Immis­si­ons­schutz­recht

Anla­gen blei­ben sel­ten unver­än­dert. Ein neu­er Ofen, eine höhe­re Durch­satz­leis­tung, ein ande­res Ein­satz­ma­te­ri­al, län­ge­re Betriebs­zei­ten – jede die­ser Ände­run­gen wirft die­sel­be Fra­ge auf: reicht eine Anzei­ge, oder braucht es eine Geneh­mi­gung? Die Ant­wort ent­schei­det über Mona­te und über das Risi­ko, ohne die erfor­der­li­che Zulas­sung zu betreiben.

Die Anzeige nach § 15 BImSchG

Die Ände­rung der Lage, der Beschaf­fen­heit oder des Betriebs einer geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge ist – sofern eine Geneh­mi­gung nicht bean­tragt wird – der Behör­de min­des­tens einen Monat, bevor mit der Ände­rung begon­nen wer­den soll, schrift­lich oder elek­tro­nisch anzu­zei­gen, wenn sich die Ände­rung auf die in § 1 BImSchG genann­ten Schutz­gü­ter aus­wir­ken kann.

Der Anzei­ge sind Unter­la­gen im Sin­ne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bei­zu­fü­gen, soweit die­se für die Prü­fung erfor­der­lich sein kön­nen, ob das Vor­ha­ben geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist. Die Behör­de hat den Ein­gang der Anzei­ge und der bei­gefüg­ten Unter­la­gen unver­züg­lich zu bestä­ti­gen und unver­züg­lich mit­zu­tei­len, wel­che zusätz­li­chen Unter­la­gen sie zur Beur­tei­lung benötigt.

Der Zweck der Anzei­ge ist damit klar umris­sen: Sie dient der behörd­li­chen Prü­fung, ob die Ände­rung geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist. Sie ist kei­ne Geneh­mi­gung und ersetzt kei­ne – aber sie schafft Klar­heit, bevor gebaut wird.

Die wesentliche Änderung: § 16 Abs. 1 BImSchG

Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist die Ände­rung, „wenn durch die Ände­rung nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen und die­se für die Prü­fung nach § 6 Absatz 1 Num­mer 1 erheb­lich sein kön­nen (wesent­li­che Ände­rung)”. Zwei Merk­ma­le also, bei­de mit dem Wort „kön­nen“ – es genügt die Mög­lich­keit, nicht die Gewissheit.

Halb­satz 2 fügt eine unwi­der­leg­li­che Schwel­le hin­zu: „eine Geneh­mi­gung ist stets erfor­der­lich, wenn die Ände­rung oder Erwei­te­rung des Betriebs einer geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­ge für sich genom­men die Leis­tungs­gren­zen oder Anla­gen­grö­ßen des Anhangs zur Ver­ord­nung über geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen errei­chen”. Wer also eine Erwei­te­rung plant, die für sich betrach­tet schon geneh­mi­gungs­be­dürf­tig wäre, braucht in jedem Fall eine Geneh­mi­gung – unab­hän­gig von den Auswirkungen.

Satz 3 ent­hält die Gegen­aus­nah­me: „Eine Geneh­mi­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn durch die Ände­rung her­vor­ge­ru­fe­ne nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen offen­sicht­lich gering sind und die Erfül­lung der sich aus § 6 Absatz 1 Num­mer 1 erge­ben­den Anfor­de­run­gen sicher­ge­stellt ist.” Auch hier zwei kumu­la­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen. „Offen­sicht­lich gering“ ist eine hohe Hür­de – wer sich dar­auf stützt, soll­te es bele­gen können.

Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 16 Abs. 2 BImSchG ent­hält eine Erleich­te­rung, die im Ände­rungs­ver­fah­ren viel Zeit spart: Die Behör­de soll von der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung des Vor­ha­bens sowie von der Aus­le­gung des Antrags und der Unter­la­gen abse­hen, wenn der Trä­ger des Vor­ha­bens dies bean­tragt und erheb­li­che nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen nicht zu besor­gen sind.

Das ist eine Soll-Vor­schrift, also der Regel­fall bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen – aber sie setzt einen Antrag vor­aus. Wer ihn nicht stellt, bekommt das förm­li­che Ver­fah­ren, auch wenn es sach­lich nicht erfor­der­lich wäre. Der Antrag gehört des­halb in jedes Ände­rungs­ver­fah­ren, in dem erheb­li­che nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen nicht zu besor­gen sind.

Die Folgen einer Änderung ohne Zulassung

Hier wird die Ein­ord­nung wirt­schaft­lich bedeut­sam. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestimmt: Die zustän­di­ge Behör­de soll anord­nen, dass eine Anla­ge, die ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung errich­tet, betrie­ben oder wesent­lich geän­dert wird, still­zu­le­gen oder zu besei­ti­gen ist. Satz 2 ver­schärft das zu einer gebun­de­nen Pflicht: Sie hat die Besei­ti­gung anzu­ord­nen, wenn die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft nicht auf ande­re Wei­se aus­rei­chend geschützt wer­den kann.

Die Still­le­gungs­an­ord­nung setzt dabei nur die for­mel­le Ille­ga­li­tät vor­aus – dass die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung fehlt. Ob die Anla­ge mate­ri­ell geneh­mi­gungs­fä­hig wäre, ist für die Anord­nung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht ent­schei­dend, wohl aber für die Ermes­sens­aus­übung im Rah­men der Soll-Vor­schrift und für die Fra­ge, ob statt der Besei­ti­gung ein nach­träg­li­ches Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren der rich­ti­ge Weg ist.

