Beam­ten- und Disziplinarrecht

Für Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren gilt das­sel­be Dis­zi­pli­nar­recht wie für alle Lan­des­be­am­ten – und trotz­dem läuft ein Ver­fah­ren gegen einen Hoch­schul­leh­rer anders. Das liegt an zwei Beson­der­hei­ten: Ihre Dienst­auf­ga­ben sind gesetz­lich als selbst­stän­di­ge Wahr­neh­mung beschrie­ben, und ein gan­zer Block des all­ge­mei­nen Beam­ten­rechts ist für sie aus­drück­lich außer Kraft gesetzt. Wer einen Vor­wurf gegen einen Hoch­schul­leh­rer prüft, muss des­halb zuerst fra­gen, ob die Pflicht, um die es geht, für ihn über­haupt gilt. Bei Anwe­sen­heits- und Arbeits­zeit­vor­wür­fen lau­tet die Ant­wort in den meis­ten Fäl­len: nein.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Die dienstrechtliche Stellung

Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren wer­den in der Regel zu Beam­ten auf Lebens­zeit ernannt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG). Mög­lich sind dane­ben das Beam­ten­ver­hält­nis auf Zeit für bis zu sechs Jah­re (Abs. 2), Ten­ure-Track-Kon­struk­tio­nen mit Ent­fris­tungs­zu­sa­ge nach posi­ti­ver Eva­lu­ie­rung (Abs. 4) und in den Fäl­len des Absat­zes 3 – befris­te­te Tätig­keit, ärzt­li­ches Per­so­nal mit geson­der­ter Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung, unter­neh­me­ri­sche oder künst­le­ri­sche Tätig­keit – ein pri­vat­recht­li­ches Dienstverhältnis.

Die­se Unter­schei­dung ist die ers­te Wei­che: Nur wer im Beam­ten­ver­hält­nis steht, unter­liegt dem Dis­zi­pli­nar­recht. Für pri­vat­recht­lich Beschäf­tig­te gilt Arbeits­recht, für Hono­rar­pro­fes­so­ren und Pri­vat­do­zen­ten der Wider­ruf der Bestel­lung nach Art. 70 Bay­HIG. Zur Pro­fes­sur im Beam­ten­ver­hält­nis darf im Übri­gen nicht ernannt wer­den, wer das 52. Lebens­jahr voll­endet hat (Art. 60 Abs. 3 BayHIG).

Was Dienstaufgabe ist – und was nicht

Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG: Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren neh­men die ihrer Hoch­schu­le oblie­gen­den Auf­ga­ben in Wis­sen­schaft, Kunst, For­schung, Leh­re, Trans­fer und Wei­ter­bil­dung nach nähe­rer Aus­ge­stal­tung ihres Dienst­ver­hält­nis­ses selbst­stän­dig wahr. Zu den haupt­be­ruf­li­chen Auf­ga­ben zählt Satz 4 aus­drück­lich die Mit­wir­kung an der Stu­di­en­be­ra­tung, die Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben gemäß Art. 76 Abs. 2 Bay­HIG, die Mit­wir­kung an Ver­ga­be­ver­fah­ren beim Hoch­schul­zu­gang und bei der Zulas­sung, die Abhal­tung von Lehr­ver­an­stal­tun­gen in allen Stu­di­en­gän­gen, die Mit­wir­kung an Hoch­schul­prü­fun­gen und an staat­li­chen Abschluss­prü­fun­gen, die Mit­wir­kung an der Ver­wal­tung der Hoch­schu­le sowie die Erstat­tung von Dienst­gut­ach­ten auf Anfor­de­rung der Hoch­schu­le oder des Staats­mi­nis­te­ri­ums, in der Regel ohne beson­de­re Vergütung.

