Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB

§ 1004 BGB ist die Klam­mer des pri­va­ten Nach­bar­rechts. Wo § 906 BGB die Dul­dungs­pflicht bei Immis­sio­nen regelt und § 910 BGB ein Selbst­hil­fe­recht bei Über­hang gibt, lie­fert § 1004 BGB den Anspruch gegen den Nach­barn – und damit den Titel, aus dem voll­streckt wird.

Der Wortlaut und seine drei Bausteine

Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigen­tü­mer von dem Stö­rer die Besei­ti­gung der Beein­träch­ti­gung ver­lan­gen, wenn das Eigen­tum in ande­rer Wei­se als durch Ent­zie­hung oder Vor­ent­hal­tung des Besit­zes beein­träch­tigt wird. Satz 2 ergänzt: Sind wei­te­re Beein­träch­ti­gun­gen zu besor­gen, kann der Eigen­tü­mer auf Unter­las­sung klagen.

Dar­aus erge­ben sich drei Prü­fungs­punk­te. Ers­tens eine Beein­träch­ti­gung des Eigen­tums, die nicht in der Ent­zie­hung oder Vor­ent­hal­tung des Besit­zes liegt – dafür gilt § 985 BGB. Zwei­tens ein Stö­rer, gegen den sich der Anspruch rich­tet. Und drit­tens, für den Unter­las­sungs­an­spruch, die Besorg­nis wei­te­rer Beeinträchtigungen.

Die Unter­schei­dung zwi­schen Besei­ti­gung und Unter­las­sung ist kei­ne For­ma­lie. Der Besei­ti­gungs­an­spruch zielt auf den bestehen­den Zustand, der Unter­las­sungs­an­spruch auf künf­ti­ges Ver­hal­ten. Wer den fal­schen Antrag stellt, bekommt einen Titel, aus dem sich das Gewünsch­te nicht voll­stre­cken lässt.

Wer Störer ist

Das Gesetz ver­wen­det den Begriff, ohne ihn zu defi­nie­ren. In der Pra­xis wird zwi­schen dem­je­ni­gen unter­schie­den, der die Beein­träch­ti­gung durch sein Ver­hal­ten ver­ur­sacht, und dem­je­ni­gen, von des­sen Grund­stück oder Sache sie aus­geht. Wer in Anspruch genom­men wer­den kann, ist des­halb nicht immer der Eigen­tü­mer: Bei einem ver­mie­te­ten Grund­stück kann der Mie­ter der­je­ni­ge sein, des­sen Ver­hal­ten stört, wäh­rend der Eigen­tü­mer für den Zustand ein­zu­ste­hen hat.

Zu prü­fen ist des­halb vor jeder Kla­ge, wes­sen Bei­trag die Beein­träch­ti­gung trägt – und ob der Anspruch gegen die­se Per­son auf Besei­ti­gung oder nur auf Unter­las­sung geht.

Die Duldungspflicht als Ausschlussgrund

§ 1004 Abs. 2 BGB besteht aus einem ein­zi­gen Satz: Der Anspruch ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Eigen­tü­mer zur Dul­dung ver­pflich­tet ist.

Hier lau­fen die Fäden zusam­men. Die Dul­dungs­pflich­ten ste­hen nicht in § 1004 BGB selbst, son­dern in den Vor­schrif­ten, auf die er ver­weist – vor allem in § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB für Immis­sio­nen, dane­ben in ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, in Dienst­bar­kei­ten und in öffent­lich-recht­li­chen Gestat­tun­gen. Ein Nach­bar­streit über Lärm oder Geruch ent­schei­det sich des­halb fast nie am Wort­laut des § 1004 BGB, son­dern an der Fra­ge, ob eine Dul­dungs­pflicht nach § 906 BGB besteht.

Umge­kehrt gilt: Wo die Dul­dungs­pflicht den Abwehr­an­spruch aus­schließt, kann der Aus­gleichs­an­spruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB an sei­ne Stel­le tre­ten. Die Prü­fung endet also nicht mit dem Ergeb­nis „muss gedul­det werden“.

Das Verhältnis zu den anderen Vorschriften

Für Zwei­ge und Wur­zeln gibt § 910 BGB ein Selbst­hil­fe­recht, § 1004 BGB dage­gen einen Anspruch gegen den Nach­barn. Wer selbst schnei­det, trägt die Kos­ten und das Risi­ko; wer klagt, braucht Zeit, hat aber am Ende einen voll­streck­ba­ren Titel. Für Grenz­ab­stän­de von Pflan­zen gilt in Bay­ern Art. 47 ff. AGBGB mit der Aus­schluss­frist des Art. 52 AGBGB – ist sie abge­lau­fen, hilft auch § 1004 BGB nicht mehr weiter.

