Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2026 – 24 B 25.1740 eine Frage entschieden, die in der Praxis regelmäßig zu Streit mit der Waffenbehörde führt: Wie verhält sich das jagdrechtliche Bedürfnis zu Waffen, die jemand zuvor als Sportschütze erworben hat?
Der gesetzliche Ausgangspunkt
§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt Inhaber eines Jahresjagdscheins für Langwaffen und für zwei Kurzwaffen von der Bedürfnisprüfung frei. Das Bedürfnis wird dort nicht geprüft, sondern gesetzlich anerkannt. Die Streitfrage lautete: Zählen Kurzwaffen, die der Betroffene bereits als Sportschütze besitzt, auf dieses Kontingent von zwei an?
Die Entscheidung
Nach dem Urteil werden sie nicht angerechnet. Wer als Sportschütze bereits jagdlich geeignete Kurzwaffen besitzt, behält daneben das jagdrechtliche Kontingent.
Das ist für eine Gruppe relevant, die größer ist, als man zunächst denkt: Sportschützen, die später den Jagdschein erwerben, und Jäger, die zusätzlich im Schützenverein aktiv sind.
Das sportliche Bedürfnis folgt eigenen Regeln
Für Sportschützen trennt § 14 WaffG Erwerb und Besitz: Abs. 3 verlangt für den Erwerb Schießnachweise über zwölf Monate, Abs. 4 für den Fortbestand über 24 Monate – und zwar mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe, für Lang- und Kurzwaffen getrennt nachzuweisen. § 4 Abs. 4 WaffG verlangt die Überprüfung des Bedürfnisses alle fünf Jahre.
Zwei Punkte, die beim Bedürfnis anders liegen als bei der Zuverlässigkeit
Erstens erlaubt § 45 Abs. 3 WaffG der Behörde, vom Widerruf abzusehen, wenn das Bedürfnis nur vorübergehend entfallen ist – aus besonderen Gründen sogar bei endgültigem Wegfall. Beim Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit gibt es diese Möglichkeit nicht.
Zweitens, und praktisch noch wichtiger: § 45 Abs. 5 WaffG nimmt Widerspruch und Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung – aber nur mit Bezug auf § 4 Abs. 1 Nr. 2. Das Bedürfnis steht in Nr. 4. Ein reiner Bedürfniswiderruf ist also nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Prüfpunkte
- Worauf stützt sich der Bescheid – auf das Bedürfnis oder auf die Zuverlässigkeit? Davon hängt die sofortige Vollziehbarkeit ab.
- Liegt ein gültiger Jahresjagdschein vor, und ist das Kontingent des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG zutreffend berechnet worden?
- Bei Schießnachweisen: Sind Lang- und Kurzwaffen getrennt betrachtet worden, und wurde mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe geschossen?
- Ist das Bedürfnis nur vorübergehend entfallen? Dann kommt § 45 Abs. 3 WaffG in Betracht.
Mehr dazu auf unseren Seiten zum Bedürfnis von Jägern, Sammlern und Erben, zum Bedürfnis von Sportschützen und zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.