Beamten- und Disziplinarrecht
Ein Plagiatsvorwurf löst häufig drei Verfahren zugleich aus, die nichts miteinander zu tun haben und trotzdem ständig verwechselt werden: Die Hochschule prüft, ob der akademische Grad zu entziehen ist. Ein Dienstherr prüft, ob ein Dienstvergehen vorliegt. Und die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine Straftat begangen wurde – meist im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung. Jedes dieser Verfahren hat eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und eigene Behörden. Wer sie zusammenwirft, verteidigt sich an der falschen Stelle. Und in mindestens einem von ihnen gibt es eine Frist, die sehr viel schneller läuft, als die meisten annehmen.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Zwei Wege, einen Grad zu verlieren
Das bayerische Recht kennt zwei voneinander getrennte Wege. Welcher beschritten wird, entscheidet über das gesamte Prüfprogramm.
Weg 1: Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG
Die Verleihung eines akademischen Grades ist ein begünstigender Verwaltungsakt. War sie von Anfang an rechtswidrig – weil die Dissertation nicht die selbstständige wissenschaftliche Arbeit war, die Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayHIG verlangt, weil Daten gefälscht oder Quellen verschwiegen wurden –, kommt die Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG in Betracht. Das ist der Regelweg bei Plagiats- und Fälschungsvorwürfen. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erlaubt die Rücknahme auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, ganz oder teilweise, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit; für begünstigende Verwaltungsakte gelten die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4.
Der Doktorgrad ist keine Geld- oder teilbare Sachleistung; für ihn greift deshalb Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG: Die Rücknahme ist möglich, dem Betroffenen ist aber auf Antrag der Vermögensnachteil auszugleichen, den er durch sein Vertrauen auf den Bestand erlitten hat, soweit dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Satz 2 verweist auf Absatz 2 Satz 3 – und dort ist geregelt, wann kein Vertrauensschutz besteht: bei arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1), bei Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), und bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit (Nr. 3).
Die Jahresfrist – der wichtigste Punkt
Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Satz 2 nimmt davon nur einen einzigen Fall aus: den des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1, also die arglistige Täuschung.
Daraus folgt eine Weichenstellung, die in der Praxis oft untergeht. Wird die Rücknahme auf Nummer 2 gestützt – unrichtige oder unvollständige Angaben in wesentlicher Beziehung –, gilt die Jahresfrist. Nur wenn die Hochschule arglistige Täuschung annimmt und begründet, ist sie frei. Es lohnt sich deshalb immer, zwei Fragen zu stellen: Worauf genau stützt die Hochschule die Rücknahme? Und wann hatte sie Kenntnis von den Tatsachen, die sie jetzt anführt? Der Fristbeginn knüpft an die Kenntnis der Tatsachen an, nicht an den Abschluss der internen Prüfung – wo ein Verfahren über Jahre in Kommissionen läuft, ist das ein realer Ansatzpunkt.
Weg 2: Entziehung wegen Unwürdigkeit nach Art. 101 BayHIG
Art. 101 Satz 1 BayHIG: Der von einer bayerischen Hochschule verliehene akademische Grad kann unbeschadet des Art. 48 BayVwVfG entzogen werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber durch ein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet nach Satz 2 diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.
Zwei Merkmale grenzen diesen Weg klar ab. Erstens muss es um ein späteres Verhalten gehen – also um etwas, das nach der Verleihung liegt; Fehler in der Dissertation selbst tragen eine Entziehung nach Art. 101 BayHIG nicht, dafür gibt es Art. 48 BayVwVfG. Zweitens ist unwürdig ein enger Maßstab, der eine eigenständige Begründung verlangt und nicht schon durch jedes Fehlverhalten erfüllt wird. Eine auf Art. 101 BayHIG gestützte Entziehung, die in Wahrheit Mängel der Dissertation sanktioniert, ist auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt – und umgekehrt.
Die eidesstattliche Versicherung
Nach Art. 97 Abs. 1 Satz 8 BayHIG kann in den Promotionsordnungen vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann. Wo eine solche Versicherung abgegeben wurde und unrichtig war, steht § 156 StGB im Raum: Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf sie falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zwei Voraussetzungen sind dabei genau zu prüfen und werden es selten: ob die Promotionsordnung im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt eine solche Versicherung vorsah und ob die Hochschule zu ihrer Abnahme zuständig war. Eine im Formular mitgelieferte Erklärung ohne satzungsrechtliche Grundlage erfüllt den Tatbestand nicht.