Art und Umfang der Auf­ga­ben rich­ten sich nach der Aus­ge­stal­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses und der Funk­ti­ons­be­schrei­bung der Stel­le (Art. 59 Abs. 3 Satz 1 Bay­HIG). Das ist der prak­tisch wich­tigs­te Satz für die Ver­tei­di­gung: Ein Vor­wurf, eine bestimm­te Auf­ga­be sei nicht oder schlecht erfüllt wor­den, muss an der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung und Funk­ti­ons­be­schrei­bung gemes­sen wer­den – nicht an einer all­ge­mei­nen Vor­stel­lung davon, was ein Pro­fes­sor zu tun hat. Für Hoch­schu­len für ange­wand­te Wis­sen­schaf­ten bestimmt Art. 59 Abs. 1 Sät­ze 2 und 3 Bay­HIG zusätz­lich, dass die anwen­dungs­be­zo­ge­ne Leh­re den Schwer­punkt bil­det und For­schung nur inso­weit Dienst­auf­ga­be ist, als die Lehr­ver­pflich­tung erfüllt wird.

Der Block, der nicht gilt

Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG ent­schei­det gan­ze Fall­grup­pen. Auf Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren sind nicht anzu­wen­den: die lauf­bahn­recht­li­chen Vor­schrif­ten, die Vor­schrif­ten über die dienst­li­che Beur­tei­lung mit Aus­nah­me der Pro­be­zeit­be­ur­tei­lung, die Vor­schrif­ten über den einst­wei­li­gen Ruhe­stand und die Vor­schrif­ten über die Arbeits­zeit – mit Aus­nah­me der Vor­schrif­ten über den Ver­lust der Bezü­ge wegen nicht geneh­mig­ten ver­schul­de­ten Fern­blei­bens vom Dienst.

Dar­aus folgt unmit­tel­bar: Ein dis­zi­pli­na­ri­scher Vor­wurf, der auf Anwe­sen­heits­zei­ten, Kern­ar­beits­zei­ten oder Zeit­er­fas­sung gestützt wird, greift bei Hoch­schul­leh­rern regel­mä­ßig ins Lee­re. Bestehen bleibt allein das schuld­haf­te, nicht geneh­mig­te Fern­blei­ben vom Dienst – also die Nicht­er­fül­lung kon­kre­ter Dienst­pflich­ten wie einer ange­setz­ten Lehr­ver­an­stal­tung oder eines Prü­fungs­ter­mins, nicht die Abwe­sen­heit vom Lehr­stuhl als sol­che. Nach Satz 2 kann das Staats­mi­nis­te­ri­um die Arbeits­zeit­vor­schrif­ten durch Rechts­ver­ord­nung für anwend­bar erklä­ren, wenn der Auf­ga­ben­be­reich einer Hoch­schul­ein­rich­tung eine regel­mä­ßi­ge oder plan­mä­ßi­ge Anwe­sen­heit erfor­dert; ob eine sol­che Ver­ord­nung besteht, ist kon­kret zu prüfen.

Ver­set­zung und Abord­nung. Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren kön­nen nur mit ihrer Zustim­mung abge­ord­net oder ver­setzt wer­den (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 Bay­HIG). Ohne Zustim­mung ist das nur in zwei Fäl­len zuläs­sig: bei Auf­lö­sung oder Zusam­men­schluss der Hoch­schu­le oder Hoch­schul­ein­rich­tung und bei Auf­ga­be oder Ver­le­gung der Stu­di­en- oder Fach­rich­tung (Satz 2). Eine Ver­set­zung als fak­ti­sche Sank­ti­on ist damit gesperrt. Nach dem Ruhe­stand blei­ben die mit der Lehr­be­fug­nis ver­bun­de­nen Rech­te zur Abhal­tung von Lehr­ver­an­stal­tun­gen und zur Betei­li­gung an Prü­fungs­ver­fah­ren bestehen (Abs. 6).

