Beam­ten- und Disziplinarrecht

Strafverfahren und Disziplinarverfahren — was zusammenhängt und was nicht

Auf einen Blick: Was das Straf­ge­richt an Tat­sa­chen fest­stellt, steht im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren fest — und im behörd­li­chen Ver­fah­ren gibt es dage­gen kein Mit­tel. Erst das Ver­wal­tungs­ge­richt kann sich von offen­kun­dig unrich­ti­gen Fest­stel­lun­gen lösen. Wer das weiß, führt das Straf­ver­fah­ren anders.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Beam­te, gegen die ermit­telt wird, füh­ren fast immer zwei Ver­fah­ren gleich­zei­tig: das Straf­ver­fah­ren und das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Bei­de betref­fen den­sel­ben Vor­gang, fol­gen aber ver­schie­de­nen Regeln — und sie sind an drei Stel­len mit­ein­an­der ver­zahnt: bei der Aus­set­zung, bei der Bin­dung an Tat­sa­chen und bei der Fra­ge, wel­che Maß­nah­me nach einer Stra­fe über­haupt noch zuläs­sig ist.

Wer die­se drei Ver­zah­nun­gen kennt, erkennt auch, wo die Ent­schei­dung tat­säch­lich fällt. In vie­len Fäl­len ist das nicht das Disziplinarverfahren.

Warum überhaupt zwei Verfahren

Lie­gen zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te vor, die den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens recht­fer­ti­gen, hat der Dienst­vor­ge­setz­te die Dienst­pflicht, ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG). Der höhe­re Dienst­vor­ge­setz­te und die obers­te Dienst­be­hör­de stel­len die Erfül­lung die­ser Pflicht sicher und kön­nen das Ver­fah­ren jeder­zeit an sich zie­hen. Es gibt also kein Ermes­sen, ob ein­ge­lei­tet wird; ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren der Staats­an­walt­schaft ist regel­mä­ßig zugleich der Aus­lö­ser für das Disziplinarverfahren.

Eine Aus­nah­me ent­hält § 17 Abs. 2 BDG: Ist zu erwar­ten, dass nach den §§ 14 und 15 BDG eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht in Betracht kommt, wird ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht ein­ge­lei­tet; die Grün­de sind akten­kun­dig zu machen und dem Beam­ten bekannt­zu­ge­ben. Das ist ein Ansatz­punkt, der früh vor­ge­tra­gen wer­den kann — er zielt dar­auf, das Ver­fah­ren gar nicht erst ent­ste­hen zu lassen.

Erste Verzahnung — die Aussetzung

Ist wegen des­sel­ben Sach­ver­halts im Straf­ver­fah­ren die öffent­li­che Kla­ge erho­ben wor­den, wird das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren aus­ge­setzt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG; wort­gleich Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Aus­set­zung unter­bleibt, wenn kei­ne begrün­de­ten Zwei­fel am Sach­ver­halt bestehen oder wenn im Straf­ver­fah­ren aus Grün­den nicht ver­han­delt wer­den kann, die in der Per­son des Beam­ten lie­gen (Satz 2). Das aus­ge­setz­te Ver­fah­ren ist unver­züg­lich fort­zu­set­zen, wenn die­se Vor­aus­set­zun­gen nach­träg­lich ein­tre­ten — spä­tes­tens mit dem rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Straf­ver­fah­rens (Absatz 2).

Drei Punk­te dazu sind prak­tisch bedeut­sam. Der Aus­lö­ser ist die Ankla­ge­er­he­bung, nicht die Ein­lei­tung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens — solan­ge nur ermit­telt wird, läuft das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wei­ter. Die Aus­set­zung ist zwin­gend, ihre Aus­nah­me aber weit: „Kei­ne begrün­de­ten Zwei­fel am Sach­ver­halt“ ist ein Ein­falls­tor, über das die Behör­de wei­ter­ar­bei­ten kann; wer die Aus­set­zung will, muss die Zwei­fel benen­nen. Und die Aus­set­zung schützt nicht vor allem — die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung und die Ein­be­hal­tung von Bezü­gen blei­ben davon unberührt.

