Jagd­recht

Wiedererteilung des Jagdscheins — wann und wie

Auf einen Blick: Die Jäger­prü­fung muss nie­mand wie­der­ho­len: § 15 Abs. 5 BJagdG knüpft sie an die ers­te Ertei­lung. Ent­schei­dend sind statt­des­sen drei Sper­ren, die unab­hän­gig von­ein­an­der lau­fen — und der Nach­weis, dass der Ver­sa­gungs­grund ent­fal­len ist.

Nach dem Ver­lust des Jagd­scheins stellt sich schnell die Fra­ge, wann es wie­der geht. Die Ant­wort hängt davon ab, auf wel­chem Weg der Jagd­schein ver­lo­ren ging — und davon, wel­che der drei Fris­ten im kon­kre­ten Fall die längs­te ist. Was die Ant­wort nicht ver­langt: eine neue Jägerprüfung.

Die Jägerprüfung bleibt

§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG ist klar for­mu­liert: Die ers­te Ertei­lung eines Jagd­schei­nes ist davon abhän­gig, dass der Bewer­ber im Gel­tungs­be­reich des Geset­zes eine Jäger­prü­fung bestan­den hat.

Für jede wei­te­re Ertei­lung gilt die­se Vor­aus­set­zung nicht erneut. Wer die Jäger­prü­fung ein­mal bestan­den hat, hat sie bestan­den — unab­hän­gig davon, wie lan­ge der Jagd­schein zwi­schen­zeit­lich weg war. Das­sel­be gilt für den Falk­ner­jagd­schein: Auch dort knüpft § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG die Falk­ner­prü­fung an die ers­te Erteilung.

Die drei Sperren

Ers­tens: die gericht­li­che Sper­re. Ord­net das Straf­ge­richt die Ent­zie­hung des Jagd­schei­nes an, bestimmt es zugleich, dass für die Dau­er von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren kein neu­er Jagd­schein erteilt wer­den darf. Die Sper­re kann für immer ange­ord­net wer­den, wenn zu erwar­ten ist, dass die gesetz­li­che Höchst­frist zur Abwehr der dro­hen­den Gefahr nicht aus­reicht. Hat der Täter kei­nen Jagd­schein, wird nur die Sper­re ange­ord­net. Sie beginnt mit der Rechts­kraft des Urteils (§ 41 Abs. 2 BJagdG).

Zwei­tens: die behörd­li­che Sperr­frist. Nach § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behör­de bei der Ein­zie­hung eine Sperr­frist für die Wie­der­ertei­lung fest­set­zen. Das ist eine Ermes­sens­ent­schei­dung — und damit auf Ermes­sens­feh­ler über­prüf­bar. Sie steht neben der gericht­li­chen Sper­re und wird von ihr nicht ersetzt.

Drit­tens: die Fünf­jah­res­frist. Solan­ge seit Ein­tritt der Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re nicht ver­stri­chen sind, greift die Regel­ver­mu­tung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG. Auch wenn bei­de Sper­ren abge­lau­fen sind, kann die­se Frist noch laufen.

Die prak­ti­sche Kon­se­quenz: Der frü­hes­te sinn­vol­le Antrags­zeit­punkt ist nicht das Ende der Sper­re, son­dern das Ende der längs­ten der drei Fris­ten — es sei denn, der Aus­nah­me­fall lässt sich schon vor­her dar­le­gen. Zum Ver­fah­ren des Ver­lusts sie­he Jagd­schein ent­zo­gen.

Der Ausweg bei der gerichtlichen Sperre

§ 41 Abs. 3 BJagdG ent­hält eine Mög­lich­keit, die sel­ten genutzt wird: Ergibt sich nach der Anord­nung Grund zu der Annah­me, dass die Gefahr, der Täter wer­de erheb­li­che rechts­wid­ri­ge Taten der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Art bege­hen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sper­re vor­zei­tig auf­he­ben.

Zustän­dig ist also nicht die Jagd­be­hör­de, son­dern das Gericht. Der Antrag setzt neue Tat­sa­chen vor­aus — Umstän­de, die nach der Anord­nung ein­ge­tre­ten oder bekannt gewor­den sind und die Pro­gno­se verändern.

Für die behörd­li­che Sperr­frist nach § 18 Satz 3 BJagdG und für die Fünf­jah­res­frist gibt es kei­ne ent­spre­chen­de Vor­schrift. Dort führt der Weg über den Antrag auf Ertei­lung und die Dar­le­gung des aty­pi­schen Falles.

Die Fristen richtig rechnen

§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG ent­hält zwei Regeln, die im Ein­zel­fall Mona­te aus­ma­chen. Ein­ge­rech­net wird die Zeit, die seit der Voll­zieh­bar­keit des Wider­rufs oder der Rück­nah­me eines Jagd­schei­nes oder eines Waf­fen­be­sitz­ver­bo­tes nach § 41 WaffG wegen der­sel­ben Tat ver­stri­chen ist. Wer den Jagd­schein früh ver­lo­ren hat, hat also bereits einen Teil der Frist abge­ses­sen. Nicht ein­ge­rech­net wird die Zeit, in der der Betei­lig­te auf behörd­li­che oder rich­ter­li­che Anord­nung in einer Anstalt ver­wahrt war.

