Was­ser­recht

Ein Brun­nen für den Gar­ten, eine Wär­me­pum­pe im Neu­bau, eine Erd­wär­me­son­de unter der Ter­ras­se: Grund­was­ser wird häu­fi­ger genutzt, als es Zulas­sun­gen gibt. Das Gesetz stellt eini­ges erlaub­nis­frei – knüpft aber an die­sel­ben Arbei­ten eine Anzei­ge­pflicht, die einen Monat vor Bau­be­ginn läuft und in Bay­ern eige­nen Regeln folgt.

Wann die Grundwasserbenutzung erlaubnisfrei ist

§ 46 Abs. 1 Satz 1 WHG nimmt das Ent­neh­men, Zuta­ge­för­dern, Zuta­ge­lei­ten oder Ablei­ten von Grund­was­ser von Erlaub­nis und Bewil­li­gung aus

  • Nr. 1: für den Haus­halt ein­schließ­lich der Wär­me­ver­sor­gung über den Ent­zug von Wär­me aus dem Was­ser, für den land­wirt­schaft­li­chen Hof­be­trieb, für das Trän­ken von Vieh außer­halb des Hof­be­triebs oder in gerin­gen Men­gen zu einem vor­über­ge­hen­den Zweck,
  • Nr. 2: für Zwe­cke der gewöhn­li­chen Boden­ent­wäs­se­rung land­wirt­schaft­lich, forst­wirt­schaft­lich oder gärt­ne­risch genutz­ter Grundstücke.

Bay­ern erwei­tert das in Art. 29 Abs. 1 BayWG um gerin­ge Men­gen für Zwe­cke der Land- und Forst­wirt­schaft und des Gar­ten­baus zur Erhal­tung der Boden­frucht­bar­keit. Umge­kehrt kann das Staats­mi­nis­te­ri­um nach Abs. 2 durch Rechts­ver­ord­nung die erlaub­nis­frei­en Benut­zun­gen für ein­zel­ne Gebie­te ein­schrän­ken, wenn der Grund­was­ser­vor­rat nach Men­ge und Güte es erfor­dert – in tro­cken­heits­ge­präg­ten Regio­nen ist des­halb immer zu prü­fen, ob eine sol­che Ver­ord­nung besteht.

Die Grenze, an der die Freiheit endet

Sämt­li­che Befrei­un­gen des § 46 Abs. 1 WHG ste­hen unter einem ein­heit­li­chen Vor­be­halt: Sie gel­ten nur, soweit kei­ne signi­fi­kan­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf den Was­ser­haus­halt zu besor­gen sind. Der Begriff der Besorg­nis ver­langt kei­ne Gewiss­heit; die nahe­lie­gen­de Mög­lich­keit genügt.

Damit ist die Erlaub­nis­frei­heit kei­ne fes­te Grö­ße, son­dern eine Pro­gno­se. Was in einer was­ser­rei­chen Lage unpro­ble­ma­tisch ist, kann bei meh­re­ren Ent­nah­men im sel­ben Grund­was­ser­kör­per oder in einem Gebiet mit sin­ken­den Grund­was­ser­stän­den zulas­sungs­pflich­tig wer­den. Wer sich auf § 46 Abs. 1 WHG stützt, soll­te die Pro­gno­se doku­men­tie­ren – nicht, weil das Gesetz es ver­langt, son­dern weil sie im Streit­fall nach­ge­holt wer­den muss.

Nach § 46 Abs. 2 WHG bedarf zudem das Ein­lei­ten von Nie­der­schlags­was­ser in das Grund­was­ser durch schad­lo­se Ver­si­cke­rung kei­ner Erlaub­nis, soweit dies in einer Rechts­ver­ord­nung nach § 23 Abs. 1 WHG bestimmt ist.

Reinhaltung des Grundwassers

§ 48 Abs. 1 Satz 1 WHG stellt für das Ein­brin­gen und Ein­lei­ten von Stof­fen in das Grund­was­ser den strengs­ten Maß­stab des Was­ser­rechts auf: Eine Erlaub­nis darf nur erteilt wer­den, wenn eine nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Was­ser­be­schaf­fen­heit nicht zu besor­gen ist. Abs. 2 über­trägt den­sel­ben Maß­stab auf das Lagern und Abla­gern von Stof­fen sowie auf das Beför­dern von Flüs­sig­kei­ten und Gasen durch Rohrleitungen.

Der Besorg­nis­grund­satz erklärt, war­um Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen tech­nisch so auf­wen­dig gere­gelt sind – und war­um bei Erd­wär­me­an­la­gen die Fra­ge nach dem Wär­me­trä­ger­me­di­um regel­mä­ßig zuerst gestellt wird.

Erdaufschlüsse: die Anzeige einen Monat vorher

§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ver­langt: Arbei­ten, die so tief in den Boden ein­drin­gen, dass sie sich unmit­tel­bar oder mit­tel­bar auf Bewe­gung, Höhe oder Beschaf­fen­heit des Grund­was­sers aus­wir­ken kön­nen, sind der zustän­di­gen Behör­de einen Monat vor Beginn anzuzeigen.

