Was­ser­recht

Ein Was­ser­schutz­ge­biet trifft nicht den, der das Was­ser nutzt, son­dern den, dem das Land gehört. Ver­bo­te, Bewirt­schaf­tungs­auf­la­gen, Auf­zeich­nungs- und Dul­dungs­pflich­ten wir­ken unmit­tel­bar auf Grund­stü­cke, die mit der Was­ser­ver­sor­gung nichts zu tun haben. Das Gesetz gleicht das aus – aber nur, wenn die Ansprü­che gel­tend gemacht werden.

Wie ein Wasserschutzgebiet entsteht

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG kann die Lan­des­re­gie­rung Was­ser­schutz­ge­bie­te durch Rechts­ver­ord­nung fest­set­zen, soweit es das Wohl der All­ge­mein­heit erfor­dert. Das Gesetz nennt drei Zwe­cke abschlie­ßend: den Schutz von Gewäs­sern im Inter­es­se der bestehen­den oder künf­ti­gen öffent­li­chen Was­ser­ver­sor­gung (Nr. 1), die Anrei­che­rung des Grund­was­sers (Nr. 2) und die Ver­mei­dung des schäd­li­chen Abflie­ßens von Nie­der­schlags­was­ser sowie des Abschwem­mens und Ein­trags von Boden­be­stand­tei­len, Dün­ge- oder Pflan­zen­schutz­mit­teln (Nr. 3).

In der Ver­ord­nung ist nach § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG die begüns­tig­te Per­son zu benen­nen – das ist kei­ne For­ma­lie, son­dern der Ansatz­punkt für die Fra­ge, wer die Las­ten des Gebiets wirt­schaft­lich trägt. Trink­was­ser­schutz­ge­bie­te sol­len nach Abs. 2 in Zonen mit unter­schied­li­chen Schutz­be­stim­mun­gen unter­teilt wer­den; die Zonen­ein­tei­lung ent­schei­det in der Pra­xis über die Eingriffstiefe.

Bay­ern ergänzt das an zwei Stel­len. Art. 31 Abs. 2 BayWG gibt Was­ser­ent­nah­men zum Zweck der öffent­li­chen Trink­was­ser­ver­sor­gung Vor­rang vor Ent­nah­men für ande­re Zwe­cke. Und Art. 31 Abs. 3 BayWG erlaubt es, auf Antrag auch für Gewäs­ser, die der pri­va­ten Was­ser­ge­win­nung die­nen, ein Schutz­ge­biet aus­zu­wei­sen, soweit es dem öffent­li­chen Inter­es­se ent­spricht – mit ent­spre­chen­der Gel­tung von § 51 Abs. 2, § 52 WHG und Art. 32 BayWG.

Was in der Schutzgebietsverordnung stehen darf

§ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG zählt auf, was in der Ver­ord­nung oder durch behörd­li­che Ent­schei­dung ange­ord­net wer­den kann – jeweils nur, soweit der Schutz­zweck es erfordert:

  • Nr. 1: bestimm­te Hand­lun­gen ver­bie­ten oder nur ein­ge­schränkt zulassen,
  • Nr. 2 lit. a: Eigen­tü­mer und Nut­zungs­be­rech­tig­te zu bestimm­ten grund­stücks­be­zo­ge­nen Hand­lun­gen ver­pflich­ten, ins­be­son­de­re zu einer bestimm­ten Nutzung,
  • Nr. 2 lit. b: Auf­zeich­nun­gen über die Bewirt­schaf­tung anfer­ti­gen, auf­be­wah­ren und auf Ver­lan­gen vor­le­gen lassen,
  • Nr. 2 lit. c: Dul­dungs­pflich­ten begrün­den – Beob­ach­tung von Gewäs­ser und Boden, Über­wa­chung der Schutz­be­stim­mun­gen, Zäu­ne, Kenn­zeich­nun­gen, Bepflan­zun­gen und Aufforstungen,
  • Nr. 3: die Begüns­tig­ten ver­pflich­ten, die nach Nr. 2 lit. c zu dul­den­den Maß­nah­men auch vorzunehmen.

Der Erfor­der­lich­keits­vor­be­halt ist der eigent­li­che Prü­fungs­maß­stab. Er ver­langt, dass jede ein­zel­ne Anord­nung dem Schutz­zweck der jewei­li­gen Zone zuge­ord­net wer­den kann – ein pau­schal über das gan­ze Gebiet geleg­tes Ver­bot trägt sich nicht selbst.

Vorläufige Anordnungen und Anordnungen außerhalb des Gebiets

Schon bevor die Ver­ord­nung in Kraft ist, kann die Behör­de han­deln: § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG erlaubt vor­läu­fi­ge Anord­nun­gen in einem als Was­ser­schutz­ge­biet vor­ge­se­he­nen Gebiet, wenn andern­falls der Zweck der Fest­set­zung gefähr­det wäre.

Die­se Vor­wir­kung ist befris­tet. Nach Satz 2 tritt die vor­läu­fi­ge Anord­nung mit Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung außer Kraft, spä­tes­tens aber nach drei Jah­ren; Satz 3 lässt eine Ver­län­ge­rung um höchs­tens ein wei­te­res Jahr zu, wenn beson­de­re Umstän­de es erfor­dern. Und Satz 4 ver­pflich­tet die Behör­de, die Anord­nung vor Frist­ab­lauf außer Kraft zu set­zen, sobald und soweit ihre Vor­aus­set­zun­gen weg­ge­fal­len sind. Ein Pro­vi­so­ri­um, das seit Jah­ren läuft, ohne dass das Ver­ord­nungs­ver­fah­ren vor­an­kommt, ist des­halb angreifbar.

§ 52 Abs. 3 WHG erlaubt Anord­nun­gen auch außer­halb des Was­ser­schutz­ge­biets, wenn andern­falls der Zweck der Fest­set­zung gefähr­det wäre. Wer außer­halb der Zonen liegt, ist also nicht auto­ma­tisch außer­halb der Pflichten.

Die Befreiung – zweimal, aus verschiedenen Gründen

§ 52 Abs. 1 WHG kennt zwei Befrei­un­gen, und der Unter­schied ent­schei­det über die Erfolgsaussichten.

Nach Satz 2 kann die Behör­de befrei­en, wenn der Schutz­zweck nicht gefähr­det wird oder über­wie­gen­de Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit die Befrei­ung erfor­dern – eine Ermessensentscheidung.

Satz 3 ist etwas ande­res: Die Behör­de hat eine Befrei­ung zu ertei­len, soweit dies zur Ver­mei­dung unzu­mut­ba­rer Beschrän­kun­gen des Eigen­tums erfor­der­lich ist und hier­durch der Schutz­zweck nicht gefähr­det wird. Das ist ein gebun­de­ner Anspruch. Wer eine unzu­mut­ba­re Belas­tung dar­le­gen kann und zugleich zeigt, dass die kon­kre­te Nut­zung den Schutz­zweck nicht berührt, muss nicht auf Ermes­sen hoffen.

Für Vor­ha­ben zur Erzeu­gung von Ener­gie aus erneu­er­ba­ren Quel­len gilt nach Satz 4 zusätz­lich § 11a Abs. 4 bis 7 WHG entsprechend.

Entschädigung und Ausgleich

Das WHG trennt zwei Geld­an­sprü­che, die häu­fig ver­wech­selt werden.

Ent­schä­di­gung, § 52 Abs. 4 WHG: Beschränkt eine Anord­nung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 – auch in Ver­bin­dung mit Abs. 2 oder Abs. 3 – das Eigen­tum unzu­mut­bar, und lässt sich das weder durch eine Befrei­ung nach Abs. 1 Satz 3 noch anders ver­mei­den oder aus­glei­chen, ist eine Ent­schä­di­gung zu leis­ten. Die Ent­schä­di­gung setzt also die Unzu­mut­bar­keits­schwel­le vor­aus und ist gegen­über der Befrei­ung nachrangig.

Aus­gleich, § 52 Abs. 5 WHG: Setzt eine Anord­nung erhöh­te Anfor­de­run­gen fest, die die ord­nungs­ge­mä­ße land- oder forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung ein­schrän­ken, ist für die dadurch ver­ur­sach­ten wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le ein ange­mes­se­ner Aus­gleich zu leis­ten, soweit kei­ne Ent­schä­di­gungs­pflicht nach Abs. 4 besteht. Hier genügt die Ein­schrän­kung; eine Unzu­mut­bar­keit ist nicht erforderlich.

Bay­ern geht dar­über hin­aus. Art. 32 Satz 1 BayWG gewährt den Aus­gleich nicht nur bei Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen (Nr. 1), son­dern aus­drück­lich auch für Mehr­auf­wen­dun­gen für den Bau und Betrieb land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebs­an­la­gen (Nr. 2) – an bestehen­den Betriebs­stand­or­ten und an neu­en Stand­or­ten, soweit kei­ne ande­ren Mög­lich­kei­ten der räum­li­chen Betriebs­ent­wick­lung bestehen oder geschaf­fen wer­den kön­nen. Nach Satz 2 gel­ten auch Ver­bo­te und Beschrän­kun­gen für die Anwen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln als Anord­nung im Sinn der Nr. 1.

Die­se baye­ri­sche Erwei­te­rung wird in der Bera­tung häu­fig über­se­hen, weil sie nicht im WHG steht: Der teu­re Gül­lela­ger­raum, die Wasch­platz­sa­nie­rung, der ver­leg­te Betriebs­stand­ort kön­nen aus­gleichs­fä­hig sein, auch wenn kein Hekt­ar aus der Nut­zung fällt.

