Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Das Tier­hal­tungs­ver­bot ist die schärfs­te Maß­nah­me, die eine Ver­wal­tungs­be­hör­de im Tier­schutz­recht tref­fen kann: Es been­det die Tier­hal­tung nicht für den Ein­zel­fall, son­dern für die Per­son. Wer es liest, fin­det in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG jedoch eine bemer­kens­wert eng gefass­te Norm – mit fünf Vor­aus­set­zun­gen, einer mil­de­ren Alter­na­ti­ve und einem gesetz­li­chen Anspruch auf Wiedergestattung.

Die fünf Voraussetzungen

Die Behör­de kann dem­je­ni­gen das Hal­ten oder Betreu­en von Tie­ren unter­sa­gen, der

ers­tens den Vor­schrif­ten des § 2 TierSchG, einer Anord­nung nach Num­mer 1 oder einer Rechts­ver­ord­nung nach § 2a TierSchG zuwi­der­ge­han­delt hat – der Anknüp­fungs­punkt ist also begrenzt und nennt ins­be­son­de­re nicht jede belie­bi­ge tier­schutz­recht­li­che Pflichtverletzung;

zwei­tens dies wie­der­holt oder grob getan hat – ein ein­ma­li­ger, nicht gro­ber Ver­stoß genügt nicht;

drit­tens dadurch den von ihm gehal­te­nen oder betreu­ten Tie­ren erheb­li­che oder län­ger anhal­ten­de Schmer­zen oder Lei­den oder erheb­li­che Schä­den zuge­fügt hat – ein Erfolg also, der ein­ge­tre­ten sein muss, nicht bloß dro­hen darf;

vier­tens muss zwi­schen der Zuwi­der­hand­lung und die­sem Erfolg ein Ursa­chen­zu­sam­men­hang bestehen, den das Wort „dadurch” verlangt;

fünf­tens müs­sen Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass er wei­ter­hin der­ar­ti­ge Zuwi­der­hand­lun­gen bege­hen wird – eine Pro­gno­se, die auf Tat­sa­chen gestützt sein muss und nicht auf die blo­ße Wie­der­ho­lung der Vergangenheit.

Alle fünf Merk­ma­le müs­sen kumu­la­tiv vor­lie­gen. Ein Bescheid, der die Ver­gan­gen­heit aus­führ­lich schil­dert, aber zur Wie­der­ho­lungs­ge­fahr nur all­ge­mei­ne Wen­dun­gen ent­hält, greift an der fünf­ten Vor­aus­set­zung zu kurz – und das ist der häu­figs­te Feh­ler in die­sen Verfahren.

Die mildere Alternative: der Sachkundenachweis

Ein Halb­satz, der leicht über­le­sen wird und prak­tisch ent­schei­dend sein kann: Die Behör­de kann das Hal­ten oder Betreu­en von Tie­ren unter­sa­gen oder es von der Erlan­gung eines ent­spre­chen­den Sach­kun­de­nach­wei­ses abhän­gig machen.

Damit stellt das Gesetz selbst ein mil­de­res Mit­tel bereit. Wo der Vor­wurf im Kern auf feh­len­der Sach­kun­de beruht – und § 2 Nr. 3 TierSchG ver­langt aus­drück­lich die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten –, ist die Auf­la­ge des Sach­kun­de­nach­wei­ses das nähe­re Mit­tel. Ein Voll­ver­bot, das die­se Alter­na­ti­ve nicht erwägt, ist ermes­sens­feh­ler­haft. Wer sich ver­tei­digt, soll­te den Sach­kun­de­nach­weis des­halb aktiv anbie­ten, statt nur das Ver­bot zu bestreiten.

