Fische­rei­recht

Fischwilderei und Bußgeldverfahren

Auf einen Blick: Fisch­wil­de­rei ist ent­ge­gen einer ver­brei­te­ten Annah­me kein all­ge­mei­nes Antrags­de­likt — der Straf­an­trag ist nur in zwei Kon­stel­la­tio­nen nötig. Und die Stra­fe ist sel­ten das Schwers­te: Aus der Ver­ur­tei­lung kann der Ent­zug des Fische­rei­sch­eins mit einer Sper­re von bis zu fünf Jah­ren fol­gen, und für Päch­ter zusätz­lich die frist­lo­se Kündigung.

Der Tatbestand — § 293 StGB

Fisch­wil­de­rei begeht nach § 293 StGB, wer unter Ver­let­zung frem­den Fische­rei­rechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. fischt oder
  2. eine Sache, die dem Fische­rei­recht unter­liegt, sich oder einem Drit­ten zueig­net, beschä­digt oder zerstört.

Die Straf­dro­hung lau­tet auf Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geldstrafe.

Zwei Merk­ma­le ent­schei­den in der Pra­xis. Ers­tens genügt die Ver­let­zung des Fische­rei­aus­übungs­rechts — es muss also nicht das Stamm­recht ver­letzt sein; auch der Päch­ter ist geschützt. Zwei­tens erfasst Num­mer 2 nicht nur das Fan­gen, son­dern auch Zueig­nung, Beschä­di­gung und Zer­stö­rung von Sachen, die dem Fische­rei­recht unter­lie­gen. Damit kann auch ein Ver­hal­ten erfasst sein, das mit dem Angeln nichts zu tun hat.

Der verbreitete Irrtum zum Strafantrag — § 294 StGB

Häu­fig ist zu lesen, Fisch­wil­de­rei wer­de nur auf Antrag ver­folgt. Das ist so nicht richtig.

§ 294 StGB bestimmt: In den Fäl­len des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Ver­letz­ten ver­folgt, wenn sie von einem Ange­hö­ri­gen oder an einem Ort began­gen wor­den ist, wo der Täter die Jagd oder die Fische­rei in beschränk­tem Umfang aus­üben durf­te.

Das Antrags­er­for­der­nis gilt also nur in die­sen bei­den Kon­stel­la­tio­nen. Im Regel­fall — der frem­de Ang­ler am frem­den Gewäs­ser — ist Fisch­wil­de­rei ein Offi­zi­al­de­likt, das die Staats­an­walt­schaft von Amts wegen ver­folgt. Ein „Rück­zie­her“ des Fische­rei­be­rech­tig­ten been­det das Ver­fah­ren dann nicht.

Umge­kehrt lohnt in den bei­den genann­ten Kon­stel­la­tio­nen die genaue Prü­fung: Wer an einem Ort fisch­te, an dem er die Fische­rei „in beschränk­tem Umfang“ aus­üben durf­te — etwa mit einem Erlaub­nis­schein, des­sen Gren­zen er über­schrit­ten hat —, kann sich auf das Antrags­er­for­der­nis beru­fen. Fehlt der recht­zei­ti­ge Antrag, ist das Ver­fah­ren einzustellen.

Abgrenzung: Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Nicht jeder Ver­stoß am Was­ser ist Fisch­wil­de­rei. Die Trenn­li­nie ver­läuft ent­lang der Berechtigung.

Wer ohne jede Berech­ti­gung in frem­dem Fisch­was­ser fischt, ver­letzt frem­des Recht — § 293 StGB. Wer berech­tigt ist und gegen For­ma­li­en oder Bewirt­schaf­tungs­vor­ga­ben ver­stößt, bewegt sich im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht des Art. 66 BayFiG.

Die­se Ein­ord­nung soll­te am Anfang jeder Ver­tei­di­gung ste­hen, denn sie ent­schei­det über Ver­fah­rens­art, Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie und Neben­fol­gen. Wer einen gül­ti­gen Erlaub­nis­schein hat­te, ihn aber nicht mit­führ­te, hat kei­ne Fisch­wil­de­rei begangen.

