Wasserrecht
Die Gewässerunterhaltung erreicht Grundstückseigentümer meist in zwei Formen: als Bagger, der ohne Einladung über die Wiese fährt, und als Bescheid über einen Kostenbeitrag. Beides hat eine gesetzliche Grundlage – und beides hat Grenzen, die im Bayerischen Wassergesetz erstaunlich präzise gezogen sind.
Was Unterhaltung umfasst
§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG beschreibt die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers als seine Pflege und Entwicklung, ausgestaltet als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Satz 2 nennt fünf Regelbeispiele: die Erhaltung des Gewässerbettes auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, die Erhaltung der Ufer einschließlich Erhaltung und Neuanpflanzung standortgerechter Ufervegetation, die Erhaltung der Schiffbarkeit, die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit und die Erhaltung eines Zustands, der den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen bei Abführung und Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis entspricht.
Diese Aufzählung ist der Maßstab für die Frage, ob eine Maßnahme noch Unterhaltung ist – oder schon Ausbau, für den es eine Planfeststellung braucht. Nach Abs. 2 muss sich die Unterhaltung zudem an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten, darf deren Erreichung nicht gefährden und muss den Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG entsprechen. Nach Abs. 3 gelten diese Vorgaben auch für ausgebaute Gewässer, soweit nicht ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt.
Wer die Unterhaltung schuldet
§ 40 Abs. 1 Satz 1 WHG weist die Unterhaltungslast den Gewässereigentümern zu, soweit sie nicht nach Landesrecht Aufgabe von Körperschaften ist. Bayern hat davon Gebrauch gemacht. Nach Art. 22 Abs. 1 BayWG obliegt die Unterhaltung
- der Gewässer erster und zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,
- der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit keine Wasser- und Bodenverbände bestehen; in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.
Daneben stehen drei Sonderzuweisungen, die im Streitfall oft entscheiden. Art. 22 Abs. 3 BayWG legt dem Unternehmer einer Wasserbenutzungs- oder sonstigen Anlage in oder an einem Gewässer die Unterhaltung auf, soweit sie durch diese Anlage bedingt ist. Abs. 4 verpflichtet die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit die Unterhaltung zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist. Und Abs. 5 weist die Unterhaltung von Hafengewässern dem Hafenträger zu.
Die Unterhaltungslast kann nach § 40 Abs. 2 WHG auf einen Dritten übertragen werden – aber nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Eine rein privatrechtliche Abrede, etwa im Kaufvertrag, verschiebt die öffentlich-rechtliche Pflicht nicht.
Duldungspflichten der Anlieger – und der Hinterlieger
§ 41 Abs. 1 Satz 1 WHG verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlich ist:
- die Gewässereigentümer, Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden (Nr. 1),
- Anlieger und Hinterlieger, das Betreten und die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke zu dulden sowie die Entnahme von Bestandteilen für die Unterhaltung, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können (Nr. 2),
- die Anlieger, die Uferbepflanzung zu dulden (Nr. 3),
- Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern, die vorübergehende Behinderung oder Unterbrechung ihrer Benutzung zu dulden (Nr. 4).
Hinterlieger sind nach der Legaldefinition in Nr. 2 die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zu deren Nutzung Berechtigten – wer also gar nicht am Wasser liegt, kann trotzdem betroffen sein. Bayern erweitert das in Art. 25 Abs. 3 BayWG: Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, dass auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.
Dem steht eine harte Verfahrenspflicht gegenüber: Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BayWG hat der Unterhaltungspflichtige die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen, und nach Art. 25 Abs. 4 Satz 3 BayWG ist auf die Interessen der Duldungspflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wer ohne Ankündigung anrückt, handelt nicht deshalb rechtmäßig, weil eine Duldungspflicht besteht.
Der Schadenersatzanspruch
Entstehen durch Handlungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WHG Schäden, hat der Geschädigte nach Abs. 4 gegen den Unterhaltungspflichtigen einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus – er knüpft an die geduldete Maßnahme an. Bayern erklärt ihn in Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayWG auch zugunsten der Fischereiberechtigten für entsprechend anwendbar.
Praktisch heißt das: Zerfahrene Wege, verdichtete Flächen, beschädigte Zäune oder Ertragsausfälle sind ersatzfähig, und der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Unterhaltungslast, nicht gegen die ausführende Firma.
Wer ein Hindernis verursacht, zahlt
§ 40 Abs. 3 WHG regelt die umgekehrte Richtung. Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, soll die Behörde diese Person zur Beseitigung verpflichten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis bereits beseitigt, hat ihm der Verursacher die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich und die Kosten angemessen waren – zwei Einwendungen, die im Erstattungsstreit die Prüfung tragen.
Kostenbeiträge und ihre Obergrenzen
§ 40 Abs. 1 Satz 2 WHG verpflichtet Anlieger sowie Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, sich an den Kosten zu beteiligen; Satz 3 überlässt die Ausgestaltung dem Landesrecht.
Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayWG zieht dafür klare Grenzen. Körperschaften, die die Unterhaltungslast tragen, können verlangen:
- bei Gewässern erster Ordnung bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten,
- bei Gewässern zweiter Ordnung bis zu 25 v.H.,
- bei Gewässern dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten, wenn Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; bestehen Wasser- und Bodenverbände, gilt das Wasserverbandsgesetz.
Die Verteilung richtet sich nach Satz 2 nach dem Vorteil – Nutzenmehrung, Schadensabwehr – oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf die Unterhaltung ausübt. Vorschüsse sind nach Satz 3 zulässig. Nach Abs. 3 tragen Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen die durch diese Anlagen verursachten Mehrkosten, soweit sie die Unterhaltung nicht ohnehin selbst ausführen.
