behörde.

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