Ergän­zend erlaubt § 22 Abs. 3 BDG die Aus­set­zung auch, wenn in einem ande­ren gesetz­lich geord­ne­ten Ver­fah­ren über eine Fra­ge zu ent­schei­den ist, deren Beur­tei­lung für das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren von wesent­li­cher Bedeu­tung ist.

Zweite Verzahnung — die Bindung an Tatsachen

Das ist der Kern. Die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Urteils im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren sind im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, das den­sel­ben Sach­ver­halt zum Gegen­stand hat, bin­dend (§ 23 Abs. 1 BDG; Art. 25 Abs. 1 BayDG). Das­sel­be gilt für ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Urtei­le über den Ver­lust der Besol­dung bei schuld­haf­tem Fern­blei­ben vom Dienst. Fest­stel­lun­gen aus ande­ren gesetz­lich geord­ne­ten Ver­fah­ren sind nicht bin­dend, kön­nen aber ohne noch­ma­li­ge Prü­fung zugrun­de gelegt wer­den (Absatz 2).

Für die Pra­xis heißt das: Was im Straf­ur­teil an Tat­sa­chen steht, ist im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren nicht mehr ver­han­del­bar. Nicht die recht­li­che Wür­di­gung, nicht die Straf­hö­he — aber der fest­ge­stell­te Sachverhalt.

Und die Asymmetrie, die man kennen muss

Hier liegt der Punkt, an dem sich die Ver­fah­rens­stra­te­gie ent­schei­det. § 23 Abs. 1 BDG — die Vor­schrift für das behörd­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren — sagt schlicht: bin­dend. Eine Mög­lich­keit, sich von den Fest­stel­lun­gen zu lösen, sieht der Wort­laut nicht vor. § 57 Abs. 1 BDG — die Vor­schrift für das gericht­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren — wie­der­holt die Bin­dung, fügt aber Satz 2 hin­zu: Das Gericht hat jedoch die erneu­te Prü­fung sol­cher Fest­stel­lun­gen zu beschlie­ßen, die offen­kun­dig unrich­tig sind.

Dar­aus folgt unmit­tel­bar: Der Ein­wand, das Straf­ge­richt habe sich in den Tat­sa­chen geirrt, ist gegen­über der Dis­zi­pli­nar­be­hör­de wir­kungs­los. Sie ist gebun­den und darf sich nicht lösen. Erst vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt kann er grei­fen — und dort auch nur unter der hohen Schwel­le der offen­kun­di­gen Unrichtigkeit.

In Bay­ern ist die Lösungs­vor­schrift ähn­lich, aber anders for­mu­liert: Art. 55 BayDG bestimmt, dass Art. 25 ent­spre­chend gilt und das Gericht an offen­kun­dig unrich­ti­ge Fest­stel­lun­gen im Sinn des Art. 25 Abs. 1 nicht gebun­den ist. Der Bund ver­langt dem Wort­laut nach einen förm­li­chen Beschluss über die erneu­te Prü­fung, das baye­ri­sche Recht for­mu­liert die Nicht­bin­dung unmittelbar.

Die prak­ti­sche Kon­se­quenz ist in bei­den Sys­te­men die­sel­be: Wer meint, der Sach­ver­halt sei falsch fest­ge­stellt wor­den, muss damit rech­nen, den Weg bis zum Ver­wal­tungs­ge­richt gehen zu müs­sen — und soll­te den Ein­wand dort von Anfang an sau­ber auf­bau­en, statt ihn im behörd­li­chen Ver­fah­ren zu verbrauchen.

Noch wich­ti­ger ist die Fol­ge­rung für das Straf­ver­fah­ren: Da die Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen spä­ter bin­dend wer­den, ent­schei­det sich die Grund­la­ge des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens bereits dort. Ein Geständ­nis, eine Ver­stän­di­gung oder ein hin­ge­nom­me­ner Straf­be­fehl legen den Sach­ver­halt für bei­de Ver­fah­ren fest. Die­se Wir­kung soll­te ken­nen, wer im Straf­ver­fah­ren über die Ver­tei­di­gungs­li­nie ent­schei­det. Zum Ver­fah­rens­gang: Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens.

