Tier­schutz­recht · Tier­zucht­recht · Tierseuchenrecht

Agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

Kon­trol­len im land­wirt­schaft­li­chen Betrieb enden sel­ten mit einer ein­zi­gen Kon­se­quenz. Ein und der­sel­be Vor­gang — eine Gül­le­aus­brin­gung, eine Auf­zeich­nungs­lü­cke, ein Zustand im Stall — kann drei getrenn­te Ver­fah­ren aus­lö­sen: eine Kür­zung der Direkt­zah­lun­gen, ein Buß­geld­ver­fah­ren und, in schwe­ren Fäl­len, ein Strafverfahren.

Die­se drei Wege fol­gen unter­schied­li­chen Regeln, lau­fen bei unter­schied­li­chen Stel­len und haben unter­schied­li­che Rechts­be­hel­fe. Wer sie nicht aus­ein­an­der­hält, legt gegen den fal­schen Bescheid das fal­sche Rechts­mit­tel ein.

Die drei Wege im Überblick

Ers­tens die Ver­wal­tungs­sank­ti­on. Ver­stö­ße gegen die Kon­di­tio­na­li­tät füh­ren nicht zu einem Buß­geld, son­dern zu einer Kür­zung der Direkt­zah­lun­gen. Rechts­grund­la­ge ist das Gesetz zur Durch­füh­rung der im Rah­men der Gemein­sa­men Agrar­po­li­tik gel­ten­den Kon­di­tio­na­li­tät (GAP­KondG). Der Bescheid ist ein Ver­wal­tungs­akt; dage­gen geht man mit Wider­spruch bezie­hungs­wei­se Kla­ge vor.

Zwei­tens das Buß­geld­ver­fah­ren. Ver­stö­ße gegen fach­recht­li­che Pflich­ten — Dün­ge­recht, Tier­schutz­recht, Jagd- und Fische­rei­recht, Natur­schutz­recht — sind Ord­nungs­wid­rig­kei­ten. Zustän­dig ist die Ver­wal­tungs­be­hör­de, das Ver­fah­ren rich­tet sich nach dem Gesetz über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, und der Rechts­be­helf ist der Ein­spruch, über den letzt­lich das Amts­ge­richt entscheidet.

Drit­tens das Straf­ver­fah­ren. Bei Tier­quä­le­rei, gra­vie­ren­den Umwelt­ver­stö­ßen oder Sub­ven­ti­ons­be­trug tritt die Staats­an­walt­schaft hinzu.

Der rote Faden ist der­sel­be wie in den ande­ren Rechts­ge­bie­ten die­ser Kanz­lei: Was in einem Ver­fah­ren an Tat­sa­chen fest­ge­stellt wird, wan­dert in die ande­ren. Die Ver­tei­di­gung im Buß­geld­ver­fah­ren ent­schei­det des­halb oft schon dar­über, wie die Behör­de die Sank­tio­nie­rung nach dem GAP­KondG einordnet.

Die Größenordnungen

Agrar­recht­li­che Buß­geld­rah­men lie­gen weit über dem all­ge­mei­nen Höchst­maß des § 17 Abs. 1 OWiG von ein­tau­send Euro:

  • Dün­ge­recht: bis zu 150.000 Euro in den Fäl­len des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b DüngG, bis zu 10.000 Euro in den Fäl­len des Buchst. c und bis zu 50.000 Euro in den übri­gen Fäl­len (§ 14 Abs. 3 DüngG)
  • Tier­schutz­recht: bis zu 25.000 Euro in den in § 18 Abs. 4 TierSchG auf­ge­zähl­ten Fäl­len, sonst bis zu 5.000 Euro
  • Jagd­recht: bis zu 5.000 Euro (§ 39 Abs. 3 BJagdG)

Die­se Rah­men wir­ken über die Geld­bu­ße hin­aus. Nach § 31 Abs. 2 OWiG rich­tet sich die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung nach dem ange­droh­ten Höchst­maß: drei Jah­re bei mehr als 15.000 Euro, zwei Jah­re bei mehr als 2.500 bis 15.000 Euro, ein Jahr bei mehr als 1.000 bis 2.500 Euro. Ein hoher Buß­geld­rah­men ver­län­gert also zugleich den Zeit­raum, in dem die Behör­de ver­fol­gen darf.

Die Themen im Einzelnen

Häufige Fragen

Ist eine Kürzung der Direktzahlungen ein Bußgeld?

Nein. Sie ist eine Ver­wal­tungs­sank­ti­on nach dem GAP­KondG und ergeht durch Ver­wal­tungs­akt. Der Rechts­be­helf ist des­halb nicht der Ein­spruch, son­dern Wider­spruch bezie­hungs­wei­se Klage.

Kann ich für denselben Vorgang doppelt belangt werden?

Ver­wal­tungs­sank­ti­on und Buß­geld ver­fol­gen unter­schied­li­che Zwe­cke und schlie­ßen sich nicht von vorn­her­ein aus. Wie sie sich im Ein­zel­fall zuein­an­der ver­hal­ten, hängt vom jewei­li­gen Fach­recht ab und ist geson­dert zu prüfen.

Wie lange kann die Behörde verfolgen?

Nach § 31 Abs. 2 OWiG rich­tet sich die Frist nach dem ange­droh­ten Höchst­maß der Geld­bu­ße; bei den hohen agrar­recht­li­chen Rah­men sind es drei Jahre.

Muss ich mich zu den Vorwürfen äußern?

Nein. § 55 Abs. 1 OWiG gibt Ihnen Gele­gen­heit zur Äuße­rung; eine Pflicht zur Äuße­rung besteht nicht.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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