In Aktuelles, Waffenrecht

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 26. Febru­ar 2026 – 24 B 25.1740 eine Fra­ge ent­schie­den, die in der Pra­xis regel­mä­ßig zu Streit mit der Waf­fen­be­hör­de führt: Wie ver­hält sich das jagd­recht­li­che Bedürf­nis zu Waf­fen, die jemand zuvor als Sport­schüt­ze erwor­ben hat?

Der gesetzliche Ausgangspunkt

§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt Inha­ber eines Jah­res­jagd­scheins für Lang­waf­fen und für zwei Kurz­waf­fen von der Bedürf­nis­prü­fung frei. Das Bedürf­nis wird dort nicht geprüft, son­dern gesetz­lich aner­kannt. Die Streit­fra­ge lau­te­te: Zäh­len Kurz­waf­fen, die der Betrof­fe­ne bereits als Sport­schüt­ze besitzt, auf die­ses Kon­tin­gent von zwei an?

Die Entscheidung

Nach dem Urteil wer­den sie nicht ange­rech­net. Wer als Sport­schüt­ze bereits jagd­lich geeig­ne­te Kurz­waf­fen besitzt, behält dane­ben das jagd­recht­li­che Kontingent.

Das ist für eine Grup­pe rele­vant, die grö­ßer ist, als man zunächst denkt: Sport­schüt­zen, die spä­ter den Jagd­schein erwer­ben, und Jäger, die zusätz­lich im Schüt­zen­ver­ein aktiv sind.

Das sportliche Bedürfnis folgt eigenen Regeln

Für Sport­schüt­zen trennt § 14 WaffG Erwerb und Besitz: Abs. 3 ver­langt für den Erwerb Schieß­nach­wei­se über zwölf Mona­te, Abs. 4 für den Fort­be­stand über 24 Mona­te – und zwar mit einer eige­nen erlaub­nis­pflich­ti­gen Waf­fe, für Lang- und Kurz­waf­fen getrennt nach­zu­wei­sen. § 4 Abs. 4 WaffG ver­langt die Über­prü­fung des Bedürf­nis­ses alle fünf Jahre.

Zwei Punkte, die beim Bedürfnis anders liegen als bei der Zuverlässigkeit

Ers­tens erlaubt § 45 Abs. 3 WaffG der Behör­de, vom Wider­ruf abzu­se­hen, wenn das Bedürf­nis nur vor­über­ge­hend ent­fal­len ist – aus beson­de­ren Grün­den sogar bei end­gül­ti­gem Weg­fall. Beim Wider­ruf wegen feh­len­der Zuver­läs­sig­keit gibt es die­se Mög­lich­keit nicht.

Zwei­tens, und prak­tisch noch wich­ti­ger: § 45 Abs. 5 WaffG nimmt Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge die auf­schie­ben­de Wir­kung – aber nur mit Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 2. Das Bedürf­nis steht in Nr. 4. Ein rei­ner Bedürf­nis­wi­der­ruf ist also nicht kraft Geset­zes sofort vollziehbar.

Prüfpunkte

  • Wor­auf stützt sich der Bescheid – auf das Bedürf­nis oder auf die Zuver­läs­sig­keit? Davon hängt die sofor­ti­ge Voll­zieh­bar­keit ab.
  • Liegt ein gül­ti­ger Jah­res­jagd­schein vor, und ist das Kon­tin­gent des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG zutref­fend berech­net worden?
  • Bei Schieß­nach­wei­sen: Sind Lang- und Kurz­waf­fen getrennt betrach­tet wor­den, und wur­de mit einer eige­nen erlaub­nis­pflich­ti­gen Waf­fe geschossen?
  • Ist das Bedürf­nis nur vor­über­ge­hend ent­fal­len? Dann kommt § 45 Abs. 3 WaffG in Betracht.

Mehr dazu auf unse­ren Sei­ten zum Bedürf­nis von Jägern, Samm­lern und Erben, zum Bedürf­nis von Sport­schüt­zen und zum Wider­ruf der Waf­fen­be­sitz­kar­te.

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