Was sich prüfen lässt

  • Liegt eine Beein­träch­ti­gung des Eigen­tums vor, die nicht Besitz­ent­zie­hung oder ‑vor­ent­hal­tung ist?
  • Wer ist Stö­rer – der Han­deln­de, der Eigen­tü­mer oder beide?
  • Geht es um einen bestehen­den Zustand (Besei­ti­gung) oder um künf­ti­ges Ver­hal­ten (Unter­las­sung)?
  • Sind wei­te­re Beein­träch­ti­gun­gen zu besor­gen, sodass der Unter­las­sungs­an­spruch trägt?
  • Besteht eine Dul­dungs­pflicht nach § 906 BGB, aus einem Ver­trag, einer Dienst­bar­keit oder einer behörd­li­chen Gestattung?
  • Kommt bei bestehen­der Dul­dungs­pflicht ein Aus­gleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht?
  • Ist bei Pflan­zen die Frist des Art. 52 AGBGB bereits abgelaufen?
  • Ist der Antrag so gefasst, dass sich aus dem Titel auch voll­stre­cken lässt?

Häufige Fragen zum Abwehranspruch

Was kann ich nach § 1004 BGB verlangen?

Nach Absatz 1 Satz 1 die Besei­ti­gung einer bestehen­den Beein­träch­ti­gung des Eigen­tums und nach Satz 2 – wenn wei­te­re Beein­träch­ti­gun­gen zu besor­gen sind – die Unter­las­sung künf­ti­ger Störungen.

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Gegen den Stö­rer. Das muss nicht der Eigen­tü­mer sein: Bei einem ver­mie­te­ten Grund­stück kann der Mie­ter der­je­ni­ge sein, des­sen Ver­hal­ten stört, wäh­rend der Eigen­tü­mer für den Zustand ein­zu­ste­hen hat.

Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Nach § 1004 Abs. 2 BGB, wenn der Eigen­tü­mer zur Dul­dung ver­pflich­tet ist. Die Dul­dungs­pflich­ten fol­gen vor allem aus § 906 BGB, dane­ben aus Ver­trä­gen, Dienst­bar­kei­ten und behörd­li­chen Gestattungen.

Was ist der Unterschied zwischen Beseitigung und Unterlassung?

Der Besei­ti­gungs­an­spruch rich­tet sich auf den bestehen­den Zustand, der Unter­las­sungs­an­spruch auf künf­ti­ges Ver­hal­ten. Bei­de set­zen Unter­schied­li­ches vor­aus und füh­ren zu unter­schied­li­chen Titeln.

Ich muss die Störung dulden. Habe ich gar keinen Anspruch?

Nicht zwin­gend. Wo § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Dul­dung ver­pflich­tet, kann nach Satz 2 ein ange­mes­se­ner Aus­gleich in Geld ver­langt wer­den, wenn die Ein­wir­kung über das zumut­ba­re Maß hin­aus beeinträchtigt.

Hilft § 1004 BGB gegen einen zu nah stehenden Baum?

Nur inner­halb der Fris­ten des baye­ri­schen Nach­bar­rechts. Art. 47 ff. AGBGB regeln die Abstän­de, Art. 52 AGBGB ent­hält eine Aus­schluss­frist; ist sie abge­lau­fen, lässt sich die Besei­ti­gung nicht mehr verlangen.

Brauche ich § 1004 BGB, wenn ich selbst schneiden darf?

Für Zwei­ge und Wur­zeln gibt § 910 BGB ein Selbst­hil­fe­recht. Wer nicht selbst tätig wer­den will oder die Kos­ten nicht tra­gen möch­te, braucht dage­gen einen Anspruch gegen den Nach­barn – und der folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB.

Verjährt der Anspruch?

Der Besei­ti­gungs­an­spruch unter­liegt der Ver­jäh­rung nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten; bei einer fort­dau­ern­den Stö­rung ent­steht er aller­dings immer wie­der neu. Son­der­fris­ten wie Art. 52 AGBGB gehen vor.

Weiterführend

Zu Immis­sio­nen und zur Dul­dungs­pflicht sie­he Lärm, Geruch und Rauch nach § 906 BGB, zum Selbst­hil­fe­recht Über­hän­gen­de Äste und ein­ge­drun­ge­ne Wur­zeln. Zu Grenz­ver­lauf, Grenz­baum und den baye­ri­schen Abstän­den sie­he Grenz­strei­tig­kei­ten und Nach­bar­recht in Bay­ern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einem nach­bar­recht­li­chen Abwehr­an­spruch haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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