Rechtsschutz

Gegen die Schutz­ge­biets­ver­ord­nung selbst führt in Bay­ern der direk­te Weg. Art. 4 Satz 1 AGVw­GO eröff­net die Nor­men­kon­trol­le nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für alle Rechts­vor­schrif­ten im Rang unter dem Lan­des­ge­setz; der Antrag ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bin­nen eines Jah­res nach Bekannt­ma­chung zu stel­len. Die­se Jah­res­frist ist der Grund, war­um die Prü­fung einer neu­en Ver­ord­nung nicht lie­gen blei­ben sollte.

Gegen behörd­li­che Ein­zel­an­ord­nun­gen nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 WHG und gegen die Ableh­nung einer Befrei­ung ste­hen Wider­spruch und Anfech­tungs- bezie­hungs­wei­se Ver­pflich­tungs­kla­ge offen. Ent­schä­di­gung nach Abs. 4 und Aus­gleich nach Abs. 5 wer­den nicht mit der Anfech­tung, son­dern geson­dert gel­tend gemacht – die Anord­nung bleibt wirk­sam, die Zah­lung wird verlangt.

Bußgeld

Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayWG bedroht Ver­stö­ße gegen eine Rechts­ver­ord­nung nach § 51 Abs. 1 WHG oder gegen eine voll­zieh­ba­re Anord­nung auf Grund­la­ge einer sol­chen Ver­ord­nung mit einer Geld­bu­ße bis zu 50.000 Euro – vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig. Die Vor­schrift greift aller­dings nur, soweit die Ver­ord­nung für den bestimm­ten Tat­be­stand aus­drück­lich auf die Buß­geld­vor­schrift ver­weist. Ob die­ser Ver­weis vor­han­den ist, lohnt im Buß­geld­ver­fah­ren die ers­te Prüfung.

Anwaltliche Vertretung

Im Was­ser­schutz­ge­biets­recht liegt der Wert meist nicht im Streit über das Ob des Gebiets, son­dern in drei ande­ren Fra­gen: ob die ein­zel­ne Anord­nung vom Erfor­der­lich­keits­vor­be­halt gedeckt ist, ob ein gebun­de­ner Befrei­ungs­an­spruch nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG besteht, und ob Aus­gleich oder Ent­schä­di­gung – in Bay­ern ein­schließ­lich der Betriebs­an­la­gen-Mehr­auf­wen­dun­gen nach Art. 32 BayWG – bezif­fert und ange­mel­det wer­den. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be sowie Gemein­den und Zweck­ver­bän­de gegen­über den Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und Was­ser­wirt­schafts­äm­tern und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Wasserschutzgebiet

Kann ich die Schutzgebietsverordnung selbst angreifen?

In Bay­ern ja. Art. 4 Satz 1 AGVw­GO eröff­net die Nor­men­kon­trol­le nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; der Antrag muss bin­nen eines Jah­res nach Bekannt­ma­chung gestellt werden.

Habe ich einen Anspruch auf Befreiung?

Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ja, soweit die Befrei­ung zur Ver­mei­dung unzu­mut­ba­rer Eigen­tums­be­schrän­kun­gen erfor­der­lich ist und der Schutz­zweck nicht gefähr­det wird. Im Übri­gen ent­schei­det die Behör­de nach Ermes­sen (Satz 2).

Was ist der Unterschied zwischen Entschädigung und Ausgleich?

Die Ent­schä­di­gung nach § 52 Abs. 4 WHG setzt eine unzu­mut­ba­re Eigen­tums­be­schrän­kung vor­aus. Der Aus­gleich nach § 52 Abs. 5 WHG genügt sich mit erhöh­ten Anfor­de­run­gen, die die ord­nungs­ge­mä­ße land- oder forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung einschränken.

Bekomme ich in Bayern mehr als nach dem WHG?

Art. 32 Satz 1 Nr. 2 BayWG erstreckt den Aus­gleich auch auf Mehr­auf­wen­dun­gen für Bau und Betrieb land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebs­an­la­gen – eine Erwei­te­rung gegen­über § 52 Abs. 5 WHG.

Wie lange darf eine vorläufige Anordnung gelten?

Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 WHG längs­tens drei Jah­re, mit Ver­län­ge­rung um höchs­tens ein wei­te­res Jahr. Sie ist außer Kraft zu set­zen, sobald ihre Vor­aus­set­zun­gen entfallen.

Kann die Behörde auch außerhalb des Gebiets etwas anordnen?

Ja, nach § 52 Abs. 3 WHG, wenn andern­falls der mit der Fest­set­zung ver­folg­te Zweck gefähr­det wäre.

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