Wissenschaftsfreiheit als Grenze des Vorwurfs

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellt Wis­sen­schaft, For­schung und Leh­re unter Grund­rechts­schutz. Für das Dis­zi­pli­nar­recht bedeu­tet das kei­ne Immu­ni­tät – Satz 2 nimmt die Treue zur Ver­fas­sung aus­drück­lich nicht von der Bin­dung aus, und die all­ge­mei­nen Beam­ten­pflich­ten gel­ten fort. Es bedeu­tet aber, dass wis­sen­schaft­li­che Inhal­te, Metho­den und Bewer­tun­gen als sol­che kein taug­li­cher Anknüp­fungs­punkt für einen Vor­wurf sind. Die Trenn­li­nie ver­läuft zwi­schen dem Inhalt der wis­sen­schaft­li­chen Arbeit und dem Ver­hal­ten bei ihrer Durch­füh­rung: Eine umstrit­te­ne The­se ist kei­ne Pflicht­ver­let­zung. Die Fäl­schung von Daten, die Ver­let­zung von Betreu­ungs­pflich­ten, die unzu­tref­fen­de Abrech­nung von Dritt­mit­teln oder der Umgang mit Mit­ar­bei­ten­den sind es potenziell.

Die typischen Fallgruppen

Lehrverpflichtung und Prüfungen

Nicht gehal­te­ne Lehr­ver­an­stal­tun­gen, aus­ge­fal­le­ne Prü­fungs­ter­mi­ne, ver­spä­te­te Kor­rek­tu­ren: Hier greift die Dienst­auf­ga­be unmit­tel­bar (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 4 und 5 Bay­HIG) – anders als bei rei­nen Anwe­sen­heits­fra­gen. Zu prü­fen sind der kon­kre­te Umfang der Lehr­ver­pflich­tung, die Aus­ge­stal­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses und die Funktionsbeschreibung.

Drittmittel und Nebentätigkeit

Dritt­mit­tel­ver­wal­tung, Bera­ter­ver­trä­ge, Gut­ach­ter­tä­tig­keit, Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen: Der Vor­wurf lau­tet sel­ten auf eine uner­laub­te Tätig­keit, son­dern auf feh­len­de Anzei­ge oder Geneh­mi­gung. Für Neben­tä­tig­kei­ten gel­ten Art. 81 bis 86 BayBG; Art. 60 Abs. 1 Satz 3 Bay­HIG erklärt zudem die Art. 88 bis 92 BayBG für ent­spre­chend anwend­bar, wobei das Staats­mi­nis­te­ri­um abwei­chend von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG all­ge­mei­ne Aus­nah­men zulas­sen kann. Beach­tens­wert ist Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 Bay­HIG: Dienst­gut­ach­ten auf Anfor­de­rung der Hoch­schu­le oder des Staats­mi­nis­te­ri­ums sind Dienst­auf­ga­be, in der Regel ohne beson­de­re Ver­gü­tung – kei­ne Nebentätigkeit.

Vorteile und Zuwendungen

Das Ver­bot der Annah­me von Beloh­nun­gen, Geschen­ken und sons­ti­gen Vor­tei­len in Bezug auf das Amt (§ 42 BeamtStG) gilt unein­ge­schränkt und auch nach Been­di­gung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses; Aus­nah­men bedür­fen der Zustim­mung des Dienst­herrn, und nach Absatz 2 ist das Erlang­te auf Ver­lan­gen her­aus­zu­ge­ben, soweit nicht die Ein­zie­hung von Tat­er­trä­gen ange­ord­net ist. Im Hoch­schul­be­reich ist die Abgren­zung zwi­schen einer ein­ge­wor­be­nen Dritt­mit­tel­zu­wen­dung und einem Vor­teil in Bezug auf das Amt die ent­schei­den­de und häu­fig strit­ti­ge Frage.

Betreuungsverhältnisse und Umgang mit Mitarbeitenden

Vor­wür­fe aus dem Ver­hält­nis zu Pro­mo­vie­ren­den und wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ten­den – unter­blie­be­ne Betreu­ung, Zurück­hal­ten von Abschlüs­sen, Umgangs­ton, Autoren­schaf­ten – wer­den über die Wohl­ver­hal­tens­pflicht des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG geführt. Die Betreu­ungs­pflicht selbst folgt aus der Dienst­auf­ga­be und der Aus­ge­stal­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses; ihre Reich­wei­te ist des­halb im Ein­zel­fall zu bestim­men und nicht aus all­ge­mei­nen Erwar­tun­gen abzuleiten.

