Was­ser­recht

Was­ser­recht­li­che Anträ­ge schei­tern oft nicht dar­an, dass der Antrag­stel­ler etwas falsch gemacht hät­te. Sie schei­tern an einer Beson­der­heit, die das Was­ser­recht von fast allen ande­ren Geneh­mi­gungs­rech­ten unter­schei­det: Selbst wenn kein ein­zi­ger Ver­sa­gungs­grund vor­liegt, besteht kein Anspruch auf die Erlaub­nis oder die Bewil­li­gung. § 12 Abs. 2 WHG stellt die Ent­schei­dung in das pflicht­ge­mä­ße Ermes­sen der Behör­de und gibt die­sem Ermes­sen einen eige­nen Namen: Bewirtschaftungsermessen.

Die zwingenden Versagungsgründe

§ 12 Abs. 1 WHG nennt zwei Grün­de, bei denen die Gestat­tung zu ver­sa­gen ist. Ers­tens, wenn schäd­li­che, auch durch Neben­be­stim­mun­gen nicht ver­meid­ba­re oder nicht aus­gleich­ba­re Gewäs­ser­ver­än­de­run­gen zu erwar­ten sind. Zwei­tens, wenn ande­re Anfor­de­run­gen nach öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht erfüllt werden.

Was eine schäd­li­che Gewäs­ser­ver­än­de­rung ist, defi­niert § 3 Nr. 10 WHG: Ver­än­de­run­gen von Gewäs­ser­ei­gen­schaf­ten, die das Wohl der All­ge­mein­heit, ins­be­son­de­re die öffent­li­che Was­ser­ver­sor­gung, beein­träch­ti­gen oder die nicht den Anfor­de­run­gen ent­spre­chen, die sich aus dem Was­ser­haus­halts­ge­setz, aus dar­auf beru­hen­den oder aus sons­ti­gen was­ser­recht­li­chen Vor­schrif­ten ergeben.

Ent­schei­dend ist der Zusatz „auch durch Neben­be­stim­mun­gen nicht ver­meid­ba­re oder nicht aus­gleich­ba­re“. Er ver­la­gert den eigent­li­chen Streit weg von der Fra­ge, ob über­haupt eine Beein­träch­ti­gung ein­tritt, hin zu der Fra­ge, ob sie sich durch Auf­la­gen beherr­schen lässt. Genau an die­ser Stel­le ent­schei­det sich in der Pra­xis das Verfahren.

Nebenbestimmungen als Schlüssel

§ 13 Abs. 1 WHG erklärt Inhalts- und Neben­be­stim­mun­gen aus­drück­lich auch nach­träg­lich und auch zu dem Zweck für zuläs­sig, nach­tei­li­ge Wir­kun­gen für ande­re zu ver­mei­den oder aus­zu­glei­chen. Für den Antrag­stel­ler ist das zunächst eine Belas­tung – die Behör­de kann spä­ter nach­steu­ern. Im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren wirkt die Vor­schrift aber in die ande­re Rich­tung: Wenn eine Beein­träch­ti­gung durch Auf­la­gen aus­ge­gli­chen wer­den kann, ent­fällt der zwin­gen­de Ver­sa­gungs­grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG.

Wer einen ableh­nen­den Bescheid erhält, soll­te des­halb prü­fen, ob die Behör­de die­se Mög­lich­keit über­haupt in den Blick genom­men hat. Eine Ableh­nung, die eine Beein­träch­ti­gung fest­stellt, ohne sich mit deren Aus­gleich­bar­keit zu befas­sen, ist regel­mä­ßig angreifbar.

Das Verschlechterungsverbot

Über § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG gelan­gen die Bewirt­schaf­tungs­zie­le in die Prü­fung. Nach § 27 Abs. 1 WHG sind ober­ir­di­sche Gewäs­ser so zu bewirt­schaf­ten, dass eine Ver­schlech­te­rung ihres öko­lo­gi­schen und ihres che­mi­schen Zustands ver­mie­den wird und ein guter öko­lo­gi­scher und ein guter che­mi­scher Zustand erhal­ten oder erreicht wer­den. Für künst­li­che oder nach § 28 WHG erheb­lich ver­än­der­te Gewäs­ser gilt nach § 27 Abs. 2 WHG die ent­spre­chen­de Rege­lung für das öko­lo­gi­sche Potenzial.

Die­ses Ver­schlech­te­rungs­ver­bot ist seit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs kei­ne blo­ße Ziel­vor­ga­be an die Pla­nung, son­dern im Ein­zel­fall unmit­tel­bar zu prü­fen. Es hat sich damit zu einem der wirk­sams­ten Ableh­nungs­grün­de im was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren entwickelt.

Das Bewirtschaftungsermessen und seine Grenzen

Liegt kei­ner der zwin­gen­den Ver­sa­gungs­grün­de vor, ist der Antrag noch nicht bewil­ligt. § 12 Abs. 2 WHG eröff­net der Behör­de das Bewirt­schaf­tungs­er­mes­sen. Sie darf und muss abwä­gen, ob die bean­trag­te Benut­zung mit der ihr oblie­gen­den Bewirt­schaf­tung des Gewäs­sers ver­ein­bar ist, ob knap­pe Res­sour­cen anders ver­teilt wer­den soll­ten und ob kon­kur­rie­ren­de Nut­zun­gen Vor­rang verdienen.

Das bedeu­tet nicht, dass die Behör­de frei ent­schei­den könn­te. Ermes­sen ist gericht­lich über­prüf­bar, wenn auch nur ein­ge­schränkt. Die Ver­wal­tungs­ge­rich­te kon­trol­lie­ren nach § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetz­li­chen Gren­zen des Ermes­sens über­schrit­ten sind oder von dem Ermes­sen in einer dem Zweck der Ermäch­ti­gung nicht ent­spre­chen­den Wei­se Gebrauch gemacht wur­de. Angriffs­punk­te sind vor allem der unvoll­stän­dig ermit­tel­te Sach­ver­halt, sach­frem­de Erwä­gun­gen und der voll­stän­di­ge Aus­fall der Abwä­gung, wenn die Behör­de ihre Ent­schei­dung so dar­stellt, als sei sie gebun­den gewesen.

Für die Pra­xis heißt das: Ein ableh­nen­der Bescheid muss erken­nen las­sen, dass die Behör­de über­haupt abge­wo­gen hat und wel­che Belan­ge sie ein­ge­stellt hat. Fehlt die­se Begrün­dung, ist das ein eigen­stän­di­ger Feh­ler und nicht nur ein Formmangel.

Der Weg gegen den ablehnenden Bescheid

Gegen die Ableh­nung eines was­ser­recht­li­chen Antrags ist die Ver­pflich­tungs­kla­ge nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statt­haft. Weil die Ertei­lung aber im Ermes­sen steht, führt sie regel­mä­ßig nicht zur Ver­ur­tei­lung, die Gestat­tung zu ertei­len, son­dern zur Ver­pflich­tung, über den Antrag unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts neu zu ent­schei­den. Die­ses Beschei­dungs­ur­teil ist in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gere­gelt. Wer das im Blick behält, for­mu­liert sei­nen Antrag von vorn­her­ein passend.

Anwaltliche Vertretung

Ein was­ser­recht­li­cher Ableh­nungs­be­scheid lohnt eine genaue Prü­fung, weil die Feh­ler­quel­len typisch sind: die über­gan­ge­ne Aus­gleichs­mög­lich­keit, das nur behaup­te­te Ver­schlech­te­rungs­ver­bot, die Abwä­gung, die gar nicht statt­ge­fun­den hat. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Antrag­stel­ler im Wider­spruchs­ver­fah­ren und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Versagung wasserrechtlicher Gestattungen

Habe ich einen Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis?

Nein. § 12 Abs. 2 WHG stellt die Ertei­lung in das pflicht­ge­mä­ße Bewirt­schaf­tungs­er­mes­sen der Behör­de. Auch wenn kein Ver­sa­gungs­grund nach § 12 Abs. 1 WHG vor­liegt, besteht des­halb kein Anspruch auf Erteilung.

Wann muss die Behörde den Antrag zwingend ablehnen?

Nach § 12 Abs. 1 WHG dann, wenn schäd­li­che, auch durch Neben­be­stim­mun­gen nicht ver­meid­ba­re oder nicht aus­gleich­ba­re Gewäs­ser­ver­än­de­run­gen zu erwar­ten sind oder ande­re Anfor­de­run­gen nach öffent­lich-recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht erfüllt werden.

Kann ich gegen die Ablehnung klagen?

Ja. Statt­haft ist die Ver­pflich­tungs­kla­ge. Weil die Ertei­lung im Ermes­sen steht, ist die Sache aber sel­ten spruch­reif im Sin­ne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; das Gericht spricht dann nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Ver­pflich­tung aus, den Klä­ger unter Beach­tung sei­ner Rechts­auf­fas­sung neu zu bescheiden.

Was prüft das Verwaltungsgericht bei einer Ermessensentscheidung?

Nach § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetz­li­chen Gren­zen des Ermes­sens über­schrit­ten sind oder von dem Ermes­sen in einer dem Zweck der Ermäch­ti­gung nicht ent­spre­chen­den Wei­se Gebrauch gemacht wur­de. Eine eige­ne Zweck­mä­ßig­keits­prü­fung fin­det nicht statt.

Welche Rolle spielt das Verschlechterungsverbot?

Über § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind die Bewirt­schaf­tungs­zie­le des § 27 WHG zu beach­ten. Danach sind ober­ir­di­sche Gewäs­ser so zu bewirt­schaf­ten, dass eine Ver­schlech­te­rung des öko­lo­gi­schen und des che­mi­schen Zustands ver­mie­den wird.

Können Auflagen die Ablehnung abwenden?

Häu­fig ja. Der Ver­sa­gungs­grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG greift nur, wenn die schäd­li­che Gewäs­ser­ver­än­de­rung auch durch Neben­be­stim­mun­gen nicht ver­meid­bar oder aus­gleich­bar ist. § 13 Abs. 1 WHG lässt Inhalts- und Neben­be­stim­mun­gen aus­drück­lich auch zu dem Zweck zu, nach­tei­li­ge Wir­kun­gen für ande­re zu ver­mei­den oder auszugleichen.

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