Was­ser­recht

Wer von einer frem­den Gewäs­ser­be­nut­zung betrof­fen ist – weil der Was­ser­stand sinkt, der Brun­nen weni­ger her­gibt oder das eige­ne Grund­stück vernässt –, hat im was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren eine deut­lich stär­ke­re Stel­lung, als vie­le anneh­men. Aller­dings nur bei der Bewil­li­gung. Bei der Erlaub­nis sieht das Gesetz ein förm­li­ches Ein­wen­dungs­ver­fah­ren gera­de nicht vor. Die­se Asym­me­trie bestimmt, wie Nach­barn und Betrof­fe­ne vor­ge­hen müssen.

Einwendungen nur im Bewilligungsverfahren

§ 11 Abs. 2 WHG bestimmt, dass die Bewil­li­gung nur in einem Ver­fah­ren erteilt wer­den kann, in dem die Betrof­fe­nen und die betei­lig­ten Behör­den Ein­wen­dun­gen gel­tend machen kön­nen. Für die Erlaub­nis fehlt eine ent­spre­chen­de Vor­schrift. Eine Aus­nah­me gilt nach § 11 Abs. 1 WHG für Vor­ha­ben, die nach dem Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung einer sol­chen Prü­fung unter­lie­gen: Dann muss auch die Erlaub­nis in einem Ver­fah­ren erteilt wer­den, das den Anfor­de­run­gen jenes Geset­zes ent­spricht – ein­schließ­lich der dort vor­ge­se­he­nen Öffentlichkeitsbeteiligung.

Wann die Einwendung die Bewilligung sperrt

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ent­hält die zen­tra­le Regel: Ist zu erwar­ten, dass die Gewäs­ser­be­nut­zung auf das Recht eines Drit­ten nach­tei­lig ein­wirkt, und erhebt die­ser Ein­wen­dun­gen, darf die Bewil­li­gung nur erteilt wer­den, wenn die nach­tei­li­gen Wir­kun­gen durch Inhalts- oder Neben­be­stim­mun­gen ver­mie­den oder aus­ge­gli­chen werden.

Ist das nicht mög­lich, endet das Ver­fah­ren aber nicht zwin­gend. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG darf die Bewil­li­gung gleich­wohl erteilt wer­den, wenn Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit dies erfor­dern. In die­sem Fall ist der Betrof­fe­ne nach Satz 3 zu entschädigen.

Auch ohne Recht: die vier Fallgruppen des § 14 Abs. 4 WHG

Der Schutz greift nicht nur, wenn ein Recht des Drit­ten betrof­fen ist. § 14 Abs. 4 WHG erklärt Absatz 3 Satz 1 und 2 für ent­spre­chend anwend­bar, wenn ein Drit­ter ohne Beein­träch­ti­gung eines Rechts nach­tei­li­ge Wir­kun­gen dadurch zu erwar­ten hat, dass der Was­ser­ab­fluss, der Was­ser­stand oder die Was­ser­be­schaf­fen­heit ver­än­dert wird, die bis­he­ri­ge Nut­zung sei­nes Grund­stücks beein­träch­tigt wird, sei­ner Was­ser­ge­win­nungs­an­la­ge Was­ser ent­zo­gen wird oder die ihm oblie­gen­de Gewäs­ser­un­ter­hal­tung erschwert wird.

Die­se vier Fall­grup­pen decken die prak­tisch häu­figs­ten Kon­flik­te ab – vom ver­sie­gen­den Haus­brun­nen bis zum vernäss­ten Acker. Zwei Ein­schrän­kun­gen ent­hält das Gesetz aber selbst: Gering­fü­gi­ge Wir­kun­gen blei­ben außer Betracht, und eben­so sol­che, die ver­mie­den wor­den wären, wenn der Betrof­fe­ne die ihm oblie­gen­de Gewäs­ser­un­ter­hal­tung ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt hätte.

Hin­zu kommt eine Abwä­gungs­klau­sel: Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WHG darf die Bewil­li­gung auch dann erteilt wer­den, wenn der aus der beab­sich­tig­ten Gewäs­ser­be­nut­zung zu erwar­ten­de Nut­zen den für den Betrof­fe­nen zu erwar­ten­den Nach­teil erheb­lich über­steigt. Das Wort „erheb­lich“ ist dabei kein Füll­sel – ein knap­pes Über­wie­gen genügt nicht.

Wenn sich die Folgen noch nicht absehen lassen

Häu­fig steht bei der Ent­schei­dung noch gar nicht fest, ob und in wel­chem Aus­maß nach­tei­li­ge Wir­kun­gen ein­tre­ten wer­den. § 14 Abs. 5 WHG regelt die­sen Fall: Hat der Betrof­fe­ne Ein­wen­dun­gen erho­ben und lässt sich das zur Zeit der Ent­schei­dung nicht fest­stel­len, ist die Ent­schei­dung über die des­we­gen fest­zu­set­zen­den Inhalts- oder Neben­be­stim­mun­gen und Ent­schä­di­gun­gen einem spä­te­ren Ver­fah­ren vorzubehalten.

Für den Betrof­fe­nen ist das oft die rea­lis­ti­sche­re Per­spek­ti­ve als der Kampf gegen die Bewil­li­gung selbst: Der Vor­be­halt hält den Anspruch offen, ohne dass das Vor­ha­ben ins­ge­samt schei­tern muss.