Wer fest­stellt, dass eine Ände­rung ohne die erfor­der­li­che Geneh­mi­gung durch­ge­führt wur­de, soll­te des­halb nicht abwar­ten, son­dern den Geneh­mi­gungs­an­trag nach­ho­len – das ist der ein­zi­ge Weg, die for­mel­le Ille­ga­li­tät zu besei­ti­gen, und er ver­än­dert die Ermes­sens­la­ge der Behör­de erheblich.

Nachträgliche Anordnungen nach einer Anzeige

Ein Punkt, der bei der Wahl zwi­schen Anzei­ge und Geneh­mi­gung mit­be­dacht wer­den soll­te: § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt nach­träg­li­che Anord­nun­gen aus­drück­lich nicht nur nach Ertei­lung der Geneh­mi­gung, son­dern auch „nach einer nach § 15 Absatz 1 ange­zeig­ten Ände­rung“. Die Anzei­ge schafft also kei­nen Bestands­schutz gegen­über spä­te­ren Anord­nun­gen – sie erspart nur das Genehmigungsverfahren.

Umge­kehrt gilt: Auch eine erteil­te Ände­rungs­ge­neh­mi­gung schützt nicht vor § 17 BImSchG. Der Unter­schied zwi­schen bei­den Wegen liegt des­halb weni­ger im spä­te­ren Bestands­schutz als im Auf­wand des Ver­fah­rens und in der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Änderungsgenehmigung trotz überschrittener Immissionswerte

§ 6 Abs. 3 BImSchG ent­hält eine Vor­schrift, die in Sanie­rungs­fäl­len ent­schei­dend sein kann: Eine bean­trag­te Ände­rungs­ge­neh­mi­gung darf auch dann nicht ver­sagt wer­den, wenn nach ihrer Durch­füh­rung nicht alle Immis­si­ons­wer­te einer Ver­wal­tungs­vor­schrift nach § 48 BImSchG oder einer Rechts­ver­ord­nung nach § 48a BImSchG ein­ge­hal­ten wer­den – unter den dort im Ein­zel­nen genann­ten Vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re wenn der Immis­si­ons­bei­trag der Anla­ge ent­spre­chend ver­min­dert wird.

Das eröff­net den Weg für Moder­ni­sie­run­gen an vor­be­las­te­ten Stand­or­ten: Eine Ände­rung, die die Situa­ti­on ver­bes­sert, aber die Ziel­wer­te noch nicht voll­stän­dig erreicht, ist nicht des­halb unzu­läs­sig, weil der End­zu­stand noch nicht erreicht wird.

Wei­ter­füh­rend: Die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung, Still­le­gung, Unter­sa­gung und Wider­ruf und Auf­la­gen und nach­träg­li­che Anord­nun­gen.

Häufige Fragen zur Änderung einer Anlage

Wann genügt eine Anzeige?

Wenn die Ände­rung sich zwar auf die Schutz­gü­ter des § 1 BImSchG aus­wir­ken kann, aber nicht wesent­lich im Sinn des § 16 Abs. 1 BImSchG ist. Sie ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG min­des­tens einen Monat vor Beginn der Ände­rung einzureichen.

Wann ist eine Änderung wesentlich?

Wenn durch sie nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen und die­se für die Prü­fung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheb­lich sein kön­nen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Bei­de Merk­ma­le ver­lan­gen nur die Mög­lich­keit, nicht die Gewissheit.

Gibt es Fälle, in denen immer eine Genehmigung nötig ist?

Ja. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halb­satz 2 BImSchG ist eine Geneh­mi­gung stets erfor­der­lich, wenn die Ände­rung oder Erwei­te­rung für sich genom­men die Leis­tungs­gren­zen oder Anla­gen­grö­ßen des Anhangs zur 4. BImSchV erreicht.

Wann entfällt die Genehmigung trotz nachteiliger Auswirkungen?

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, wenn die her­vor­ge­ru­fe­nen nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen offen­sicht­lich gering sind und die Erfül­lung der Anfor­de­run­gen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicher­ge­stellt ist. Bei­de Vor­aus­set­zun­gen müs­sen vorliegen.

Kann ich die Öffentlichkeitsbeteiligung vermeiden?

Im Ände­rungs­ver­fah­ren häu­fig ja: § 16 Abs. 2 BImSchG sieht vor, dass die Behör­de von Bekannt­ma­chung und Aus­le­gung abse­hen soll, wenn der Vor­ha­ben­trä­ger dies bean­tragt und erheb­li­che nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen nicht zu besor­gen sind. Ohne Antrag geschieht das nicht.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung wesentlich geändert habe?

§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sieht als Soll-Vor­schrift die Still­le­gung oder Besei­ti­gung vor; nach Satz 2 ist die Besei­ti­gung anzu­ord­nen, wenn All­ge­mein­heit oder Nach­bar­schaft nicht auf ande­re Wei­se aus­rei­chend geschützt wer­den kön­nen. Der Geneh­mi­gungs­an­trag soll­te in die­sem Fall unver­züg­lich nach­ge­holt werden.

Schützt mich die Anzeige vor späteren Auflagen?

Nein. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlaubt nach­träg­li­che Anord­nun­gen aus­drück­lich auch nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG ange­zeig­ten Ände­rung. Auch eine Ände­rungs­ge­neh­mi­gung schützt davor nicht.

Mein Standort ist vorbelastet – kann ich überhaupt noch ändern?

§ 6 Abs. 3 BImSchG lässt die Ver­sa­gung einer Ände­rungs­ge­neh­mi­gung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch dann nicht zu, wenn nach ihrer Durch­füh­rung noch nicht alle Immis­si­ons­wer­te ein­ge­hal­ten wer­den – etwa wenn der Immis­si­ons­bei­trag der Anla­ge ent­spre­chend ver­min­dert wird. Moder­ni­sie­run­gen an vor­be­las­te­ten Stand­or­ten sind damit nicht von vorn­her­ein ausgeschlossen.

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