Jagdrecht
Jagdliche Zuverlässigkeit nach einer Vorstrafe
Auf einen Blick: Nicht jede Verurteilung trifft den Jagdschein. § 17 Abs. 4 BJagdG ist enger gefasst als das Waffenrecht: Ein vorsätzliches Vergehen zählt nur, wenn es einen waffenbezogenen Schluss trägt. Und selbst dann handelt es sich um eine Regelvermutung, nicht um eine unwiderlegliche Folge.
Wer nach einer Verurteilung ein Anhörungsschreiben der Jagdbehörde bekommt, liest dort meist einen Satz, der wie eine Rechtsfolge klingt: Die Zuverlässigkeit sei entfallen. Tatsächlich steht am Anfang eine Prüfung mit mehreren Stufen, und auf jeder Stufe kann das Ergebnis anders ausfallen.
Die Stufen sind: Fällt die Tat unter eine der Fallgruppen? Ist die Strafhöhe erreicht? Ist die Frist noch offen? Und liegt ein Ausnahmefall vor, der die Regel nicht greifen lässt?
Der Grundtatbestand — § 17 Abs. 3 BJagdG
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; oder dass sie Waffen oder Munition an Nichtberechtigte überlassen werden.
Alle drei Nummern haben einen gemeinsamen Bezugspunkt: den Umgang mit Waffen und Munition. Das ist keine Formulierungsfrage — es ist der Schlüssel zum ganzen Absatz 4.
Die Regelvermutung — § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG
In der Regel nicht zuverlässig sind Personen, die a) wegen eines Verbrechens, b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind — wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind.
Der Unterschied zum Waffenrecht, auf den es ankommt
Hier liegt der praktisch bedeutsamste Punkt der ganzen Vorschrift. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG erfasst jede vorsätzliche Straftat — ohne weitere Einschränkung. Buchstabe b des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG erfasst dagegen nur ein vorsätzliches Vergehen, das eine der Annahmen des Absatzes 3 rechtfertigt. Es muss also aus der Tat ein Schluss auf den künftigen Umgang mit Waffen oder Munition folgen.
Ein Beispiel macht die Tragweite deutlich: Eine vorsätzliche Vermögensstraftat ohne jeden Waffenbezug erfüllt § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG, weil dieser jede vorsätzliche Straftat genügen lässt. Sie erfüllt § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. b BJagdG nur dann, wenn sich aus ihr ein waffenbezogener Schluss ziehen lässt.
Das führt zu einer Konstellation, die sich lohnt, sorgfältig zu prüfen: Die waffenrechtliche Regelvermutung greift, die jagdrechtliche nicht. Über § 17 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BJagdG wirkt sich das waffenrechtliche Ergebnis allerdings ohnehin aus — weshalb es sich nicht lohnt, den jagdrechtlichen Vorteil isoliert zu betrachten, sondern das waffenrechtliche Verfahren mit derselben Sorgfalt zu führen. Zum Verfahren im Übrigen: Jagdschein entzogen; zu den waffenrechtlichen Maßstäben Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vorstrafen und 60 Tagessätze.
Was unter Buchstabe d fällt
Buchstabe d verzichtet auf jeden zusätzlichen Bezug: Jede Straftat gegen die genannten Rechtsgebiete zählt, wenn die Strafhöhe erreicht ist.
§ 38 BJagdG. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 BJagdG zuwiderhandelt, entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG Wild nicht mit der Jagd verschont (Schonzeiten) oder entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG ein Elterntier bejagt (Muttertierschutz). Bei Fahrlässigkeit beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 292 StGB — Jagdwilderei. Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder eine dem Jagdrecht unterliegende Sache zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen — in der Regel bei gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Begehung, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder gemeinschaftlich durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Beteiligte — beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre. Daneben nennt § 41 Abs. 1 BJagdG für die gerichtliche Entziehung ausdrücklich auch die §§ 293 und 294 StGB.
Wichtig für die Praxis: Eine fahrlässige Tat nach § 38 Abs. 2 BJagdG fällt unter Buchstabe d, ohne dass es auf einen Waffenbezug ankäme — anders als bei Buchstabe c, der die fahrlässige Straftat nur im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff erfasst.