Die Anzei­ge­pflicht ist unab­hän­gig davon, ob die spä­te­re Nut­zung erlaub­nis­frei ist. Sie knüpft an die Boh­rung, nicht an die Benut­zung. Wer­den bei die­sen Arbei­ten Stof­fe in das Grund­was­ser ein­ge­bracht, ist nach Satz 2 abwei­chend von § 8 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Erlaub­nis nur erfor­der­lich, wenn sich das Ein­brin­gen nach­tei­lig auf die Grund­was­ser­be­schaf­fen­heit aus­wir­ken kann.

Erdwärmekollektoren bis vier Meter

§ 49 Abs. 1 Satz 3 WHG ent­hält eine gesetz­li­che Ver­mu­tung, die für Haus­be­sit­zer erheb­lich ist. Bei Errich­tung, Betrieb und Moder­ni­sie­rung von Erd­wär­me­kol­lek­to­ren bis zu einer Tie­fe von 4 Metern und außer­halb von Was­ser­schutz­ge­bie­ten ist davon aus­zu­ge­hen, dass sie kei­ne nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf die Grund­was­ser­be­schaf­fen­heit im Sinn des Sat­zes 2 haben – vor­aus­ge­setzt, sie oder ihre Anla­gen­tei­le erfül­len die Anfor­de­run­gen nach § 35 Abs. 2 der Ver­ord­nung über Anla­gen zum Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stoffen.

Die Ver­mu­tung hat zwei Gren­zen. Nach Satz 4 gilt sie nicht, wenn wegen der räum­li­chen Kon­zen­tra­ti­on der Anla­gen in einem Gebiet eine nach­tei­li­ge ther­mi­sche Wir­kung auf das Grund­was­ser zu besor­gen ist – in dicht bebau­ten Neu­bau­ge­bie­ten ist das ein rea­ler Vor­be­halt. Und nach Satz 5 kann die zustän­di­ge Behör­de für bestimm­te Gebie­te die Tie­fe nach Satz 1 näher bestimmen.

Wich­tig ist die Reich­wei­te: Die Ver­mu­tung betrifft die Erlaub­nis­pflicht für das Ein­brin­gen von Stof­fen. Die Anzei­ge­pflicht nach Satz 1 nimmt sie nicht weg.

Der bayerische Sonderweg

Art. 30 BayWG weicht von § 49 WHG ab, und die Abwei­chun­gen sind prak­tisch die wich­ti­ge­ren Regeln.

Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind der Anzei­ge die zur Beur­tei­lung erfor­der­li­chen Unter­la­gen bei­zu­fü­gen. Satz 2 ver­la­gert die Pflicht: Wer­den Drit­te mit der Durch­füh­rung beauf­tragt, obliegt die­sen die Anzei­ge – der Bohr­un­ter­neh­mer, nicht der Bau­herr. Satz 3 ver­mei­det Dop­pel­ver­fah­ren: Bei erlaub­nis­pflich­ti­gen Gewäs­ser­be­nut­zun­gen sowie bei gestat­tungs­be­dürf­ti­gen Anla­gen nach dem Baye­ri­schen Abgra­bungs­ge­setz oder der Baye­ri­schen Bau­ord­nung gilt der Geneh­mi­gungs­an­trag als Anzei­ge; Absatz 2 kommt dann nicht zur Anwen­dung. Nach Satz 4 ist im Voll­zug des § 49 Abs. 1 Satz 3 WHG die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de in Abstim­mung mit dem Was­ser­wirt­schafts­amt zuständig.

Art. 30 Abs. 2 BayWG ist die eigent­li­che Frei­ga­be: Ist seit der Anzei­ge ein Monat ver­gan­gen, ohne dass eine Ein­stel­lungs- oder Besei­ti­gungs­an­ord­nung nach § 49 Abs. 3 WHG ergan­gen ist, kön­nen die Arbei­ten begon­nen und so lan­ge durch­ge­führt wer­den, bis auf das Grund­was­ser ein­ge­wirkt wird. Das Schwei­gen der Behör­de erlaubt also den Beginn – aber nur bis zu die­ser Grenze.

Wird auf das Grund­was­ser ein­ge­wirkt, sind die Arbei­ten nach Abs. 3 Satz 1 ein­zu­stel­len, bis die Benut­zung oder der Aus­bau vor­zei­tig zuge­las­sen, die Erlaub­nis oder Bewil­li­gung erteilt oder der Plan fest­ge­stellt oder geneh­migt ist; für erlaub­nis­freie Grund­was­ser­be­nut­zun­gen gilt das nicht. Und Satz 2 ent­hält eine Kon­zen­tra­ti­on, die Zeit spart: Ist eine bau­recht­li­che Geneh­mi­gung oder Zustim­mung zu ertei­len, ent­fällt die was­ser­recht­li­che Erlaub­nis für das Ein­brin­gen von Stof­fen in das Grundwasser.