Die Bußgeldvorschrift — Art. 66 BayFiG

Art. 66 Bay­FiG kennt zwei Stu­fen, und der Unter­schied ist erheblich.

Absatz 1 bedroht den dort auf­ge­führ­ten Kata­log mit einer Geld­bu­ße bis zu 7.500 Euro, vor­sätz­lich wie fahr­läs­sig — dar­un­ter etwa das Anbrin­gen von Vor­keh­run­gen ent­ge­gen Art. 7 Abs. 2 Bay­FiG, die den Zweck haben, die Rück­kehr des Was­sers und der Fische in das Gewäs­ser­bett zu verhindern.

Absatz 2 nennt dage­gen kei­nen eige­nen Höchst­be­trag. Es gilt daher der all­ge­mei­ne Rah­men des § 17 Abs. 1 OWiG von fünf bis ein­tau­send Euro; bei Fahr­läs­sig­keit kann nach § 17 Abs. 2 OWiG nur die Hälf­te des ange­droh­ten Höchst­ma­ßes ver­hängt wer­den. Erfasst sind hier unter ande­rem die feh­len­de oder unvoll­stän­di­ge Kenn­zeich­nung aus­lie­gen­der Fischer­zeu­ge (Art. 51 Bay­FiG), die unter­las­se­ne oder ver­spä­te­te Anzei­ge der Was­ser­ab­lei­tung (Art. 57 Abs. 3 Bay­FiG) und das Mit­füh­ren gebrauchs­fer­ti­ger Fanggeräte.

Wer einen Buß­geld­be­scheid erhält, soll­te des­halb zuerst prü­fen, auf wel­chen Absatz er gestützt ist. Ein Bescheid, der einen Tat­be­stand des Absat­zes 2 mit einem Betrag aus dem Rah­men des Absat­zes 1 belegt, über­schrei­tet den gesetz­li­chen Rahmen.

Das Bußgeldverfahren

Der Ablauf folgt dem all­ge­mei­nen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht. Vor dem Erlass des Bescheids ist nach § 55 Abs. 1 OWiG Gele­gen­heit zur Äuße­rung zu geben — mehr nicht; einen Anspruch auf Akten­ein­sicht durch den Betrof­fe­nen selbst begrün­det die Vor­schrift nicht.

Gegen den Buß­geld­be­scheid ist der Ein­spruch statt­haft, bin­nen zwei Wochen ab Zustel­lung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG); er kann nach Abs. 2 auf bestimm­te Beschwer­de­punk­te beschränkt wer­den. Die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung rich­tet sich nach § 31 Abs. 2 OWiG und bemisst sich nach dem ange­droh­ten Höchst­maß — bei den Tat­be­stän­den des Art. 66 Abs. 2 Bay­FiG ist sie ent­spre­chend kurz.

Die Ver­fah­rens­ein­stel­lung nach § 47 Abs. 1 OWiG steht im Oppor­tu­ni­täts­er­mes­sen der Ver­fol­gungs­be­hör­de. Bei gerin­gem Vor­wurf und erst­ma­li­gem Ver­stoß ist sie das rea­lis­ti­sche Ziel — sie ver­mei­det zugleich die Ein­tra­gung, auf die sich spä­ter die Fische­rei­be­hör­de stüt­zen könnte.

Die Nebenfolge, die schwerer wiegt

Für die meis­ten Betrof­fe­nen ist die Geld­stra­fe oder Geld­bu­ße nicht das eigent­li­che Problem.

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG kann der Fische­rei­schein Per­so­nen ver­sagt wer­den, bei denen Tat­sa­chen vor­lie­gen, die die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie zur ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­übung des Fisch­fangs unge­eig­net sind. Eine Ver­ur­tei­lung wegen Fisch­wil­de­rei ist genau eine sol­che Tat­sa­che. Wird der Schein dar­auf­hin zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen, kann nach Abs. 2 Satz 2 eine Sperr­frist von bis zu fünf Jah­ren und Auf­la­gen für die Wie­der­ertei­lung fest­ge­setzt werden.

