Was­ser­recht

Die Gewäs­ser­un­ter­hal­tung erreicht Grund­stücks­ei­gen­tü­mer meist in zwei For­men: als Bag­ger, der ohne Ein­la­dung über die Wie­se fährt, und als Bescheid über einen Kos­ten­bei­trag. Bei­des hat eine gesetz­li­che Grund­la­ge – und bei­des hat Gren­zen, die im Baye­ri­schen Was­ser­ge­setz erstaun­lich prä­zi­se gezo­gen sind.

Was Unterhaltung umfasst

§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG beschreibt die Unter­hal­tung eines ober­ir­di­schen Gewäs­sers als sei­ne Pfle­ge und Ent­wick­lung, aus­ge­stal­tet als öffent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung (Unter­hal­tungs­last). Satz 2 nennt fünf Regel­bei­spie­le: die Erhal­tung des Gewäs­ser­bet­tes auch zur Siche­rung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Was­ser­ab­flus­ses, die Erhal­tung der Ufer ein­schließ­lich Erhal­tung und Neu­an­pflan­zung stand­ort­ge­rech­ter Ufer­ve­ge­ta­ti­on, die Erhal­tung der Schiff­bar­keit, die Erhal­tung und För­de­rung der öko­lo­gi­schen Funk­ti­ons­fä­hig­keit und die Erhal­tung eines Zustands, der den was­ser­wirt­schaft­li­chen Bedürf­nis­sen bei Abfüh­rung und Rück­hal­tung von Was­ser, Geschie­be, Schweb­stof­fen und Eis entspricht.

Die­se Auf­zäh­lung ist der Maß­stab für die Fra­ge, ob eine Maß­nah­me noch Unter­hal­tung ist – oder schon Aus­bau, für den es eine Plan­fest­stel­lung braucht. Nach Abs. 2 muss sich die Unter­hal­tung zudem an den Bewirt­schaf­tungs­zie­len der §§ 27 bis 31 WHG aus­rich­ten, darf deren Errei­chung nicht gefähr­den und muss den Anfor­de­run­gen des Maß­nah­men­pro­gramms nach § 82 WHG ent­spre­chen. Nach Abs. 3 gel­ten die­se Vor­ga­ben auch für aus­ge­bau­te Gewäs­ser, soweit nicht ein Plan­fest­stel­lungs­be­schluss oder eine Plan­ge­neh­mi­gung nach § 68 WHG etwas ande­res bestimmt.

Wer die Unterhaltung schuldet

§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG weist die Unter­hal­tungs­last den Gewäs­serei­gen­tü­mern zu, soweit sie nicht nach Lan­des­recht Auf­ga­be von Kör­per­schaf­ten ist. Bay­ern hat davon Gebrauch gemacht. Nach Art. 22 Abs. 1 BayWG obliegt die Unterhaltung

  • der Gewäs­ser ers­ter und zwei­ter Ord­nung dem Frei­staat Bayern,
  • der Gewäs­ser drit­ter Ord­nung den Gemein­den als eige­ne Auf­ga­be, soweit kei­ne Was­ser- und Boden­ver­bän­de bestehen; in gemein­de­frei­en Gebie­ten den Eigentümern.

Dane­ben ste­hen drei Son­der­zu­wei­sun­gen, die im Streit­fall oft ent­schei­den. Art. 22 Abs. 3 BayWG legt dem Unter­neh­mer einer Was­ser­be­nut­zungs- oder sons­ti­gen Anla­ge in oder an einem Gewäs­ser die Unter­hal­tung auf, soweit sie durch die­se Anla­ge bedingt ist. Abs. 4 ver­pflich­tet die Bau­last­trä­ger öffent­li­cher Ver­kehrs­an­la­gen, soweit die Unter­hal­tung zum Schutz die­ser Anla­gen erfor­der­lich ist. Und Abs. 5 weist die Unter­hal­tung von Hafen­ge­wäs­sern dem Hafen­trä­ger zu.

Die Unter­hal­tungs­last kann nach § 40 Abs. 2 WHG auf einen Drit­ten über­tra­gen wer­den – aber nur mit Zustim­mung der zustän­di­gen Behör­de. Eine rein pri­vat­recht­li­che Abre­de, etwa im Kauf­ver­trag, ver­schiebt die öffent­lich-recht­li­che Pflicht nicht.