Der Umfang: bestimmte oder jede Art

Das Gesetz erlaubt das Ver­bot „von Tie­ren einer bestimm­ten oder jeder Art”. Auch hier liegt eine Abstu­fung, die die Behör­de aus­üben muss. Wer Pfer­de ver­nach­läs­sigt hat, muss nicht zwangs­läu­fig auch kei­ne Kat­zen mehr hal­ten dür­fen; das Ver­bot für jede Art bedarf einer eige­nen Begrün­dung, die über den kon­kre­ten Vor­fall hinausreicht.

Der Anspruch auf Wiedergestattung

Der Schluss­satz der Num­mer 3 ist als gebun­de­ner Anspruch for­mu­liert: „auf Antrag ist ihm das Hal­ten oder Betreu­en von Tie­ren wie­der zu gestat­ten, wenn der Grund für die Annah­me wei­te­rer Zuwi­der­hand­lun­gen ent­fal­len ist.”

Drei Punk­te dazu. Das Ver­bot ist damit nicht end­gül­tig – es ist an eine Pro­gno­se gebun­den, und mit der Pro­gno­se fällt es. Die Wie­der­ge­stat­tung erfolgt nur auf Antrag; die Behör­de prüft nicht von sich aus. Und das Gesetz sagt „ist”, nicht „kann”: Liegt die Vor­aus­set­zung vor, besteht ein Anspruch, kein Ermessen.

Maß­geb­lich ist allein, ob der Grund für die Annah­me wei­te­rer Zuwi­der­hand­lun­gen ent­fal­len ist. Beleg­bar wird das etwa durch den nach­ge­hol­ten Sach­kun­de­nach­weis, durch eine ver­än­der­te Hal­tungs­si­tua­ti­on, durch die Über­tra­gung der Ver­ant­wor­tung auf eine geeig­ne­te Per­son oder schlicht durch einen län­ge­ren bean­stan­dungs­frei­en Zeitraum.

Das gerichtliche Tierhaltungsverbot ist etwas anderes

Neben dem behörd­li­chen Ver­bot steht das des Straf­ge­richts. Nach § 20 Abs. 1 TierSchG kann das Gericht dem­je­ni­gen, der wegen einer nach § 17 TierSchG rechts­wid­ri­gen Tat ver­ur­teilt wird – oder nur wegen erwie­se­ner oder nicht aus­zu­schlie­ßen­der Schuld­un­fä­hig­keit nicht ver­ur­teilt wird –, das Hal­ten oder Betreu­en von sowie den Han­del oder den sons­ti­gen berufs­mä­ßi­gen Umgang mit Tie­ren jeder oder einer bestimm­ten Art für die Dau­er von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren oder für immer ver­bie­ten, wenn die Gefahr wei­te­rer Taten besteht.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TierSchG wird die­ses Ver­bot mit Rechts­kraft des Urteils oder des Straf­be­fehls wirk­sam; nach Satz 2 wird die Zeit einer Ver­wah­rung in einer Anstalt nicht in die Ver­bots­frist eingerechnet.

Schon vor der Ver­ur­tei­lung kann es eng wer­den: § 20a Abs. 1 TierSchG erlaubt dem Rich­ter, dem Beschul­dig­ten das Hal­ten, Betreu­en oder den berufs­mä­ßi­gen Umgang mit Tie­ren durch Beschluss vor­läu­fig zu ver­bie­ten, wenn drin­gen­de Grün­de für die Annah­me bestehen, dass ein Ver­bot nach § 20 TierSchG ange­ord­net wer­den wird. Nach Absatz 2 ist das vor­läu­fi­ge Ver­bot auf­zu­he­ben, wenn sein Grund weg­ge­fal­len ist oder wenn das Gericht im Urteil oder Straf­be­fehl kein Ver­bot nach § 20 TierSchG anord­net. Ein Ver­stoß gegen das vor­läu­fi­ge Ver­bot ist nach Absatz 3 mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bedroht.

