Wasserrecht
Wasserrechtliche Anträge scheitern oft nicht daran, dass der Antragsteller etwas falsch gemacht hätte. Sie scheitern an einer Besonderheit, die das Wasserrecht von fast allen anderen Genehmigungsrechten unterscheidet: Selbst wenn kein einziger Versagungsgrund vorliegt, besteht kein Anspruch auf die Erlaubnis oder die Bewilligung. § 12 Abs. 2 WHG stellt die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde und gibt diesem Ermessen einen eigenen Namen: Bewirtschaftungsermessen.
Die zwingenden Versagungsgründe
§ 12 Abs. 1 WHG nennt zwei Gründe, bei denen die Gestattung zu versagen ist. Erstens, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Zweitens, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Was eine schädliche Gewässerveränderung ist, definiert § 3 Nr. 10 WHG: Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, aus darauf beruhenden oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.
Entscheidend ist der Zusatz „auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare“. Er verlagert den eigentlichen Streit weg von der Frage, ob überhaupt eine Beeinträchtigung eintritt, hin zu der Frage, ob sie sich durch Auflagen beherrschen lässt. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in der Praxis das Verfahren.
Nebenbestimmungen als Schlüssel
§ 13 Abs. 1 WHG erklärt Inhalts- und Nebenbestimmungen ausdrücklich auch nachträglich und auch zu dem Zweck für zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Für den Antragsteller ist das zunächst eine Belastung – die Behörde kann später nachsteuern. Im Genehmigungsverfahren wirkt die Vorschrift aber in die andere Richtung: Wenn eine Beeinträchtigung durch Auflagen ausgeglichen werden kann, entfällt der zwingende Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb prüfen, ob die Behörde diese Möglichkeit überhaupt in den Blick genommen hat. Eine Ablehnung, die eine Beeinträchtigung feststellt, ohne sich mit deren Ausgleichbarkeit zu befassen, ist regelmäßig angreifbar.
Das Verschlechterungsverbot
Über § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG gelangen die Bewirtschaftungsziele in die Prüfung. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Für künstliche oder nach § 28 WHG erheblich veränderte Gewässer gilt nach § 27 Abs. 2 WHG die entsprechende Regelung für das ökologische Potenzial.
Dieses Verschlechterungsverbot ist seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine bloße Zielvorgabe an die Planung, sondern im Einzelfall unmittelbar zu prüfen. Es hat sich damit zu einem der wirksamsten Ablehnungsgründe im wasserrechtlichen Verfahren entwickelt.
Das Bewirtschaftungsermessen und seine Grenzen
Liegt keiner der zwingenden Versagungsgründe vor, ist der Antrag noch nicht bewilligt. § 12 Abs. 2 WHG eröffnet der Behörde das Bewirtschaftungsermessen. Sie darf und muss abwägen, ob die beantragte Benutzung mit der ihr obliegenden Bewirtschaftung des Gewässers vereinbar ist, ob knappe Ressourcen anders verteilt werden sollten und ob konkurrierende Nutzungen Vorrang verdienen.
Das bedeutet nicht, dass die Behörde frei entscheiden könnte. Ermessen ist gerichtlich überprüfbar, wenn auch nur eingeschränkt. Die Verwaltungsgerichte kontrollieren nach § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Angriffspunkte sind vor allem der unvollständig ermittelte Sachverhalt, sachfremde Erwägungen und der vollständige Ausfall der Abwägung, wenn die Behörde ihre Entscheidung so darstellt, als sei sie gebunden gewesen.
Für die Praxis heißt das: Ein ablehnender Bescheid muss erkennen lassen, dass die Behörde überhaupt abgewogen hat und welche Belange sie eingestellt hat. Fehlt diese Begründung, ist das ein eigenständiger Fehler und nicht nur ein Formmangel.
Der Weg gegen den ablehnenden Bescheid
Gegen die Ablehnung eines wasserrechtlichen Antrags ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Weil die Erteilung aber im Ermessen steht, führt sie regelmäßig nicht zur Verurteilung, die Gestattung zu erteilen, sondern zur Verpflichtung, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieses Bescheidungsurteil ist in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO geregelt. Wer das im Blick behält, formuliert seinen Antrag von vornherein passend.
Anwaltliche Vertretung
Ein wasserrechtlicher Ablehnungsbescheid lohnt eine genaue Prüfung, weil die Fehlerquellen typisch sind: die übergangene Ausgleichsmöglichkeit, das nur behauptete Verschlechterungsverbot, die Abwägung, die gar nicht stattgefunden hat. Unsere Kanzlei vertritt Antragsteller im Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
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Häufige Fragen zur Versagung wasserrechtlicher Gestattungen
Habe ich einen Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis?
Nein. § 12 Abs. 2 WHG stellt die Erteilung in das pflichtgemäße Bewirtschaftungsermessen der Behörde. Auch wenn kein Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG vorliegt, besteht deshalb kein Anspruch auf Erteilung.
Wann muss die Behörde den Antrag zwingend ablehnen?
Nach § 12 Abs. 1 WHG dann, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
Kann ich gegen die Ablehnung klagen?
Ja. Statthaft ist die Verpflichtungsklage. Weil die Erteilung im Ermessen steht, ist die Sache aber selten spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; das Gericht spricht dann nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
Was prüft das Verwaltungsgericht bei einer Ermessensentscheidung?
Nach § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine eigene Zweckmäßigkeitsprüfung findet nicht statt.
Welche Rolle spielt das Verschlechterungsverbot?
Über § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG zu beachten. Danach sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung des ökologischen und des chemischen Zustands vermieden wird.
Können Auflagen die Ablehnung abwenden?
Häufig ja. Der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG greift nur, wenn die schädliche Gewässerveränderung auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbar oder ausgleichbar ist. § 13 Abs. 1 WHG lässt Inhalts- und Nebenbestimmungen ausdrücklich auch zu dem Zweck zu, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.