Dritte Verzahnung — welche Maßnahme nach einer Strafe noch bleibt

Ist im Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren unan­fecht­bar eine Stra­fe, Geld­bu­ße oder Ord­nungs­maß­nah­me ver­hängt wor­den — oder kann die Tat nach Erfül­lung von Auf­la­gen gemäß § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr als Ver­ge­hen ver­folgt wer­den —, so ist die dis­zi­pli­na­ri­sche Reak­ti­on begrenzt.

Im Bund (§ 14 Abs. 1 BDG) dür­fen wegen des­sel­ben Sach­ver­halts Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts nicht aus­ge­spro­chen wer­den; eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge nur, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um den Beam­ten zur Pflicht­er­fül­lung anzuhalten.

In Bay­ern (Art. 15 Abs. 1 BayDG) ist die Sper­re enger gefasst: Ver­weis und Geld­bu­ße dür­fen nicht aus­ge­spro­chen wer­den; eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge oder des Ruhe­ge­halts nur, wenn dies zusätz­lich erfor­der­lich ist, um den Beam­ten zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten oder das Anse­hen des Berufs­be­am­ten­tums zu wah­ren.

Zwei Unter­schie­de also: Die Kür­zung des Ruhe­ge­halts ist im Bund gesperrt, in Bay­ern nicht. Und Bay­ern kennt mit dem Anse­hen des Berufs­be­am­ten­tums einen zwei­ten Recht­fer­ti­gungs­grund, den das BDG an die­ser Stel­le nicht ent­hält. Für Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung und Aberken­nung des Ruhe­ge­halts gilt die Sper­re in bei­den Sys­te­men ohne­hin nicht — die schwers­ten Maß­nah­men blei­ben unab­hän­gig von einer Stra­fe möglich.

Nach einem Frei­spruch darf eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nur aus­ge­spro­chen wer­den, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne den Tat­be­stand einer Straf- oder Buß­geld­vor­schrift zu erfül­len (§ 14 Abs. 2 BDG; Art. 15 Abs. 2 BayDG).

Warum § 153a StPO hier anders zu bewerten ist

Die Ein­stel­lung gegen Auf­la­gen wird im Straf­ver­fah­ren oft als das güns­tigs­te erreich­ba­re Ergeb­nis behan­delt — kei­ne Ver­ur­tei­lung, kein Ein­trag im Füh­rungs­zeug­nis. Dis­zi­pli­nar­recht­lich hat sie eine dop­pel­te Wir­kung, die man aus­ein­an­der­hal­ten sollte.

Sie hilft, soweit § 14 Abs. 1 BDG bezie­hungs­wei­se Art. 15 Abs. 1 BayDG grei­fen: Die dort genann­ten mil­de­ren Maß­nah­men sind danach gesperrt oder nur unter Zusatz­vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig. Der Wort­laut erfasst die Ein­stel­lung nach § 153a StPO ausdrücklich.

Sie hilft nicht gegen die schwe­ren Maß­nah­men — und sie ent­hält kei­ne Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen, an die gebun­den wäre, weil es kein Urteil gibt. Der Sach­ver­halt bleibt im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren also offen und wird dort selb­stän­dig ermit­telt. Wer im Straf­ver­fah­ren über eine Ein­stel­lung nach § 153a StPO ver­han­delt, soll­te die­se Wir­kung mit­be­wer­ten, statt sie nur straf­recht­lich zu betrach­ten. Zum Kata­log der Maß­nah­men: Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men.

