Tierschutzrecht · Tierzuchtrecht · Tierseuchenrecht
Agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb enden selten mit einer einzigen Konsequenz. Ein und derselbe Vorgang — eine Gülleausbringung, eine Aufzeichnungslücke, ein Zustand im Stall — kann drei getrennte Verfahren auslösen: eine Kürzung der Direktzahlungen, ein Bußgeldverfahren und, in schweren Fällen, ein Strafverfahren.
Diese drei Wege folgen unterschiedlichen Regeln, laufen bei unterschiedlichen Stellen und haben unterschiedliche Rechtsbehelfe. Wer sie nicht auseinanderhält, legt gegen den falschen Bescheid das falsche Rechtsmittel ein.
Die drei Wege im Überblick
Erstens die Verwaltungssanktion. Verstöße gegen die Konditionalität führen nicht zu einem Bußgeld, sondern zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondG). Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt; dagegen geht man mit Widerspruch beziehungsweise Klage vor.
Zweitens das Bußgeldverfahren. Verstöße gegen fachrechtliche Pflichten — Düngerecht, Tierschutzrecht, Jagd- und Fischereirecht, Naturschutzrecht — sind Ordnungswidrigkeiten. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, und der Rechtsbehelf ist der Einspruch, über den letztlich das Amtsgericht entscheidet.
Drittens das Strafverfahren. Bei Tierquälerei, gravierenden Umweltverstößen oder Subventionsbetrug tritt die Staatsanwaltschaft hinzu.
Der rote Faden ist derselbe wie in den anderen Rechtsgebieten dieser Kanzlei: Was in einem Verfahren an Tatsachen festgestellt wird, wandert in die anderen. Die Verteidigung im Bußgeldverfahren entscheidet deshalb oft schon darüber, wie die Behörde die Sanktionierung nach dem GAPKondG einordnet.
Die Größenordnungen
Agrarrechtliche Bußgeldrahmen liegen weit über dem allgemeinen Höchstmaß des § 17 Abs. 1 OWiG von eintausend Euro:
- Düngerecht: bis zu 150.000 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b DüngG, bis zu 10.000 Euro in den Fällen des Buchst. c und bis zu 50.000 Euro in den übrigen Fällen (§ 14 Abs. 3 DüngG)
- Tierschutzrecht: bis zu 25.000 Euro in den in § 18 Abs. 4 TierSchG aufgezählten Fällen, sonst bis zu 5.000 Euro
- Jagdrecht: bis zu 5.000 Euro (§ 39 Abs. 3 BJagdG)
Diese Rahmen wirken über die Geldbuße hinaus. Nach § 31 Abs. 2 OWiG richtet sich die Verfolgungsverjährung nach dem angedrohten Höchstmaß: drei Jahre bei mehr als 15.000 Euro, zwei Jahre bei mehr als 2.500 bis 15.000 Euro, ein Jahr bei mehr als 1.000 bis 2.500 Euro. Ein hoher Bußgeldrahmen verlängert also zugleich den Zeitraum, in dem die Behörde verfolgen darf.
Die Themen im Einzelnen
- Ablauf des Bußgeldverfahrens — Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch und die Zwei-Wochen-Frist
- Konditionalität und Kürzung der Direktzahlungen — GAB, GLÖZ, soziale Konditionalität und die Grenzen der Sanktion
- Düngerecht — Bußgelder nach DüngG und Düngeverordnung
- Tierschutz‑, Jagd‑, Fischerei- und Naturschutzbußgelder im Betrieb
Häufige Fragen
Ist eine Kürzung der Direktzahlungen ein Bußgeld?
Nein. Sie ist eine Verwaltungssanktion nach dem GAPKondG und ergeht durch Verwaltungsakt. Der Rechtsbehelf ist deshalb nicht der Einspruch, sondern Widerspruch beziehungsweise Klage.
Kann ich für denselben Vorgang doppelt belangt werden?
Verwaltungssanktion und Bußgeld verfolgen unterschiedliche Zwecke und schließen sich nicht von vornherein aus. Wie sie sich im Einzelfall zueinander verhalten, hängt vom jeweiligen Fachrecht ab und ist gesondert zu prüfen.
Wie lange kann die Behörde verfolgen?
Nach § 31 Abs. 2 OWiG richtet sich die Frist nach dem angedrohten Höchstmaß der Geldbuße; bei den hohen agrarrechtlichen Rahmen sind es drei Jahre.
Muss ich mich zu den Vorwürfen äußern?
Nein. § 55 Abs. 1 OWiG gibt Ihnen Gelegenheit zur Äußerung; eine Pflicht zur Äußerung besteht nicht.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.