Fische­rei­recht

Der Fischereipachtvertrag: Laufzeit, Form und Erlöschen

Auf einen Blick: Zehn Jah­re Min­dest­lauf­zeit, höchs­tens drei Päch­ter, Schrift­form als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung und eine Hin­ter­le­gungs­pflicht bin­nen acht Tagen. Zwei Kon­stel­la­tio­nen las­sen das Pacht­ver­hält­nis kraft Geset­zes erlö­schen — und der Ver­lust des Fische­rei­sch­eins gibt dem Ver­päch­ter ein frist­lo­ses Kündigungsrecht.

Zehn Jahre und drei Pächter — Art. 22 Abs. 1 BayFiG

Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG stellt zwei Anfor­de­run­gen neben­ein­an­der: Fische­rei­pacht­ver­trä­ge sind für min­des­tens zehn Jah­re und mit höchs­tens drei Per­so­nen als Päch­tern abzuschließen.

Bei­de Gren­zen sind kei­ne Ord­nungs­vor­schrif­ten, son­dern Vor­ga­ben für den Ver­trags­in­halt. Sie erklä­ren, war­um kurz­fris­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen über ein Fisch­was­ser in der Pra­xis regel­mä­ßig schei­tern und war­um Ver­ei­ne ihre Struk­tur an die­ser Zahl aus­rich­ten müssen.

Für Kop­pel­fi­sche­rei­en ent­hält Satz 2 eine eige­ne Schran­ke: Die Ver­pach­tung von Kop­pel­fi­sche­rei­en oder von Anteils­rech­ten an sol­chen darf kei­nes­falls an eine Anzahl von Päch­tern erfol­gen, die die Zahl der Ver­päch­ter übersteigt.

Pach­tet eine juris­ti­sche Per­son — der typi­sche Fall des Fische­rei­ver­eins —, sind nach Satz 3 höchs­tens drei aus dem Pacht­ver­trag bestimm­ba­re Per­so­nen zur Aus­übung der Fische­rei ohne Erlaub­nis­schein befugt. Alle übri­gen Mit­glie­der brau­chen einen Erlaub­nis­schein. „Bestimm­bar“ heißt: Der Ver­trag muss es ermög­li­chen, die­se Per­so­nen zu benen­nen; eine offe­ne Klau­sel über „den jewei­li­gen Vor­stand“ trägt das nur, wenn sie ein­deu­tig ist.

Wer Pächter sein darf — Art. 22 Abs. 2 BayFiG

Päch­ter darf nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Bay­FiG nur sein, wer einen gül­ti­gen Fische­rei­schein besitzt. Pach­tet eine juris­ti­sche Per­son, muss nach Satz 2 min­des­tens ein ver­fas­sungs­mä­ßig beru­fe­ner Ver­tre­ter Inha­ber eines gül­ti­gen Fische­rei­sch­eins sein. Satz 3 nimmt geschlos­se­ne Gewäs­ser im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 Bay­FiG von die­sen Bestim­mun­gen aus.

Die fristlose Kündigung — Art. 22 Abs. 3 BayFiG

Wird wäh­rend der Pacht­zeit die Ertei­lung des Fische­rei­sch­eins zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen, kann der Ver­päch­ter das Pacht­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist kün­di­gen. Das gilt nach dem Wort­laut aber nur, „wenn nicht Mit­päch­ter die Ver­bind­lich­keit des aus­zu­schlie­ßen­den Mit­glieds übernehmen“.

Dar­in liegt der Aus­weg. Über­neh­men die ver­blei­ben­den Mit­päch­ter die Ver­bind­lich­keit, ent­fällt das Kün­di­gungs­recht. Wer als Päch­ter einen Bescheid über den Ent­zug sei­nes Scheins erhält, soll­te die­se Fra­ge des­halb sofort mit den Mit­päch­tern klä­ren — par­al­lel zum Vor­ge­hen gegen den Bescheid selbst, das auf unse­rer Sei­te zum Fische­rei­schein dar­ge­stellt ist.

Nur ganz und nicht in Abteilungen — Art. 22 Abs. 4, 5 BayFiG

Zwei wei­te­re Schran­ken betref­fen den Zuschnitt der Pacht. Nach Abs. 4 ist die Ver­pach­tung nur nach dem gan­zen Inhalt des Fische­rei­rechts zuläs­sig; ein Her­aus­schnei­den ein­zel­ner Befug­nis­se — etwa nur des Fangs bestimm­ter Arten — ist damit aus­ge­schlos­sen. Und nach Abs. 5 ist die Tren­nung eines Fisch­was­sers oder Fische­rei­ge­biets in Abtei­lun­gen zum Zweck der Ver­pach­tung unzulässig.

Bei­de Vor­schrif­ten die­nen der Hege: Ein Gewäs­ser soll ein­heit­lich bewirt­schaf­tet wer­den. Wer eine Auf­tei­lung wünscht, ist auf Abs. 6 Satz 2 ver­wie­sen — die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de kann Abwei­chun­gen von den Abs. 1, 4 und 5 gestat­ten, wenn hier­aus Nach­tei­le für das ver­pach­te­te Fisch­was­ser und für die mit ihm zusam­men­hän­gen­den Fisch­was­ser nicht zu befürch­ten sind. Die­se Gestat­tung ist der rich­ti­ge Weg, nicht die still­schwei­gen­de Abwei­chung im Vertrag.

Auch Änderung und Verlängerung — Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG

Der prak­tisch fol­gen­reichs­te Satz steht am Ende der Vor­schrift: Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten auch für die Ände­rung oder Ver­län­ge­rung eines Fische­rei­pacht­ver­trags; sie fin­den ent­spre­chend Anwen­dung auf ande­re Rechts­ge­schäf­te zur Über­las­sung des Fischereiausübungsrechts.

Damit ist jede Ver­län­ge­rung an die­sel­ben Maß­stä­be gebun­den wie der Erst­ab­schluss — ein­schließ­lich der Min­dest­lauf­zeit und der Päch­ter­zahl. Und die ent­spre­chen­de Anwen­dung auf „ande­re Rechts­ge­schäf­te zur Über­las­sung des Fische­rei­aus­übungs­rechts“ schließt die Umge­hung durch Gestattungs‑, Nut­zungs- oder Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge aus, gleich wie sie über­schrie­ben sind.

Schriftform und Hinterlegung — Art. 24 BayFiG

Art. 24 Satz 1 Bay­FiG ist ein­deu­tig: Der Pacht­ver­trag bedarf zu sei­ner Gül­tig­keit der Schrift­form. Das ist kei­ne Beweis­re­gel, son­dern eine Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung — ein münd­lich geschlos­se­ner oder nur teil­wei­se ver­schrift­lich­ter Fische­rei­pacht­ver­trag ist unwirksam.

Satz 2 ver­pflich­tet den Ver­päch­ter, eine von Päch­ter und Ver­päch­ter unter­zeich­ne­te Aus­fer­ti­gung bin­nen acht Tagen nach Abschluss des Ver­trags bei der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de zu hin­ter­le­gen, in deren Bezirk das Fisch­was­ser liegt. Satz 3 erstreckt bei­des auf die Rechts­ge­schäf­te im Sinn des Art. 22 Abs. 6 Satz 1 Bay­FiG — also auch auf Ände­rung und Verlängerung.

Die Hin­ter­le­gungs­pflicht trifft den Ver­päch­ter, nicht den Päch­ter. Wer als Päch­ter sicher gehen will, lässt sich die Hin­ter­le­gung bestä­ti­gen; die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de ist damit zugleich die Stel­le, bei der sich der Bestand eines Pacht­ver­hält­nis­ses im Streit­fall bele­gen lässt.

Wann das Pachtverhältnis kraft Gesetzes erlischt — Art. 23 BayFiG

Art. 23 Bay­FiG nennt zwei Kon­stel­la­tio­nen, in denen das Pacht­ver­hält­nis ohne Kün­di­gung endet:

  1. wenn das ver­pach­te­te Fisch­was­ser einem gemein­schaft­li­chen Fische­rei­be­trieb nach Art. 13 Bay­FiG ange­schlos­sen wird (Satz 1);
  2. wenn es in eine Genos­sen­schaft zur gemein­sa­men Bewirt­schaf­tung und Nut­zung der Fisch­was­ser nach Art. 29 Bay­FiG ein­be­zo­gen wird — es sei denn, der Päch­ter tritt der Genos­sen­schaft als Mit­glied bei (Satz 2).

Die Aus­nah­me in Satz 2 ist der Hebel: Der Bei­tritt zur Genos­sen­schaft erhält die Posi­ti­on des Päch­ters. Wer von einer bevor­ste­hen­den Genos­sen­schafts­bil­dung erfährt, soll­te die­se Ent­schei­dung tref­fen, bevor die Ein­be­zie­hung voll­zo­gen ist.

Unterpacht und Erlaubnisscheine

Die Unter­ver­pach­tung regelt Art. 25 Bay­FiG geson­dert. Die Aus­ga­be von Erlaub­nis­schei­nen durch den Päch­ter ist nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG nur mit Ein­wil­li­gung des Fische­rei­be­rech­tig­ten und mit Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de zuläs­sig — ein Punkt, der in Pacht­ver­trä­gen häu­fig zu unbe­stimmt gere­gelt ist und des­halb spä­ter Streit auslöst.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wie lang ist die Lauf­zeit? Weni­ger als zehn Jah­re wider­spricht Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG; eine Abwei­chung braucht die Gestat­tung nach Abs. 6 Satz 2.
  • Sind bei einem pach­ten­den Ver­ein die drei aus­übungs­be­rech­tig­ten Per­so­nen bestimm­bar benannt? Sonst brau­chen alle einen Erlaubnisschein.
  • Ist die Hin­ter­le­gung erfolgt? Acht Tage, Pflicht des Ver­päch­ters, Art. 24 Satz 2 BayFiG.
  • Wird eine Ver­län­ge­rung form­los fort­ge­führt? Art. 22 Abs. 6 Satz 1 Bay­FiG unter­wirft sie den­sel­ben Regeln wie den Erstabschluss.
  • Bei dro­hen­dem Schein­ver­lust: Ist mit den Mit­päch­tern gespro­chen? Die Über­nah­me der Ver­bind­lich­keit nimmt dem Ver­päch­ter das frist­lo­se Kündigungsrecht.

Häufige Fragen zum Fischereipachtvertrag

Wie lange muss ein Fischereipachtvertrag laufen?

Min­des­tens zehn Jah­re, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG. Kür­ze­re Lauf­zei­ten sind nur mit Gestat­tung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de nach Abs. 6 Satz 2 zulässig.

Wie viele Pächter darf es geben?

Höchs­tens drei. Bei Kop­pel­fi­sche­rei­en darf die Zahl der Päch­ter zudem die Zahl der Ver­päch­ter nicht übersteigen.

Muss der Vertrag schriftlich sein?

Ja, und zwar zur Gül­tig­keit — Art. 24 Satz 1 Bay­FiG. Ein münd­li­cher Fische­rei­pacht­ver­trag ist unwirksam.

Wer muss den Vertrag hinterlegen?

Der Ver­päch­ter, bin­nen acht Tagen nach Ver­trags­schluss, bei der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de am Ort des Fischwassers.

Habe ich einen Anspruch auf Verlängerung?

Das Bay­FiG kennt kei­nen gesetz­li­chen Ver­län­ge­rungs­an­spruch. Es unter­wirft die Ver­län­ge­rung aber den­sel­ben Anfor­de­run­gen wie den Erst­ab­schluss (Art. 22 Abs. 6 Satz 1) — dar­aus erge­ben sich in der Pra­xis die trag­fä­hi­gen Ein­wän­de gegen ein form­un­wirk­sa­mes oder unzu­läs­sig zuge­schnit­te­nes Nachfolgemodell.

Was passiert, wenn mein Fischwasser einer Genossenschaft zugeschlagen wird?

Das Pacht­ver­hält­nis erlischt nach Art. 23 Satz 2 Bay­FiG — es sei denn, Sie tre­ten der Genos­sen­schaft als Mit­glied bei.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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