Immissionsschutzrecht
Anlagen bleiben selten unverändert. Ein neuer Ofen, eine höhere Durchsatzleistung, ein anderes Einsatzmaterial, längere Betriebszeiten – jede dieser Änderungen wirft dieselbe Frage auf: reicht eine Anzeige, oder braucht es eine Genehmigung? Die Antwort entscheidet über Monate und über das Risiko, ohne die erforderliche Zulassung zu betreiben.
Die Anzeige nach § 15 BImSchG
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist – sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird – der Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann.
Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich zu bestätigen und unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung benötigt.
Der Zweck der Anzeige ist damit klar umrissen: Sie dient der behördlichen Prüfung, ob die Änderung genehmigungsbedürftig ist. Sie ist keine Genehmigung und ersetzt keine – aber sie schafft Klarheit, bevor gebaut wird.
Die wesentliche Änderung: § 16 Abs. 1 BImSchG
Genehmigungsbedürftig ist die Änderung, „wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung)”. Zwei Merkmale also, beide mit dem Wort „können“ – es genügt die Möglichkeit, nicht die Gewissheit.
Halbsatz 2 fügt eine unwiderlegliche Schwelle hinzu: „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen”. Wer also eine Erweiterung plant, die für sich betrachtet schon genehmigungsbedürftig wäre, braucht in jedem Fall eine Genehmigung – unabhängig von den Auswirkungen.
Satz 3 enthält die Gegenausnahme: „Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.” Auch hier zwei kumulative Voraussetzungen. „Offensichtlich gering“ ist eine hohe Hürde – wer sich darauf stützt, sollte es belegen können.
Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 16 Abs. 2 BImSchG enthält eine Erleichterung, die im Änderungsverfahren viel Zeit spart: Die Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie von der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind.
Das ist eine Soll-Vorschrift, also der Regelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen – aber sie setzt einen Antrag voraus. Wer ihn nicht stellt, bekommt das förmliche Verfahren, auch wenn es sachlich nicht erforderlich wäre. Der Antrag gehört deshalb in jedes Änderungsverfahren, in dem erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind.
Die Folgen einer Änderung ohne Zulassung
Hier wird die Einordnung wirtschaftlich bedeutsam. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestimmt: Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Satz 2 verschärft das zu einer gebundenen Pflicht: Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
Die Stilllegungsanordnung setzt dabei nur die formelle Illegalität voraus – dass die erforderliche Genehmigung fehlt. Ob die Anlage materiell genehmigungsfähig wäre, ist für die Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht entscheidend, wohl aber für die Ermessensausübung im Rahmen der Soll-Vorschrift und für die Frage, ob statt der Beseitigung ein nachträgliches Genehmigungsverfahren der richtige Weg ist.
Wer feststellt, dass eine Änderung ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurde, sollte deshalb nicht abwarten, sondern den Genehmigungsantrag nachholen – das ist der einzige Weg, die formelle Illegalität zu beseitigen, und er verändert die Ermessenslage der Behörde erheblich.
Nachträgliche Anordnungen nach einer Anzeige
Ein Punkt, der bei der Wahl zwischen Anzeige und Genehmigung mitbedacht werden sollte: § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt nachträgliche Anordnungen ausdrücklich nicht nur nach Erteilung der Genehmigung, sondern auch „nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung“. Die Anzeige schafft also keinen Bestandsschutz gegenüber späteren Anordnungen – sie erspart nur das Genehmigungsverfahren.
Umgekehrt gilt: Auch eine erteilte Änderungsgenehmigung schützt nicht vor § 17 BImSchG. Der Unterschied zwischen beiden Wegen liegt deshalb weniger im späteren Bestandsschutz als im Aufwand des Verfahrens und in der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Änderungsgenehmigung trotz überschrittener Immissionswerte
§ 6 Abs. 3 BImSchG enthält eine Vorschrift, die in Sanierungsfällen entscheidend sein kann: Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 48a BImSchG eingehalten werden – unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen, insbesondere wenn der Immissionsbeitrag der Anlage entsprechend vermindert wird.
Das eröffnet den Weg für Modernisierungen an vorbelasteten Standorten: Eine Änderung, die die Situation verbessert, aber die Zielwerte noch nicht vollständig erreicht, ist nicht deshalb unzulässig, weil der Endzustand noch nicht erreicht wird.
Weiterführend: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Stilllegung, Untersagung und Widerruf und Auflagen und nachträgliche Anordnungen.
Häufige Fragen zur Änderung einer Anlage
Wann genügt eine Anzeige?
Wenn die Änderung sich zwar auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG auswirken kann, aber nicht wesentlich im Sinn des § 16 Abs. 1 BImSchG ist. Sie ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG mindestens einen Monat vor Beginn der Änderung einzureichen.
Wann ist eine Änderung wesentlich?
Wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Beide Merkmale verlangen nur die Möglichkeit, nicht die Gewissheit.
Gibt es Fälle, in denen immer eine Genehmigung nötig ist?
Ja. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur 4. BImSchV erreicht.
Wann entfällt die Genehmigung trotz nachteiliger Auswirkungen?
Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, wenn die hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
Kann ich die Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden?
Im Änderungsverfahren häufig ja: § 16 Abs. 2 BImSchG sieht vor, dass die Behörde von Bekanntmachung und Auslegung absehen soll, wenn der Vorhabenträger dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind. Ohne Antrag geschieht das nicht.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung wesentlich geändert habe?
§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sieht als Soll-Vorschrift die Stilllegung oder Beseitigung vor; nach Satz 2 ist die Beseitigung anzuordnen, wenn Allgemeinheit oder Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können. Der Genehmigungsantrag sollte in diesem Fall unverzüglich nachgeholt werden.
Schützt mich die Anzeige vor späteren Auflagen?
Nein. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt nachträgliche Anordnungen ausdrücklich auch nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung. Auch eine Änderungsgenehmigung schützt davor nicht.
Mein Standort ist vorbelastet – kann ich überhaupt noch ändern?
§ 6 Abs. 3 BImSchG lässt die Versagung einer Änderungsgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann nicht zu, wenn nach ihrer Durchführung noch nicht alle Immissionswerte eingehalten werden – etwa wenn der Immissionsbeitrag der Anlage entsprechend vermindert wird. Modernisierungen an vorbelasteten Standorten sind damit nicht von vornherein ausgeschlossen.