Natur­schutz­recht

Die Befrei­ung nach § 67 BNatSchG ist das Instru­ment für den Ein­zel­fall. Sie rich­tet sich nicht gegen die Regel als sol­che, son­dern gegen ihre Anwen­dung auf ein bestimm­tes Grund­stück, ein bestimm­tes Vor­ha­ben, eine bestimm­te Situa­ti­on. Das Gesetz kennt zwei Befrei­ungs­tat­be­stän­de mit unter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen – und ihre Ver­wechs­lung ist ein häu­fi­ger Antragsfehler.

Die allgemeine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG

Von den Gebo­ten und Ver­bo­ten des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes, einer Rechts­ver­ord­nung nach § 57 BNatSchG sowie nach dem Natur­schutz­recht der Län­der kann auf Antrag Befrei­ung gewährt wer­den, wenn dies aus Grün­den des über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses ein­schließ­lich sol­cher sozia­ler und wirt­schaft­li­cher Art not­wen­dig ist (Nr. 1) oder wenn die Durch­füh­rung der Vor­schrif­ten im Ein­zel­fall zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung füh­ren wür­de und die Abwei­chung mit den Belan­gen von Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge ver­ein­bar ist (Nr. 2).

Bei Num­mer 2 sind es zwei Vor­aus­set­zun­gen, nicht eine: die unzu­mut­ba­re Belas­tung und die Ver­ein­bar­keit mit den Natur­schutz­be­lan­gen. Wer nur die Här­te dar­legt, hat den Antrag halb begründet.

§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG grenzt den Anwen­dungs­be­reich ein: Im Rah­men des Kapi­tels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43 BNatSchG. Für die arten­schutz­recht­li­chen Zugriffs­ver­bo­te des § 44 BNatSchG führt die­ser Weg also gera­de nicht weiter.

Die besondere Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG

Für die prak­tisch wich­tigs­ten Ver­bo­te gilt ein eige­ner, enge­rer Tat­be­stand. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Ver­bo­ten des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG – dem Ver­schlech­te­rungs­ver­bot für Natu­ra-2000-Gebie­te –, von den Ver­bo­ten des § 44 BNatSchG und von Gebo­ten und Ver­bo­ten im Sin­ne des § 32 Abs. 3 BNatSchG auf Antrag Befrei­ung gewährt wer­den, wenn die Durch­füh­rung der Vor­schrif­ten im Ein­zel­fall zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung füh­ren würde.

Der Unter­schied zu Absatz 1 ist auf­fäl­lig: Das über­wie­gen­de öffent­li­che Inter­es­se fehlt hier als Befrei­ungs­grund, und auch die Ver­ein­bar­keit mit den Natur­schutz­be­lan­gen wird nicht ver­langt. Übrig bleibt allein die unzu­mut­ba­re Belas­tung. Wer sich auf ein öffent­li­ches Inter­es­se stüt­zen will, ist bei den Ver­bo­ten des § 44 BNatSchG des­halb auf die Aus­nah­me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verwiesen.

Beim Ver­brin­gen von Tie­ren oder Pflan­zen aus dem Aus­land wird die Befrei­ung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vom Bun­des­amt für Natur­schutz gewährt.

Nebenbestimmungen und Kompensation

§ 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erlaubt es, die Befrei­ung mit Neben­be­stim­mun­gen zu ver­se­hen. Bedeut­sa­mer ist Satz 2: § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG fin­den auch dann Anwen­dung, wenn kein Ein­griff in Natur und Land­schaft im Sin­ne des § 14 BNatSchG vorliegt.

Das heißt: Wer eine Befrei­ung erhält, kann zu Ver­mei­dung, Aus­gleich und Ersatz und im Fall des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu einer Ersatz­zah­lung ver­pflich­tet wer­den – auch dann, wenn sein Vor­ha­ben gar kein Ein­griff ist. Die­se Ver­wei­sung wird bei der Kal­ku­la­ti­on regel­mä­ßig übersehen.

Was „unzumutbare Belastung“ verlangt

Der Begriff der unzu­mut­ba­ren Belas­tung trägt bei­de Befrei­ungs­tat­be­stän­de. Er meint nicht die Belas­tung, die jede natur­schutz­recht­li­che Vor­schrift mit sich bringt – sonst lie­fe die Regel leer. Ver­langt ist eine aty­pi­sche Situa­ti­on: eine Här­te, die der Gesetz­ge­ber bei der all­ge­mei­nen Rege­lung nicht vor Augen hat­te und die den Betrof­fe­nen ungleich schwe­rer trifft als ande­re in ver­gleich­ba­rer Lage.

Für die Antrags­be­grün­dung heißt das, den aty­pi­schen Zuschnitt her­aus­zu­ar­bei­ten: die beson­de­re Grund­stücks­si­tua­ti­on, die wirt­schaft­li­che Kon­se­quenz, die feh­len­de Aus­weich­mög­lich­keit. Eine Begrün­dung, die nur all­ge­mei­ne Nach­tei­le beschreibt, wird der Vor­schrift nicht gerecht.