Duldungspflichten der Anlieger – und der Hinterlieger

§ 41 Abs. 1 Satz 1 WHG ver­pflich­tet, soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Unter­hal­tung erfor­der­lich ist:

  • die Gewäs­serei­gen­tü­mer, Unter­hal­tungs­maß­nah­men am Gewäs­ser zu dul­den (Nr. 1),
  • Anlie­ger und Hin­ter­lie­ger, das Betre­ten und die vor­über­ge­hen­de Benut­zung ihrer Grund­stü­cke zu dul­den sowie die Ent­nah­me von Bestand­tei­len für die Unter­hal­tung, wenn die­se ander­wei­tig nur mit unver­hält­nis­mä­ßig hohen Kos­ten beschafft wer­den kön­nen (Nr. 2),
  • die Anlie­ger, die Ufer­be­pflan­zung zu dul­den (Nr. 3),
  • Inha­ber von Rech­ten und Befug­nis­sen an Gewäs­sern, die vor­über­ge­hen­de Behin­de­rung oder Unter­bre­chung ihrer Benut­zung zu dul­den (Nr. 4).

Hin­ter­lie­ger sind nach der Legal­de­fi­ni­ti­on in Nr. 2 die Eigen­tü­mer der an Anlie­ger­grund­stü­cke angren­zen­den Grund­stü­cke und die zu deren Nut­zung Berech­tig­ten – wer also gar nicht am Was­ser liegt, kann trotz­dem betrof­fen sein. Bay­ern erwei­tert das in Art. 25 Abs. 3 BayWG: Anlie­ger und Hin­ter­lie­ger haben auch zu dul­den, dass auf ihren Grund­stü­cken der Aus­hub vor­über­ge­hend gela­gert und, soweit es die bis­he­ri­ge Nut­zung nicht dau­ernd beein­träch­tigt, ein­ge­eb­net wird.

Dem steht eine har­te Ver­fah­rens­pflicht gegen­über: Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BayWG hat der Unter­hal­tungs­pflich­ti­ge die beab­sich­tig­ten Maß­nah­men recht­zei­tig vor­her anzu­kün­di­gen, und nach Art. 25 Abs. 4 Satz 3 BayWG ist auf die Inter­es­sen der Dul­dungs­pflich­ti­gen Rück­sicht zu neh­men. Wer ohne Ankün­di­gung anrückt, han­delt nicht des­halb recht­mä­ßig, weil eine Dul­dungs­pflicht besteht.

Der Schadenersatzanspruch

Ent­ste­hen durch Hand­lun­gen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG Schä­den, hat der Geschä­dig­te nach Abs. 4 gegen den Unter­hal­tungs­pflich­ti­gen einen Anspruch auf Scha­den­er­satz. Der Anspruch setzt kein Ver­schul­den vor­aus – er knüpft an die gedul­de­te Maß­nah­me an. Bay­ern erklärt ihn in Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayWG auch zuguns­ten der Fische­rei­be­rech­tig­ten für ent­spre­chend anwendbar.

Prak­tisch heißt das: Zer­fah­re­ne Wege, ver­dich­te­te Flä­chen, beschä­dig­te Zäu­ne oder Ertrags­aus­fäl­le sind ersatz­fä­hig, und der Anspruch rich­tet sich gegen den Trä­ger der Unter­hal­tungs­last, nicht gegen die aus­füh­ren­de Firma.

Wer ein Hindernis verursacht, zahlt

§ 40 Abs. 3 WHG regelt die umge­kehr­te Rich­tung. Ist ein Hin­der­nis für den Was­ser­ab­fluss oder für die Schiff­fahrt oder eine ande­re Beein­träch­ti­gung, die Unter­hal­tungs­maß­nah­men erfor­der­lich macht, von einer ande­ren als der unter­hal­tungs­pflich­ti­gen Per­son ver­ur­sacht wor­den, soll die Behör­de die­se Per­son zur Besei­ti­gung ver­pflich­ten. Hat der Unter­hal­tungs­pflich­ti­ge das Hin­der­nis bereits besei­tigt, hat ihm der Ver­ur­sa­cher die Kos­ten zu erstat­ten, soweit die Arbei­ten erfor­der­lich und die Kos­ten ange­mes­sen waren – zwei Ein­wen­dun­gen, die im Erstat­tungs­streit die Prü­fung tragen.

Kostenbeiträge und ihre Obergrenzen

§ 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ver­pflich­tet Anlie­ger sowie Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken und Anla­gen, die aus der Unter­hal­tung Vor­tei­le haben oder die Unter­hal­tung erschwe­ren, sich an den Kos­ten zu betei­li­gen; Satz 3 über­lässt die Aus­ge­stal­tung dem Landesrecht.

Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayWG zieht dafür kla­re Gren­zen. Kör­per­schaf­ten, die die Unter­hal­tungs­last tra­gen, kön­nen verlangen:

  • bei Gewäs­sern ers­ter Ord­nung bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten,
  • bei Gewäs­sern zwei­ter Ord­nung bis zu 25 v.H.,
  • bei Gewäs­sern drit­ter Ord­nung die vol­len Unter­hal­tungs­kos­ten, wenn Trä­ger der Unter­hal­tungs­last eine Gemein­de ist; bestehen Was­ser- und Boden­ver­bän­de, gilt das Wasserverbandsgesetz.

Die Ver­tei­lung rich­tet sich nach Satz 2 nach dem Vor­teil – Nut­zen­meh­rung, Scha­dens­ab­wehr – oder nach dem Ein­fluss, den eine Anla­ge in oder an einem Gewäs­ser auf die Unter­hal­tung aus­übt. Vor­schüs­se sind nach Satz 3 zuläs­sig. Nach Abs. 3 tra­gen Bau­last­trä­ger öffent­li­cher Ver­kehrs­an­la­gen und Eigen­tü­mer sons­ti­ger Anla­gen die durch die­se Anla­gen ver­ur­sach­ten Mehr­kos­ten, soweit sie die Unter­hal­tung nicht ohne­hin selbst ausführen.

Der ers­te Prüf­punkt eines Bei­trags­be­scheids ist des­halb die Gewäs­ser­ord­nung: Steht das Gewäs­ser im Ver­zeich­nis der Gewäs­ser ers­ter oder zwei­ter Ord­nung, ist der Bei­trag von vorn­her­ein auf 10 bezie­hungs­wei­se 25 Pro­zent gedeckelt.

Wenn keine Einigung zustande kommt

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayWG bestimmt: Wird über Kos­ten­bei­trä­ge, Kos­ten­er­satz oder Vor­schüs­se kei­ne Eini­gung erzielt, setzt sie die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de fest. Damit ist die Strei­tig­keit ein Ver­wal­tungs­akt und der Ver­wal­tungs­rechts­weg eröff­net – nicht der Zivil­rechts­weg, in den sol­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen wegen ihres nach­bar­li­chen Erschei­nungs­bilds gele­gent­lich geraten.

Blei­ben wie­der­keh­ren­de Unter­hal­tungs­maß­nah­men im Wesent­li­chen gleich, kann die Behör­de nach Abs. 2 das Ver­hält­nis der Kos­ten­bei­trä­ge auch für die Zukunft fest­set­zen; das­sel­be gilt auf Antrag eines Betei­lig­ten vor Durch­füh­rung einer Maß­nah­me. Die­se vor­he­ri­ge Fest­set­zung ist der Weg, um eine dau­er­haft strit­ti­ge Ver­tei­lung ein für alle Mal klä­ren zu lassen.

Wenn nicht unterhalten wird

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WHG lässt die erfor­der­li­chen Arbei­ten auf Kos­ten des säu­mi­gen Trä­gers durch das Land aus­füh­ren. Bay­ern kon­kre­ti­siert das in Art. 24 Abs. 2 BayWG: Sind ande­re als Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts Trä­ger der Unter­hal­tungs­last und kom­men sie ihren Ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach, füh­ren bei Gewäs­sern ers­ter und zwei­ter Ord­nung sowie Wild­bä­chen der Staat, bei den übri­gen Gewäs­sern die Gemein­den – in gemein­de­frei­en Gebie­ten die Land­krei­se – die Arbei­ten aus. Die Pflich­ti­gen haben die Kos­ten zu erset­zen; ange­mes­se­ne Vor­schüs­se kön­nen ver­langt werden.

Der Gewässerrandstreifen – und die Norm, die niemand sucht

§ 38 Abs. 3 Satz 1 WHG legt den Gewäs­ser­rand­strei­fen im Außen­be­reich auf fünf Meter fest, gemes­sen nach Abs. 2 ab der Linie des Mit­tel­was­ser­stan­des, bei aus­ge­präg­ter Böschungs­ober­kan­te ab die­ser. Abs. 4 Satz 2 ver­bie­tet dort die Umwand­lung von Grün­land in Acker­land, das Ent­fer­nen stand­ort­ge­rech­ter Bäu­me und Sträu­cher, den Umgang mit was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen und die nicht nur zeit­wei­se Abla­ge­rung abfluss­hin­dern­der Gegen­stän­de. Nach Abs. 5 kann die Behör­de wider­ruf­lich befrei­en, wenn über­wie­gen­de Grün­de des Wohls der All­ge­mein­heit die Maß­nah­me erfor­dern oder das Ver­bot im Ein­zel­fall zu einer unbil­li­gen Här­te führt.

