Boden­schutz- / Altlastenrecht

Am Anfang eines Alt­las­ten­ver­fah­rens steht sel­ten die Sanie­rung, son­dern die Unter­su­chung. Wer sie bezahlt, hängt davon ab, auf wel­cher Stu­fe die Behör­de han­delt – und ob sich der Ver­dacht am Ende bestä­tigt. § 9 und § 24 BBo­dSchG regeln das genau­er, als es die Pra­xis oft abbildet.

Erste Stufe: Anhaltspunkte

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBo­dSchG soll die zustän­di­ge Behör­de die geeig­ne­ten Maß­nah­men zur Ermitt­lung des Sach­ver­halts ergrei­fen, wenn ihr Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass eine schäd­li­che Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last vor­liegt. Wer­den die in einer Rechts­ver­ord­nung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBo­dSchG fest­ge­setz­ten Prüf­wer­te über­schrit­ten, soll sie die not­wen­di­gen Maß­nah­men tref­fen, um fest­zu­stel­len, ob eine schäd­li­che Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last vorliegt.

Auf die­ser Stu­fe ermit­telt die Behör­de selbst – auf eige­ne Kos­ten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BBo­dSchG sind bei Unter­su­chung und Bewer­tung ins­be­son­de­re Art und Kon­zen­tra­ti­on der Schad­stof­fe, die Mög­lich­keit ihrer Aus­brei­tung in die Umwelt und ihrer Auf­nah­me durch Men­schen, Tie­re und Pflan­zen sowie die Nut­zung des Grund­stücks nach § 4 Abs. 4 BBo­dSchG zu berücksichtigen.

Zweite Stufe: hinreichender Verdacht

Erst auf der zwei­ten Stu­fe kann die Behör­de die Unter­su­chung auf den Pflich­ti­gen abwäl­zen. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBo­dSchG setzt dafür vor­aus, dass auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te der hin­rei­chen­de Ver­dacht einer schäd­li­chen Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last besteht. Dann kann sie anord­nen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBo­dSchG genann­ten Per­so­nen die not­wen­di­gen Unter­su­chun­gen zur Gefähr­dungs­ab­schät­zung durchführen.

Die Schwel­le ist damit dop­pelt qua­li­fi­ziert: kon­kre­te Anhalts­punk­te und ein hin­rei­chen­der Ver­dacht. Eine blo­ße Ver­mu­tung, eine Bran­chen­zu­ge­hö­rig­keit oder ein his­to­ri­scher Kar­ten­be­fund allein tra­gen die Anord­nung nicht. Nach Satz 2 kann die Behör­de außer­dem ver­lan­gen, dass die Unter­su­chun­gen von Sach­ver­stän­di­gen oder Unter­su­chungs­stel­len nach § 18 BBo­dSchG durch­ge­führt werden.

Die Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG

Grund­sätz­lich trägt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBo­dSchG die Kos­ten der ange­ord­ne­ten Maß­nah­men, wer zur Durch­füh­rung ver­pflich­tet ist – das gilt für Anord­nun­gen nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG.

Satz 2 ent­hält aber eine Aus­nah­me, die im Ver­fah­ren oft unter­geht: Bestä­ti­gen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBo­dSchG die Unter­su­chun­gen den Ver­dacht nicht oder lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 10 Abs. 2 BBo­dSchG vor, sind den zur Unter­su­chung Her­an­ge­zo­ge­nen die Kos­ten zu erstat­ten – wenn sie die den Ver­dacht begrün­den­den Umstän­de nicht zu ver­tre­ten haben.

Das ist ein eigen­stän­di­ger Erstat­tungs­an­spruch. Er setzt zwei­er­lei vor­aus: die Nicht­be­stä­ti­gung des Ver­dachts und dass der Her­an­ge­zo­ge­ne die ver­dachts­be­grün­den­den Umstän­de nicht zu ver­tre­ten hat. Wer also aus einer his­to­ri­schen Nut­zung her­aus in Ver­dacht gerät, an der er selbst kei­nen Anteil hat­te, kann sei­ne Unter­su­chungs­kos­ten zurück­ver­lan­gen. Der Anspruch ent­steht nicht von selbst – er muss gel­tend gemacht werden.