Verfassungstreue und Äußerungen

Die Ver­fas­sungs­treue­pflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und das Mäßi­gungs­ge­bot bei poli­ti­scher Betä­ti­gung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) gel­ten auch für Hoch­schul­leh­rer. Die Abgren­zung zur Wis­sen­schafts- und zur Mei­nungs­frei­heit ist hier beson­ders sorg­fäl­tig vor­zu­neh­men – ins­be­son­de­re bei Äuße­run­gen, die in der Rol­le als Wis­sen­schaft­ler und nicht in Aus­übung des Amtes im enge­ren Sin­ne gefal­len sind. Für außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten gilt die erhöh­te Schwel­le des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

Welche Maßnahmen in Betracht kommen

Es gilt der Kata­log des Art. 6 Abs. 1 BayDG: Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis. Für Pro­fes­so­ren im Beam­ten­ver­hält­nis auf Zeit greift die Beschrän­kung des Art. 6 Abs. 4 BayDG – dort ist eine Zurück­stu­fung ausgeschlossen.

Bei der Zurück­stu­fung ist eine Beson­der­heit zu beach­ten: Sie ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG die Ver­set­zung in ein Amt mit gerin­ge­rem End­grund­ge­halt, höchs­tens bis in das jewei­li­ge Ein­gangs­amt. Da auf Pro­fes­so­ren die lauf­bahn­recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht anzu­wen­den sind (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG), ist bei jedem Zurück­stu­fungs­vor­schlag kon­kret zu prü­fen, ob ein sol­ches Amt für den Betrof­fe­nen über­haupt exis­tiert. Der Ver­lust wäre erheb­lich: Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayDG ver­liert der Beam­te alle Rech­te aus dem bis­he­ri­gen Amt ein­schließ­lich der Amts­be­zeich­nung, eine Leis­tungs­stu­fe ver­fällt, und nach Satz 3 enden – soweit nichts ande­res bestimmt ist – auch die im Zusam­men­hang mit dem Amt über­nom­me­nen Ehren­äm­ter und Neben­tä­tig­kei­ten. Eine Beför­de­rungs­sper­re von fünf Jah­ren tritt hin­zu, die im Hin­blick auf die Ver­fah­rens­dau­er ver­kürzt wer­den kann (Art. 10 Abs. 3 BayDG).

Die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge beträgt höchs­tens ein Fünf­tel auf längs­tens drei Jah­re; eine Leis­tungs­stu­fe ver­fällt ganz (Art. 9 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 BayDG). Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung erge­hen durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung; für Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung muss die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de Dis­zi­pli­nar­kla­ge erhe­ben (Art. 35 Abs. 1 BayDG).

Honorarprofessoren, Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren

Wer nicht im Beam­ten­ver­hält­nis steht, unter­liegt kei­nem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Für die­sen Per­so­nen­kreis regelt Art. 70 Bay­HIG den Wider­ruf der Bestel­lung. Die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent kann wider­ru­fen, wenn die Betrof­fe­nen zum Pro­fes­sor an einer Hoch­schu­le im Gel­tungs­be­reich des Grund­ge­set­zes ernannt wer­den oder eine ver­gleich­ba­re Rechts­stel­lung im Aus­land erhal­ten, oder wenn sie vor Voll­endung des 62. Lebens­jah­res aus Grün­den, die sie zu ver­tre­ten haben, die Oblie­gen­heit zur unent­gelt­li­chen Lehr­tä­tig­keit im Umfang von min­des­tens zwei Lehr­ver­an­stal­tungs­stun­den nicht erfül­len (Abs. 1 Satz 1). Zwin­gend wider­ru­fen wird bei schrift­li­chem Ver­zicht und bei Ver­ur­tei­lung zu einer Stra­fe, die bei Beam­ten den Ver­lust der Beam­ten­rech­te nach sich zieht (Satz 2).