Nur: In Bay­ern gilt das so nicht. Satz 3 des Abs. 3 erlaubt abwei­chen­de Lan­des­re­ge­lun­gen, und Art. 21 Abs. 1 BayWG regelt ledig­lich einen zehn Meter brei­ten Rand­strei­fen an Gewäs­sern ers­ter und zwei­ter Ord­nung – und zwar aus­schließ­lich auf Grund­stü­cken des Frei­staats Bayern.

Der Strei­fen, der pri­va­te Eigen­tü­mer und Land­wir­te trifft, steht nicht im Was­ser­ge­setz, son­dern im Natur­schutz­recht: Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bay­NatSchG ver­bie­tet es, ent­lang natür­li­cher oder natur­na­her flie­ßen­der oder ste­hen­der Gewäs­ser in einer Brei­te von min­des­tens fünf Metern ab der Ufer­li­nie gar­ten- oder acker­bau­lich zu nut­zen. Aus­ge­nom­men sind künst­li­che Gewäs­ser im Sinn des § 3 Nr. 4 WHG sowie Be- und Ent­wäs­se­rungs­grä­ben im Sinn des Art. 1 BayWG. Für die damit ein­her­ge­hen­den Ein­schrän­kun­gen bis­her zuläs­si­ger und tat­säch­lich aus­ge­üb­ter Nut­zun­gen sieht Art. 21 Abs. 3 BayWG nach Maß­ga­be der ver­füg­ba­ren Haus­halts­mit­tel einen ange­mes­se­nen Geld­aus­gleich vor.

Wer die Rechts­la­ge nur im BayWG sucht, fin­det das für ihn gel­ten­de Ver­bot des­halb nicht – und über­sieht zugleich, dass die Abgren­zung „natür­lich oder natur­nah“ und die Aus­nah­me für Grä­ben über die Anwend­bar­keit im Ein­zel­fall entscheiden.

Anwaltliche Vertretung

Bei der Gewäs­ser­un­ter­hal­tung lohnt die Prü­fung an vier Stel­len: ob die Maß­nah­me noch Unter­hal­tung oder schon Aus­bau ist, ob sie ange­kün­digt wur­de, ob der Kos­ten­bei­trag die Ober­gren­zen des Art. 26 Abs. 2 BayWG ein­hält, und ob Schä­den nach § 41 Abs. 4 WHG gel­tend gemacht sind. Unse­re Kanz­lei ver­tritt Anlie­ger, Hin­ter­lie­ger, land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be, Anla­gen­be­trei­ber sowie Gemein­den gegen­über Was­ser­wirt­schafts­äm­tern und Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den und vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Gewässerunterhaltung

Muss ich dulden, dass jemand über mein Grundstück zum Bach fährt?

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ja, soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Unter­hal­tung erfor­der­lich ist – und zwar auch als Hin­ter­lie­ger. Die Maß­nah­me ist aber recht­zei­tig vor­her anzukündigen.

Wer ersetzt Schäden auf meiner Fläche?

Der Trä­ger der Unter­hal­tungs­last. § 41 Abs. 4 WHG gibt einen ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Scha­den­er­satz­an­spruch für Schä­den aus Maß­nah­men nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

Wie hoch darf mein Kostenbeitrag sein?

Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayWG begrenzt ihn auf 10 v.H. bei Gewäs­sern ers­ter Ord­nung und 25 v.H. bei zwei­ter Ord­nung; bei Gewäs­sern drit­ter Ord­nung mit einer Gemein­de als Trä­ger sind es die vol­len Kosten.

Wer entscheidet, wenn wir uns über die Kosten nicht einigen?

Die Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de setzt sie nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayWG durch Bescheid fest. Dage­gen führt der Verwaltungsrechtsweg.

Wie breit ist der Gewässerrandstreifen in Bayern?

Für pri­va­te Flä­chen ergibt sich das Nut­zungs­ver­bot aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bay­NatSchG mit min­des­tens fünf Metern ab der Ufer­li­nie. Art. 21 Abs. 1 BayWG betrifft nur zehn Meter brei­te Strei­fen auf Grund­stü­cken des Freistaats.

Kann die Unterhaltungslast auf mich übertragen werden?

Nur mit Zustim­mung der zustän­di­gen Behör­de, § 40 Abs. 2 WHG. Eine bloß pri­vat­recht­li­che Ver­ein­ba­rung genügt nicht.

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