Jagdrecht
Führerschein weg — ist der Jagdschein auch weg?
Auf einen Blick: Nicht automatisch, aber häufiger als gedacht — und der Weg führt über das Waffenrecht, nicht über das Jagdrecht. Bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt greift die waffenrechtliche Regelvermutung, die jagdrechtliche dagegen nicht. Entscheidend wird deshalb, wie das waffenrechtliche Verfahren ausgeht.
Eine Trunkenheitsfahrt endet vor dem Strafgericht meist mit einer Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Was danach kommt, überrascht viele: Post von der Waffenbehörde, dann von der Jagdbehörde.
Der Zusammenhang erschließt sich nicht von selbst. Er ergibt sich aus drei Vorschriften, die man nebeneinanderlegen muss.
Was das Strafgericht tut — § 69 StGB
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB bedarf es nicht.
Absatz 2 nennt die Fälle, in denen der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen ist — darunter die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), das verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter den dort genannten Voraussetzungen (§ 142 StGB) und den Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine dieser Taten bezieht.
Diese Maßregel betrifft die Fahrerlaubnis. Für Jagdschein und Waffenbesitzkarte sagt sie unmittelbar nichts. Mittelbar aber sehr viel — denn sie hängt an einer Verurteilung, und die Verurteilung ist der Anknüpfungspunkt der beiden anderen Gesetze.
Die Trunkenheitsfahrt im Waffenrecht
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unterscheidet drei Buchstaben: a) wegen einer vorsätzlichen Straftat; b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat; c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz — jeweils bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Der entscheidende Halbsatz steht in Buchstabe b: „oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat“.
§ 316 StGB — Trunkenheit im Verkehr — steht im Achtundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der die Überschrift „Gemeingefährliche Straftaten“ trägt. Absatz 2 der Vorschrift stellt die fahrlässige Begehung unter dieselbe Strafe.
Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt fällt bereits unter Buchstabe a, weil dieser jede vorsätzliche Straftat erfasst. Und die fahrlässige fällt unter Buchstabe b. Beide Wege führen also zur waffenrechtlichen Regelvermutung, sobald die Grenze von 60 Tagessätzen erreicht ist. Näher dazu: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vorstrafen und 60 Tagessätze.
Und im Jagdrecht — der Unterschied
§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG ist anders gefasst. Buchstabe c lautet dort: wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff. Die fahrlässige gemeingefährliche Straftat fehlt.
Buchstabe b erfasst das vorsätzliche Vergehen nur, wenn es eine der Annahmen des § 17 Abs. 3 BJagdG rechtfertigt — also einen Schluss auf den künftigen Umgang mit Waffen und Munition trägt.
Für die fahrlässige Trunkenheitsfahrt heißt das: Sie erfüllt keine der Fallgruppen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG. Die jagdrechtliche Regelvermutung greift nicht. Zu den Fallgruppen im Einzelnen: Jagdliche Zuverlässigkeit nach Vorstrafen.
Warum der Jagdschein trotzdem in Gefahr ist
Hier schließt sich die Kette. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat die Jagdbehörde bei der Waffenbehörde eine Auskunft einzuholen, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt das Ergebnis samt tragenden Gründen mit (Satz 3). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, darf nur noch ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG — der Falknerjagdschein — erteilt werden (Satz 4).
Der Jagdschein hängt damit an der waffenrechtlichen Beurteilung, auch wenn der jagdrechtliche Tatbestand für sich genommen nicht erfüllt wäre.
Praktisch folgt daraus eine klare Priorität: Die Auseinandersetzung ist im waffenrechtlichen Verfahren zu führen. Wer dort den atypischen Fall darlegt, hält beides. Zum Verfahren siehe Jagdschein entzogen.
Die zweite Schiene — persönliche Eignung
Neben der Zuverlässigkeit steht die persönliche Eignung. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind, oder dass sie aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren können beziehungsweise die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Der Tatbestand verlangt Abhängigkeit, nicht eine einmalige Trunkenheitsfahrt. Das ist die Grenze, die im Verfahren häufig verwischt wird.
Sind allerdings Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so hat die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben — auf Kosten der betroffenen Person (§ 6 Abs. 2 WaffG). Das ist eine gebundene Entscheidung. Auch hier der Unterschied zum Jagdrecht: § 17 Abs. 6 BJagdG formuliert dieselbe Befugnis als „kann“. Die Jagdbehörde hat Ermessen, die Waffenbehörde nicht.
Und ein Punkt, der in dieser Konstellation regelmäßig übersehen wird: Die Anordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG setzt bekannte Tatsachen voraus, die Bedenken begründen. Ob ein einzelner Vorfall diese Schwelle erreicht, ist eine Frage des Einzelfalls und keine Selbstverständlichkeit. Näher: Persönliche Eignung.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen sind hier vor allem vier Punkte:
- Wie hoch ist die Strafe – unterhalb von 60 Tagessätzen und ohne Vorverurteilung greift keine Regelvermutung?
- Erfolgte die Verurteilung wegen Vorsatzes oder wegen Fahrlässigkeit? Im Jagdrecht macht das den Unterschied.
- Wo liegt der Schwerpunkt der Verteidigung – im waffenrechtlichen Verfahren, an dem das Jagdrecht hängt?
- Geht es um einen einzelnen Vorfall oder um eine Abhängigkeit? Die persönliche Eignung setzt Letzteres voraus.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Die Weichen werden schon im Strafverfahren gestellt. Die Höhe der Tagessätze ist dort verhandelbar, im Verwaltungsverfahren nicht mehr.
Häufige Fragen zu Führerscheinentzug und Jagdschein
Verliere ich mit dem Führerschein automatisch den Jagdschein?
Nein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB betrifft nur diese. Maßgeblich ist die Verurteilung, an die § 5 Abs. 2 WaffG und § 17 Abs. 4 BJagdG anknüpfen.
Zählt eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt im Waffenrecht?
Ja. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG erfasst auch die fahrlässige gemeingefährliche Straftat; § 316 StGB steht im Abschnitt „Gemeingefährliche Straftaten“ des StGB.
Und im Jagdrecht?
§ 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. c BJagdG nennt nur die fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff. Die fahrlässige Trunkenheitsfahrt fällt dort nicht darunter — über § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG wirkt das waffenrechtliche Ergebnis aber auf den Jagdschein.
Ab welcher Höhe wird es kritisch?
Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal eine geringere Geldstrafe, jeweils innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft.
Muss ich ein Gutachten beibringen?
Wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Waffenbehörde das aufzugeben — auf Ihre Kosten (§ 6 Abs. 2 WaffG). Die Jagdbehörde kann es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 BJagdG verlangen.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.