Der praktisch wichtigste Anwendungsfall dieser Unterscheidung: Führerscheinentzug und Jagdschein.
Die weiteren Fälle des Absatzes 4
Nr. 2 — wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen eine der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Vorschriften. Dieser Tatbestand setzt keine Verurteilung voraus. Er ist damit der Auffangtatbestand, über den auch Ordnungswidrigkeiten und behördlich festgestellte Verstöße Bedeutung erlangen — und derjenige, bei dem die Behörde am ehesten zu pauschal argumentiert.
Nr. 3 — Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Nr. 4 — Trunksucht, Rauschmittelsucht, Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Hierauf bezieht sich die Befugnis der Behörde, nach § 17 Abs. 6 BJagdG ein amts- oder fachärztliches Zeugnis zu verlangen — allerdings nur, wenn Tatsachen bekannt sind, die entsprechende Bedenken begründen.
„In der Regel“ — und was daraus folgt
Absatz 4 formuliert eine Regelvermutung, keine unwiderlegliche Folge. Das Wort „in der Regel“ bedeutet, dass ein atypischer Sachverhalt die Vermutung nicht greifen lässt.
Der Ansatz liegt deshalb nicht darin, die Verurteilung zu bestreiten — das ist im Verwaltungsverfahren aussichtslos —, sondern darin, die Besonderheiten des Falles herauszuarbeiten, die ihn vom Normalfall der jeweiligen Fallgruppe unterscheiden. Die Argumentation muss dabei an dem Bezugspunkt des Absatzes 3 ansetzen: Was besagt gerade diese Tat über den künftigen Umgang mit Waffen und Munition?
Was dabei nicht trägt: allgemeine Beteuerungen, Hinweise auf jahrzehntelange Beanstandungsfreiheit ohne Bezug zur Tat, und Ausführungen zur Härte der Folgen. Die Prognose ist zukunftsgerichtet und tatbezogen.
Der Fristenlauf
Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung. In die Frist eingerechnet wird die Zeit, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG wegen derselben Tat verstrichen ist. Nicht eingerechnet wird die Zeit einer Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche oder richterliche Anordnung.
Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Behörde die Entscheidung über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss aussetzen; die Zeit der Aussetzung wird in die Frist eingerechnet (§ 17 Abs. 5 BJagdG). Diese Regel wirkt zugunsten des Betroffenen und wird oft übersehen: Wer die Aussetzung hinnimmt, verliert dadurch keine Zeit.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Welcher der Fallgruppen a bis d ist die Tat zuzuordnen – und trägt bei Buchstabe b tatsächlich ein waffenbezogener Schluss?
- Ist die Fünf-Jahres-Frist mit den Einrechnungsregeln zutreffend berechnet?
- Lässt sich ein Ausnahmefall begründen, statt die Verurteilung als solche in Frage zu stellen?
- Wie fügt sich der Vortrag in das parallele waffenrechtliche Verfahren ein, ohne dort bloß wiederholt zu werden?
Häufige Fragen zur jagdlichen Zuverlässigkeit
Zählt jede Vorstrafe?
Nein. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG nennt vier Fallgruppen; bei Buchstabe b muss das vorsätzliche Vergehen eine der Annahmen des Absatzes 3 rechtfertigen, also einen waffenbezogenen Schluss tragen.
Ab welcher Höhe greift die Regelvermutung?
Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal eine geringere Geldstrafe.
Wann läuft die Frist ab?
Fünf Jahre ab Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung, mit den Einrechnungsregeln des § 17 Abs. 4 Nr. 1 und des § 17 Abs. 5 BJagdG.
Ist das jagdrechtliche Ergebnis dasselbe wie das waffenrechtliche?
Nicht notwendig — der jagdrechtliche Tatbestand ist bei vorsätzlichen Vergehen enger. Über § 17 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BJagdG schlägt das waffenrechtliche Ergebnis allerdings auf den Jagdschein durch.
Was kann ich der Regelvermutung entgegensetzen?
Umstände, die den Fall vom Normalfall der jeweiligen Fallgruppe unterscheiden und die Prognose zum künftigen Umgang mit Waffen betreffen. Allgemeine Beteuerungen genügen nicht.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.