Behörd­li­ches und gericht­li­ches Ver­bot bestehen also neben­ein­an­der und fol­gen ver­schie­de­nen Vor­aus­set­zun­gen: Das behörd­li­che knüpft an § 2 TierSchG und die Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se an, das gericht­li­che an eine Tat nach § 17 TierSchG. Wer sich gegen bei­des ver­tei­di­gen muss, führt zwei Ver­fah­ren – und was im Straf­ver­fah­ren fest­ge­stellt wird, wirkt regel­mä­ßig in das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren hinein.

Wei­ter­füh­rend: Tier­schutz­recht­li­che Anord­nun­gen, Straf­ver­fah­ren und Ver­wal­tungs­ver­fah­ren im Tier­schutz­recht und Fort­nah­me von Tie­ren, Unter­brin­gung und Kos­ten.

Häufige Fragen zum Tierhaltungsverbot

Wann darf die Behörde ein Haltungsverbot aussprechen?

Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kumu­la­tiv vor­lie­gen: wie­der­hol­te oder gro­be Zuwi­der­hand­lung gegen § 2 TierSchG, eine Anord­nung nach Num­mer 1 oder eine Rechts­ver­ord­nung nach § 2a TierSchG, dadurch ver­ur­sach­te erheb­li­che oder län­ger anhal­ten­de Schmer­zen oder Lei­den oder erheb­li­che Schä­den, und eine auf Tat­sa­chen gestütz­te Wiederholungsprognose.

Reicht ein einmaliger Verstoß?

Nur, wenn er grob war. Das Gesetz ver­langt „wie­der­holt oder grob” – ein ein­ma­li­ger, nicht gro­ber Ver­stoß trägt das Ver­bot nicht.

Muss ein Schaden eingetreten sein?

Ja. Die Zuwi­der­hand­lung muss den Tie­ren erheb­li­che oder län­ger anhal­ten­de Schmer­zen oder Lei­den oder erheb­li­che Schä­den zuge­fügt haben. Eine blo­ße Gefähr­dung genügt nicht.

Gibt es ein milderes Mittel?

Ja, und das Gesetz nennt es selbst: Die Behör­de kann das Hal­ten auch von der Erlan­gung eines ent­spre­chen­den Sach­kun­de­nach­wei­ses abhän­gig machen. Ein Voll­ver­bot, das die­se Alter­na­ti­ve nicht erwägt, ist ermessensfehlerhaft.

Gilt das Verbot für alle Tierarten?

Nicht auto­ma­tisch. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG lässt das Ver­bot für Tie­re „einer bestimm­ten oder jeder Art” zu; die Erstre­ckung auf jede Art bedarf einer eige­nen Begründung.

Ist das Verbot endgültig?

Nein. Auf Antrag ist das Hal­ten oder Betreu­en wie­der zu gestat­ten, wenn der Grund für die Annah­me wei­te­rer Zuwi­der­hand­lun­gen ent­fal­len ist. Das ist ein gebun­de­ner Anspruch – aber er setzt einen Antrag voraus.

Wie belege ich, dass der Grund entfallen ist?

Etwa durch einen nach­ge­hol­ten Sach­kun­de­nach­weis, eine ver­än­der­te Hal­tungs­si­tua­ti­on, die Über­tra­gung der Ver­ant­wor­tung auf eine geeig­ne­te Per­son oder einen län­ge­ren bean­stan­dungs­frei­en Zeit­raum. Ent­schei­dend ist die Pro­gno­se, nicht die Vergangenheit.

Was ist der Unterschied zum Verbot durch das Strafgericht?

Das gericht­li­che Ver­bot nach § 20 TierSchG setzt eine Ver­ur­tei­lung wegen einer Tat nach § 17 TierSchG vor­aus und reicht von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren oder für immer. Es wird mit Rechts­kraft wirk­sam. Schon vor­her kann der Rich­ter nach § 20a TierSchG ein vor­läu­fi­ges Ver­bot aus­spre­chen; ein Ver­stoß dage­gen ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe bedroht.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)