Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Bevor Tie­re fort­ge­nom­men oder Hal­tungs­ver­bo­te aus­ge­spro­chen wer­den, steht fast immer eine Kon­trol­le des Vete­ri­när­amts – und deren Ergeb­nis prägt alles Wei­te­re. Wer die Befug­nis­se und ihre Gren­zen kennt, ver­hält sich in die­ser Situa­ti­on anders: koope­ra­tiv, wo das Gesetz Mit­wir­kung ver­langt, und zurück­hal­tend, wo es das nicht tut.

Wer der Aufsicht unterliegt: § 16 Abs. 1 TierSchG

Der Kata­log nennt an ers­ter Stel­le „Nutz­tier­hal­tun­gen ein­schließ­lich Pfer­de­hal­tun­gen” (Nr. 1). Pfer­de sind damit aus­drück­lich in die behörd­li­che Auf­sicht ein­be­zo­gen, unab­hän­gig davon, ob sie wirt­schaft­lich genutzt wer­den. Es fol­gen unter ande­rem Schlacht­ein­rich­tun­gen (Nr. 2), Ver­suchs­ein­rich­tun­gen (Nr. 3), Ein­rich­tun­gen und Betrie­be nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Nr. 4) und Trans­port­be­trie­be (Nr. 5).

Die rei­ne Heim­tier­hal­tung ohne Bezug zu die­sen Kate­go­rien unter­liegt der regel­mä­ßi­gen Auf­sicht nach Absatz 1 nicht – was die Behör­de nicht dar­an hin­dert, im Ein­zel­fall auf kon­kre­te Hin­wei­se hin tätig zu werden.

Die Auskunftspflicht: § 16 Abs. 2 TierSchG

Natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen und sons­ti­ge Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen haben der Behör­de auf Ver­lan­gen die Aus­künf­te zu ertei­len, „die zur Durch­füh­rung der der Behör­de durch die­ses Gesetz über­tra­ge­nen Auf­ga­ben erfor­der­lich sind”. Das Merk­mal der Erfor­der­lich­keit begrenzt die Pflicht: Sie besteht nicht ins Blaue hin­ein und nicht zu Fra­gen ohne Bezug zu einer kon­kre­ten Aufgabe.

Das Auskunftsverweigerungsrecht: § 16 Abs. 4 TierSchG

Die­se Vor­schrift ist die wich­tigs­te des gan­zen Abschnitts und wird am häu­figs­ten über­se­hen. Der zur Aus­kunft Ver­pflich­te­te kann die Aus­kunft auf sol­che Fra­gen ver­wei­gern, „deren Beant­wor­tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil­pro­zess­ord­nung bezeich­ne­ten Ange­hö­ri­gen der Gefahr straf­ge­richt­li­cher Ver­fol­gung oder eines Ver­fah­rens nach dem Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten aus­set­zen würde.”

Weil Tier­schutz­ver­stö­ße nach § 17 TierSchG Straf­ta­ten und nach § 18 TierSchG Ord­nungs­wid­rig­kei­ten sein kön­nen, ist die­se Gefahr in genau den Fäl­len gege­ben, in denen es ernst wird. Wer sich zu Vor­gän­gen äußert, die zugleich Gegen­stand eines Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens sein kön­nen, gibt eine Erklä­rung ab, die dort ver­wen­det wer­den kann – und muss es nach dem Gesetz nicht.

Wich­tig ist die Reich­wei­te: Das Ver­wei­ge­rungs­recht bezieht sich auf die Aus­kunft nach Absatz 2. Die Dul­dungs- und Unter­stüt­zungs­pflich­ten des Absat­zes 3 wer­den davon nicht erfasst. Die Unter­schei­dung zwi­schen „ich muss das Betre­ten dul­den und die Stäl­le öff­nen” und „ich muss mich zur Sache nicht äußern” ist des­halb die prak­tisch entscheidende.