Wenn das Strafverfahren die Sache allein entscheidet

Es gibt eine Schwel­le, jen­seits derer das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren gegen­stands­los wird. Wird ein Beam­ter im ordent­li­chen Straf­ver­fah­ren durch das Urteil eines deut­schen Gerichts wegen einer vor­sätz­li­chen Tat zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr ver­ur­teilt — oder wegen bestimm­ter Staats­schutz­de­lik­te, Volks­ver­het­zung oder, soweit sich die Tat auf eine Dienst­hand­lung im Haupt­amt bezieht, Bestech­lich­keit zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens sechs Mona­ten —, so endet das Beam­ten­ver­hält­nis mit der Rechts­kraft des Urteils (§ 41 Abs. 1 BBG; § 24 Abs. 1 BeamtStG).

Es bedarf dann kei­ner Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me mehr. Die­se Gren­zen sind straf­recht­li­che Grö­ßen — und sie machen die Straf­zu­mes­sung zur eigent­lich ent­schei­den­den Fra­ge. Näher: Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wer­den bei­de Ver­fah­ren von Anfang an zusam­men gedacht – oder nach­ein­an­der geführt?
  • Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 17 Abs. 2 BDG vor? Dann wird gar nicht erst eingeleitet.
  • Las­sen sich kon­kre­te Zwei­fel am Sach­ver­halt benen­nen, wenn eine Aus­set­zung erreicht wer­den soll?
  • Ist bedacht, dass jede Fest­le­gung des Sach­ver­halts im Straf­ver­fah­ren zugleich für das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wirkt?
  • Wie ist eine Ein­stel­lung nach § 153a StPO dis­zi­pli­nar­recht­lich zu bewer­ten – über das straf­recht­li­che Ergeb­nis hinaus?

Wei­ter­füh­rend: vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung, Poli­zei­be­am­te im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung.

Die­sel­be Fra­ge im Wehr­dis­zi­pli­nar­recht.

Häufige Fragen zu Strafverfahren und Disziplinarverfahren

Wird das Disziplinarverfahren automatisch ausgesetzt, wenn ermittelt wird?

Nein. Aus­ge­löst wird die Aus­set­zung erst durch die Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG) — und sie unter­bleibt, wenn kei­ne begrün­de­ten Zwei­fel am Sach­ver­halt bestehen.

Kann ich im Disziplinarverfahren geltend machen, das Strafurteil sei falsch?

Gegen­über der Behör­de nicht: § 23 Abs. 1 BDG bin­det ohne Lösungs­mög­lich­keit. Vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ist die erneu­te Prü­fung offen­kun­dig unrich­ti­ger Fest­stel­lun­gen zu beschlie­ßen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG); in Bay­ern ist das Gericht an sol­che Fest­stel­lun­gen nicht gebun­den (Art. 55 BayDG).

Was ist nach einer Geldstrafe disziplinarrechtlich noch möglich?

Im Bund sind Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung des Ruhe­ge­halts gesperrt; eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge nur bei zusätz­li­cher Erfor­der­lich­keit (§ 14 Abs. 1 BDG). In Bay­ern sind nur Ver­weis und Geld­bu­ße gesperrt (Art. 15 Abs. 1 BayDG). Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung und Aberken­nung blei­ben in bei­den Sys­te­men möglich.

Hilft eine Einstellung nach § 153a StPO?

Für die mil­de­ren Maß­nah­men ja — sie ist in § 14 Abs. 1 BDG und Art. 15 Abs. 1 BayDG aus­drück­lich genannt. Gegen die schwe­ren Maß­nah­men hilft sie nicht, und sie ent­hält kei­ne bin­den­den Tatsachenfeststellungen.

Und nach einem Freispruch?

Eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ist nur mög­lich, wenn der Sach­ver­halt ein Dienst­ver­ge­hen dar­stellt, ohne einen Straf- oder Buß­geld­tat­be­stand zu erfül­len (§ 14 Abs. 2 BDG, Art. 15 Abs. 2 BayDG).

Ab wann entscheidet das Strafurteil alles?

Ab einer Frei­heits­stra­fe von einem Jahr wegen einer vor­sätz­li­chen Tat — bei bestimm­ten Delik­ten ab sechs Mona­ten — endet das Beam­ten­ver­hält­nis kraft Geset­zes (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG).

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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