Wasserrecht
Ein Wasserschutzgebiet trifft nicht den, der das Wasser nutzt, sondern den, dem das Land gehört. Verbote, Bewirtschaftungsauflagen, Aufzeichnungs- und Duldungspflichten wirken unmittelbar auf Grundstücke, die mit der Wasserversorgung nichts zu tun haben. Das Gesetz gleicht das aus – aber nur, wenn die Ansprüche geltend gemacht werden.
Wie ein Wasserschutzgebiet entsteht
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG kann die Landesregierung Wasserschutzgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Das Gesetz nennt drei Zwecke abschließend: den Schutz von Gewässern im Interesse der bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung (Nr. 1), die Anreicherung des Grundwassers (Nr. 2) und die Vermeidung des schädlichen Abfließens von Niederschlagswasser sowie des Abschwemmens und Eintrags von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln (Nr. 3).
In der Verordnung ist nach § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG die begünstigte Person zu benennen – das ist keine Formalie, sondern der Ansatzpunkt für die Frage, wer die Lasten des Gebiets wirtschaftlich trägt. Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Abs. 2 in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden; die Zoneneinteilung entscheidet in der Praxis über die Eingriffstiefe.
Bayern ergänzt das an zwei Stellen. Art. 31 Abs. 2 BayWG gibt Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor Entnahmen für andere Zwecke. Und Art. 31 Abs. 3 BayWG erlaubt es, auf Antrag auch für Gewässer, die der privaten Wassergewinnung dienen, ein Schutzgebiet auszuweisen, soweit es dem öffentlichen Interesse entspricht – mit entsprechender Geltung von § 51 Abs. 2, § 52 WHG und Art. 32 BayWG.
Was in der Schutzgebietsverordnung stehen darf
§ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG zählt auf, was in der Verordnung oder durch behördliche Entscheidung angeordnet werden kann – jeweils nur, soweit der Schutzzweck es erfordert:
- Nr. 1: bestimmte Handlungen verbieten oder nur eingeschränkt zulassen,
- Nr. 2 lit. a: Eigentümer und Nutzungsberechtigte zu bestimmten grundstücksbezogenen Handlungen verpflichten, insbesondere zu einer bestimmten Nutzung,
- Nr. 2 lit. b: Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung anfertigen, aufbewahren und auf Verlangen vorlegen lassen,
- Nr. 2 lit. c: Duldungspflichten begründen – Beobachtung von Gewässer und Boden, Überwachung der Schutzbestimmungen, Zäune, Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- Nr. 3: die Begünstigten verpflichten, die nach Nr. 2 lit. c zu duldenden Maßnahmen auch vorzunehmen.
Der Erforderlichkeitsvorbehalt ist der eigentliche Prüfungsmaßstab. Er verlangt, dass jede einzelne Anordnung dem Schutzzweck der jeweiligen Zone zugeordnet werden kann – ein pauschal über das ganze Gebiet gelegtes Verbot trägt sich nicht selbst.
Vorläufige Anordnungen und Anordnungen außerhalb des Gebiets
Schon bevor die Verordnung in Kraft ist, kann die Behörde handeln: § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG erlaubt vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet, wenn andernfalls der Zweck der Festsetzung gefährdet wäre.
Diese Vorwirkung ist befristet. Nach Satz 2 tritt die vorläufige Anordnung mit Inkrafttreten der Verordnung außer Kraft, spätestens aber nach drei Jahren; Satz 3 lässt eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr zu, wenn besondere Umstände es erfordern. Und Satz 4 verpflichtet die Behörde, die Anordnung vor Fristablauf außer Kraft zu setzen, sobald und soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Ein Provisorium, das seit Jahren läuft, ohne dass das Verordnungsverfahren vorankommt, ist deshalb angreifbar.
§ 52 Abs. 3 WHG erlaubt Anordnungen auch außerhalb des Wasserschutzgebiets, wenn andernfalls der Zweck der Festsetzung gefährdet wäre. Wer außerhalb der Zonen liegt, ist also nicht automatisch außerhalb der Pflichten.
Die Befreiung – zweimal, aus verschiedenen Gründen
§ 52 Abs. 1 WHG kennt zwei Befreiungen, und der Unterschied entscheidet über die Erfolgsaussichten.
Nach Satz 2 kann die Behörde befreien, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern – eine Ermessensentscheidung.
Satz 3 ist etwas anderes: Die Behörde hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Das ist ein gebundener Anspruch. Wer eine unzumutbare Belastung darlegen kann und zugleich zeigt, dass die konkrete Nutzung den Schutzzweck nicht berührt, muss nicht auf Ermessen hoffen.
Für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gilt nach Satz 4 zusätzlich § 11a Abs. 4 bis 7 WHG entsprechend.
