Fischereirecht
Fischereischein: Versagung, Rücknahme und Widerruf
Auf einen Blick: Die Behörde kann versagen — sie muss nicht. Maßstab ist allein die Eignung zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs, und sie muss auf Tatsachen gestützt sein. Wird der Schein entzogen, darf eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren festgesetzt werden — und wer als Fischereipächter betroffen ist, riskiert zusätzlich die fristlose Kündigung des Pachtvertrags.
Wofür der Fischereischein gebraucht wird
Art. 46 Abs. 1 BayFiG verlangt von jedem, der den Fischfang im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG ausübt, zweierlei: einen auf seine Person ausgestellten gültigen Fischereischein und den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe. Beides ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen.
Der Fischereischein ist damit nicht nur eine Formalie am Wasser, sondern die persönliche Zulassung zur Fischerei überhaupt. Wer ihn verliert, verliert nicht eine einzelne Erlaubnis, sondern die Grundlage aller weiteren Berechtigungen.
Welche Fischereischeine es gibt — Art. 47 BayFiG
Nach Art. 47 Abs. 1 BayFiG wird der Fischereischein auf Antrag entweder mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit) oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung.
Wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat, erhält nach Abs. 3 den Fischereischein auf Lebenszeit.
Für Minderjährige gilt eine eigene Regel: Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG sind Personen, die das siebte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers berechtigt. Satz 2 überträgt das auf gleichgestellte Fischereischeine, deren Inhaber noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Der entscheidende Satz — Art. 49 Abs. 1 BayFiG
Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayFiG lautet: Der Fischereischein kann Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
An diesem Satz hängt fast jede Verteidigung, und zwar an drei Stellen:
Erstens: „kann“. Die Versagung steht im Ermessen. Eine Behörde, die eine Verurteilung oder einen Bußgeldbescheid schildert und daraus ohne weitere Erwägung die Versagung folgen lässt, hat ihr Ermessen nicht ausgeübt — ein Ermessensausfall, der den Bescheid rechtswidrig macht, unabhängig davon, ob die Ungeeignetheit vorliegt.
Zweitens: „Tatsachen“. Erforderlich sind Tatsachen, nicht Verdachtsmomente, nicht Vermutungen, nicht eine allgemeine Einschätzung des Verhaltens. Ein eingestelltes Ermittlungsverfahren enthält keine festgestellten Tatsachen; ein Strafbefehl enthält andere als ein Urteil nach Hauptverhandlung.
Drittens: „zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs“. Der Prognosemaßstab ist auf die Fischerei bezogen, nicht auf die Rechtstreue allgemein. Ein Verkehrsdelikt, eine Steuersache, ein Streit ohne Gewässerbezug tragen die Prognose nicht ohne weiteres. Wer verteidigt, sollte diesen Bezug ausdrücklich bestreiten, statt nur die zugrunde liegende Tat zu relativieren.
Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayFiG stellt klar, dass Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG unberührt bleiben.
Rücknahme, Widerruf und die Sperrfrist
Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayFiG zurückgenommen oder widerrufen, besteht nach Abs. 2 Satz 1 kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe.
Praktisch schwerer wiegt Satz 2: Die zuständige Behörde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung festsetzen.
Auch das ist eine Ermessensentscheidung, und sie ist doppelt angreifbar — dem Grunde nach und der Dauer nach. Fünf Jahre sind die Obergrenze, nicht der Regelfall. Eine Sperrfrist, die ohne eigene Begründung auf das Höchstmaß gesetzt wird, ist ebenso angreifbar wie eine Auflage, die mit dem festgestellten Eignungsmangel nichts zu tun hat.
Die Auflagen sind zugleich eine Chance: Wer im Verfahren selbst eine geeignete Auflage anbietet — etwa den erneuten Nachweis der Sachkunde —, verschiebt die Diskussion von der Frage „Sperre oder nicht“ auf die Frage „welche Sperre“.
