Immis­si­ons­schutz­recht

Vor jeder inhalt­li­chen Fra­ge steht die for­ma­le: Braucht die Anla­ge eine immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung oder nicht? Von die­ser Ein­ord­nung hängt alles Wei­te­re ab – das Ver­fah­ren, die Pflich­ten, die Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten der Nach­barn und im Fall des Irr­tums die Still­le­gung nach § 20 Abs. 2 BImSchG.

Der gesetzliche Ausgangspunkt: § 4 Abs. 1 BImSchG

Satz 1 unter­wirft der Geneh­mi­gung die Errich­tung und den Betrieb von Anla­gen, die auf Grund ihrer Beschaf­fen­heit oder ihres Betriebs in beson­de­rem Maße geeig­net sind, schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen her­vor­zu­ru­fen oder in ande­rer Wei­se die All­ge­mein­heit oder die Nach­bar­schaft zu gefähr­den, erheb­lich zu benach­tei­li­gen oder erheb­lich zu beläs­ti­gen – sowie orts­fes­te Abfall­ent­sor­gungs­an­la­gen zur Lage­rung oder Behand­lung von Abfällen.

Satz 2 pri­vi­le­giert nicht­ge­werb­li­che Anla­gen: Mit Aus­nah­me von Abfall­ent­sor­gungs­an­la­gen bedür­fen Anla­gen, die nicht gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen und nicht im Rah­men wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mun­gen Ver­wen­dung fin­den, der Geneh­mi­gung nur, wenn sie in beson­de­rem Maße geeig­net sind, schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen durch Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen oder Geräu­sche hervorzurufen.

Ent­schei­dend ist Satz 3: Die Bun­des­re­gie­rung bestimmt durch Rechts­ver­ord­nung die geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen. Die­se Ver­ord­nung ist die 4. BImSchV. Ihr Anhang 1 ist damit der eigent­li­che Prü­fungs­maß­stab – und er ist abschlie­ßend. Eine Anla­ge, die dort nicht auf­ge­führt ist, ist nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tig, auch wenn sie erheb­lich emit­tiert; sie unter­liegt dann § 22 BImSchG.

Die beiden Spalten des Anhangs 1

Der Anhang unter­schei­det Anla­gen der Spal­te 1 – förm­li­ches Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung nach § 10 BImSchG – und Anla­gen der Spal­te 2 – ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren nach § 19 BImSchG. Für die Nach­bar­schaft ent­schei­det die­se Zuord­nung dar­über, ob es über­haupt eine Betei­li­gung gibt; für den Vor­ha­ben­trä­ger über Dau­er und Auf­wand des Verfahrens.

Die Zuord­nung erfolgt über Leis­tungs- und Men­gen­schwel­len. Genau an die­sen Schwel­len ent­ste­hen die typi­schen Streit­fra­gen: Was gehört zur Anla­ge und was ist eine eigen­stän­di­ge Anla­ge? Wer­den meh­re­re Ein­hei­ten zusam­men­ge­rech­net? Ist die maß­geb­li­che Grö­ße die instal­lier­te oder die tat­säch­lich genutz­te Leis­tung? Wer knapp unter­halb einer Schwel­le plant, soll­te die­se Fra­gen vor der Inves­ti­ti­on klä­ren – not­falls über eine ver­bind­li­che Aus­kunft der Behör­de oder über die Anzei­ge nach § 15 BImSchG, deren aus­drück­li­cher Zweck die Prü­fung der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig­keit ist.

Was zur Anlage gehört: § 3 Abs. 5 BImSchG

Anla­gen im Sin­ne des Geset­zes sind nach § 3 Abs. 5 BImSchG ers­tens Betriebs­stät­ten und sons­ti­ge orts­fes­te Ein­rich­tun­gen, zwei­tens Maschi­nen, Gerä­te und sons­ti­ge orts­ver­än­der­li­che tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen sowie Fahr­zeu­ge, soweit sie nicht § 38 BImSchG unter­lie­gen, und drit­tens Grund­stü­cke, auf denen Stof­fe gela­gert oder abge­la­gert oder Arbei­ten durch­ge­führt wer­den, die Emis­sio­nen ver­ur­sa­chen kön­nen – aus­ge­nom­men öffent­li­che Verkehrswege.

Num­mer 3 wird häu­fig über­se­hen: Auch ein blo­ßes Grund­stück kann Anla­ge sein, wenn dort emis­si­ons­ver­ur­sa­chen­de Stof­fe gela­gert oder Arbei­ten durch­ge­führt wer­den. Lager­plät­ze, Umschlag­flä­chen und Frei­flä­chen­ar­bei­ten fal­len damit unter das BImSchG, ohne dass es eine bau­li­che Ein­rich­tung gäbe.

Die Folgen der Einordnung

Geneh­mi­gungs­be­dürf­tig. Dann gel­ten die Betrei­ber­pflich­ten des § 5 BImSchG – ein­schließ­lich der Vor­sor­ge­pflicht des Absat­zes 1 Nr. 2 – und die Geneh­mi­gung schließt nach § 13 BImSchG ande­re Zulas­sun­gen ein, ins­be­son­de­re die Bau­ge­neh­mi­gung. Ände­run­gen unter­lie­gen §§ 15, 16 BImSchG, nach­träg­li­che Anord­nun­gen § 17 BImSchG.

Nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tig. Dann gel­ten die schlan­ke­ren Pflich­ten des § 22 BImSchG ohne Vor­sor­ge­pflicht, es gibt kei­ne Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung – die Bau­ge­neh­mi­gung ist also geson­dert ein­zu­ho­len –, und behörd­li­ches Ein­schrei­ten läuft über § 24 BImSchG, die Unter­sa­gung über § 25 BImSchG.

