Fische­rei­recht

Fischereischein: Versagung, Rücknahme und Widerruf

Auf einen Blick: Die Behör­de kann ver­sa­gen — sie muss nicht. Maß­stab ist allein die Eig­nung zur ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung des Fisch­fangs, und sie muss auf Tat­sa­chen gestützt sein. Wird der Schein ent­zo­gen, darf eine Sperr­frist von bis zu fünf Jah­ren fest­ge­setzt wer­den — und wer als Fische­rei­päch­ter betrof­fen ist, ris­kiert zusätz­lich die frist­lo­se Kün­di­gung des Pachtvertrags.

Wofür der Fischereischein gebraucht wird

Art. 46 Abs. 1 Bay­FiG ver­langt von jedem, der den Fisch­fang im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG aus­übt, zwei­er­lei: einen auf sei­ne Per­son aus­ge­stell­ten gül­ti­gen Fische­rei­schein und den Nach­weis über die Ent­rich­tung der Fische­rei­ab­ga­be. Bei­des ist mit­zu­füh­ren und auf Ver­lan­gen den Poli­zei­be­am­ten, den Fische­rei­auf­se­hern sowie den Fische­rei­be­rech­tig­ten und Fische­rei­päch­tern zur Prü­fung auszuhändigen.

Der Fische­rei­schein ist damit nicht nur eine For­ma­lie am Was­ser, son­dern die per­sön­li­che Zulas­sung zur Fische­rei über­haupt. Wer ihn ver­liert, ver­liert nicht eine ein­zel­ne Erlaub­nis, son­dern die Grund­la­ge aller wei­te­ren Berechtigungen.

Welche Fischereischeine es gibt — Art. 47 BayFiG

Nach Art. 47 Abs. 1 Bay­FiG wird der Fische­rei­schein auf Antrag ent­we­der mit unbe­schränk­ter Gel­tungs­dau­er erteilt (Fische­rei­schein auf Lebens­zeit) oder als Fische­rei­schein für voll­jäh­ri­ge Per­so­nen ohne bestan­de­ne Fischerprüfung.

Wer das vier­zehn­te Lebens­jahr voll­endet und die Fischer­prü­fung nach Art. 48 Bay­FiG oder eine gleich­ge­stell­te Prü­fung bestan­den hat, erhält nach Abs. 3 den Fische­rei­schein auf Lebenszeit.

Für Min­der­jäh­ri­ge gilt eine eige­ne Regel: Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 Bay­FiG sind Per­so­nen, die das sieb­te, nicht aber das acht­zehn­te Lebens­jahr voll­endet haben, zur Aus­übung des Fisch­fangs nur in ver­ant­wort­li­cher Beglei­tung eines voll­jäh­ri­gen Fische­rei­sch­ein­in­ha­bers berech­tigt. Satz 2 über­trägt das auf gleich­ge­stell­te Fische­rei­sch­ei­ne, deren Inha­ber noch nicht vier­zehn Jah­re alt ist.

Der entscheidende Satz — Art. 49 Abs. 1 BayFiG

Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG lau­tet: Der Fische­rei­schein kann Per­so­nen ver­sagt wer­den, bei denen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie zur ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung des Fisch­fangs unge­eig­net sind.

An die­sem Satz hängt fast jede Ver­tei­di­gung, und zwar an drei Stellen:

Ers­tens: „kann“. Die Ver­sa­gung steht im Ermes­sen. Eine Behör­de, die eine Ver­ur­tei­lung oder einen Buß­geld­be­scheid schil­dert und dar­aus ohne wei­te­re Erwä­gung die Ver­sa­gung fol­gen lässt, hat ihr Ermes­sen nicht aus­ge­übt — ein Ermes­sens­aus­fall, der den Bescheid rechts­wid­rig macht, unab­hän­gig davon, ob die Unge­eig­ne­t­heit vorliegt.

