Überhängende Äste und eingedrungene Wurzeln – § 910 BGB

Der Ast des Nach­barn ragt über die Gren­ze, die Wur­zeln heben die Ter­ras­se an. § 910 BGB gibt dafür ein Selbst­hil­fe­recht – aber ein enges, und für Wur­zeln und Zwei­ge gilt es nicht in glei­cher Weise.

Der Unterschied zwischen Wurzeln und Zweigen

§ 910 Abs. 1 Satz 1 BGB lau­tet: Der Eigen­tü­mer eines Grund­stücks kann Wur­zeln eines Bau­mes oder eines Strau­ches, die von einem Nach­bar­grund­stück ein­ge­drun­gen sind, abschnei­den und behal­ten. Für Wur­zeln gilt also ein unmit­tel­ba­res Selbst­hil­fe­recht – ohne Ankün­di­gung, ohne Frist.

Für Zwei­ge ist das anders. Satz 2 stellt sie den Wur­zeln nur gleich, wenn der Eigen­tü­mer dem Besit­zer des Nach­bar­grund­stücks eine ange­mes­se­ne Frist zur Besei­ti­gung bestimmt hat und die Besei­ti­gung nicht inner­halb der Frist erfolgt. Wer ohne Frist­set­zung schnei­det, han­delt ohne Rechts­grund­la­ge – mit den ent­spre­chen­den Fol­gen, wenn der Baum dadurch Scha­den nimmt.

Zwei Details des Wort­lauts wer­den häu­fig über­se­hen. Die Frist ist dem Besit­zer des Nach­bar­grund­stücks zu set­zen, nicht zwin­gend dem Eigen­tü­mer. Und das Recht lau­tet auf „abschnei­den und behal­ten“ – das abge­schnit­te­ne Holz muss also nicht zurück­ge­ge­ben werden.

Die Schranke des Absatzes 2

§ 910 Abs. 2 BGB nimmt dem Selbst­hil­fe­recht sei­ne Schär­fe: Dem Eigen­tü­mer steht die­ses Recht nicht zu, wenn die Wur­zeln oder die Zwei­ge die Benut­zung des Grund­stücks nicht beein­träch­ti­gen.

Das ist die ent­schei­den­de Vor­aus­set­zung, und sie liegt beim Schnei­den­den. Ein Ast, der in zehn Metern Höhe über eine Wie­se ragt, beein­träch­tigt die Benut­zung regel­mä­ßig nicht. Wer ihn den­noch absägt, kann sich nicht auf § 910 BGB beru­fen. Zu prü­fen ist des­halb vor jedem Schnitt, wor­in die Beein­träch­ti­gung kon­kret besteht – Ver­schat­tung, Laub, Schä­den an bau­li­chen Anla­gen, ein­ge­schränk­te Nutz­bar­keit einer Fläche.

Was das Selbsthilferecht nicht regelt

§ 910 BGB gibt ein Recht zum Schnei­den, kei­nen Anspruch gegen den Nach­barn. Wer nicht selbst tätig wer­den will oder wer eine Besei­ti­gung durch den Nach­barn ver­langt, stützt sich auf § 1004 Abs. 1 BGB. Bei­de Wege ste­hen neben­ein­an­der; sie füh­ren aber zu Unter­schied­li­chem – der eine zum eige­nen Schnitt auf eige­ne Kos­ten, der ande­re zu einem voll­streck­ba­ren Titel gegen den Nachbarn.

Eben­falls nicht in § 910 BGB gere­gelt ist der Abstand, den ein Baum zur Gren­ze ein­hal­ten muss. Das rich­tet sich in Bay­ern nach Art. 47 ff. AGBGB, mit der Aus­schluss­frist des Art. 52 AGBGB. Und wenn der Baum genau auf der Gren­ze steht, greift die Son­der­re­ge­lung des § 923 BGB über den Grenzbaum.

Die Grenze aus dem öffentlichen Recht

Ein Selbst­hil­fe­recht des Zivil­rechts befreit nicht von öffent­lich-recht­li­chen Ver­bo­ten. Steht der Baum unter einer Baum­schutz­ver­ord­nung, ist auch der Rück­schnitt eine geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Ver­än­de­rung, soweit er über den fach­ge­rech­ten, bestands­er­hal­ten­den Schnitt hin­aus­geht. Und § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ver­bie­tet es, Bäu­me außer­halb des Wal­des und außer­halb gärt­ne­risch genutz­ter Grund­flä­chen sowie Hecken und Gebü­sche in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber abzu­schnei­den, auf den Stock zu set­zen oder zu besei­ti­gen; zuläs­sig blei­ben scho­nen­de Form- und Pflegeschnitte.