Hin­zu kommt § 17 Abs. 5 BJagdG: Ist ein Ver­fah­ren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abge­schlos­sen, kann die Behör­de die Ent­schei­dung über den Antrag bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss aus­set­zen — und die Zeit der Aus­set­zung wird in die Frist ein­ge­rech­net. Ein anhän­gi­ges Ver­fah­ren ver­län­gert die War­te­zeit also nicht.

Was der Antrag leisten muss

Die Wie­der­ertei­lung ist kein Gna­den­akt, son­dern die erneu­te Prü­fung der Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen. Es geht des­halb nicht dar­um, die Ver­gan­gen­heit zu erklä­ren, son­dern dar­um, dass der Ver­sa­gungs­grund nicht mehr vor­liegt.

Bei der Zuver­läs­sig­keit — Ablauf der Fünf­jah­res­frist, oder Dar­le­gung, war­um der Fall vom Regel­fall der jewei­li­gen Fall­grup­pe abweicht; dazu Jagd­li­che Zuver­läs­sig­keit nach Vor­stra­fen.

Bei der per­sön­li­chen und der kör­per­li­chen Eig­nung — ein aus­sa­ge­kräf­ti­ges Zeug­nis, wenn der Ver­sa­gungs­grund dort lag. § 17 Abs. 6 BJagdG erlaubt der Behör­de die Anord­nung eines amts- oder fach­ärzt­li­chen Zeug­nis­ses, wenn Tat­sa­chen Beden­ken begrün­den; wer das Zeug­nis von sich aus vor­legt, nimmt der Behör­de die­sen Schritt ab.

Bei der Haft­pflicht­ver­si­che­rung — der Nach­weis nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG mit den gesetz­li­chen Sum­men: 500.000 Euro für Per­so­nen­schä­den, 50.000 Euro für Sachschäden.

Bei einer lau­fen­den Sper­re — der Nach­weis, dass sie abge­lau­fen ist, oder der Beschluss über die vor­zei­ti­ge Aufhebung.

Nicht ver­ges­sen: Über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG holt die Jagd­be­hör­de erneut die Aus­kunft der Waf­fen­be­hör­de zu §§ 5 und 6 WaffG ein. Ein noch offe­nes waf­fen­recht­li­ches Ver­fah­ren blo­ckiert den Jagd­schein des­halb wei­ter­hin — sie­he Waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wel­che der drei Fris­ten läuft am längsten?
  • Besteht eine gericht­li­che Sper­re – und kommt ein Antrag nach § 41 Abs. 3 BJagdG in Betracht, der ein­zi­ge Weg zu ihrer Verkürzung?
  • Ist die Fünf­jah­res­frist mit den Ein­rech­nungs­re­geln zutref­fend berechnet?
  • Ist das waf­fen­recht­li­che Ver­fah­ren geklärt, bevor der Jagd­schein bean­tragt wird?
  • Liegt der Ver­si­che­rungs­nach­weis dem Antrag bei?

Häufige Fragen zur Wiedererteilung des Jagdscheins

Muss ich die Jägerprüfung wiederholen?

Nein. § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG knüpft die Jäger­prü­fung an die ers­te Ertei­lung eines Jagdscheines.

Wann kann ich frühestens einen neuen Jagdschein beantragen?

Nach Ablauf der längs­ten der drei Fris­ten: gericht­li­che Sper­re (§ 41 Abs. 2 BJagdG), behörd­li­che Sperr­frist (§ 18 Satz 3 BJagdG) und Fünf­jah­res­frist der Regel­ver­mu­tung (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG).

Kann eine Sperre verkürzt werden?

Die gericht­li­che ja — § 41 Abs. 3 BJagdG erlaubt die vor­zei­ti­ge Auf­he­bung, wenn Grund zu der Annah­me besteht, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Für die behörd­li­che Sperr­frist sieht das Gesetz das nicht vor.

Zählt die Zeit, in der ich den Jagdschein schon nicht hatte?

Ja, in dem in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG gere­gel­ten Umfang: Die Zeit seit Voll­zieh­bar­keit des Wider­rufs oder der Rück­nah­me wegen der­sel­ben Tat wird eingerechnet.

Brauche ich ein ärztliches Attest?

Nur wenn der Ver­sa­gungs­grund dort lag oder Tat­sa­chen Beden­ken begrün­den (§ 17 Abs. 6 BJagdG). Wo das abseh­bar ist, emp­fiehlt sich die Vor­la­ge von sich aus.

Hin­weis: Ein­zel­hei­ten der Ertei­lung kön­nen die Län­der regeln; die vor­ste­hen­de Dar­stel­lung folgt dem Bundesjagdgesetz.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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