Bei Pri­vat­do­zen­ten kann unter den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen – oder wenn sie die Lehr­be­fug­nis an einer ande­ren Hoch­schu­le erlangt haben – die Lehr­be­fug­nis und die Bestel­lung zum außer­plan­mä­ßi­gen Pro­fes­sor wider­ru­fen wer­den (Abs. 2). Mit dem Wider­ruf erlischt die Befug­nis zur Füh­rung der Bezeich­nung Pro­fes­so­rin oder Pro­fes­sor, bei Wider­ruf der Lehr­be­fug­nis auch die Bezeich­nung Pri­vat­do­zen­tin oder Pri­vat­do­zent (Abs. 3). Die­se Wider­rufs­ent­schei­dun­gen sind Ver­wal­tungs­ak­te und ver­wal­tungs­ge­richt­lich angreif­bar – mit einem enger umgrenz­ten Prüf­pro­gramm als im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, weil Art. 70 Bay­HIG einen abschlie­ßen­den Kata­log von Wider­rufs­grün­den enthält.

Verfahren

Es gilt das BayDG: Ein­lei­tungs­pflicht bei zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhalts­punk­ten (Art. 19 Abs. 1), Beleh­rung mit Ver­wer­tungs­ver­bot ein­schließ­lich der Erstre­ckung auf Anhö­run­gen vor Ein­lei­tung (Art. 22 Abs. 3), Aus­set­zung bei Straf­ver­fah­ren ab Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge (Art. 24), Bin­dung an tat­säch­li­che Fest­stel­lun­gen (Art. 25).

Beson­ders pra­xis­re­le­vant ist die Ein­stel­lung gegen Auf­la­ge nach Art. 34 BayDG: Bei min­der schwe­ren Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen und gerin­ger Schuld kann das Ver­fah­ren mit Zustim­mung des Betrof­fe­nen gegen Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung oder eine Zah­lung vor­läu­fig ein­ge­stellt wer­den; wird die Auf­la­ge erfüllt, kann die Dienst­pflicht­ver­let­zung nicht mehr ver­folgt wer­den (Abs. 4). Gera­de bei Dritt­mit­tel- und Abrech­nungs­vor­wür­fen mit über­schau­ba­rem Scha­den ist das häu­fig der sach­ge­rech­te Ausgang.

Die Fris­ten: Ver­weis und Geld­bu­ße nach zwei Jah­ren, Kür­zung nach drei, Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens (Art. 16 BayDG). Der Rechts­weg führt unmit­tel­bar zum Ver­wal­tungs­ge­richt, ein Wider­spruchs­ver­fah­ren fin­det nicht statt; für Ober­bay­ern und Schwa­ben ist die Kam­mer für Dis­zi­pli­nar­sa­chen beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen zustän­dig (Art. 42 Abs. 2 Nr. 1 BayDG). Und gegen Ver­zö­ge­rung: Dau­ert das behörd­li­che Ver­fah­ren län­ger als sechs Mona­te, kann die gericht­li­che Bestim­mung einer Abschluss­frist bean­tragt wer­den; wird sie ver­säumt, ist das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len, und der Beschluss steht einem rechts­kräf­ti­gen Urteil gleich (Art. 60 BayDG).

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren in Bay­ern, Ent­zie­hung des Dok­tor­gra­des, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung.

Häufige Fragen zum Disziplinarrecht an der Hochschule

Gilt für Professoren das Arbeitszeitrecht?

Nein. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG erklärt die Vor­schrif­ten über die Arbeits­zeit für nicht anwend­bar – mit Aus­nah­me der Vor­schrif­ten über den Ver­lust der Bezü­ge wegen nicht geneh­mig­ten ver­schul­de­ten Fern­blei­bens vom Dienst. Anwe­sen­heits­vor­wür­fe tra­gen des­halb regel­mä­ßig nicht. Das Staats­mi­nis­te­ri­um kann die Arbeits­zeit­vor­schrif­ten aller­dings durch Rechts­ver­ord­nung für Ein­rich­tun­gen mit erfor­der­li­cher regel­mä­ßi­ger Anwe­sen­heit für anwend­bar erklä­ren (Satz 2).