Für Fische­rei­päch­ter kommt eine drit­te Ebe­ne hin­zu: Art. 22 Abs. 3 Bay­FiG erlaubt dem Ver­päch­ter die frist­lo­se Kün­di­gung des Pacht­ver­hält­nis­ses, wenn wäh­rend der Pacht­zeit die Ertei­lung des Fische­rei­sch­eins zurück­ge­nom­men oder wider­ru­fen wird — abwend­bar nur, wenn Mit­päch­ter die Ver­bind­lich­keit übernehmen.

Die Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren soll­te die­se Ket­te von Anfang an mit­den­ken. Was im Straf­ver­fah­ren als klei­ne Erle­di­gung erscheint, kann fische­rei­recht­lich die teu­ers­te Fol­ge aus­lö­sen. Nähe­res auf unse­ren Sei­ten zum Fische­rei­schein und zum Fische­rei­pacht­ver­trag.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wie ist der Vor­wurf ein­zu­ord­nen – Straf­tat nach § 293 StGB oder Ord­nungs­wid­rig­keit nach Art. 66 Bay­FiG? Davon hängt alles Wei­te­re ab.
  • Besteht ein Antrags­er­for­der­nis? § 294 StGB greift bei Ange­hö­ri­gen und an Orten, an denen die Fische­rei in beschränk­tem Umfang aus­ge­übt wer­den durfte.
  • Auf wel­chen Absatz stützt sich der Buß­geld­be­scheid? Absatz 2 des Art. 66 Bay­FiG kennt kei­nen eige­nen Höchst­be­trag; es gilt § 17 Abs. 1 OWiG.
  • Wann endet die Zwei-Wochen-Frist für den Ein­spruch (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG)?
  • Wird die fische­rei­recht­li­che Fol­ge mit­ver­han­delt? Eine Ein­stel­lung nach § 47 OWiG oder ein Aus­gang ohne belast­ba­re Tat­sa­chen­fest­stel­lung nimmt der Behör­de die Grund­la­ge für Art. 49 BayFiG.
  • Als Päch­ter: Sind die Mit­päch­ter ein­ge­bun­den, bevor der Ver­päch­ter von der Sache erfährt?

Häufige Fragen zur Fischwilderei

Ist Fischwilderei ein Antragsdelikt?

Nur in zwei Fäl­len: wenn die Tat von einem Ange­hö­ri­gen began­gen wur­de oder an einem Ort, an dem der Täter die Fische­rei in beschränk­tem Umfang aus­üben durf­te (§ 294 StGB). Sonst wird von Amts wegen verfolgt.

Was droht als Strafe?

Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe (§ 293 StGB).

Ich hatte einen Erlaubnisschein, aber nicht dabei. Ist das Fischwilderei?

Nein. Wer berech­tigt ist, ver­letzt kein frem­des Fische­rei­recht. In Betracht kommt eine Ordnungswidrigkeit.

Wie hoch kann das Bußgeld sein?

Nach Art. 66 Abs. 1 Bay­FiG bis zu 7.500 Euro. Für die Tat­be­stän­de des Absat­zes 2 gilt man­gels eige­nen Höchst­be­trags der Rah­men des § 17 Abs. 1 OWiG.

Wie lange habe ich für den Einspruch Zeit?

Zwei Wochen ab Zustel­lung des Buß­geld­be­scheids (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Verliere ich den Fischereischein?

Nicht auto­ma­tisch. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG ist eine Kann-Vor­schrift und ver­langt eine auf Tat­sa­chen gestütz­te Pro­gno­se zur Eig­nung; die mög­li­che Sperr­frist beträgt bis zu fünf Jahre.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)