Lärm, Geruch und Rauch vom Nachbargrundstück – § 906 BGB

Das Gesetz nennt sie „unwäg­ba­re Stof­fe“: Gase, Dämp­fe, Gerü­che, Rauch, Ruß, Wär­me, Geräusch, Erschüt­te­run­gen. § 906 BGB ent­schei­det, was davon hin­zu­neh­men ist – und wann statt­des­sen Geld fließt. Die Vor­schrift ist drei­stu­fig auf­ge­baut, und jede Stu­fe hat ihren eige­nen Streitpunkt.

Erste Stufe: unwesentliche Beeinträchtigung

Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigen­tü­mer die Zufüh­rung sol­cher Ein­wir­kun­gen inso­weit nicht ver­bie­ten, als sie die Benut­zung sei­nes Grund­stücks nicht oder nur unwe­sent­lich beein­träch­tigt. Die Wesent­lich­keit ist damit die ers­te Weiche.

Satz 2 gibt dafür eine Regel an die Hand: Eine unwe­sent­li­che Beein­träch­ti­gung liegt in der Regel vor, wenn die in Geset­zen oder Rechts­ver­ord­nun­gen fest­ge­leg­ten Grenz- oder Richt­wer­te von den nach die­sen Vor­schrif­ten ermit­tel­ten und bewer­te­ten Ein­wir­kun­gen nicht über­schrit­ten wer­den. Satz 3 erstreckt das auf Wer­te in all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, die nach § 48 des Bun­des-Immis­si­ons­schutz­ge­set­zes erlas­sen wur­den und den Stand der Tech­nik wiedergeben.

Zwei Ein­schrän­kun­gen ste­hen im Wort­laut selbst. Es heißt „in der Regel“ – die Ein­hal­tung eines Grenz­werts schließt die Wesent­lich­keit also nicht zwin­gend aus. Und maß­geb­lich sind nur Wer­te, die nach die­sen Vor­schrif­ten ermit­telt und bewer­tet wur­den. Eine Mes­sung, die dem vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­ren nicht folgt, trägt die Ver­mu­tung nicht. Genau dar­an schei­tern Nach­bar­strei­tig­kei­ten über Lärm in der Pra­xis häu­fig – nicht an der Laut­stär­ke, son­dern am Messverfahren.

Zweite Stufe: ortsübliche Benutzung

§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dehnt die Dul­dungs­pflicht auf wesent­li­che Beein­träch­ti­gun­gen aus, wenn zwei Vor­aus­set­zun­gen zusam­men­tref­fen: Die Ein­wir­kung wird durch eine orts­üb­li­che Benut­zung des ande­ren Grund­stücks her­bei­ge­führt, und sie kann nicht durch Maß­nah­men ver­hin­dert wer­den, die Benut­zern die­ser Art wirt­schaft­lich zumut­bar sind.

Bei­de Merk­ma­le sind getrennt zu prü­fen. Orts­üb­lich ist nicht, was der Nach­bar seit Jah­ren tut, son­dern was in der Umge­bung für Grund­stü­cke die­ser Art üblich ist. Und die wirt­schaft­li­che Zumut­bar­keit bemisst sich nach dem Maß­stab der Benut­zer die­ser Art, nicht nach der indi­vi­du­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit des Stö­rers. Wer ein Gewer­be betreibt, muss sich am Stan­dard sei­ner Bran­che mes­sen lassen.

Dritte Stufe: Ausgleich in Geld

Besteht nach Absatz 2 Satz 1 eine Dul­dungs­pflicht, endet die Sache nicht. Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Eigen­tü­mer von dem Benut­zer des ande­ren Grund­stücks einen ange­mes­se­nen Aus­gleich in Geld ver­lan­gen, wenn die Ein­wir­kung eine orts­üb­li­che Benut­zung sei­nes Grund­stücks oder des­sen Ertrag über das zumut­ba­re Maß hin­aus beeinträchtigt.

Das ist der prak­tisch wich­tigs­te Teil der Vor­schrift und der am häu­figs­ten über­se­he­ne: Wer dul­den muss, ver­liert den Abwehr­an­spruch, nicht aber jeden Anspruch. Der Aus­gleich setzt aller­dings vor­aus, dass die Beein­träch­ti­gung über das zumut­ba­re Maß hin­aus­geht – die Dul­dungs­pflicht allein genügt nicht.

Der Sonderfall des Absatzes 3

§ 906 Abs. 3 BGB lau­tet knapp: Die Zufüh­rung durch eine beson­de­re Lei­tung ist unzu­läs­sig. Für gezielt her­über­ge­lei­te­te Ein­wir­kun­gen gel­ten die Abwä­gun­gen der Absät­ze 1 und 2 also von vorn­her­ein nicht. Was durch ein Rohr, einen Kanal oder eine Rin­ne her­über­ge­führt wird, ist nicht dul­dungs­pflich­tig – unab­hän­gig von Orts­üb­lich­keit und Grenzwerten.

Was sich in einem Immissionsstreit prüfen lässt

  • Han­delt es sich über­haupt um eine Ein­wir­kung im Sinn des § 906 Abs. 1 – oder um eine Gro­bim­mis­si­on, die gar nicht unter die Vor­schrift fällt?
  • Wur­de ein ein­schlä­gi­ger Grenz- oder Richt­wert nach dem dafür vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­ren ermit­telt und bewertet?
  • Liegt trotz ein­ge­hal­te­nen Grenz­werts aus­nahms­wei­se eine wesent­li­che Beein­träch­ti­gung vor?
  • Ist die Nut­zung des Nach­bar­grund­stücks in die­ser Umge­bung wirk­lich ortsüblich?
  • Gibt es Maß­nah­men, die Benut­zern die­ser Art wirt­schaft­lich zumut­bar sind?
  • Geht die Beein­träch­ti­gung über das zumut­ba­re Maß hin­aus, sodass ein Aus­gleich in Geld in Betracht kommt?
  • Erfolgt die Zufüh­rung über eine beson­de­re Lei­tung im Sinn des Absat­zes 3?
  • Bestehen dane­ben öffent­lich-recht­li­che Ansprü­che gegen die Behörde?

Häufige Fragen zu Immissionen vom Nachbargrundstück

Wann ist Lärm vom Nachbarn rechtlich unzulässig?

Wenn er die Benut­zung des Grund­stücks mehr als unwe­sent­lich beein­träch­tigt (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nicht durch eine orts­üb­li­che, wirt­schaft­lich nicht anders ver­meid­ba­re Nut­zung ver­ur­sacht wird (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Was gilt als unwesentliche Beeinträchtigung?

Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel eine Ein­wir­kung, die die in Geset­zen oder Rechts­ver­ord­nun­gen fest­ge­leg­ten Grenz- oder Richt­wer­te nicht über­schrei­tet – vor­aus­ge­setzt, sie wur­de nach dem dort vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­ren ermit­telt und bewertet.

Muss ich Geruch aus einem Betrieb hinnehmen?

Das hängt von der Orts­üb­lich­keit ab. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ver­langt eine orts­üb­li­che Benut­zung des ande­ren Grund­stücks und dass die Ein­wir­kung nicht durch Maß­nah­men zu ver­hin­dern ist, die Benut­zern die­ser Art wirt­schaft­lich zumut­bar sind.

Bekomme ich Geld, wenn ich die Einwirkung dulden muss?

Mög­li­cher­wei­se. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gibt einen Anspruch auf ange­mes­se­nen Aus­gleich in Geld, wenn die gedul­de­te Ein­wir­kung eine orts­üb­li­che Benut­zung des eige­nen Grund­stücks oder des­sen Ertrag über das zumut­ba­re Maß hin­aus beeinträchtigt.

Zählt es, dass der Betrieb schon lange da war?

Der Wort­laut des § 906 BGB knüpft nicht an die Prio­ri­tät an, son­dern an die Orts­üb­lich­keit der Benut­zung. Wie lan­ge etwas besteht, kann für die Orts­üb­lich­keit spre­chen, ersetzt sie aber nicht.

Gilt § 906 BGB auch für Wasser, Steine oder Äste?

Die Vor­schrift erfasst unwäg­ba­re Stof­fe und ähn­li­che Ein­wir­kun­gen. Für her­über­ra­gen­de Zwei­ge und ein­ge­drun­ge­ne Wur­zeln gilt § 910 BGB, für sons­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen des Eigen­tums § 1004 BGB.

Was bedeutet „Zuführung durch eine besondere Leitung“?

§ 906 Abs. 3 BGB erklärt sie für unzu­läs­sig. Was gezielt über ein Rohr, einen Kanal oder eine Rin­ne her­über­ge­führt wird, ist unab­hän­gig von Grenz­wer­ten und Orts­üb­lich­keit nicht zu dulden.

Kann ich statt zu klagen die Behörde einschalten?

Der zivil­recht­li­che Abwehr­an­spruch und das öffent­lich-recht­li­che Immis­si­ons­schutz­recht ste­hen neben­ein­an­der. Wel­cher Weg trägt, hängt davon ab, ob die Anla­ge geneh­mi­gungs­be­dürf­tig ist und wel­che Wer­te für sie gelten.

Weiterführend

Zu Zwei­gen und Wur­zeln sie­he Über­hän­gen­de Äste und ein­ge­drun­ge­ne Wur­zeln, zur Anspruchs­grund­la­ge Besei­ti­gung und Unter­las­sung nach § 1004 BGB. Zu Grenz­ver­lauf, Grenz­bäu­men und den baye­ri­schen Abstän­den sie­he Grenz­strei­tig­kei­ten und Nach­bar­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu Immis­sio­nen vom Nach­bar­grund­stück haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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