Die Befugnisse vor Ort: § 16 Abs. 3 TierSchG

Beauf­trag­te der Behör­de – sowie in ihrer Beglei­tung Sach­ver­stän­di­ge der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on und ande­rer Mit­glied­staa­ten – dür­fen zum Zwe­cke der Auf­sicht und im Rah­men des Absat­zes 2:

Num­mer 1: Grund­stü­cke, Geschäfts­räu­me, Wirt­schafts­ge­bäu­de und Trans­port­mit­tel des Aus­kunfts­pflich­ti­gen wäh­rend der Geschäfts- oder Betriebs­zeit betre­ten, besich­ti­gen und dort zur Doku­men­ta­ti­on Bild­auf­zeich­nun­gen anfer­ti­gen – aus­drück­lich mit Aus­nah­me von Bild­auf­zeich­nun­gen von Personen.

Num­mer 2: nur zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung die­sel­ben Ört­lich­kei­ten außer­halb der Geschäfts- oder Betriebs­zei­ten (Buch­sta­be a) sowie Wohn­räu­me des Aus­kunfts­pflich­ti­gen (Buch­sta­be b) betre­ten und besich­ti­gen. Für die Wohn­räu­me stellt das Gesetz aus­drück­lich klar, dass inso­weit das Grund­recht der Unver­letz­lich­keit der Woh­nung aus Arti­kel 13 GG ein­ge­schränkt wird.

Num­mern 3 bis 5: geschäft­li­che Unter­la­gen ein­se­hen, Tie­re unter­su­chen und Pro­ben ent­neh­men – ins­be­son­de­re Blut‑, Harn‑, Kot- und Fut­ter­pro­ben – sowie Ver­hal­tens­be­ob­ach­tun­gen auch mit­tels Bild- oder Ton­auf­zeich­nun­gen durchführen.

Die Gren­ze der Num­mer 2 ist scharf und wird in der Pra­xis über­schrit­ten. Für das Betre­ten außer­halb der Betriebs­zeit und erst recht für Wohn­räu­me genügt nicht der all­ge­mei­ne Auf­sichts­zweck; ver­langt ist die Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren. Wer eine Kon­trol­le am Sonn­tag­mor­gen oder einen Zutritt zur Woh­nung erlebt, soll­te fest­hal­ten, wor­auf die Behör­de die­se Dring­lich­keit gestützt hat.

Die Unterstützungspflicht

Der Aus­kunfts­pflich­ti­ge hat die mit der Über­wa­chung beauf­trag­ten Per­so­nen zu unter­stüt­zen – ins­be­son­de­re auf Ver­lan­gen die Grund­stü­cke, Räu­me, Ein­rich­tun­gen und Trans­port­mit­tel zu bezeich­nen, Räu­me, Behält­nis­se und Trans­port­mit­tel zu öff­nen, bei der Besich­ti­gung und Unter­su­chung der ein­zel­nen Tie­re Hil­fe­stel­lung zu leis­ten, die Tie­re aus den Trans­port­mit­teln zu ent­la­den und die geschäft­li­chen Unter­la­gen vorzulegen.

Die­se Pflicht ist umfang­reich und durch­setz­bar. Wer sie ver­wei­gert, ver­bes­sert sei­ne Lage nicht – im Gegen­teil: Die Ver­wei­ge­rung geht regel­mä­ßig in die Bewer­tung der Zuver­läs­sig­keit und in die Wie­der­ho­lungs­pro­gno­se eines spä­te­ren Hal­tungs­ver­bots ein.

