Bodenschutz- / Altlastenrecht
Am Anfang eines Altlastenverfahrens steht selten die Sanierung, sondern die Untersuchung. Wer sie bezahlt, hängt davon ab, auf welcher Stufe die Behörde handelt – und ob sich der Verdacht am Ende bestätigt. § 9 und § 24 BBodSchG regeln das genauer, als es die Praxis oft abbildet.
Erste Stufe: Anhaltspunkte
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die zuständige Behörde die geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts ergreifen, wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll sie die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.
Auf dieser Stufe ermittelt die Behörde selbst – auf eigene Kosten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG sind bei Untersuchung und Bewertung insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 BBodSchG zu berücksichtigen.
Zweite Stufe: hinreichender Verdacht
Erst auf der zweiten Stufe kann die Behörde die Untersuchung auf den Pflichtigen abwälzen. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG setzt dafür voraus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht. Dann kann sie anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen.
Die Schwelle ist damit doppelt qualifiziert: konkrete Anhaltspunkte und ein hinreichender Verdacht. Eine bloße Vermutung, eine Branchenzugehörigkeit oder ein historischer Kartenbefund allein tragen die Anordnung nicht. Nach Satz 2 kann die Behörde außerdem verlangen, dass die Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden.
Die Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG
Grundsätzlich trägt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die Kosten der angeordneten Maßnahmen, wer zur Durchführung verpflichtet ist – das gilt für Anordnungen nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG.
Satz 2 enthält aber eine Ausnahme, die im Verfahren oft untergeht: Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten – wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben.
Das ist ein eigenständiger Erstattungsanspruch. Er setzt zweierlei voraus: die Nichtbestätigung des Verdachts und dass der Herangezogene die verdachtsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat. Wer also aus einer historischen Nutzung heraus in Verdacht gerät, an der er selbst keinen Anteil hatte, kann seine Untersuchungskosten zurückverlangen. Der Anspruch entsteht nicht von selbst – er muss geltend gemacht werden.
Warum sich der Widerspruch gegen die Anordnung lohnt
Untersuchungskosten sind selten gering; Bodenluftmessungen, Rammkernsondierungen und Grundwassermessstellen erreichen schnell fünfstellige Beträge. Die Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG ist ein Verwaltungsakt und damit anfechtbar. Angriffspunkte sind vor allem, ob die konkreten Anhaltspunkte benannt und belegt sind, ob der Verdacht die Schwelle des „hinreichenden“ erreicht, ob der richtige Adressat gewählt wurde und ob der angeordnete Untersuchungsumfang verhältnismäßig ist.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde nicht die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. Gerade bei Untersuchungsanordnungen geschieht das häufig, weil die Behörde den Sachverhalt zügig klären will – dann ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der richtige Weg.
Duldung und Mitwirkung
§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG verweist für sonstige Mitwirkungspflichten der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen sowie für die Duldungspflichten der nach § 12 BBodSchG Betroffenen auf das Landesrecht. Ob und in welchem Umfang ein Eigentümer das Betreten und die Probennahme dulden muss, richtet sich also nach dem jeweiligen Landesbodenschutzgesetz – in Bayern nach dem Bayerischen Bodenschutzgesetz.
Diese Aufspaltung ist praktisch bedeutsam: Untersuchungsanordnung und Duldungsanordnung sind zwei verschiedene Verwaltungsakte mit unterschiedlichen Adressaten. Wer nur gegen den einen vorgeht, hat den anderen möglicherweise bestandskräftig werden lassen.
Anwaltliche Vertretung
Die Untersuchungsanordnung ist der Punkt, an dem sich Altlastenverfahren entscheiden – wirtschaftlich wie rechtlich. Wird sie bestandskräftig, steht der Sachverhalt fest, den die spätere Sanierungsanordnung voraussetzt. Unsere Kanzlei prüft Untersuchungsanordnungen, macht Erstattungsansprüche nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG geltend und vertritt vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Bodenschutz- und Altlastenrecht – Überblick
- Wer für Altlasten haftet
- Ausgleichsanspruch unter mehreren Verantwortlichen
- Sanierungsziel, Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplan
Häufige Fragen zur Untersuchungsanordnung
Wann darf die Behörde mir Untersuchungen auferlegen?
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nur, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht. Bei bloßen Anhaltspunkten ermittelt die Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG selbst.
Bekomme ich die Kosten zurück, wenn nichts gefunden wird?
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ja – wenn die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigen und der Herangezogene die verdachtsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat. Der Anspruch ist geltend zu machen.
Muss ich die Untersuchung von einem bestimmten Büro durchführen lassen?
Die Behörde kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass die Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden.
Hat mein Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich ja – es sei denn, die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Dann hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Muss ich das Betreten meines Grundstücks dulden?
§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG verweist für Duldungspflichten der nach § 12 BBodSchG Betroffenen auf das Landesrecht. Die Duldungsanordnung ist ein eigener Verwaltungsakt.