In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Die Baye­ri­sche Bau­ord­nung gilt in der Fas­sung ab 1. Mai 2026. Eine Ände­rung dar­in wird häu­fig über­se­hen, obwohl sie für Nach­barn den Unter­schied zwi­schen rüge­fä­hig und nicht rüge­fä­hig aus­macht: Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buch­sta­be b Bay­BO nimmt die Abstands­flä­chen des Art. 6 wie­der in den Prü­fungs­um­fang des ver­ein­fach­ten Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens auf.

Zahl­rei­che älte­re Dar­stel­lun­gen im Netz sagen das Gegen­teil – sie stam­men aus der Zeit, in der die Abstands­flä­chen dort nicht geprüft wur­den. Wer sich dar­auf ver­lässt, zieht die fal­sche Schluss­fol­ge­rung für sei­ne Einwendungen.

Zu beach­ten bleibt die Beschrän­kung in Nr. 2: Geprüft wer­den nur die bean­trag­ten Abwei­chun­gen, nicht sämt­li­che denkbaren.

Der Münchner Sonderfall

Art. 6 Abs. 5a Bay­BO ent­hält eine eige­ne Regel für Gemein­den mit mehr als 250.000 Ein­woh­nern: Dort gilt eine Abstands­flä­che von 1 H statt der sonst übli­chen 0,4 H. Satz 2 mil­dert das ab – vor bis zu zwei Außen­wän­den von nicht mehr als 16 Metern Län­ge genü­gen 0,5 H. In Bay­ern betrifft das nicht nur Mün­chen: Auch Nürn­berg und Augs­burg lie­gen über die­ser Einwohnergrenze.

Was für die Nachbarklage sonst gilt

Das Vor­ver­fah­ren ent­fällt. Art. 12 Abs. 1 AGVw­GO zählt das Bau­recht nicht in sei­nem Kata­log auf, Abs. 2 lässt das Vor­ver­fah­ren damit ent­fal­len – der Nach­bar klagt unmittelbar.

§ 212a Abs. 1 BauGB nimmt dem Dritt­wi­der­spruch die auf­schie­ben­de Wir­kung. Ohne einen Antrag nach § 80a Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 80 Abs. 5 VwGO wird wei­ter­ge­baut, und mit der Ver­wirk­li­chung des Vor­ha­bens endet das Rechtsschutzbedürfnis.

Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 Bay­BO wird die Bau­ge­neh­mi­gung nur dem Nach­barn zuge­stellt, der nicht zuge­stimmt hat. Wer unter­schrie­ben hat, erfährt vom Inhalt der Geneh­mi­gung unter Umstän­den gar nichts.

Prüfpunkte

  • In wel­chem Ver­fah­ren ist geneh­migt wor­den – ver­ein­facht oder umfas­send? Davon hängt der Prü­fungs­um­fang ab.
  • Sind die Abstands­flä­chen tat­säch­lich geprüft wor­den, und liegt eine bean­trag­te Abwei­chung nach Art. 63 Bay­BO vor? Art. 63 Abs. 1 Satz 1 ist heu­te eine Soll-Vorschrift.
  • Wur­de die Nach­bar­un­ter­schrift geleis­tet – und wenn ja, wor­auf bezog sie sich? Die Zustel­lung unter­bleibt dann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4.
  • Wann ist die Geneh­mi­gung zuge­gan­gen, und wird bereits gebaut? Ohne Eil­an­trag hält die Kla­ge das Vor­ha­ben nicht auf.

Mehr dazu auf unse­ren Sei­ten zur Nach­bar­kla­ge gegen die Bau­ge­neh­mi­gung und zum Prü­fungs­um­fang der Bau­ge­neh­mi­gung.

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