Warum sich der Widerspruch gegen die Anordnung lohnt

Unter­su­chungs­kos­ten sind sel­ten gering; Boden­luft­mes­sun­gen, Ramm­kern­son­die­run­gen und Grund­was­ser­mess­stel­len errei­chen schnell fünf­stel­li­ge Beträ­ge. Die Anord­nung nach § 9 Abs. 2 BBo­dSchG ist ein Ver­wal­tungs­akt und damit anfecht­bar. Angriffs­punk­te sind vor allem, ob die kon­kre­ten Anhalts­punk­te benannt und belegt sind, ob der Ver­dacht die Schwel­le des „hin­rei­chen­den“ erreicht, ob der rich­ti­ge Adres­sat gewählt wur­de und ob der ange­ord­ne­te Unter­su­chungs­um­fang ver­hält­nis­mä­ßig ist.

Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf­schie­ben­de Wir­kung, sofern die Behör­de nicht die sofor­ti­ge Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anord­net. Gera­de bei Unter­su­chungs­an­ord­nun­gen geschieht das häu­fig, weil die Behör­de den Sach­ver­halt zügig klä­ren will – dann ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der rich­ti­ge Weg.

Duldung und Mitwirkung

§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBo­dSchG ver­weist für sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBo­dSchG genann­ten Per­so­nen sowie für die Dul­dungs­pflich­ten der nach § 12 BBo­dSchG Betrof­fe­nen auf das Lan­des­recht. Ob und in wel­chem Umfang ein Eigen­tü­mer das Betre­ten und die Pro­ben­nah­me dul­den muss, rich­tet sich also nach dem jewei­li­gen Lan­des­bo­den­schutz­ge­setz – in Bay­ern nach dem Baye­ri­schen Bodenschutzgesetz.

Die­se Auf­spal­tung ist prak­tisch bedeut­sam: Unter­su­chungs­an­ord­nung und Dul­dungs­an­ord­nung sind zwei ver­schie­de­ne Ver­wal­tungs­ak­te mit unter­schied­li­chen Adres­sa­ten. Wer nur gegen den einen vor­geht, hat den ande­ren mög­li­cher­wei­se bestands­kräf­tig wer­den lassen.

Anwaltliche Vertretung

Die Unter­su­chungs­an­ord­nung ist der Punkt, an dem sich Alt­las­ten­ver­fah­ren ent­schei­den – wirt­schaft­lich wie recht­lich. Wird sie bestands­kräf­tig, steht der Sach­ver­halt fest, den die spä­te­re Sanie­rungs­an­ord­nung vor­aus­setzt. Unse­re Kanz­lei prüft Unter­su­chungs­an­ord­nun­gen, macht Erstat­tungs­an­sprü­che nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBo­dSchG gel­tend und ver­tritt vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Untersuchungsanordnung

Wann darf die Behörde mir Untersuchungen auferlegen?

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBo­dSchG nur, wenn auf­grund kon­kre­ter Anhalts­punk­te der hin­rei­chen­de Ver­dacht einer schäd­li­chen Boden­ver­än­de­rung oder Alt­last besteht. Bei blo­ßen Anhalts­punk­ten ermit­telt die Behör­de nach § 9 Abs. 1 BBo­dSchG selbst.

Bekomme ich die Kosten zurück, wenn nichts gefunden wird?

Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBo­dSchG ja – wenn die Unter­su­chun­gen den Ver­dacht nicht bestä­ti­gen und der Her­an­ge­zo­ge­ne die ver­dachts­be­grün­den­den Umstän­de nicht zu ver­tre­ten hat. Der Anspruch ist gel­tend zu machen.

Muss ich die Untersuchung von einem bestimmten Büro durchführen lassen?

Die Behör­de kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BBo­dSchG ver­lan­gen, dass die Unter­su­chun­gen von Sach­ver­stän­di­gen oder Unter­su­chungs­stel­len nach § 18 BBo­dSchG durch­ge­führt werden.

Hat mein Widerspruch aufschiebende Wirkung?

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grund­sätz­lich ja – es sei denn, die Behör­de ord­net die sofor­ti­ge Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Dann hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Muss ich das Betreten meines Grundstücks dulden?

§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBo­dSchG ver­weist für Dul­dungs­pflich­ten der nach § 12 BBo­dSchG Betrof­fe­nen auf das Lan­des­recht. Die Dul­dungs­an­ord­nung ist ein eige­ner Verwaltungsakt.

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