Fischereirecht
Erlaubnisschein: Wer fischen darf und was mitzuführen ist
Auf einen Blick: Der Erlaubnisschein braucht die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde und darf höchstens drei Jahre laufen. Ohne ihn darf der Fischfang nicht einmal gestattet werden. Zwei Personengruppen sind ausgenommen — und wer ohne Schein oder ohne Kennzeichnung angetroffen wird, riskiert ein Bußgeld nach zwei ganz unterschiedlichen Rahmen.
Wer den Erlaubnisschein ausstellt — Art. 26 Abs. 1 BayFiG
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG kann Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs ausstellen:
- der Fischereiberechtigte,
- mit dessen Einwilligung der Fischereipächter,
- der Vorstand einer Fischereigenossenschaft.
Zwei Voraussetzungen treten hinzu, und beide werden häufig übersehen. Erstens dürfen Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sein. Zweitens braucht die Ausstellung die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
Möglich sind Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine, für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam.
Satz 2 zieht die Konsequenz: Der Berechtigte darf den Fischfang — abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 3 — nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. Die formlose Erlaubnis unter Bekannten ist damit nicht bloß unüblich, sondern unzulässig.
Höchstens drei Jahre — Art. 26 Abs. 2 BayFiG
Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit auszustellen, die drei Jahre nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme gilt allein für Erlaubnisscheine für die Berufsfischerei im Bodensee — die sogenannten Patente —, dort sind zehn Jahre zulässig.
Ein unbefristeter Erlaubnisschein oder eine Laufzeit über drei Jahre widerspricht dem Gesetz. Für Vereine heißt das: Die Jahreskarte ist der Regelfall, die dauerhafte Zusage an ein Mitglied ist keiner.
Wann die Genehmigung entfällt — Art. 26 Abs. 3 BayFiG
Die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde entfällt für zwei Gruppen:
- Kinder und Jugendliche, die das siebte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins den Fischfang ausüben;
- Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG ausüben.
Beide Ausnahmen betreffen die Genehmigung, nicht den Erlaubnisschein als solchen. Wer daraus schließt, in diesen Fällen brauche es gar nichts mehr, verwechselt zwei Ebenen.
Mitführen und Aushändigen — Art. 26 Abs. 4 BayFiG
Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter zu sein, muss nach Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen aushändigen — den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern.
Satz 2 trägt der Praxis Rechnung: Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden. Die digitale Karte auf dem Telefon genügt also, sofern sie sich vorzeigen und prüfen lässt.
Satz 3 nennt die Fälle, in denen kein Erlaubnisschein nötig ist — unter anderem für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten, des Fischereipächters oder eines Erlaubnisscheininhabers tätig werden.
Neben dem Erlaubnisschein bleibt die eigenständige Pflicht aus Art. 46 Abs. 1 BayFiG bestehen: Fischereischein und Nachweis über die Fischereiabgabe sind ebenfalls mitzuführen. Wer nur eines von beiden dabeihat, erfüllt die Anforderungen nicht — Näheres auf unserer Seite zum Fischereischein.
Wer ohne Erlaubnisschein fischt
Hier trennen sich zwei Wege, und die Unterscheidung entscheidet über die Folgen.
Wer ohne jede Berechtigung in fremdem Fischwasser fischt, verletzt fremdes Fischereirecht oder Fischereiausübungsrecht — das ist Fischwilderei nach § 293 StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dazu unsere Seite zu Fischwilderei und Bußgeldverfahren.
Wer dagegen berechtigt ist, aber gegen Formalien verstößt — Papiere nicht mitgeführt, Fischerzeuge nicht gekennzeichnet, Anzeigen unterlassen —, bewegt sich im Ordnungswidrigkeitenrecht des Art. 66 BayFiG. Dort gilt für den Katalog des Abs. 1 eine Geldbuße bis 7.500 Euro; für die Tatbestände des Abs. 2 nennt das Gesetz keinen eigenen Höchstbetrag, sodass der allgemeine Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG greift.
Was Vereine und Fischereiberechtigte beachten sollten
Für Vereine, die Karten ausgeben, ergeben sich aus Art. 26 BayFiG drei wiederkehrende Fehlerquellen:
- Die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde fehlt oder ist veraltet — sie ist keine einmalige Formalie, sondern bezieht sich auf die Ausgabe von Erlaubnisscheinen.
- Die Einwilligung des Fischereiberechtigten fehlt, wenn der Verein nur Pächter ist. Sie sollte im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt sein; eine unbestimmte Klausel trägt sie nicht.
- Die Laufzeit überschreitet drei Jahre — häufig bei „Dauerkarten“ oder bei Karten, die stillschweigend weitergelten.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Worauf ist die Ausgabe gestützt – auf ein eigenes Fischereirecht, auf Pacht mit Einwilligung oder auf den Genossenschaftsvorstand?
- Liegt die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vor, und ist sie bei Änderungen des Fischwassers erneuert worden?
- Ist die Befristung eingetragen – höchstens drei Jahre, im Bodensee-Patent zehn?
- Werden am Wasser Fischereischein, Abgabennachweis und Erlaubnisschein zusammen mitgeführt? Elektronisch genügt ein vergleichbarer Nachweis.
- Bei einer Kontrolle: Worauf stützt sich die Beanstandung? Straftat und Ordnungswidrigkeit sind zwei verschiedene Verfahren mit sehr verschiedenen Folgen.
Häufige Fragen zum Erlaubnisschein
Darf mir der Pächter den Fischfang formlos erlauben?
Nein. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayFiG darf der Fischfang — außer in den Fällen des Abs. 4 Satz 3 — nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden.
Wie lange darf ein Erlaubnisschein gelten?
Höchstens drei Jahre; für Patente der Berufsfischerei im Bodensee zehn Jahre (Art. 26 Abs. 2 BayFiG).
Brauche ich zusätzlich einen Fischereischein?
Ja. Die Pflichten aus Art. 46 Abs. 1 BayFiG bestehen unabhängig vom Erlaubnisschein und umfassen auch den Nachweis über die Fischereiabgabe.
Reicht die Karte auf dem Handy?
Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayFiG).
Mein Kind will mit ans Wasser — was gilt?
Zwischen sieben und achtzehn Jahren ist der Fischfang in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers möglich; die Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 entfällt dafür (Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG).
Was droht ohne Erlaubnisschein?
Ohne jede Berechtigung: Fischwilderei nach § 293 StGB. Bei bloßen Formverstößen trotz Berechtigung: Ordnungswidrigkeit nach Art. 66 BayFiG.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.