Überhängende Äste und eingedrungene Wurzeln – § 910 BGB
Der Ast des Nachbarn ragt über die Grenze, die Wurzeln heben die Terrasse an. § 910 BGB gibt dafür ein Selbsthilferecht – aber ein enges, und für Wurzeln und Zweige gilt es nicht in gleicher Weise.
Der Unterschied zwischen Wurzeln und Zweigen
§ 910 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Für Wurzeln gilt also ein unmittelbares Selbsthilferecht – ohne Ankündigung, ohne Frist.
Für Zweige ist das anders. Satz 2 stellt sie den Wurzeln nur gleich, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Wer ohne Fristsetzung schneidet, handelt ohne Rechtsgrundlage – mit den entsprechenden Folgen, wenn der Baum dadurch Schaden nimmt.
Zwei Details des Wortlauts werden häufig übersehen. Die Frist ist dem Besitzer des Nachbargrundstücks zu setzen, nicht zwingend dem Eigentümer. Und das Recht lautet auf „abschneiden und behalten“ – das abgeschnittene Holz muss also nicht zurückgegeben werden.
Die Schranke des Absatzes 2
§ 910 Abs. 2 BGB nimmt dem Selbsthilferecht seine Schärfe: Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Das ist die entscheidende Voraussetzung, und sie liegt beim Schneidenden. Ein Ast, der in zehn Metern Höhe über eine Wiese ragt, beeinträchtigt die Benutzung regelmäßig nicht. Wer ihn dennoch absägt, kann sich nicht auf § 910 BGB berufen. Zu prüfen ist deshalb vor jedem Schnitt, worin die Beeinträchtigung konkret besteht – Verschattung, Laub, Schäden an baulichen Anlagen, eingeschränkte Nutzbarkeit einer Fläche.
Was das Selbsthilferecht nicht regelt
§ 910 BGB gibt ein Recht zum Schneiden, keinen Anspruch gegen den Nachbarn. Wer nicht selbst tätig werden will oder wer eine Beseitigung durch den Nachbarn verlangt, stützt sich auf § 1004 Abs. 1 BGB. Beide Wege stehen nebeneinander; sie führen aber zu Unterschiedlichem – der eine zum eigenen Schnitt auf eigene Kosten, der andere zu einem vollstreckbaren Titel gegen den Nachbarn.
Ebenfalls nicht in § 910 BGB geregelt ist der Abstand, den ein Baum zur Grenze einhalten muss. Das richtet sich in Bayern nach Art. 47 ff. AGBGB, mit der Ausschlussfrist des Art. 52 AGBGB. Und wenn der Baum genau auf der Grenze steht, greift die Sonderregelung des § 923 BGB über den Grenzbaum.
Die Grenze aus dem öffentlichen Recht
Ein Selbsthilferecht des Zivilrechts befreit nicht von öffentlich-rechtlichen Verboten. Steht der Baum unter einer Baumschutzverordnung, ist auch der Rückschnitt eine genehmigungspflichtige Veränderung, soweit er über den fachgerechten, bestandserhaltenden Schnitt hinausgeht. Und § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie Hecken und Gebüsche in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte.
Wer im Sommer zur Säge greift, weil die Frist nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelaufen ist, kann damit zugleich gegen Naturschutzrecht verstoßen. Beide Ebenen sind getrennt zu prüfen.
Was sich prüfen lässt
- Geht es um Wurzeln – dann ohne Frist – oder um Zweige, für die eine Frist zu setzen ist?
- War die gesetzte Frist angemessen, und ist sie nachweisbar zugegangen?
- Wurde die Frist dem Besitzer des Nachbargrundstücks gesetzt?
- Worin besteht die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung konkret?
- Ist statt der Selbsthilfe ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB der bessere Weg?
- Steht der Baum auf der Grenze, sodass § 923 BGB gilt?
- Hält der Baum die Abstände der Art. 47 ff. AGBGB ein, und ist die Frist des Art. 52 AGBGB abgelaufen?
- Steht der Baum unter einer Baumschutzverordnung, oder greift der Zeitraum des § 39 Abs. 5 BNatSchG?
Häufige Fragen zu Überhang und Wurzeln
Darf ich überhängende Äste des Nachbarn abschneiden?
Nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB erst, wenn Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und diese fruchtlos verstrichen ist. Ohne Fristsetzung besteht das Recht nicht.
Gilt für Wurzeln dasselbe wie für Äste?
Nein. Eingedrungene Wurzeln dürfen nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Fristsetzung abgeschnitten und behalten werden. Die Fristregelung betrifft nur herüberragende Zweige.
Was ist eine angemessene Frist?
Das Gesetz nennt keine feste Dauer. Maßgeblich ist, dass der Nachbar die Beseitigung in dieser Zeit tatsächlich veranlassen kann – Umfang der Arbeiten und Jahreszeit spielen dabei eine Rolle.
Darf ich immer schneiden, wenn die Frist abgelaufen ist?
Nein. § 910 Abs. 2 BGB nimmt das Recht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung ist die Voraussetzung, nicht der bloße Überhang.
Wem gehört das abgeschnittene Holz?
Der Wortlaut des § 910 Abs. 1 BGB lautet „abschneiden und behalten“. Ein Anspruch des Nachbarn auf Herausgabe folgt daraus nicht.
Kann ich verlangen, dass der Nachbar selbst schneidet?
Dafür ist nicht § 910 BGB die Grundlage, sondern § 1004 Abs. 1 BGB. Das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch stehen nebeneinander.
Was gilt, wenn der Baum genau auf der Grenze steht?
Dann greift § 923 BGB über den Grenzbaum, nicht § 910 BGB. Die Rechtslage ist dort eine andere.
Darf ich im Sommer schneiden?
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen sowie Hecken und Gebüsche vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder zu beseitigen; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Eine Baumschutzverordnung kann zusätzlich greifen.
Weiterführend
Zu Lärm, Geruch und Rauch siehe Immissionen vom Nachbargrundstück nach § 906 BGB, zum Anspruch gegen den Nachbarn Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB. Zu Grenzverlauf, Grenzbaum und den Abständen der Art. 47 ff. AGBGB siehe Grenzstreitigkeiten und Nachbarrecht in Bayern, zum öffentlich-rechtlichen Baumschutz Baumschutzverordnung: Wann ein Baum geschützt ist.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu Überhang oder Wurzeln haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.