Wasserrecht
Wer von einer fremden Gewässerbenutzung betroffen ist – weil der Wasserstand sinkt, der Brunnen weniger hergibt oder das eigene Grundstück vernässt –, hat im wasserrechtlichen Verfahren eine deutlich stärkere Stellung, als viele annehmen. Allerdings nur bei der Bewilligung. Bei der Erlaubnis sieht das Gesetz ein förmliches Einwendungsverfahren gerade nicht vor. Diese Asymmetrie bestimmt, wie Nachbarn und Betroffene vorgehen müssen.
Einwendungen nur im Bewilligungsverfahren
§ 11 Abs. 2 WHG bestimmt, dass die Bewilligung nur in einem Verfahren erteilt werden kann, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Für die Erlaubnis fehlt eine entsprechende Vorschrift. Eine Ausnahme gilt nach § 11 Abs. 1 WHG für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer solchen Prüfung unterliegen: Dann muss auch die Erlaubnis in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen jenes Gesetzes entspricht – einschließlich der dort vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Wann die Einwendung die Bewilligung sperrt
§ 14 Abs. 3 Satz 1 WHG enthält die zentrale Regel: Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt, und erhebt dieser Einwendungen, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden.
Ist das nicht möglich, endet das Verfahren aber nicht zwingend. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In diesem Fall ist der Betroffene nach Satz 3 zu entschädigen.
Auch ohne Recht: die vier Fallgruppen des § 14 Abs. 4 WHG
Der Schutz greift nicht nur, wenn ein Recht des Dritten betroffen ist. § 14 Abs. 4 WHG erklärt Absatz 3 Satz 1 und 2 für entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert wird, die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen wird oder die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.
Diese vier Fallgruppen decken die praktisch häufigsten Konflikte ab – vom versiegenden Hausbrunnen bis zum vernässten Acker. Zwei Einschränkungen enthält das Gesetz aber selbst: Geringfügige Wirkungen bleiben außer Betracht, und ebenso solche, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.
Hinzu kommt eine Abwägungsklausel: Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WHG darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. Das Wort „erheblich“ ist dabei kein Füllsel – ein knappes Überwiegen genügt nicht.
Wenn sich die Folgen noch nicht absehen lassen
Häufig steht bei der Entscheidung noch gar nicht fest, ob und in welchem Ausmaß nachteilige Wirkungen eintreten werden. § 14 Abs. 5 WHG regelt diesen Fall: Hat der Betroffene Einwendungen erhoben und lässt sich das zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
Für den Betroffenen ist das oft die realistischere Perspektive als der Kampf gegen die Bewilligung selbst: Der Vorbehalt hält den Anspruch offen, ohne dass das Vorhaben insgesamt scheitern muss.
Der nachträgliche Anspruch bei unvorhersehbaren Folgen
Besonders praxisrelevant ist § 14 Abs. 6 WHG. Konnte der Betroffene die nachteiligen Wirkungen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nicht voraussehen, kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen dadurch nicht vermieden oder ausgeglichen werden, ist der Betroffene zu entschädigen.
Die Vorschrift bricht damit die Bestandskraft der Bewilligung zugunsten des Betroffenen auf – allerdings nur, soweit die Folgen tatsächlich unvorhersehbar waren. Wer Einwendungen versäumt hat, obwohl er die Folgen absehen konnte, kann sich darauf nicht berufen.
Klage gegen die Gestattung eines anderen
Die Drittanfechtungsklage ist zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch die Gestattung in eigenen Rechten verletzt zu sein; das verlangt § 42 Abs. 2 VwGO. Im Wasserrecht liefert § 14 Abs. 3 und 4 WHG dafür die Anknüpfung: Wer zu dem dort geschützten Kreis gehört, kann sich auf eine drittschützende Norm stützen. Außerhalb dieses Kreises bleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass die wasserrechtlichen Vorschriften dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Gewässerbewirtschaftung dienen und nicht dem Schutz einzelner.
Wird gegen eine bereits erteilte Gestattung vorgegangen, ist außerdem die Vollziehbarkeit im Blick zu behalten. Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten haben nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung aufschiebende Wirkung; nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen.
Anwaltliche Vertretung
Für Betroffene entscheidet sich viel an der Einwendungsfrist: Wer sie versäumt, ist auf den engen Weg des § 14 Abs. 6 WHG verwiesen und muss die Unvorhersehbarkeit darlegen. Unsere Kanzlei vertritt Anlieger, Grundstückseigentümer und Landwirte im wasserrechtlichen Verfahren und vor den Verwaltungsgerichten – und ebenso Vorhabenträger, die sich gegen Einwendungen behaupten müssen. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
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Häufige Fragen zu Einwendungen und Drittanfechtung im Wasserrecht
Werde ich am Verfahren beteiligt, wenn nur eine Erlaubnis beantragt wird?
Nicht zwingend. § 11 Abs. 2 WHG schreibt ein Verfahren mit Einwendungsmöglichkeit nur für die Bewilligung vor. Etwas anderes gilt nach § 11 Abs. 1 WHG, wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Muss mein Recht betroffen sein, damit meine Einwendung zählt?
Nein. § 14 Abs. 4 WHG erstreckt den Schutz auf vier Fallgruppen ohne Rechtsbeeinträchtigung: veränderter Wasserabfluss, Wasserstand oder Wasserbeschaffenheit, Beeinträchtigung der bisherigen Grundstücksnutzung, Wasserentzug bei der eigenen Wassergewinnungsanlage und Erschwerung der eigenen Gewässerunterhaltung.
Kann die Bewilligung trotz meiner Einwendung erteilt werden?
Ja. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern; dann ist zu entschädigen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WHG außerdem dann, wenn der zu erwartende Nutzen den Nachteil erheblich übersteigt.
Ich habe die Einwendungsfrist versäumt. Ist alles verloren?
Nicht unbedingt. § 14 Abs. 6 WHG gibt einen nachträglichen Anspruch auf Inhalts- oder Nebenbestimmungen, wenn die nachteiligen Wirkungen bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren. Lassen sie sich so nicht ausgleichen, ist zu entschädigen.
Darf der Nachbar sofort mit der Benutzung beginnen, wenn ich klage?
Grundsätzlich nicht. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 VwGO auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen.