Naturschutzrecht
Naturschutzrechtliche Verstöße werden nicht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für Handlungen, die sich auf streng geschützte Arten beziehen, sieht das Bundesnaturschutzgesetz Freiheitsstrafe vor. Wer ein Anhörungsschreiben der Naturschutzbehörde oder eine Vorladung der Polizei erhält, sollte deshalb zuerst klären, um welche Verfahrensart es überhaupt geht.
Der Bußgeldrahmen des § 69 BNatSchG
§ 69 BNatSchG listet die Ordnungswidrigkeiten in mehreren Absätzen auf. Für die Höhe ist Absatz 7 maßgeblich: In den dort einzeln bezeichneten Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
Das ist ein Rahmen, kein Regelsatz. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft; bei geringfügigen Verstößen kommt eine Verwarnung in Betracht. Bußgeldkataloge der Länder haben nur Verwaltungsbindung und binden weder das Gericht noch entbinden sie die Behörde von der Einzelfallbetrachtung.
Wann es eine Straftat wird
§ 71 Abs. 1 BNatSchG stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen unter Strafe, wenn sie sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art beziehen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 71 Abs. 2 BNatSchG erfasst Verstöße gegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
Einen eigenen, milderen Tatbestand enthält § 71a BNatSchG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – dort geht es unter anderem darum, entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art zu töten, die in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt ist.
Besonders und streng geschützt: der entscheidende Unterschied
Die Unterscheidung zwischen besonders und streng geschützten Arten zieht sich durch das gesamte Kapitel. Sie entscheidet beim Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darüber, ob es überhaupt greift, und im Sanktionsrecht darüber, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat in Rede steht. § 71 Abs. 1 BNatSchG knüpft ausdrücklich an die streng geschützte Art an.
In der Praxis ist die Artbestimmung deshalb kein Nebenschauplatz, sondern häufig der Kern der Verteidigung. Sie ist Sache des Sachverständigen und muss im Verfahren nachvollziehbar belegt sein.
Der Vorsatz
§ 71 Abs. 1 BNatSchG verlangt eine vorsätzliche Handlung. Wer bei Bauarbeiten oder in der Bewirtschaftung ein Tier tötet, ohne dessen Anwesenheit zu kennen oder für möglich zu halten, erfüllt den Straftatbestand nicht. Ob der Vorwurf trägt, entscheidet sich damit an der Frage, was der Betroffene wusste oder in Kauf nahm – und diese Frage wird im Bußgeld- wie im Strafverfahren oft zu schnell bejaht.
Anwaltliche Vertretung
Naturschutzrechtliche Sanktionsverfahren berühren regelmäßig zugleich das Genehmigungsverfahren – etwa wenn parallel eine Beseitigungs- oder Wiederherstellungsanordnung droht. Beides sollte zusammen betrachtet werden. Unsere Kanzlei verteidigt in Bußgeld- und Strafverfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz und vertritt gegenüber den Naturschutzbehörden. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Die Einziehung nach § 72 BNatSchG
Neben Geldbuße und Strafe steht eine Nebenfolge, die im Einzelfall schwerer wiegen kann. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 bis 6 BNatSchG oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a BNatSchG begangen worden, können nach § 72 BNatSchG Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Tat bezieht, sowie Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
Betroffen sind damit nicht nur Präparate oder Tiere, sondern auch Geräte und Fahrzeuge. Wer sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrt, sollte deshalb prüfen, ob eine Einziehung angeordnet wurde und ob sie verhältnismäßig ist – gerade bei Gegenständen von erheblichem Wert, die einer beruflichen Nutzung dienen.
Das parallele Verwaltungsverfahren
Fast jedes naturschutzrechtliche Sanktionsverfahren hat einen verwaltungsrechtlichen Zwilling. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die Naturschutzbehörden die Einhaltung der Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Auf diese Generalklausel stützen die Behörden Untersagungen, Wiederherstellungs- und Ersatzpflanzungsanordnungen. Wirtschaftlich ist das häufig der schwerere Teil: Eine Geldbuße ist beziffert, eine Wiederherstellungsanordnung kann über Jahre binden. Beide Verfahren laufen nebeneinander, folgen aber unterschiedlichen Regeln – im Bußgeldverfahren gilt das Recht auf Aussagefreiheit, im Verwaltungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten. Wer in einem Verfahren vorträgt, sollte die Wirkung auf das andere mitdenken.
Die Fristen
Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch das Rechtsmittel; er ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde einzulegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Diese Frist ist kurz, und ihr Versäumnis lässt den Bescheid rechtskräftig werden. Die Anordnung der Naturschutzbehörde ist demgegenüber mit Widerspruch oder Anfechtungsklage anzugreifen; sie hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wird.
Weiterführende Beiträge
- Naturschutzrecht – Überblick
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
- Artenschutz bei Bauvorhaben
- Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Häufige Fragen zu Bußgeld und Strafe im Naturschutzrecht
Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG in den dort bezeichneten Fällen bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen bis zu zehntausend Euro. Es handelt sich um einen Rahmen, nicht um einen Regelbetrag.
Wann droht Freiheitsstrafe?
Nach § 71 Abs. 1 BNatSchG bis zu fünf Jahren bei vorsätzlichen Handlungen, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art beziehen. § 71a BNatSchG sieht einen Rahmen bis zu drei Jahren vor.
Macht es einen Unterschied, ob die Art besonders oder streng geschützt ist?
Ja, einen erheblichen. § 71 Abs. 1 BNatSchG knüpft an die streng geschützte Art an; das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten.
Bin ich strafbar, wenn ich das Tier nicht bemerkt habe?
§ 71 Abs. 1 BNatSchG setzt eine vorsätzliche Handlung voraus. Ohne Kenntnis oder billigende Inkaufnahme fehlt der Vorsatz; ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist davon unabhängig zu prüfen.
Binden die Bußgeldkataloge der Länder die Behörde?
Sie entfalten Verwaltungsbindung, ersetzen aber nicht die Einzelfallbetrachtung und binden das Gericht nicht.