Was das für das Verhalten bei einer Kontrolle bedeutet

Aus der Sys­te­ma­tik ergibt sich eine kla­re Linie. Die Dul­dungs- und Unter­stüt­zungs­pflich­ten sind zu erfül­len – Türen öff­nen, Tie­re zei­gen, Unter­la­gen vor­le­gen. Zu Fra­gen, die auf eine Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit zie­len, besteht dage­gen nach § 16 Abs. 4 TierSchG ein Ver­wei­ge­rungs­recht. Und das Ergeb­nis der Kon­trol­le wird in einem Pro­to­koll oder einem tier­ärzt­li­chen Bericht fest­ge­hal­ten, der die Grund­la­ge aller wei­te­ren Maß­nah­men bil­det. Es lohnt sich, die­sen Bericht zeit­nah anzu­for­dern und Ein­wen­dun­gen dage­gen zu erhe­ben, bevor er zur Basis einer Fort­nah­me oder eines Hal­tungs­ver­bots wird.

Wei­ter­füh­rend: Tier­schutz­recht­li­che Anord­nun­gen, Fort­nah­me von Tie­ren, Unter­brin­gung und Kos­ten und Straf­ver­fah­ren und Ver­wal­tungs­ver­fah­ren im Tier­schutz­recht.

Häufige Fragen zur Kontrolle durch das Veterinäramt

Unterliegt meine Pferdehaltung der Aufsicht?

Ja. § 16 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG nennt „Nutz­tier­hal­tun­gen ein­schließ­lich Pfer­de­hal­tun­gen” aus­drück­lich an ers­ter Stelle.

Muss ich das Veterinäramt auf mein Grundstück lassen?

Wäh­rend der Geschäfts- oder Betriebs­zeit ja (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG). Außer­halb die­ser Zei­ten und in Wohn­räu­me nur zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG).

Darf die Wohnung betreten werden?

Nur unter der Vor­aus­set­zung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b TierSchG – zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren. Das Gesetz stellt aus­drück­lich klar, dass Arti­kel 13 GG inso­weit ein­ge­schränkt wird; die Dring­lich­keit ist des­halb zu begründen.

Muss ich Fragen beantworten?

Nicht, soweit die Ant­wort Sie oder nahe Ange­hö­ri­ge im Sinn des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO der Gefahr straf­ge­richt­li­cher Ver­fol­gung oder eines Buß­geld­ver­fah­rens aus­set­zen wür­de (§ 16 Abs. 4 TierSchG). Im Übri­gen besteht nach Absatz 2 eine Aus­kunfts­pflicht, soweit die Aus­kunft erfor­der­lich ist.

Gilt das Schweigerecht auch für das Öffnen der Ställe?

Nein. Das Ver­wei­ge­rungs­recht des Absat­zes 4 betrifft die Aus­kunft. Die Dul­dungs- und Unter­stüt­zungs­pflich­ten des Absat­zes 3 – Räu­me bezeich­nen und öff­nen, bei der Unter­su­chung hel­fen, Unter­la­gen vor­le­gen – blei­ben bestehen.

Darf gefilmt und fotografiert werden?

Zur Doku­men­ta­ti­on ja, aber § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG nimmt Bild­auf­zeich­nun­gen von Per­so­nen aus­drück­lich aus. Ver­hal­tens­be­ob­ach­tun­gen an Tie­ren dür­fen nach Num­mer 5 auch mit­tels Bild- oder Ton­auf­zeich­nun­gen durch­ge­führt werden.

Dürfen Proben entnommen werden?

Ja. § 16 Abs. 3 Nr. 4 TierSchG erlaubt es, Tie­re zu unter­su­chen und Pro­ben zu ent­neh­men, ins­be­son­de­re Blut‑, Harn‑, Kot- und Futterproben.

Was mache ich nach der Kontrolle?

Den Kon­troll­be­richt oder das Pro­to­koll anfor­dern und prü­fen. Er ist die Grund­la­ge jeder wei­te­ren Maß­nah­me – von der Anord­nung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bis zum Hal­tungs­ver­bot. Ein­wen­dun­gen wir­ken deut­lich bes­ser, bevor der Bericht zur Basis einer Ver­fü­gung gewor­den ist.

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