Der nachträgliche Anspruch bei unvorhersehbaren Folgen

Beson­ders pra­xis­re­le­vant ist § 14 Abs. 6 WHG. Konn­te der Betrof­fe­ne die nach­tei­li­gen Wir­kun­gen bis zum Ablauf der Ein­wen­dungs­frist nicht vor­aus­se­hen, kann er ver­lan­gen, dass dem Gewäs­ser­be­nut­zer nach­träg­lich Inhalts- oder Neben­be­stim­mun­gen auf­er­legt wer­den. Kön­nen die nach­tei­li­gen Wir­kun­gen dadurch nicht ver­mie­den oder aus­ge­gli­chen wer­den, ist der Betrof­fe­ne zu entschädigen.

Die Vor­schrift bricht damit die Bestands­kraft der Bewil­li­gung zuguns­ten des Betrof­fe­nen auf – aller­dings nur, soweit die Fol­gen tat­säch­lich unvor­her­seh­bar waren. Wer Ein­wen­dun­gen ver­säumt hat, obwohl er die Fol­gen abse­hen konn­te, kann sich dar­auf nicht berufen.

Klage gegen die Gestattung eines anderen

Die Dritt­an­fech­tungs­kla­ge ist zuläs­sig, wenn der Klä­ger gel­tend machen kann, durch die Gestat­tung in eige­nen Rech­ten ver­letzt zu sein; das ver­langt § 42 Abs. 2 VwGO. Im Was­ser­recht lie­fert § 14 Abs. 3 und 4 WHG dafür die Anknüp­fung: Wer zu dem dort geschütz­ten Kreis gehört, kann sich auf eine dritt­schüt­zen­de Norm stüt­zen. Außer­halb die­ses Krei­ses bleibt es beim all­ge­mei­nen Grund­satz, dass die was­ser­recht­li­chen Vor­schrif­ten dem öffent­li­chen Inter­es­se an einer geord­ne­ten Gewäs­ser­be­wirt­schaf­tung die­nen und nicht dem Schutz einzelner.

Wird gegen eine bereits erteil­te Gestat­tung vor­ge­gan­gen, ist außer­dem die Voll­zieh­bar­keit im Blick zu behal­ten. Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge des Drit­ten haben nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei Ver­wal­tungs­ak­ten mit Dop­pel­wir­kung auf­schie­ben­de Wir­kung; nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Behör­de auf Antrag des Begüns­tig­ten die sofor­ti­ge Voll­zie­hung anordnen.

Anwaltliche Vertretung

Für Betrof­fe­ne ent­schei­det sich viel an der Ein­wen­dungs­frist: Wer sie ver­säumt, ist auf den engen Weg des § 14 Abs. 6 WHG ver­wie­sen und muss die Unvor­her­seh­bar­keit dar­le­gen. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Anlie­ger, Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Land­wir­te im was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten – und eben­so Vor­ha­ben­trä­ger, die sich gegen Ein­wen­dun­gen behaup­ten müs­sen. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Einwendungen und Drittanfechtung im Wasserrecht

Werde ich am Verfahren beteiligt, wenn nur eine Erlaubnis beantragt wird?

Nicht zwin­gend. § 11 Abs. 2 WHG schreibt ein Ver­fah­ren mit Ein­wen­dungs­mög­lich­keit nur für die Bewil­li­gung vor. Etwas ande­res gilt nach § 11 Abs. 1 WHG, wenn das Vor­ha­ben einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung unterliegt.

Muss mein Recht betroffen sein, damit meine Einwendung zählt?

Nein. § 14 Abs. 4 WHG erstreckt den Schutz auf vier Fall­grup­pen ohne Rechts­be­ein­träch­ti­gung: ver­än­der­ter Was­ser­ab­fluss, Was­ser­stand oder Was­ser­be­schaf­fen­heit, Beein­träch­ti­gung der bis­he­ri­gen Grund­stücks­nut­zung, Was­ser­ent­zug bei der eige­nen Was­ser­ge­win­nungs­an­la­ge und Erschwe­rung der eige­nen Gewässerunterhaltung.

Kann die Bewilligung trotz meiner Einwendung erteilt werden?

Ja. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG, wenn Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit es erfor­dern; dann ist zu ent­schä­di­gen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WHG außer­dem dann, wenn der zu erwar­ten­de Nut­zen den Nach­teil erheb­lich übersteigt.

Ich habe die Einwendungsfrist versäumt. Ist alles verloren?

Nicht unbe­dingt. § 14 Abs. 6 WHG gibt einen nach­träg­li­chen Anspruch auf Inhalts- oder Neben­be­stim­mun­gen, wenn die nach­tei­li­gen Wir­kun­gen bis zum Frist­ab­lauf nicht vor­her­seh­bar waren. Las­sen sie sich so nicht aus­glei­chen, ist zu entschädigen.

Darf der Nachbar sofort mit der Benutzung beginnen, wenn ich klage?

Grund­sätz­lich nicht. Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 80 Abs. 1 VwGO auch bei Ver­wal­tungs­ak­ten mit Dop­pel­wir­kung auf­schie­ben­de Wir­kung. Die Behör­de kann aber nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag des Begüns­tig­ten die sofor­ti­ge Voll­zie­hung anordnen.

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