Der erste Prüfpunkt eines Beitragsbescheids ist deshalb die Gewässerordnung: Steht das Gewässer im Verzeichnis der Gewässer erster oder zweiter Ordnung, ist der Beitrag von vornherein auf 10 beziehungsweise 25 Prozent gedeckelt.
Wenn keine Einigung zustande kommt
Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayWG bestimmt: Wird über Kostenbeiträge, Kostenersatz oder Vorschüsse keine Einigung erzielt, setzt sie die Kreisverwaltungsbehörde fest. Damit ist die Streitigkeit ein Verwaltungsakt und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet – nicht der Zivilrechtsweg, in den solche Auseinandersetzungen wegen ihres nachbarlichen Erscheinungsbilds gelegentlich geraten.
Bleiben wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen im Wesentlichen gleich, kann die Behörde nach Abs. 2 das Verhältnis der Kostenbeiträge auch für die Zukunft festsetzen; dasselbe gilt auf Antrag eines Beteiligten vor Durchführung einer Maßnahme. Diese vorherige Festsetzung ist der Weg, um eine dauerhaft strittige Verteilung ein für alle Mal klären zu lassen.
Wenn nicht unterhalten wird
§ 40 Abs. 4 Satz 1 WHG lässt die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des säumigen Trägers durch das Land ausführen. Bayern konkretisiert das in Art. 24 Abs. 2 BayWG: Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, führen bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie Wildbächen der Staat, bei den übrigen Gewässern die Gemeinden – in gemeindefreien Gebieten die Landkreise – die Arbeiten aus. Die Pflichtigen haben die Kosten zu ersetzen; angemessene Vorschüsse können verlangt werden.
Der Gewässerrandstreifen – und die Norm, die niemand sucht
§ 38 Abs. 3 Satz 1 WHG legt den Gewässerrandstreifen im Außenbereich auf fünf Meter fest, gemessen nach Abs. 2 ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei ausgeprägter Böschungsoberkante ab dieser. Abs. 4 Satz 2 verbietet dort die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die nicht nur zeitweise Ablagerung abflusshindernder Gegenstände. Nach Abs. 5 kann die Behörde widerruflich befreien, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Nur: In Bayern gilt das so nicht. Satz 3 des Abs. 3 erlaubt abweichende Landesregelungen, und Art. 21 Abs. 1 BayWG regelt lediglich einen zehn Meter breiten Randstreifen an Gewässern erster und zweiter Ordnung – und zwar ausschließlich auf Grundstücken des Freistaats Bayern.
Der Streifen, der private Eigentümer und Landwirte trifft, steht nicht im Wassergesetz, sondern im Naturschutzrecht: Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG verbietet es, entlang natürlicher oder naturnaher fließender oder stehender Gewässer in einer Breite von mindestens fünf Metern ab der Uferlinie garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Ausgenommen sind künstliche Gewässer im Sinn des § 3 Nr. 4 WHG sowie Be- und Entwässerungsgräben im Sinn des Art. 1 BayWG. Für die damit einhergehenden Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen sieht Art. 21 Abs. 3 BayWG nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel einen angemessenen Geldausgleich vor.
Wer die Rechtslage nur im BayWG sucht, findet das für ihn geltende Verbot deshalb nicht – und übersieht zugleich, dass die Abgrenzung „natürlich oder naturnah“ und die Ausnahme für Gräben über die Anwendbarkeit im Einzelfall entscheiden.
Anwaltliche Vertretung
Bei der Gewässerunterhaltung lohnt die Prüfung an vier Stellen: ob die Maßnahme noch Unterhaltung oder schon Ausbau ist, ob sie angekündigt wurde, ob der Kostenbeitrag die Obergrenzen des Art. 26 Abs. 2 BayWG einhält, und ob Schäden nach § 41 Abs. 4 WHG geltend gemacht sind. Unsere Kanzlei vertritt Anlieger, Hinterlieger, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Anlagenbetreiber sowie Gemeinden gegenüber Wasserwirtschaftsämtern und Kreisverwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsgerichten. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Wasserrecht – Überblick
- Gewässerausbau und Planfeststellung
- Anlagen an Gewässern
- Bauen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
- Agrarrecht
Häufige Fragen zur Gewässerunterhaltung
Muss ich dulden, dass jemand über mein Grundstück zum Bach fährt?
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ja, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlich ist – und zwar auch als Hinterlieger. Die Maßnahme ist aber rechtzeitig vorher anzukündigen.
Wer ersetzt Schäden auf meiner Fläche?
Der Träger der Unterhaltungslast. § 41 Abs. 4 WHG gibt einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch für Schäden aus Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
Wie hoch darf mein Kostenbeitrag sein?
Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayWG begrenzt ihn auf 10 v.H. bei Gewässern erster Ordnung und 25 v.H. bei zweiter Ordnung; bei Gewässern dritter Ordnung mit einer Gemeinde als Träger sind es die vollen Kosten.
Wer entscheidet, wenn wir uns über die Kosten nicht einigen?
Die Kreisverwaltungsbehörde setzt sie nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayWG durch Bescheid fest. Dagegen führt der Verwaltungsrechtsweg.
Wie breit ist der Gewässerrandstreifen in Bayern?
Für private Flächen ergibt sich das Nutzungsverbot aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG mit mindestens fünf Metern ab der Uferlinie. Art. 21 Abs. 1 BayWG betrifft nur zehn Meter breite Streifen auf Grundstücken des Freistaats.
Kann die Unterhaltungslast auf mich übertragen werden?
Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde, § 40 Abs. 2 WHG. Eine bloß privatrechtliche Vereinbarung genügt nicht.