Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB
§ 1004 BGB ist die Klammer des privaten Nachbarrechts. Wo § 906 BGB die Duldungspflicht bei Immissionen regelt und § 910 BGB ein Selbsthilferecht bei Überhang gibt, liefert § 1004 BGB den Anspruch gegen den Nachbarn – und damit den Titel, aus dem vollstreckt wird.
Der Wortlaut und seine drei Bausteine
Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Satz 2 ergänzt: Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Daraus ergeben sich drei Prüfungspunkte. Erstens eine Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegt – dafür gilt § 985 BGB. Zweitens ein Störer, gegen den sich der Anspruch richtet. Und drittens, für den Unterlassungsanspruch, die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen.
Die Unterscheidung zwischen Beseitigung und Unterlassung ist keine Formalie. Der Beseitigungsanspruch zielt auf den bestehenden Zustand, der Unterlassungsanspruch auf künftiges Verhalten. Wer den falschen Antrag stellt, bekommt einen Titel, aus dem sich das Gewünschte nicht vollstrecken lässt.
Wer Störer ist
Das Gesetz verwendet den Begriff, ohne ihn zu definieren. In der Praxis wird zwischen demjenigen unterschieden, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten verursacht, und demjenigen, von dessen Grundstück oder Sache sie ausgeht. Wer in Anspruch genommen werden kann, ist deshalb nicht immer der Eigentümer: Bei einem vermieteten Grundstück kann der Mieter derjenige sein, dessen Verhalten stört, während der Eigentümer für den Zustand einzustehen hat.
Zu prüfen ist deshalb vor jeder Klage, wessen Beitrag die Beeinträchtigung trägt – und ob der Anspruch gegen diese Person auf Beseitigung oder nur auf Unterlassung geht.
Die Duldungspflicht als Ausschlussgrund
§ 1004 Abs. 2 BGB besteht aus einem einzigen Satz: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Hier laufen die Fäden zusammen. Die Duldungspflichten stehen nicht in § 1004 BGB selbst, sondern in den Vorschriften, auf die er verweist – vor allem in § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB für Immissionen, daneben in vertraglichen Vereinbarungen, in Dienstbarkeiten und in öffentlich-rechtlichen Gestattungen. Ein Nachbarstreit über Lärm oder Geruch entscheidet sich deshalb fast nie am Wortlaut des § 1004 BGB, sondern an der Frage, ob eine Duldungspflicht nach § 906 BGB besteht.
Umgekehrt gilt: Wo die Duldungspflicht den Abwehranspruch ausschließt, kann der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB an seine Stelle treten. Die Prüfung endet also nicht mit dem Ergebnis „muss geduldet werden“.
Das Verhältnis zu den anderen Vorschriften
Für Zweige und Wurzeln gibt § 910 BGB ein Selbsthilferecht, § 1004 BGB dagegen einen Anspruch gegen den Nachbarn. Wer selbst schneidet, trägt die Kosten und das Risiko; wer klagt, braucht Zeit, hat aber am Ende einen vollstreckbaren Titel. Für Grenzabstände von Pflanzen gilt in Bayern Art. 47 ff. AGBGB mit der Ausschlussfrist des Art. 52 AGBGB – ist sie abgelaufen, hilft auch § 1004 BGB nicht mehr weiter.
Was sich prüfen lässt
- Liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor, die nicht Besitzentziehung oder ‑vorenthaltung ist?
- Wer ist Störer – der Handelnde, der Eigentümer oder beide?
- Geht es um einen bestehenden Zustand (Beseitigung) oder um künftiges Verhalten (Unterlassung)?
- Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, sodass der Unterlassungsanspruch trägt?
- Besteht eine Duldungspflicht nach § 906 BGB, aus einem Vertrag, einer Dienstbarkeit oder einer behördlichen Gestattung?
- Kommt bei bestehender Duldungspflicht ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht?
- Ist bei Pflanzen die Frist des Art. 52 AGBGB bereits abgelaufen?
- Ist der Antrag so gefasst, dass sich aus dem Titel auch vollstrecken lässt?
Häufige Fragen zum Abwehranspruch
Was kann ich nach § 1004 BGB verlangen?
Nach Absatz 1 Satz 1 die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung des Eigentums und nach Satz 2 – wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind – die Unterlassung künftiger Störungen.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Gegen den Störer. Das muss nicht der Eigentümer sein: Bei einem vermieteten Grundstück kann der Mieter derjenige sein, dessen Verhalten stört, während der Eigentümer für den Zustand einzustehen hat.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Nach § 1004 Abs. 2 BGB, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Die Duldungspflichten folgen vor allem aus § 906 BGB, daneben aus Verträgen, Dienstbarkeiten und behördlichen Gestattungen.
Was ist der Unterschied zwischen Beseitigung und Unterlassung?
Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf den bestehenden Zustand, der Unterlassungsanspruch auf künftiges Verhalten. Beide setzen Unterschiedliches voraus und führen zu unterschiedlichen Titeln.
Ich muss die Störung dulden. Habe ich gar keinen Anspruch?
Nicht zwingend. Wo § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Duldung verpflichtet, kann nach Satz 2 ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden, wenn die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Hilft § 1004 BGB gegen einen zu nah stehenden Baum?
Nur innerhalb der Fristen des bayerischen Nachbarrechts. Art. 47 ff. AGBGB regeln die Abstände, Art. 52 AGBGB enthält eine Ausschlussfrist; ist sie abgelaufen, lässt sich die Beseitigung nicht mehr verlangen.
Brauche ich § 1004 BGB, wenn ich selbst schneiden darf?
Für Zweige und Wurzeln gibt § 910 BGB ein Selbsthilferecht. Wer nicht selbst tätig werden will oder die Kosten nicht tragen möchte, braucht dagegen einen Anspruch gegen den Nachbarn – und der folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Verjährt der Anspruch?
Der Beseitigungsanspruch unterliegt der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften; bei einer fortdauernden Störung entsteht er allerdings immer wieder neu. Sonderfristen wie Art. 52 AGBGB gehen vor.
Weiterführend
Zu Immissionen und zur Duldungspflicht siehe Lärm, Geruch und Rauch nach § 906 BGB, zum Selbsthilferecht Überhängende Äste und eingedrungene Wurzeln. Zu Grenzverlauf, Grenzbaum und den bayerischen Abständen siehe Grenzstreitigkeiten und Nachbarrecht in Bayern.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einem nachbarrechtlichen Abwehranspruch haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.