Wer im Som­mer zur Säge greift, weil die Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB abge­lau­fen ist, kann damit zugleich gegen Natur­schutz­recht ver­sto­ßen. Bei­de Ebe­nen sind getrennt zu prüfen.

Was sich prüfen lässt

  • Geht es um Wur­zeln – dann ohne Frist – oder um Zwei­ge, für die eine Frist zu set­zen ist?
  • War die gesetz­te Frist ange­mes­sen, und ist sie nach­weis­bar zugegangen?
  • Wur­de die Frist dem Besit­zer des Nach­bar­grund­stücks gesetzt?
  • Wor­in besteht die Beein­träch­ti­gung der Grund­stücks­nut­zung konkret?
  • Ist statt der Selbst­hil­fe ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB der bes­se­re Weg?
  • Steht der Baum auf der Gren­ze, sodass § 923 BGB gilt?
  • Hält der Baum die Abstän­de der Art. 47 ff. AGBGB ein, und ist die Frist des Art. 52 AGBGB abgelaufen?
  • Steht der Baum unter einer Baum­schutz­ver­ord­nung, oder greift der Zeit­raum des § 39 Abs. 5 BNatSchG?

Häufige Fragen zu Überhang und Wurzeln

Darf ich überhängende Äste des Nachbarn abschneiden?

Nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB erst, wenn Sie dem Besit­zer des Nach­bar­grund­stücks eine ange­mes­se­ne Frist zur Besei­ti­gung gesetzt haben und die­se frucht­los ver­stri­chen ist. Ohne Frist­set­zung besteht das Recht nicht.

Gilt für Wurzeln dasselbe wie für Äste?

Nein. Ein­ge­drun­ge­ne Wur­zeln dür­fen nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Frist­set­zung abge­schnit­ten und behal­ten wer­den. Die Frist­re­ge­lung betrifft nur her­über­ra­gen­de Zweige.

Was ist eine angemessene Frist?

Das Gesetz nennt kei­ne fes­te Dau­er. Maß­geb­lich ist, dass der Nach­bar die Besei­ti­gung in die­ser Zeit tat­säch­lich ver­an­las­sen kann – Umfang der Arbei­ten und Jah­res­zeit spie­len dabei eine Rolle.

Darf ich immer schneiden, wenn die Frist abgelaufen ist?

Nein. § 910 Abs. 2 BGB nimmt das Recht, wenn die Wur­zeln oder Zwei­ge die Benut­zung des Grund­stücks nicht beein­träch­ti­gen. Die Beein­träch­ti­gung ist die Vor­aus­set­zung, nicht der blo­ße Überhang.

Wem gehört das abgeschnittene Holz?

Der Wort­laut des § 910 Abs. 1 BGB lau­tet „abschnei­den und behal­ten“. Ein Anspruch des Nach­barn auf Her­aus­ga­be folgt dar­aus nicht.

Kann ich verlangen, dass der Nachbar selbst schneidet?

Dafür ist nicht § 910 BGB die Grund­la­ge, son­dern § 1004 Abs. 1 BGB. Das Selbst­hil­fe­recht und der Besei­ti­gungs­an­spruch ste­hen nebeneinander.

Was gilt, wenn der Baum genau auf der Grenze steht?

Dann greift § 923 BGB über den Grenz­baum, nicht § 910 BGB. Die Rechts­la­ge ist dort eine andere.

Darf ich im Sommer schneiden?

§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ver­bie­tet es, Bäu­me außer­halb des Wal­des und außer­halb gärt­ne­risch genutz­ter Grund­flä­chen sowie Hecken und Gebü­sche vom 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber abzu­schnei­den oder zu besei­ti­gen; scho­nen­de Form- und Pfle­ge­schnit­te blei­ben zuläs­sig. Eine Baum­schutz­ver­ord­nung kann zusätz­lich greifen.

Weiterführend

Zu Lärm, Geruch und Rauch sie­he Immis­sio­nen vom Nach­bar­grund­stück nach § 906 BGB, zum Anspruch gegen den Nach­barn Besei­ti­gung und Unter­las­sung nach § 1004 BGB. Zu Grenz­ver­lauf, Grenz­baum und den Abstän­den der Art. 47 ff. AGBGB sie­he Grenz­strei­tig­kei­ten und Nach­bar­recht in Bay­ern, zum öffent­lich-recht­li­chen Baum­schutz Baum­schutz­ver­ord­nung: Wann ein Baum geschützt ist.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu Über­hang oder Wur­zeln haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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