Kann ich zur Strafe versetzt werden?

Nein. Nach Art. 60 Abs. 2 Bay­HIG sind Abord­nung und Ver­set­zung nur mit Zustim­mung zuläs­sig; ohne Zustim­mung nur bei Auf­lö­sung oder Zusam­men­schluss der Hoch­schu­le oder Hoch­schul­ein­rich­tung und bei Auf­ga­be oder Ver­le­gung der Stu­di­en- oder Fachrichtung.

Schützt die Wissenschaftsfreiheit vor einem Disziplinarverfahren?

Sie schützt die Inhal­te, nicht das Ver­hal­ten. Art. 5 Abs. 3 GG ver­hin­dert, dass wis­sen­schaft­li­che The­sen, Metho­den oder Bewer­tun­gen zum Gegen­stand eines Vor­wurfs gemacht wer­den; die all­ge­mei­nen Beam­ten­pflich­ten und die Treue zur Ver­fas­sung blei­ben davon unberührt.

Sind Gutachten Nebentätigkeit?

Nicht ohne Wei­te­res. Dienst­gut­ach­ten auf Anfor­de­rung der Hoch­schu­le oder des Staats­mi­nis­te­ri­ums sind nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 Bay­HIG haupt­be­ruf­li­che Auf­ga­be, in der Regel ohne beson­de­re Ver­gü­tung; bei beson­de­rem Auf­wand kann das Staats­mi­nis­te­ri­um eine zusätz­li­che Ver­gü­tung fest­set­zen. Für sons­ti­ge Gut­ach­ter­tä­tig­keit gel­ten die Neben­tä­tig­keits­vor­schrif­ten der Art. 81 bis 86 BayBG.

Woran bemisst sich, ob ich meine Dienstpflichten erfüllt habe?

An der Aus­ge­stal­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses und der Funk­ti­ons­be­schrei­bung der Stel­le (Art. 59 Abs. 3 Satz 1 Bay­HIG), nicht an all­ge­mei­nen Erwar­tun­gen. Bei Hoch­schu­len für ange­wand­te Wis­sen­schaf­ten bil­det die anwen­dungs­be­zo­ge­ne Leh­re den Schwer­punkt, und For­schung ist Dienst­auf­ga­be nur, soweit die Lehr­ver­pflich­tung erfüllt ist (Art. 59 Abs. 1 Sät­ze 2 und 3 BayHIG).

Was gilt für Honorarprofessoren und Privatdozenten?

Für sie gibt es kein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, son­dern den Wider­ruf der Bestel­lung nach Art. 70 Bay­HIG. Wider­ru­fen wer­den kann unter ande­rem bei Nicht­er­fül­lung der unent­gelt­li­chen Lehr­tä­tig­keit von min­des­tens zwei Lehr­ver­an­stal­tungs­stun­den vor Voll­endung des 62. Lebens­jah­res aus zu ver­tre­ten­den Grün­den; zwin­gend wider­ru­fen wird bei Ver­zicht und bei einer Ver­ur­tei­lung zu einer Stra­fe, die bei Beam­ten den Ver­lust der Beam­ten­rech­te nach sich zieht. Mit dem Wider­ruf erlischt die Befug­nis zur Füh­rung der Bezeichnung.

Kann das Verfahren gegen eine Auflage beendet werden?

Ja. Art. 34 BayDG erlaubt bei min­der schwe­ren Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen und gerin­ger Schuld die vor­läu­fi­ge Ein­stel­lung gegen Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung oder Zah­lung eines Geld­be­trags. Wird die Auf­la­ge erfüllt, kann die Dienst­pflicht­ver­let­zung nicht mehr ver­folgt werden.

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