Naturschutzrecht
Die Befreiung nach § 67 BNatSchG ist das Instrument für den Einzelfall. Sie richtet sich nicht gegen die Regel als solche, sondern gegen ihre Anwendung auf ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmtes Vorhaben, eine bestimmte Situation. Das Gesetz kennt zwei Befreiungstatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen – und ihre Verwechslung ist ein häufiger Antragsfehler.
Die allgemeine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG
Von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (Nr. 1) oder wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2).
Bei Nummer 2 sind es zwei Voraussetzungen, nicht eine: die unzumutbare Belastung und die Vereinbarkeit mit den Naturschutzbelangen. Wer nur die Härte darlegt, hat den Antrag halb begründet.
§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG grenzt den Anwendungsbereich ein: Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43 BNatSchG. Für die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG führt dieser Weg also gerade nicht weiter.
Die besondere Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Für die praktisch wichtigsten Verbote gilt ein eigener, engerer Tatbestand. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG – dem Verschlechterungsverbot für Natura-2000-Gebiete –, von den Verboten des § 44 BNatSchG und von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Der Unterschied zu Absatz 1 ist auffällig: Das überwiegende öffentliche Interesse fehlt hier als Befreiungsgrund, und auch die Vereinbarkeit mit den Naturschutzbelangen wird nicht verlangt. Übrig bleibt allein die unzumutbare Belastung. Wer sich auf ein öffentliches Interesse stützen will, ist bei den Verboten des § 44 BNatSchG deshalb auf die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verwiesen.
Beim Verbringen von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
Nebenbestimmungen und Kompensation
§ 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erlaubt es, die Befreiung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Bedeutsamer ist Satz 2: § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt.
Das heißt: Wer eine Befreiung erhält, kann zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz und im Fall des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu einer Ersatzzahlung verpflichtet werden – auch dann, wenn sein Vorhaben gar kein Eingriff ist. Diese Verweisung wird bei der Kalkulation regelmäßig übersehen.
Was „unzumutbare Belastung“ verlangt
Der Begriff der unzumutbaren Belastung trägt beide Befreiungstatbestände. Er meint nicht die Belastung, die jede naturschutzrechtliche Vorschrift mit sich bringt – sonst liefe die Regel leer. Verlangt ist eine atypische Situation: eine Härte, die der Gesetzgeber bei der allgemeinen Regelung nicht vor Augen hatte und die den Betroffenen ungleich schwerer trifft als andere in vergleichbarer Lage.
Für die Antragsbegründung heißt das, den atypischen Zuschnitt herauszuarbeiten: die besondere Grundstückssituation, die wirtschaftliche Konsequenz, die fehlende Ausweichmöglichkeit. Eine Begründung, die nur allgemeine Nachteile beschreibt, wird der Vorschrift nicht gerecht.
Anwaltliche Vertretung
Die Wahl zwischen Ausnahme und Befreiung entscheidet häufig schon über den Ausgang, weil beide Wege unterschiedliche Darlegungen verlangen. Unsere Kanzlei prüft, welcher Antrag der richtige ist, begleitet das Verfahren bei der Naturschutzbehörde und vertritt vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Landesrechtliche Vorschriften und Schutzgebietsverordnungen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfasst ausdrücklich auch Gebote und Verbote nach dem Naturschutzrecht der Länder. Das ist praktisch bedeutsam, weil die meisten konkreten Verbote nicht im Bundesgesetz stehen, sondern in Schutzgebietsverordnungen: das Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet, das Verbot des Befahrens, das Verbot der Nutzungsänderung. Für diese Verbote ist § 67 Abs. 1 BNatSchG der einschlägige Weg – mit beiden Befreiungsgründen, also auch mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse.
Anders liegt es bei den Verboten für Natura-2000-Gebiete nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und bei Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Dort greift nur § 67 Abs. 2 BNatSchG mit der unzumutbaren Belastung. Wer die Rechtsgrundlage des Verbots nicht sauber bestimmt, wählt daher leicht den falschen Antrag.
Rechtsschutz gegen die Ablehnung
Die Befreiung wird auf Antrag gewährt; gegen ihre Ablehnung ist die Verpflichtungsklage statthaft. Da § 67 BNatSchG die Befreiung als Kann-Entscheidung ausgestaltet, führt die Klage regelmäßig nicht zur Verurteilung, die Befreiung zu erteilen, sondern zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – es sei denn, das Ermessen ist auf null reduziert.
Angriffspunkte liegen typischerweise darin, dass die Behörde die atypische Härte gar nicht geprüft, die Vereinbarkeit mit den Naturschutzbelangen nur behauptet oder – bei § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – das öffentliche Interesse nicht gewichtet hat. Auch hier gilt: Eine Ablehnung, die als gebundene Entscheidung formuliert ist, obwohl das Gesetz Ermessen einräumt, ist fehlerhaft.
Befreiung und Bestandsschutz
Häufig geht es nicht um ein neues Vorhaben, sondern um einen bestehenden Zustand, der nachträglich in ein Schutzgebiet geraten ist. Die Befreiung ist dann das Instrument, um eine Nutzung fortführen zu dürfen, die die Verordnung an sich untersagt. Für die Begründung zählt in diesen Fällen vor allem, wie lange und in welchem Umfang die Nutzung bereits ausgeübt wurde und welche Investitionen darauf beruhen.
Weiterführende Beiträge
- Naturschutzrecht – Überblick
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Artenschutz bei Bauvorhaben
- Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Häufige Fragen zur naturschutzrechtlichen Befreiung
Wann kommt eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG in Betracht?
Wenn sie aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist, oder wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Kann ich mich von den Verboten des § 44 BNatSchG befreien lassen?
Nur nach § 67 Abs. 2 BNatSchG und nur wegen unzumutbarer Belastung. § 67 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG schließt § 44 BNatSchG aus dem allgemeinen Befreiungstatbestand aus.
Muss ich trotz Befreiung Ausgleich leisten?
Das ist möglich. § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG erklärt § 15 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG auch dann für anwendbar, wenn kein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG vorliegt – einschließlich der Ersatzzahlung.
Was ist eine unzumutbare Belastung?
Nicht jede Belastung, die aus der Anwendung der Vorschrift folgt, sondern eine atypische Härte, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen in gleicher Lage ungleich schwerer trifft.
Wer entscheidet über den Antrag?
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde; beim Verbringen von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG das Bundesamt für Naturschutz.