Wenn der Betroffene Beamter ist
Die Entziehung des Grades ist keine Disziplinarmaßnahme. Der Katalog des Art. 6 BayDG und des § 5 BDG nennt sie nicht, und die Hochschule ist nicht Disziplinarbehörde. Beide Verfahren laufen unabhängig nebeneinander.
Für das Disziplinarverfahren ist deshalb gesondert zu prüfen, ob überhaupt eine Dienstpflicht verletzt wurde. Eine Dissertation, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses entstanden ist, konnte keine Dienstpflicht verletzen – es gab noch keine. In Betracht kommen dann allenfalls andere Anknüpfungspunkte: das Führen eines entzogenen Grades, Angaben im Bewerbungs- oder Ernennungsverfahren, oder – bei Hochschullehrern – Verhalten in der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit im Dienst. Ob außerdienstliches Verhalten überhaupt erfasst ist, richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
Umgekehrt gilt eine Grenze, die wenig bekannt ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG verliert ein aus dem Beamtenverhältnis entfernter Beamter die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen. Ein Doktorgrad, der unabhängig vom Amt erworben wurde, wird von dieser Rechtsfolge nicht erfasst. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kostet also nicht automatisch den Doktortitel – dafür braucht es ein eigenes Verfahren der Hochschule.
Für Hochschullehrer kommt hinzu: Habilitation und Lehrbefugnis sind eigene Rechtspositionen (Art. 98 BayHIG); der Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor richtet sich nach Art. 70 Abs. 2 BayHIG und ist wiederum ein eigener Verwaltungsakt.
Ausländische Grade
Art. 100 BayHIG regelt die Führung ausländischer Grade und enthält Vorschriften, die im Zusammenhang mit Titelvorwürfen regelmäßig übersehen werden. Nach Absatz 1 kann ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten und zur Verleihung berechtigten Stelle aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen wurde, in der Verleihungsform unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden; eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt. Nach Absatz 5 ist eine abweichende Grad‑, Titel- oder Bezeichnungsführung unzulässig, und entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Nach Absatz 6 ist die Berechtigung auf Verlangen einer öffentlichen Stelle urkundlich nachzuweisen. Und nach Absatz 7 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich erbietet, gegen Entgelt den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln.
Wer einen ausländischen Grad führt, sollte die Führungsform an Absatz 1 messen: verliehene Form, Angabe der Institution, keine Umwandlung. Ein großer Teil der Vorwürfe in diesem Bereich betrifft nicht die Berechtigung, sondern die Art der Führung.
Das Verfahren an der Hochschule
Zuständig ist die Hochschule, die den Grad verliehen hat (Art. 101 Satz 2 BayHIG). Das Verfahren ist ein gewöhnliches Verwaltungsverfahren nach dem BayVwVfG, mit den Rechten, die dort vorgesehen sind – insbesondere der Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (Art. 28 BayVwVfG) und der Akteneinsicht (Art. 29 BayVwVfG).
Das ist praktisch bedeutsam, weil die Prüfung häufig in Kommissionen und Gremien vorbereitet wird, deren Arbeit nicht förmlich ist. Die Anhörung darf nicht auf eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem bereits feststehenden Ergebnis reduziert werden, und die Grundlagen der Bewertung – welche Stellen beanstandet werden, nach welchem Maßstab, mit welchem Vergleichsmaterial – müssen offengelegt werden, damit dazu überhaupt Stellung genommen werden kann.
Gegen die Entziehung stehen die Rechtsbehelfe des allgemeinen Verwaltungsrechts offen. Ob zunächst Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben ist, richtet sich nach Art. 12 AGVwGO; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung, und sie ist genau zu lesen – die Fristen laufen unabhängig davon, ob parallel ein Disziplinar- oder Strafverfahren läuft.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die Rechtsgrundlage. Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG oder Entziehung nach Art. 101 BayHIG – beide setzen Unterschiedliches voraus, und eine auf die falsche Norm gestützte Entscheidung ist angreifbar.
Die Frist. Bei der Rücknahme: Wann hatte die Hochschule Kenntnis der Tatsachen? Und stützt sie sich auf arglistige Täuschung oder auf unrichtige Angaben? Nur im ersten Fall entfällt die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.