Der Irr­tum. Wer eine geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­ge ohne Geneh­mi­gung errich­tet oder betreibt, ris­kiert die Anord­nung nach § 20 Abs. 2 BImSchG – Still­le­gung oder Besei­ti­gung. Die for­mel­le Ille­ga­li­tät genügt dafür; auf die mate­ri­el­le Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit kommt es erst bei der Ermes­sens­aus­übung und bei der Fra­ge an, ob statt der Besei­ti­gung ein nach­ge­hol­tes Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren der rich­ti­ge Weg ist.

Pflichten, die die Betriebseinstellung überdauern

Ein Punkt, der bei der Pla­nung sel­ten mit­be­dacht wird und beim Ver­kauf oder bei der Betriebs­auf­ga­be umso wich­ti­ger ist: § 5 Abs. 3 BImSchG ver­pflich­tet dazu, geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen so zu errich­ten, zu betrei­ben und still­zu­le­gen, dass auch nach einer Betriebs­ein­stel­lung von der Anla­ge oder dem Anla­gen­grund­stück kei­ne schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen und sons­ti­gen Gefah­ren, erheb­li­chen Nach­tei­le und erheb­li­chen Beläs­ti­gun­gen her­vor­ge­ru­fen wer­den kön­nen (Nr. 1), vor­han­de­ne Abfäl­le ord­nungs­ge­mäß und schad­los ver­wer­tet oder ohne Beein­träch­ti­gung des Wohls der All­ge­mein­heit besei­tigt wer­den (Nr. 2) und die Wie­der­her­stel­lung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Zustan­des des Anla­gen­grund­stücks gewähr­leis­tet ist (Nr. 3).

Die­se Nach­sor­ge­pflicht trifft nur geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen – ein wei­te­rer Grund, die Ein­ord­nung früh zu klä­ren. Für Anla­gen nach der Indus­trie­emis­si­ons-Richt­li­nie tritt § 5 Abs. 4 BImSchG hin­zu, der bei erheb­li­chen Boden- oder Grund­was­ser­ver­schmut­zun­gen im Ver­gleich zum Aus­gangs­zu­stands­be­richt eine Rück­füh­rungs­pflicht begrün­det, soweit dies ver­hält­nis­mä­ßig ist.

Wei­ter­füh­rend: Die immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gung, Lärm und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen und Ände­rung der Anla­ge: Anzei­ge oder Geneh­mi­gung.

Häufige Fragen zur Genehmigungsbedürftigkeit

Woran erkenne ich, ob meine Anlage eine Genehmigung braucht?

Am Anhang 1 der 4. BImSchV. § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG über­lässt es der Rechts­ver­ord­nung, die geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen zu bestim­men; der dor­ti­ge Kata­log ist abschließend.

Was gilt für private Anlagen?

§ 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG pri­vi­le­giert sie: Anla­gen, die nicht gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen und nicht im Rah­men wirt­schaft­li­cher Unter­neh­mun­gen ver­wen­det wer­den, sind – mit Aus­nah­me von Abfall­ent­sor­gungs­an­la­gen – nur geneh­mi­gungs­be­dürf­tig, wenn sie in beson­de­rem Maße geeig­net sind, schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen durch Luft­ver­un­rei­ni­gun­gen oder Geräu­sche hervorzurufen.

Kann auch ein Grundstück eine Anlage sein?

Ja. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG nennt aus­drück­lich Grund­stü­cke, auf denen Stof­fe gela­gert oder abge­la­gert oder Arbei­ten durch­ge­führt wer­den, die Emis­sio­nen ver­ur­sa­chen kön­nen – aus­ge­nom­men öffent­li­che Verkehrswege.

Was ist der Unterschied zwischen Spalte 1 und Spalte 2?

Spal­te 1 bedeu­tet förm­li­ches Ver­fah­ren mit Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung nach § 10 BImSchG, Spal­te 2 ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren nach § 19 BImSchG ohne Bekannt­ma­chung, Aus­le­gung, Ein­wen­dun­gen und Erörterungstermin.

Wie kläre ich die Einordnung verbindlich?

Ein Weg ist die Anzei­ge nach § 15 Abs. 1 BImSchG: Ihr aus­drück­li­cher Zweck ist die behörd­li­che Prü­fung, ob das Vor­ha­ben geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist; die bei­zu­fü­gen­den Unter­la­gen sind auf die­se Fra­ge zuge­schnit­ten. Dane­ben kommt eine ver­bind­li­che Aus­kunft der Behör­de in Betracht.

Was passiert, wenn ich die Genehmigungspflicht übersehe?

§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sieht als Soll-Vor­schrift Still­le­gung oder Besei­ti­gung vor; nach Satz 2 ist die Besei­ti­gung anzu­ord­nen, wenn All­ge­mein­heit oder Nach­bar­schaft nicht auf ande­re Wei­se aus­rei­chend geschützt wer­den kön­nen. Die for­mel­le Ille­ga­li­tät genügt für die Anordnung.

Brauche ich bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eine Baugenehmigung?

Ja, geson­dert. Die Kon­zen­tra­ti­ons­wir­kung des § 13 BImSchG greift nur bei der immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Geneh­mi­gung. Ohne sie bleibt es beim regu­lä­ren Baugenehmigungsverfahren.

Was gilt nach der Stilllegung meines Betriebs?

Bei geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen die Nach­sor­ge­pflich­ten des § 5 Abs. 3 BImSchG: kei­ne schäd­li­chen Umwelt­ein­wir­kun­gen vom Grund­stück, ord­nungs­ge­mä­ße Abfall­ent­sor­gung und Wie­der­her­stel­lung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Zustan­des des Anla­gen­grund­stücks. Die­se Pflich­ten über­dau­ern den Betrieb.

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