Zwei­tens: „Tat­sa­chen“. Erfor­der­lich sind Tat­sa­chen, nicht Ver­dachts­mo­men­te, nicht Ver­mu­tun­gen, nicht eine all­ge­mei­ne Ein­schät­zung des Ver­hal­tens. Ein ein­ge­stell­tes Ermitt­lungs­ver­fah­ren ent­hält kei­ne fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen; ein Straf­be­fehl ent­hält ande­re als ein Urteil nach Hauptverhandlung.

Drit­tens: „zur ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung des Fisch­fangs“. Der Pro­gno­se­maß­stab ist auf die Fische­rei bezo­gen, nicht auf die Rechts­treue all­ge­mein. Ein Ver­kehrs­de­likt, eine Steu­er­sa­che, ein Streit ohne Gewäs­ser­be­zug tra­gen die Pro­gno­se nicht ohne wei­te­res. Wer ver­tei­digt, soll­te die­sen Bezug aus­drück­lich bestrei­ten, statt nur die zugrun­de lie­gen­de Tat zu relativieren.

Art. 49 Abs. 1 Satz 2 Bay­FiG stellt klar, dass Rege­lun­gen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 Bay­FiG unbe­rührt bleiben.

Rücknahme, Widerruf und die Sperrfrist

Wird die Fische­rei­sch­ein­er­tei­lung wegen eines Eig­nungs­man­gels nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen, besteht nach Abs. 2 Satz 1 kein Anspruch auf Rück­erstat­tung der Fische­rei­sch­ein­ge­bühr und der Fischereiabgabe.

Prak­tisch schwe­rer wiegt Satz 2: Die zustän­di­ge Behör­de kann eine Sperr­frist von bis zu fünf Jah­ren Dau­er und Auf­la­gen für die Wie­der­ertei­lung festsetzen.

Auch das ist eine Ermes­sens­ent­schei­dung, und sie ist dop­pelt angreif­bar — dem Grun­de nach und der Dau­er nach. Fünf Jah­re sind die Ober­gren­ze, nicht der Regel­fall. Eine Sperr­frist, die ohne eige­ne Begrün­dung auf das Höchst­maß gesetzt wird, ist eben­so angreif­bar wie eine Auf­la­ge, die mit dem fest­ge­stell­ten Eig­nungs­man­gel nichts zu tun hat.

Die Auf­la­gen sind zugleich eine Chan­ce: Wer im Ver­fah­ren selbst eine geeig­ne­te Auf­la­ge anbie­tet — etwa den erneu­ten Nach­weis der Sach­kun­de —, ver­schiebt die Dis­kus­si­on von der Fra­ge „Sper­re oder nicht“ auf die Fra­ge „wel­che Sperre“.

Wenn Sie Fischereipächter sind

Für Päch­ter hat der Ent­zug eine zwei­te Ebe­ne, die häu­fig über­se­hen wird. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Bay­FiG darf Päch­ter nur sein, wer einen gül­ti­gen Fische­rei­schein besitzt. Und Art. 22 Abs. 3 Bay­FiG erlaubt dem Ver­päch­ter, das Pacht­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist zu kün­di­gen, wenn wäh­rend der Pacht­zeit die Ertei­lung des Fische­rei­sch­eins zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen wird — es sei denn, Mit­päch­ter über­neh­men die Ver­bind­lich­keit des aus­zu­schlie­ßen­den Mitglieds.

Wer als Päch­ter einen Ent­zugs­be­scheid erhält, hat des­halb zwei Fris­ten im Blick zu behal­ten: die Rechts­be­helfs­frist gegen­über der Behör­de und die fak­ti­sche Frist, inner­halb derer sich mit Mit­päch­tern und Ver­päch­ter eine Lösung fin­den lässt. Nähe­res dazu auf unse­rer Sei­te zum Fische­rei­pacht­ver­trag.

Der Weg gegen den Bescheid

Der Ent­zug des Fische­rei­sch­eins ist ein Ver­wal­tungs­akt. Gegen ihn ste­hen Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge offen; in Bay­ern ist dabei das Wahl­recht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 AGVw­GO im Blick zu behal­ten, das in bestimm­ten Sach­ge­bie­ten den unmit­tel­ba­ren Weg zur Kla­ge eröffnet.

Wich­ti­ger als die Ver­fah­rens­art ist meist die Fra­ge der Voll­zie­hung. Ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ange­ord­net, muss das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schrift­lich und ein­zel­fall­be­zo­gen begrün­det wer­den — eine for­mel­haf­te Begrün­dung genügt nicht und führt für sich genom­men zur Auf­he­bung der Anord­nung. Andern­falls hat der Wider­spruch auf­schie­ben­de Wir­kung, und der Schein bleibt bis zur Ent­schei­dung gültig.

Für den Eil­rechts­schutz gilt § 80 Abs. 5 VwGO. Die Schran­ke des § 80 Abs. 6 VwGO greift hier nicht, weil es nicht um die Anfor­de­rung öffent­li­cher Abga­ben oder Kos­ten geht.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Ist etwas unter­schrie­ben wor­den, das wie ein Ver­zicht wirkt? Die Rück­ga­be des Scheins „zur Ver­mei­dung eines Ver­fah­rens“ nimmt den Bescheid, gegen den vor­ge­gan­gen wer­den könn­te — und die Sperr­frist kann trotz­dem kommen.
  • Wird die Anhö­rung genutzt? Was dort zum Fische­rei­be­zug vor­ge­tra­gen wird, steht spä­ter in den Akten; was erst im Wider­spruch kommt, wirkt nachgeschoben.
  • Ent­hält der Bescheid Ermes­sens­er­wä­gun­gen? Feh­len sie ganz, ist das der stärks­te Angriffs­punkt — noch vor jeder inhalt­li­chen Diskussion.
  • Wird die Sperr­frist geson­dert ange­grif­fen? Sie ist eine eige­ne Ent­schei­dung mit eige­ner Begründungslast.
  • Als Päch­ter: Ist mit den Mit­päch­tern gespro­chen? Art. 22 Abs. 3 Bay­FiG gibt dem Ver­päch­ter ein frist­lo­ses Kün­di­gungs­recht, das durch Über­nah­me der Ver­bind­lich­keit abge­wen­det wer­den kann.

Häufige Fragen zum Fischereischein

Muss mir der Fischereischein bei einer Verurteilung entzogen werden?

Nein. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG ist eine Kann-Vor­schrift und ver­langt Tat­sa­chen, die die Annah­me der Unge­eig­ne­t­heit zur ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung des Fisch­fangs rechtfertigen.

Zählt jede Straftat?

Der Maß­stab ist auf die Fische­rei bezo­gen. Ob eine Tat ohne Gewäs­ser­be­zug die Pro­gno­se trägt, ist im Ein­zel­fall zu begrün­den — pau­schal ist sie es nicht.

Wie lange kann eine Sperrfrist dauern?

Bis zu fünf Jah­re, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Bay­FiG. Das ist die Ober­gren­ze, nicht der Regel­wert; zusätz­lich sind Auf­la­gen für die Wie­der­ertei­lung möglich.

Bekomme ich Gebühr und Fischereiabgabe zurück?

Nein. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Bay­FiG schließt einen Rück­erstat­tungs­an­spruch bei Rück­nah­me oder Wider­ruf wegen eines Eig­nungs­man­gels aus­drück­lich aus.

Darf ich weiterfischen, solange ich Widerspruch eingelegt habe?

Nur, wenn der Wider­spruch auf­schie­ben­de Wir­kung hat. Ist die sofor­ti­ge Voll­zie­hung ange­ord­net, endet die Berech­ti­gung sofort — dage­gen hilft der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Ab welchem Alter braucht man einen Fischereischein?

Kin­der und Jugend­li­che zwi­schen sie­ben und acht­zehn dür­fen nur in ver­ant­wort­li­cher Beglei­tung eines voll­jäh­ri­gen Fische­rei­sch­ein­in­ha­bers fischen (Art. 47 Abs. 2 Bay­FiG). Ab vier­zehn Jah­ren mit bestan­de­ner Fischer­prü­fung gibt es den Schein auf Lebenszeit.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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