Wenn Sie Fischereipächter sind
Für Pächter hat der Entzug eine zweite Ebene, die häufig übersehen wird. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayFiG darf Pächter nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Und Art. 22 Abs. 3 BayFiG erlaubt dem Verpächter, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen wird — es sei denn, Mitpächter übernehmen die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds.
Wer als Pächter einen Entzugsbescheid erhält, hat deshalb zwei Fristen im Blick zu behalten: die Rechtsbehelfsfrist gegenüber der Behörde und die faktische Frist, innerhalb derer sich mit Mitpächtern und Verpächter eine Lösung finden lässt. Näheres dazu auf unserer Seite zum Fischereipachtvertrag.
Der Weg gegen den Bescheid
Der Entzug des Fischereischeins ist ein Verwaltungsakt. Gegen ihn stehen Widerspruch und Anfechtungsklage offen; in Bayern ist dabei das Wahlrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO im Blick zu behalten, das in bestimmten Sachgebieten den unmittelbaren Weg zur Klage eröffnet.
Wichtiger als die Verfahrensart ist meist die Frage der Vollziehung. Ist die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, muss das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und einzelfallbezogen begründet werden — eine formelhafte Begründung genügt nicht und führt für sich genommen zur Aufhebung der Anordnung. Andernfalls hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, und der Schein bleibt bis zur Entscheidung gültig.
Für den Eilrechtsschutz gilt § 80 Abs. 5 VwGO. Die Schranke des § 80 Abs. 6 VwGO greift hier nicht, weil es nicht um die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten geht.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Ist etwas unterschrieben worden, das wie ein Verzicht wirkt? Die Rückgabe des Scheins „zur Vermeidung eines Verfahrens“ nimmt den Bescheid, gegen den vorgegangen werden könnte — und die Sperrfrist kann trotzdem kommen.
- Wird die Anhörung genutzt? Was dort zum Fischereibezug vorgetragen wird, steht später in den Akten; was erst im Widerspruch kommt, wirkt nachgeschoben.
- Enthält der Bescheid Ermessenserwägungen? Fehlen sie ganz, ist das der stärkste Angriffspunkt — noch vor jeder inhaltlichen Diskussion.
- Wird die Sperrfrist gesondert angegriffen? Sie ist eine eigene Entscheidung mit eigener Begründungslast.
- Als Pächter: Ist mit den Mitpächtern gesprochen? Art. 22 Abs. 3 BayFiG gibt dem Verpächter ein fristloses Kündigungsrecht, das durch Übernahme der Verbindlichkeit abgewendet werden kann.
Häufige Fragen zum Fischereischein
Muss mir der Fischereischein bei einer Verurteilung entzogen werden?
Nein. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayFiG ist eine Kann-Vorschrift und verlangt Tatsachen, die die Annahme der Ungeeignetheit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs rechtfertigen.
Zählt jede Straftat?
Der Maßstab ist auf die Fischerei bezogen. Ob eine Tat ohne Gewässerbezug die Prognose trägt, ist im Einzelfall zu begründen — pauschal ist sie es nicht.
Wie lange kann eine Sperrfrist dauern?
Bis zu fünf Jahre, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayFiG. Das ist die Obergrenze, nicht der Regelwert; zusätzlich sind Auflagen für die Wiedererteilung möglich.
Bekomme ich Gebühr und Fischereiabgabe zurück?
Nein. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayFiG schließt einen Rückerstattungsanspruch bei Rücknahme oder Widerruf wegen eines Eignungsmangels ausdrücklich aus.
Darf ich weiterfischen, solange ich Widerspruch eingelegt habe?
Nur, wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, endet die Berechtigung sofort — dagegen hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Ab welchem Alter braucht man einen Fischereischein?
Kinder und Jugendliche zwischen sieben und achtzehn dürfen nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers fischen (Art. 47 Abs. 2 BayFiG). Ab vierzehn Jahren mit bestandener Fischerprüfung gibt es den Schein auf Lebenszeit.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.