Entschädigung und Ausgleich
Das WHG trennt zwei Geldansprüche, die häufig verwechselt werden.
Entschädigung, § 52 Abs. 4 WHG: Beschränkt eine Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 – auch in Verbindung mit Abs. 2 oder Abs. 3 – das Eigentum unzumutbar, und lässt sich das weder durch eine Befreiung nach Abs. 1 Satz 3 noch anders vermeiden oder ausgleichen, ist eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung setzt also die Unzumutbarkeitsschwelle voraus und ist gegenüber der Befreiung nachrangig.
Ausgleich, § 52 Abs. 5 WHG: Setzt eine Anordnung erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit keine Entschädigungspflicht nach Abs. 4 besteht. Hier genügt die Einschränkung; eine Unzumutbarkeit ist nicht erforderlich.
Bayern geht darüber hinaus. Art. 32 Satz 1 BayWG gewährt den Ausgleich nicht nur bei Nutzungseinschränkungen (Nr. 1), sondern ausdrücklich auch für Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen (Nr. 2) – an bestehenden Betriebsstandorten und an neuen Standorten, soweit keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Nach Satz 2 gelten auch Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als Anordnung im Sinn der Nr. 1.
Diese bayerische Erweiterung wird in der Beratung häufig übersehen, weil sie nicht im WHG steht: Der teure Güllelagerraum, die Waschplatzsanierung, der verlegte Betriebsstandort können ausgleichsfähig sein, auch wenn kein Hektar aus der Nutzung fällt.
Rechtsschutz
Gegen die Schutzgebietsverordnung selbst führt in Bayern der direkte Weg. Art. 4 Satz 1 AGVwGO eröffnet die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für alle Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz; der Antrag ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung zu stellen. Diese Jahresfrist ist der Grund, warum die Prüfung einer neuen Verordnung nicht liegen bleiben sollte.
Gegen behördliche Einzelanordnungen nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 WHG und gegen die Ablehnung einer Befreiung stehen Widerspruch und Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage offen. Entschädigung nach Abs. 4 und Ausgleich nach Abs. 5 werden nicht mit der Anfechtung, sondern gesondert geltend gemacht – die Anordnung bleibt wirksam, die Zahlung wird verlangt.
Bußgeld
Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayWG bedroht Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 WHG oder gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grundlage einer solchen Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro – vorsätzlich oder fahrlässig. Die Vorschrift greift allerdings nur, soweit die Verordnung für den bestimmten Tatbestand ausdrücklich auf die Bußgeldvorschrift verweist. Ob dieser Verweis vorhanden ist, lohnt im Bußgeldverfahren die erste Prüfung.
Anwaltliche Vertretung
Im Wasserschutzgebietsrecht liegt der Wert meist nicht im Streit über das Ob des Gebiets, sondern in drei anderen Fragen: ob die einzelne Anordnung vom Erforderlichkeitsvorbehalt gedeckt ist, ob ein gebundener Befreiungsanspruch nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG besteht, und ob Ausgleich oder Entschädigung – in Bayern einschließlich der Betriebsanlagen-Mehraufwendungen nach Art. 32 BayWG – beziffert und angemeldet werden. Unsere Kanzlei vertritt Grundstückseigentümer, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Gemeinden und Zweckverbände gegenüber den Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämtern und vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
- Wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung
- Wasserentnahmeentgelt in Bayern
- Grundwasserentnahme, Brunnen und Erdwärme
- Agrarrecht
Häufige Fragen zum Wasserschutzgebiet
Kann ich die Schutzgebietsverordnung selbst angreifen?
In Bayern ja. Art. 4 Satz 1 AGVwGO eröffnet die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; der Antrag muss binnen eines Jahres nach Bekanntmachung gestellt werden.
Habe ich einen Anspruch auf Befreiung?
Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ja, soweit die Befreiung zur Vermeidung unzumutbarer Eigentumsbeschränkungen erforderlich ist und der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Im Übrigen entscheidet die Behörde nach Ermessen (Satz 2).
Was ist der Unterschied zwischen Entschädigung und Ausgleich?
Die Entschädigung nach § 52 Abs. 4 WHG setzt eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung voraus. Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG genügt sich mit erhöhten Anforderungen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken.
Bekomme ich in Bayern mehr als nach dem WHG?
Art. 32 Satz 1 Nr. 2 BayWG erstreckt den Ausgleich auch auf Mehraufwendungen für Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen – eine Erweiterung gegenüber § 52 Abs. 5 WHG.
Wie lange darf eine vorläufige Anordnung gelten?
Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 WHG längstens drei Jahre, mit Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr. Sie ist außer Kraft zu setzen, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.
Kann die Behörde auch außerhalb des Gebiets etwas anordnen?
Ja, nach § 52 Abs. 3 WHG, wenn andernfalls der mit der Festsetzung verfolgte Zweck gefährdet wäre.