Der Maßstab. Welcher Zitierstandard galt im Fach und im Zeitpunkt der Arbeit? Nicht jeder nach heutigen Maßstäben unzureichende Nachweis ist eine Täuschung. Der Vorwurf muss sich auf das beziehen, was die Arbeit tragend ausmacht – Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayHIG verlangt eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit, nicht Fehlerfreiheit im Apparat.
Das Ermessen. Sowohl Art. 48 BayVwVfG als auch Art. 101 BayHIG sind Kann-Vorschriften. Eine Entscheidung, die sich für gebunden hält oder die Umstände des Einzelfalls nicht abwägt, ist ermessensfehlerhaft. Zu den abzuwägenden Umständen gehören der Umfang der Beanstandungen im Verhältnis zur Gesamtarbeit, der Zeitablauf und die Folgen für den Betroffenen.
Die Trennung der Verfahren. Was gegenüber der Hochschule erklärt wird, kann im Straf- und im Disziplinarverfahren verwendet werden. Die Reihenfolge und der Inhalt von Stellungnahmen sind deshalb über alle drei Verfahren hinweg abzustimmen.
Weiterführend: Professoren und akademisches Personal, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Dienstvergehen und ihre Abgrenzung.
Häufige Fragen zur Entziehung des Doktorgrades
Auf welcher Grundlage wird ein Doktorgrad entzogen?
Auf zwei getrennten Wegen. Bei Mängeln, die schon der Verleihung anhafteten – Plagiat, Datenfälschung –, kommt die Rücknahme des Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG in Betracht. Bei einem späteren Verhalten, durch das sich der Inhaber der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, greift Art. 101 BayHIG. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.
Gibt es eine Frist?
Ja, für die Rücknahme. Nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist sie nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Satz 2 nimmt davon allein den Fall der arglistigen Täuschung aus (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). Worauf die Hochschule ihre Entscheidung stützt, entscheidet damit über die Frist.
Verliere ich meinen Doktortitel, wenn ich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde?
Nicht automatisch. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG entfällt die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen. Ein unabhängig erworbener Doktorgrad wird davon nicht erfasst; seine Entziehung setzt ein eigenes Verfahren der verleihenden Hochschule voraus.
Ist ein Plagiat ein Dienstvergehen?
Nicht ohne Weiteres. Ein Dienstvergehen setzt die schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht voraus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine Arbeit, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses entstanden ist, konnte keine Dienstpflicht verletzen. Für außerdienstliches Verhalten gilt zudem die erhöhte Schwelle des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Anknüpfungspunkte können stattdessen Angaben im Ernennungsverfahren oder das Führen eines entzogenen Grades sein.
Was bedeutet die eidesstattliche Versicherung?
Promotionsordnungen können nach Art. 97 Abs. 1 Satz 8 BayHIG vorsehen, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistungen verlangt und abnimmt. Eine falsche Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde ist nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Ob die Promotionsordnung eine solche Versicherung vorsah und ob die Stelle zur Abnahme zuständig war, ist gesondert zu prüfen.
Darf ich einen ausländischen Doktorgrad führen?
Unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 BayHIG genehmigungsfrei, und zwar in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution; eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet nicht statt. Eine abweichende Führung ist unzulässig, und entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden (Abs. 5). Auf Verlangen einer öffentlichen Stelle ist die Berechtigung urkundlich nachzuweisen (Abs. 6). Wer den entgeltlichen Erwerb solcher Grade vermittelt, macht sich nach Absatz 7 strafbar.
Welche Rechte habe ich im Verfahren der Hochschule?
Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren nach dem BayVwVfG. Vor Erlass des belastenden Verwaltungsakts ist anzuhören (Art. 28 BayVwVfG), und es besteht ein Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 BayVwVfG). Die Grundlagen der Bewertung müssen so offengelegt werden, dass dazu Stellung genommen werden kann.
Laufen die Verfahren nacheinander?
Nein, sie laufen unabhängig. Die Entziehung des Grades ist keine Disziplinarmaßnahme, und das Disziplinarrecht kennt eigene Aussetzungsregeln nur für Strafverfahren (Art. 24 BayDG, § 22 BDG) – und dort erst ab Erhebung der öffentlichen Klage. Erklärungen gegenüber der Hochschule können in den anderen Verfahren verwendet werden.