Wasserrecht
Seit dem 1. Juli 2026 erhebt der Freistaat Bayern ein Wasserentnahmeentgelt auf Grundwasser. Der Satz ist überschaubar, die Bemessungsgrundlage nicht: Gezahlt wird grundsätzlich nach der gestatteten Jahresmenge, nicht nach der tatsächlich entnommenen. Wer eine alte, großzügig bemessene Erlaubnis besitzt, zahlt deshalb für Wasser, das er nie entnommen hat – solange er nicht rechtzeitig erklärt.
Was seit dem 1. Juli 2026 gilt
Art. 78 Abs. 1 BayWG unterwirft das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser einem zweckgebundenen Wasserentnahmeentgelt. Der Satz beträgt nach Art. 79 Abs. 2 BayWG 10 Cent je Kubikmeter.
Wichtig ist, was nicht erfasst ist: Die Vorschrift nennt ausschließlich Grundwasser. Entnahmen aus oberirdischen Gewässern lösen kein Wasserentnahmeentgelt aus. Für die Wasserkraftnutzung an staatseigenen Gewässern gilt daneben die eigenständige Nutzungsgebühr des Art. 74 BayWG, die erst ab einer mittleren Leistung von über 1.100 kW greift.
Entgeltpflichtig ist nach Art. 78 Abs. 2 BayWG, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Entnahme die Zulassung innehat – oder wer ohne die erforderliche Zulassung entnimmt. Die illegale Entnahme wird also nicht billiger, sondern gleich behandelt.
Die Ausnahmen und der Freibetrag
Art. 78 Abs. 3 BayWG nennt dreizehn Ausnahmen. Praktisch bedeutsam sind vor allem:
- Entnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 8 Abs. 2 WHG (Nr. 1) und im Rahmen von Boden- oder Grundwassersanierungen (Nr. 3),
- Maßnahmen des Hochwasser- und Trinkwasserschutzes sowie rein staatliche Zwecke (Nr. 4),
- einmalige Entnahmen für einen beantragten Zeitraum unter zwei Jahren (Nr. 5),
- zulassungsfreie Grundwasserbenutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG oder Art. 29 Abs. 1 BayWG (Nr. 6),
- die thermische Nutzung, soweit das Wasser ohne weitere Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit unmittelbar wieder zugeführt wird (Nr. 7),
- Zwecke der Fischerei (Nr. 10) und der erneuerbaren Energien (Nr. 11),
- der Freibetrag von 5.000 Kubikmetern je Kalenderjahr und Entgeltpflichtigem (Nr. 13).
Die Ausnahme Nr. 7 ist für Grundwasserwärmepumpen der entscheidende Punkt: Sie greift nur, wenn das entnommene Wasser dem Grundwasser – hilfsweise einem oberirdischen Gewässer – unmittelbar wieder zugeführt wird. Wo das Wasser anderweitig verbleibt, bleibt es beim Entgelt.
Der teuerste Satz des Gesetzes
Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayWG bestimmt: Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der gestatteten Jahresmenge der Wasserentnahme.
Das ist keine Formalie. Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen sind über Jahrzehnte häufig auf einen Spitzenbedarf zugeschnitten worden, der nie eintrat, oder auf eine Betriebsgröße, die es längst nicht mehr gibt. Wer eine Erlaubnis über 40.000 Kubikmeter hält und 8.000 entnimmt, zahlt nach der Grundregel für 40.000 – also das Fünffache dessen, was der Verbrauch rechtfertigen würde.
Ergibt sich die Bemessungsgrundlage weder aus der Zulassung noch anders, kann die Behörde nach Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayWG schätzen. Vor einer Festsetzung auf Grundlage einer Schätzung ist der Entgeltpflichtige nach Satz 6 anzuhören – in diesem Verfahrensstadium können Betriebsdaten noch ohne Rechtsbehelf in das Verfahren gelangen.
Die Erklärung bis zum 1. März
Von dieser Grundregel sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 BayWG ist die tatsächlich entnommene Wassermenge heranzuziehen, wenn bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres eine Erklärung mit entsprechender Glaubhaftmachung über die vom Staatsministerium bereitgestellte Online-Plattform abgegeben wird. Satz 3 lässt hilfsweise – innerhalb derselben Frist – eine Versicherung an Eides statt gegenüber der zuständigen Behörde zu; Art. 27 BayVwVfG ist anwendbar.
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens wirkt die Frist nach dem Wortlaut wie eine Ausschlussfrist für die günstigere Bemessung: Liegt bis zum 1. März keine Erklärung vor, bleibt es bei der Bemessung nach der gestatteten Menge. Zweitens verlangt das Gesetz Glaubhaftmachung, nicht bloße Behauptung – geeichte Zähler, Betriebsaufzeichnungen oder Abrechnungen kommen dafür in Betracht. Bei Entnahmen zur öffentlichen Wasserversorgung reduziert sich die erklärte Menge nach Art. 79 Abs. 1 Satz 4 BayWG um zwei Prozent.
Solange die in Art. 79 Abs. 1 Satz 2 BayWG genannte Datenbank nicht vollständig in Betrieb ist, kann die Erklärung nach Art. 100 Abs. 2 BayWG auch nach den allgemeinen Regelungen abgegeben werden. Die Inbetriebnahme wird in der Rechtsverordnung nach Art. 69 Abs. 6 BayWG bekannt gegeben.
