Immo­bi­li­en­recht

Grenzstreitigkeiten und Nachbarrecht in Bayern

Auf einen Blick: Neben den §§ 919 ff. BGB gilt in Bay­ern das AGBGB mit eige­nen Abstands­re­geln: 0,50 m für Pflan­zen, 2 m ab einer Höhe von 2 m, 4 m gegen­über land­wirt­schaft­lich genutz­ten Flä­chen. Ent­schei­dend ist Art. 52 AGBGB — der Besei­ti­gungs­an­spruch ver­jährt in fünf Jah­ren, und mit der Ver­jäh­rung ist der Bewuchs end­gül­tig hin­zu­neh­men. Aber nur die­ser: Wird nach­ge­pflanzt, beginnt alles von vorn.

Nach­bar­strei­tig­kei­ten über Gren­zen, Bäu­me und Hecken wer­den sel­ten wegen der Sache geführt und fast immer zu spät. Das liegt an einer Vor­schrift, die außer­halb Bay­erns kaum bekannt ist: Art. 52 AGBGB lässt den Besei­ti­gungs­an­spruch in fünf Jah­ren ver­jäh­ren. Wer den Grenz­ab­stand jah­re­lang hin­nimmt, ver­liert ihn.

Wo die Grenze verläuft — §§ 919, 920 BGB

§ 919 Abs. 1 BGB gibt jedem Eigen­tü­mer einen Anspruch auf Mit­wir­kung des Nach­barn bei der Abmar­kung: bei der Errich­tung fes­ter Grenz­zei­chen und, wenn ein Grenz­zei­chen ver­rückt oder unkennt­lich gewor­den ist, bei der Wie­der­her­stel­lung. Art und Ver­fah­ren rich­ten sich nach Lan­des­recht (Abs. 2); die Kos­ten tra­gen die Betei­lig­ten nach Abs. 3 zu glei­chen Tei­len, sofern sich nicht aus einem Rechts­ver­hält­nis ande­res ergibt.

Lässt sich die rich­ti­ge Gren­ze nicht ermit­teln, greift § 920 BGB (Grenz­ver­wir­rung): Maß­ge­bend ist zunächst der Besitz­stand; ist auch er nicht fest­stell­bar, erhält jedes Grund­stück ein gleich gro­ßes Stück der strei­ti­gen Flä­che. Führt das zu einem Ergeb­nis, das mit den ermit­tel­ten Umstän­den — ins­be­son­de­re der fest­ste­hen­den Grund­stücks­grö­ße — nicht über­ein­stimmt, ist die Gren­ze nach Absatz 2 nach Bil­lig­keit zu ziehen.

Grenzanlagen, Mauern und Grenzbäume — §§ 921 bis 923 BGB

Wer­den zwei Grund­stü­cke durch einen Zwi­schen­raum, Rain, Gra­ben, eine Mau­er, Hecke oder Plan­ke geschie­den, die zum Vor­teil bei­der Grund­stü­cke dient, wird nach § 921 BGB gemein­schaft­li­che Berech­ti­gung ver­mu­tet — sofern nicht äuße­re Merk­ma­le auf Allein­ei­gen­tum hin­wei­sen. § 922 BGB regelt die Fol­gen: Jeder darf die Ein­rich­tung zweck­ent­spre­chend nut­zen, soweit die Mit­be­nut­zung des ande­ren nicht beein­träch­tigt wird; die Unter­hal­tungs­kos­ten tra­gen bei­de zu glei­chen Tei­len; und solan­ge einer ein Inter­es­se am Fort­be­stand hat, darf die Ein­rich­tung nicht ohne sei­ne Zustim­mung besei­tigt oder geän­dert werden.

Für den Grenz­baum gilt § 923 BGB: Früch­te und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum gebüh­ren den Nach­barn zu glei­chen Tei­len. Jeder kann die Besei­ti­gung ver­lan­gen, die Kos­ten tra­gen bei­de je zur Hälf­te — allein trägt sie der­je­ni­ge, der die Besei­ti­gung ver­langt, wenn der ande­re auf sein Recht am Baum ver­zich­tet; die­ser erwirbt dann mit der Tren­nung das Allein­ei­gen­tum. Der Besei­ti­gungs­an­spruch ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Baum als Grenz­zei­chen dient und nicht zweck­mä­ßig ersetzt wer­den kann. Absatz 3 erstreckt das auf Sträucher.

Die bayerischen Abstände — Art. 47 bis 51 AGBGB

Das baye­ri­sche Aus­füh­rungs­ge­setz zum BGB ent­hält eige­ne Grenz­ab­stän­de, die im All­tag deut­lich häu­fi­ger strei­tig wer­den als die BGB-Vorschriften.

  • Art. 47 Abs. 1 AGBGB — der Grund­ab­stand: Bäu­me, Sträu­cher, Hecken, Wein- und Hop­fen­stö­cke dür­fen nicht näher als 0,50 m an der Gren­ze gehal­ten wer­den; sind sie über 2 m hoch, gilt ein Abstand von 2 m.
  • Art. 47 Abs. 2 AGBGB: Zuguns­ten eines Wald­grund­stücks kann nur 0,50 m ver­langt wer­den — das­sel­be gilt, wo Wein- oder Hop­fen­an­bau orts­üb­lich ist.
  • Art. 48 Abs. 1 AGBGB — der land­wirt­schaft­li­che Abstand: Gegen­über einem land­wirt­schaft­lich genutz­ten Grund­stück, des­sen wirt­schaft­li­che Bestim­mung durch Schmä­le­rung des Son­nen­lichts erheb­lich beein­träch­tigt wür­de, ist mit Bäu­men über 2 m Höhe ein Abstand von 4 m ein­zu­hal­ten. Absatz 2 ent­hält einen Stich­tag: Der Anspruch besteht nur, wenn das Grund­stück die­se Bestim­mung schon hat­te, als die Bäu­me die 2‑m-Höhe überschritten.

Gemes­sen wird nach Art. 49 AGBGB von der Stamm­mit­te an der Aus­tritts­stel­le aus dem Boden, bei Sträu­chern und Hecken von der Mit­te der zunächst an der Gren­ze befind­li­chen Trie­be, bei Hop­fen von der Stan­ge oder dem Steigdraht.

Art. 50 AGBGB nimmt meh­re­re Fäl­le aus: Gewäch­se hin­ter einer Mau­er oder dich­ten Ein­frie­dung, die die­se nicht erheb­lich über­ra­gen; Bepflan­zun­gen längs öffent­li­cher Stra­ßen und Plät­ze sowie zum Ufer‑, Abhang‑, Böschungs- oder Eisen­bahn­schutz; und — für den land­wirt­schaft­li­chen 4‑m-Abstand — Stein- und Kern­obst­bäu­me sowie Bäu­me in einem Hof­raum oder Haus­gar­ten.

Die Fünf-Jahres-Frist — Art. 52 AGBGB

Die­se Vor­schrift ent­schei­det die meis­ten Ver­fah­ren, bevor sie über die Sache geführt werden.

Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 AGBGB ver­jährt der Anspruch auf Besei­ti­gung eines die Art. 47 bis 50 ver­let­zen­den Zustands in fünf Jah­ren. Satz 3 bestimmt den Beginn: mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Eigen­tü­mer von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te erlan­gen müssen.

Zwei Ergän­zun­gen dazu, die man ken­nen muss:

  • Art. 52 Abs. 1 Satz 1 AGBGB: Die Ansprü­che aus Art. 43 bis 45 und Art. 46 Abs. 1 — Fenster‑, Bal­kon- und Kom­mun­mau­er­recht — unter­lie­gen nicht der Ver­jäh­rung. Die Fünf-Jah­res-Gren­ze betrifft nur den Bewuchs.
  • Art. 52 Abs. 2 AGBGB: Sind die Ansprü­che ver­jährt und wer­den die Gewäch­se durch neue ersetzt, kann hin­sicht­lich der neu­en der vor­ge­schrie­be­ne Abstand wie­der ver­langt wer­den. Die Ver­jäh­rung schützt also nur den kon­kre­ten Bestand, nicht den Stand­ort auf Dauer.

Fenster, Balkone, Kommunmauer — Art. 43 bis 46 AGBGB

Nach Art. 43 Abs. 1 AGBGB müs­sen Fens­ter, die weni­ger als 0,60 m von der Gren­ze eines bebau­ten Grund­stücks, eines Hof­raums oder Haus­gar­tens ent­fernt sind, auf Ver­lan­gen des Nach­barn so ein­ge­rich­tet wer­den, dass bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem dahin­ter­lie­gen­den Boden weder das Öff­nen noch das Durch­bli­cken mög­lich ist. Absatz 2 stellt Licht­öff­nun­gen jeder Art gleich. Art. 44 AGBGB über­trägt das auf Bal­ko­ne, Erker und Gale­rien mit weni­ger als 0,60 m Abstand.

Art. 46 Abs. 1 AGBGB regelt die Kom­mun­mau­er: Der Nach­bar kann die Erhö­hung der gemein­schaft­li­chen Mau­er in ihrer gan­zen Dicke nicht ver­bie­ten, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass die Mau­er dadurch nicht gefähr­det wird. Wer erhöht hat, kann die Mit­be­nut­zung des Auf­baus nach Absatz 2 bis zum Ersatz des hälf­ti­gen Bau­kos­ten­an­teils untersagen.

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Grenz­fra­gen berüh­ren fast immer auch die ding­li­chen Rech­te am Nachbargrundstück:

Häufige Fragen

Wie weit muss ein Baum in Bayern von der Grenze entfernt sein?

Nach Art. 47 Abs. 1 AGBGB 0,50 m, bei über 2 m Höhe 2 m. Gegen­über einem beein­träch­tig­ten land­wirt­schaft­lich genutz­ten Grund­stück ver­langt Art. 48 Abs. 1 AGBGB bei Bäu­men über 2 m einen Abstand von 4 m.

Der Baum steht seit vielen Jahren zu nah — kann ich noch etwas verlangen?

Art. 52 Abs. 1 Satz 2 AGBGB lässt den Besei­ti­gungs­an­spruch in fünf Jah­ren ver­jäh­ren, begin­nend mit dem Schluss des Jah­res der Ent­ste­hung und Kennt­nis. Nach Ablauf ist der vor­han­de­ne Bewuchs hin­zu­neh­men — wird er aber durch neue Gewäch­se ersetzt, gilt nach Absatz 2 wie­der der vol­le Abstand.

Gilt der Abstand auch für Obstbäume?

Für den Grund­ab­stand des Art. 47 AGBGB ja. Vom land­wirt­schaft­li­chen 4‑m-Abstand des Art. 48 Abs. 1 nimmt Art. 50 Abs. 2 AGBGB Stein- und Kern­obst­bäu­me sowie Bäu­me in Hof­raum oder Haus­gar­ten aus.

Wer zahlt die Grenzabmarkung?

Nach § 919 Abs. 3 BGB tra­gen die Betei­lig­ten die Kos­ten zu glei­chen Tei­len, sofern sich nicht aus einem bestehen­den Rechts­ver­hält­nis etwas ande­res ergibt.

Darf ich die gemeinsame Hecke entfernen?

Nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustim­mung des Nach­barn, solan­ge die­ser ein Inter­es­se am Fort­be­stand hat.

Hin­weis: Neben dem Nach­bar­recht kön­nen Baum­schutz­ver­ord­nun­gen der Gemein­den eige­ne Beschrän­kun­gen enthalten.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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