Tierschutzrecht · Tierzuchtrecht · Tierseuchenrecht
Bevor Tiere fortgenommen oder Haltungsverbote ausgesprochen werden, steht fast immer eine Kontrolle des Veterinäramts – und deren Ergebnis prägt alles Weitere. Wer die Befugnisse und ihre Grenzen kennt, verhält sich in dieser Situation anders: kooperativ, wo das Gesetz Mitwirkung verlangt, und zurückhaltend, wo es das nicht tut.
Wer der Aufsicht unterliegt: § 16 Abs. 1 TierSchG
Der Katalog nennt an erster Stelle „Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen” (Nr. 1). Pferde sind damit ausdrücklich in die behördliche Aufsicht einbezogen, unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich genutzt werden. Es folgen unter anderem Schlachteinrichtungen (Nr. 2), Versuchseinrichtungen (Nr. 3), Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Nr. 4) und Transportbetriebe (Nr. 5).
Die reine Heimtierhaltung ohne Bezug zu diesen Kategorien unterliegt der regelmäßigen Aufsicht nach Absatz 1 nicht – was die Behörde nicht daran hindert, im Einzelfall auf konkrete Hinweise hin tätig zu werden.
Die Auskunftspflicht: § 16 Abs. 2 TierSchG
Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, „die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind”. Das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt die Pflicht: Sie besteht nicht ins Blaue hinein und nicht zu Fragen ohne Bezug zu einer konkreten Aufgabe.
Das Auskunftsverweigerungsrecht: § 16 Abs. 4 TierSchG
Diese Vorschrift ist die wichtigste des ganzen Abschnitts und wird am häufigsten übersehen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, „deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.”
Weil Tierschutzverstöße nach § 17 TierSchG Straftaten und nach § 18 TierSchG Ordnungswidrigkeiten sein können, ist diese Gefahr in genau den Fällen gegeben, in denen es ernst wird. Wer sich zu Vorgängen äußert, die zugleich Gegenstand eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sein können, gibt eine Erklärung ab, die dort verwendet werden kann – und muss es nach dem Gesetz nicht.
Wichtig ist die Reichweite: Das Verweigerungsrecht bezieht sich auf die Auskunft nach Absatz 2. Die Duldungs- und Unterstützungspflichten des Absatzes 3 werden davon nicht erfasst. Die Unterscheidung zwischen „ich muss das Betreten dulden und die Ställe öffnen” und „ich muss mich zur Sache nicht äußern” ist deshalb die praktisch entscheidende.
Die Befugnisse vor Ort: § 16 Abs. 3 TierSchG
Beauftragte der Behörde – sowie in ihrer Begleitung Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten – dürfen zum Zwecke der Aufsicht und im Rahmen des Absatzes 2:
Nummer 1: Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anfertigen – ausdrücklich mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen.
Nummer 2: nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dieselben Örtlichkeiten außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten (Buchstabe a) sowie Wohnräume des Auskunftspflichtigen (Buchstabe b) betreten und besichtigen. Für die Wohnräume stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass insoweit das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG eingeschränkt wird.
Nummern 3 bis 5: geschäftliche Unterlagen einsehen, Tiere untersuchen und Proben entnehmen – insbesondere Blut‑, Harn‑, Kot- und Futterproben – sowie Verhaltensbeobachtungen auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Die Grenze der Nummer 2 ist scharf und wird in der Praxis überschritten. Für das Betreten außerhalb der Betriebszeit und erst recht für Wohnräume genügt nicht der allgemeine Aufsichtszweck; verlangt ist die Verhütung dringender Gefahren. Wer eine Kontrolle am Sonntagmorgen oder einen Zutritt zur Wohnung erlebt, sollte festhalten, worauf die Behörde diese Dringlichkeit gestützt hat.
Die Unterstützungspflicht
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen – insbesondere auf Verlangen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Diese Pflicht ist umfangreich und durchsetzbar. Wer sie verweigert, verbessert seine Lage nicht – im Gegenteil: Die Verweigerung geht regelmäßig in die Bewertung der Zuverlässigkeit und in die Wiederholungsprognose eines späteren Haltungsverbots ein.
Was das für das Verhalten bei einer Kontrolle bedeutet
Aus der Systematik ergibt sich eine klare Linie. Die Duldungs- und Unterstützungspflichten sind zu erfüllen – Türen öffnen, Tiere zeigen, Unterlagen vorlegen. Zu Fragen, die auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zielen, besteht dagegen nach § 16 Abs. 4 TierSchG ein Verweigerungsrecht. Und das Ergebnis der Kontrolle wird in einem Protokoll oder einem tierärztlichen Bericht festgehalten, der die Grundlage aller weiteren Maßnahmen bildet. Es lohnt sich, diesen Bericht zeitnah anzufordern und Einwendungen dagegen zu erheben, bevor er zur Basis einer Fortnahme oder eines Haltungsverbots wird.
Weiterführend: Tierschutzrechtliche Anordnungen, Fortnahme von Tieren, Unterbringung und Kosten und Strafverfahren und Verwaltungsverfahren im Tierschutzrecht.
Häufige Fragen zur Kontrolle durch das Veterinäramt
Unterliegt meine Pferdehaltung der Aufsicht?
Ja. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG nennt „Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen” ausdrücklich an erster Stelle.
Muss ich das Veterinäramt auf mein Grundstück lassen?
Während der Geschäfts- oder Betriebszeit ja (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG). Außerhalb dieser Zeiten und in Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG).
Darf die Wohnung betreten werden?
Nur unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b TierSchG – zur Verhütung dringender Gefahren. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Artikel 13 GG insoweit eingeschränkt wird; die Dringlichkeit ist deshalb zu begründen.
Muss ich Fragen beantworten?
Nicht, soweit die Antwort Sie oder nahe Angehörige im Sinn des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Bußgeldverfahrens aussetzen würde (§ 16 Abs. 4 TierSchG). Im Übrigen besteht nach Absatz 2 eine Auskunftspflicht, soweit die Auskunft erforderlich ist.
Gilt das Schweigerecht auch für das Öffnen der Ställe?
Nein. Das Verweigerungsrecht des Absatzes 4 betrifft die Auskunft. Die Duldungs- und Unterstützungspflichten des Absatzes 3 – Räume bezeichnen und öffnen, bei der Untersuchung helfen, Unterlagen vorlegen – bleiben bestehen.
Darf gefilmt und fotografiert werden?
Zur Dokumentation ja, aber § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG nimmt Bildaufzeichnungen von Personen ausdrücklich aus. Verhaltensbeobachtungen an Tieren dürfen nach Nummer 5 auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchgeführt werden.
Dürfen Proben entnommen werden?
Ja. § 16 Abs. 3 Nr. 4 TierSchG erlaubt es, Tiere zu untersuchen und Proben zu entnehmen, insbesondere Blut‑, Harn‑, Kot- und Futterproben.
Was mache ich nach der Kontrolle?
Den Kontrollbericht oder das Protokoll anfordern und prüfen. Er ist die Grundlage jeder weiteren Maßnahme – von der Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bis zum Haltungsverbot. Einwendungen wirken deutlich besser, bevor der Bericht zur Basis einer Verfügung geworden ist.