Das Rumpfjahr 2026
Für den Einstieg gilt eine eigene Rechnung. Art. 100 Abs. 3 BayWG setzt den Veranlagungszeitraum des ersten Erhebungsjahres auf den 1. Juli bis 31. Dezember 2026 fest. In diesem Zeitraum bemisst sich das Entgelt nach der Hälfte der gestatteten Jahresmenge, und der Freibetrag beträgt statt 5.000 nur 2.500 Kubikmeter.
Die Erklärung der tatsächlichen Menge für dieses Rumpfjahr richtet sich nach derselben Frist – sie läuft damit auf den 1. März 2027 zu. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2025 bleibt es nach Art. 100 Abs. 4 BayWG bei der Verordnung über die Gebühren für die Nutzung staatseigener Gewässer in ihrer am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.
Wenn die Entnahme endet
Art. 79 Abs. 3 Satz 2 BayWG enthält eine Regelung, die in der Praxis Geld kostet: Wird die Wasserentnahme endgültig eingestellt, muss die entgeltpflichtige Person auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde endgültig verzichtet haben. Nach Satz 3 gilt die Entnahme frühestens mit Zugang dieser Erklärung als eingestellt.
Wer den Brunnen also stilllegt, den Betrieb aufgibt oder auf Fernwasser umstellt, aber die alte Erlaubnis „für alle Fälle“ behält, bleibt entgeltpflichtig – und zwar nach der gestatteten Menge. Wird die Entnahme durch Widerruf oder Rücknahme des Bescheids beendet, gilt sie frühestens mit Eintritt der Bestandskraft als eingestellt.
Der Verzicht ist deshalb eine Abwägung: Er beendet die Zahlungspflicht, gibt aber eine Rechtsposition auf, die sich nach § 12 Abs. 2 WHG nur im Bewirtschaftungsermessen der Behörde zurückgewinnen lässt.
Bescheid, Fristen und Rechtsschutz
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayWG setzt die Kreisverwaltungsbehörde das Entgelt jährlich von Amts wegen durch Bescheid fest. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entnahme vorgenommen wird (Satz 2). Fällig wird das Entgelt einen Monat nach Bekanntgabe (Abs. 2).
Entscheidend für den Rechtsschutz ist Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayWG: Anfechtungsklagen gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage halten die Zahlung also nicht auf; die Aussetzung der Vollziehung kommt über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Da es um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe geht, ist zuvor regelmäßig der Aussetzungsantrag bei der Behörde zu stellen – § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO macht ihn zur Zulässigkeitsvoraussetzung, mit den Ausnahmen des Satzes 2 bei Untätigkeit ohne zureichenden Grund oder drohender Vollstreckung.
Für die behördliche Aussetzung selbst gilt § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO: Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte soll ausgesetzt werden. Ernstliche Zweifel liegen etwa nahe, wenn die Behörde geschätzt hat, ohne anzuhören, oder wenn eine rechtzeitige Erklärung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 BayWG unberücksichtigt geblieben ist.
Anwaltliche Vertretung
Beim Wasserentnahmeentgelt entscheidet sich das meiste vor dem Bescheid: ob die gestattete Menge noch zur tatsächlichen Nutzung passt, ob eine Ausnahme des Art. 78 Abs. 3 BayWG greift, ob die Erklärung fristgerecht und belegt abgegeben wurde – und ob eine nicht mehr benötigte Befugnis besser förmlich aufgegeben wird. Ist der Bescheid da, zählt vor allem, dass die Klage die Zahlung nicht aufhält. Unsere Kanzlei prüft bestehende Erlaubnisse und Bewilligungen auf ihre Mengenangaben, begleitet die Erklärung gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde und vertritt Betriebe, Landwirte, Zweckverbände und Gemeinden im Widerspruchs‑, Eil- und Klageverfahren. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
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- Widerruf der Erlaubnis und Bewilligung
- Grundwasserentnahme, Brunnen und Erdwärme
- Wasserschutzgebiet: Auflagen, Befreiung, Ausgleich
Häufige Fragen zum Wasserentnahmeentgelt
Seit wann gilt das Wasserentnahmeentgelt in Bayern?
Der erste Veranlagungszeitraum läuft nach Art. 100 Abs. 3 Satz 1 BayWG vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026. Ab 2027 ist Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr.
Wie hoch ist das Entgelt?
Art. 79 Abs. 2 BayWG nennt 10 Cent je Kubikmeter. Für das Rumpfjahr 2026 wird die halbe gestattete Jahresmenge angesetzt.
Zahle ich für das entnommene oder für das erlaubte Wasser?
Grundsätzlich für das erlaubte. Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayWG ist die gestattete Jahresmenge maßgeblich; die tatsächliche Menge zählt nur bei rechtzeitiger Erklärung nach Satz 2 oder Satz 3.
Bis wann muss ich die tatsächliche Menge erklären?
Bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres, über die Online-Plattform des Staatsministeriums oder hilfsweise durch Versicherung an Eides statt.
Gibt es einen Freibetrag?
Ja. Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 BayWG stellt 5.000 Kubikmeter je Kalenderjahr und Entgeltpflichtigem frei; im Rumpfjahr 2026 sind es 2.500 Kubikmeter.
Muss ich zahlen, obwohl ich Klage erhoben habe?
Ja. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayWG nimmt der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung. Aufschub gibt es nur über die behördliche Aussetzung oder den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.