Wenn Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen wird

Trifft eine Boh­rung uner­war­tet auf Grund­was­ser, ist das nach § 49 Abs. 2 WHG der zustän­di­gen Behör­de unver­züg­lich anzu­zei­gen. Nach Abs. 3 Satz 1 hat die Behör­de die Ein­stel­lung oder Besei­ti­gung der Erschlie­ßung anzu­ord­nen, wenn eine nach­tei­li­ge Ver­än­de­rung der Grund­was­ser­be­schaf­fen­heit zu besor­gen oder ein­ge­tre­ten ist und der Scha­den nicht ander­wei­tig ver­mie­den oder aus­ge­gli­chen wer­den kann; sie hat zugleich die erfor­der­li­chen Maß­nah­men anzu­ord­nen. Satz 2 erstreckt das auf die unbe­fug­te Erschließung.

Die Anord­nung ist gebun­den for­mu­liert. Der Ver­tei­di­gungs­an­satz liegt des­halb bei den Tat­be­stands­merk­ma­len – ins­be­son­de­re bei der Fra­ge, ob der Scha­den nicht doch ander­wei­tig ver­mie­den oder aus­ge­gli­chen wer­den kann.

Wenn doch eine Zulassung nötig ist

Fällt die Ent­nah­me nicht unter § 46 Abs. 1 WHG oder Art. 29 Abs. 1 BayWG, gel­ten die all­ge­mei­nen Regeln: Die Benut­zung bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaub­nis oder Bewil­li­gung, auf deren Ertei­lung nach § 12 Abs. 2 WHG kein Anspruch besteht, son­dern die im Bewirt­schaf­tungs­er­mes­sen der Behör­de steht. Der Unter­schied zwi­schen bei­den Gestat­tun­gen und die Fol­gen für den Bestands­schutz sind in den ver­link­ten Bei­trä­gen dargestellt.

Wer eine Zulas­sung hält, soll­te zusätz­lich das seit dem 1. Juli 2026 erho­be­ne Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt im Blick behal­ten: Es bemisst sich nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayWG grund­sätz­lich nach der gestat­te­ten, nicht nach der ent­nom­me­nen Jahresmenge.

Anwaltliche Vertretung

Bei Brun­nen, Wär­me­pum­pen und Erd­wär­me­an­la­gen ent­schei­det meist die Vor­fra­ge: ob die Benut­zung erlaub­nis­frei bleibt, ob die Anzei­ge­pflicht nach § 49 Abs. 1 WHG erfüllt ist, wer sie in Bay­ern zu erfül­len hat und ob die Monats­frist des Art. 30 Abs. 2 BayWG bereits abge­lau­fen ist. Unse­re Kanz­lei berät Bau­her­ren, Betrie­be und Land­wir­te vor der Boh­rung, prüft Ein­stel­lungs- und Besei­ti­gungs­an­ord­nun­gen und ver­tritt in Widerspruchs‑, Eil- und Kla­ge­ver­fah­ren gegen­über Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und Was­ser­wirt­schafts­äm­tern. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Brunnen und Erdwärme

Brauche ich für einen Gartenbrunnen eine Erlaubnis?

Für Ent­nah­men für den Haus­halt oder in gerin­gen Men­gen zu vor­über­ge­hen­dem Zweck nicht, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG – aber nur, soweit kei­ne signi­fi­kan­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf den Was­ser­haus­halt zu besor­gen sind.

Muss ich die Bohrung anzeigen, obwohl die Nutzung erlaubnisfrei ist?

Ja. § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG knüpft die Anzei­ge­pflicht an die Arbei­ten, nicht an die Benut­zung. Die Frist beträgt einen Monat vor Beginn.

Wer muss in Bayern anzeigen?

Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayWG der beauf­trag­te Drit­te, also in der Regel das Bohr­un­ter­neh­men. Bei ohne­hin geneh­mi­gungs­be­dürf­ti­gen Vor­ha­ben gilt der Geneh­mi­gungs­an­trag nach Satz 3 als Anzeige.

Wann darf ich mit der Bohrung beginnen?

Nach Art. 30 Abs. 2 BayWG, wenn seit der Anzei­ge ein Monat ver­gan­gen ist, ohne dass eine Anord­nung nach § 49 Abs. 3 WHG ergan­gen ist – und nur, bis auf das Grund­was­ser ein­ge­wirkt wird.

Gilt für Erdwärmekollektoren eine Erleichterung?

§ 49 Abs. 1 Satz 3 WHG ver­mu­tet bis 4 Meter Tie­fe und außer­halb von Was­ser­schutz­ge­bie­ten, dass kei­ne nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen auf die Grund­was­ser­be­schaf­fen­heit bestehen, wenn § 35 Abs. 2 AwSV ein­ge­hal­ten ist. Die Ver­mu­tung ent­fällt bei räum­li­cher Kon­zen­tra­ti­on mit ther­mi­scher Wirkung.

Was gilt, wenn ich unerwartet auf Grundwasser stoße?

Die Erschlie­ßung ist nach § 49 Abs. 2 WHG unver­züg­lich anzu­zei­gen. Die Behör­de hat unter den Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 3 die Ein­stel­lung oder Besei­ti­gung anzuordnen.

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