Anwaltliche Vertretung

Die Wahl zwi­schen Aus­nah­me und Befrei­ung ent­schei­det häu­fig schon über den Aus­gang, weil bei­de Wege unter­schied­li­che Dar­le­gun­gen ver­lan­gen. Unse­re Kanz­lei prüft, wel­cher Antrag der rich­ti­ge ist, beglei­tet das Ver­fah­ren bei der Natur­schutz­be­hör­de und ver­tritt vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Landesrechtliche Vorschriften und Schutzgebietsverordnungen

§ 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfasst aus­drück­lich auch Gebo­te und Ver­bo­te nach dem Natur­schutz­recht der Län­der. Das ist prak­tisch bedeut­sam, weil die meis­ten kon­kre­ten Ver­bo­te nicht im Bun­des­ge­setz ste­hen, son­dern in Schutz­ge­biets­ver­ord­nun­gen: das Bau­ver­bot im Land­schafts­schutz­ge­biet, das Ver­bot des Befah­rens, das Ver­bot der Nut­zungs­än­de­rung. Für die­se Ver­bo­te ist § 67 Abs. 1 BNatSchG der ein­schlä­gi­ge Weg – mit bei­den Befrei­ungs­grün­den, also auch mit dem über­wie­gen­den öffent­li­chen Interesse.

Anders liegt es bei den Ver­bo­ten für Natu­ra-2000-Gebie­te nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und bei Gebo­ten und Ver­bo­ten im Sin­ne des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Dort greift nur § 67 Abs. 2 BNatSchG mit der unzu­mut­ba­ren Belas­tung. Wer die Rechts­grund­la­ge des Ver­bots nicht sau­ber bestimmt, wählt daher leicht den fal­schen Antrag.

Rechtsschutz gegen die Ablehnung

Die Befrei­ung wird auf Antrag gewährt; gegen ihre Ableh­nung ist die Ver­pflich­tungs­kla­ge statt­haft. Da § 67 BNatSchG die Befrei­ung als Kann-Ent­schei­dung aus­ge­stal­tet, führt die Kla­ge regel­mä­ßig nicht zur Ver­ur­tei­lung, die Befrei­ung zu ertei­len, son­dern zur Neu­be­schei­dung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – es sei denn, das Ermes­sen ist auf null reduziert.

Angriffs­punk­te lie­gen typi­scher­wei­se dar­in, dass die Behör­de die aty­pi­sche Här­te gar nicht geprüft, die Ver­ein­bar­keit mit den Natur­schutz­be­lan­gen nur behaup­tet oder – bei § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – das öffent­li­che Inter­es­se nicht gewich­tet hat. Auch hier gilt: Eine Ableh­nung, die als gebun­de­ne Ent­schei­dung for­mu­liert ist, obwohl das Gesetz Ermes­sen ein­räumt, ist fehlerhaft.

Befreiung und Bestandsschutz

Häu­fig geht es nicht um ein neu­es Vor­ha­ben, son­dern um einen bestehen­den Zustand, der nach­träg­lich in ein Schutz­ge­biet gera­ten ist. Die Befrei­ung ist dann das Instru­ment, um eine Nut­zung fort­füh­ren zu dür­fen, die die Ver­ord­nung an sich unter­sagt. Für die Begrün­dung zählt in die­sen Fäl­len vor allem, wie lan­ge und in wel­chem Umfang die Nut­zung bereits aus­ge­übt wur­de und wel­che Inves­ti­tio­nen dar­auf beruhen.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur naturschutzrechtlichen Befreiung

Wann kommt eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG in Betracht?

Wenn sie aus Grün­den des über­wie­gen­den öffent­li­chen Inter­es­ses ein­schließ­lich sozia­ler und wirt­schaft­li­cher Art not­wen­dig ist, oder wenn die Durch­füh­rung im Ein­zel­fall zu einer unzu­mut­ba­ren Belas­tung füh­ren wür­de und die Abwei­chung mit den Belan­gen von Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge ver­ein­bar ist.

Kann ich mich von den Verboten des § 44 BNatSchG befreien lassen?

Nur nach § 67 Abs. 2 BNatSchG und nur wegen unzu­mut­ba­rer Belas­tung. § 67 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG schließt § 44 BNatSchG aus dem all­ge­mei­nen Befrei­ungs­tat­be­stand aus.

Muss ich trotz Befreiung Ausgleich leisten?

Das ist mög­lich. § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG erklärt § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG auch dann für anwend­bar, wenn kein Ein­griff im Sin­ne des § 14 BNatSchG vor­liegt – ein­schließ­lich der Ersatzzahlung.

Was ist eine unzumutbare Belastung?

Nicht jede Belas­tung, die aus der Anwen­dung der Vor­schrift folgt, son­dern eine aty­pi­sche Här­te, die den Betrof­fe­nen im Ver­gleich zu ande­ren in glei­cher Lage ungleich schwe­rer trifft.

Wer entscheidet über den Antrag?

Die für Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge zustän­di­ge Behör­de; beim Ver­brin­gen von Tie­ren oder Pflan­zen aus dem Aus­land nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG das Bun­des­amt für Naturschutz.

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