Rodung und Waldumwandlung

Rodung und Waldumwandlung

Auf einen Blick: Die Besei­ti­gung von Wald zuguns­ten einer ande­ren Boden­nut­zung ist Rodung und braucht nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Bay­WaldG die Erlaub­nis der unte­ren Forst­be­hör­de. Der Grund­satz steht in Abs. 3: Die Erlaub­nis ist zu ertei­len, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts ande­res ergibt. Sie ist also kein Gna­den­akt, son­dern ein gebun­de­ner Anspruch mit Aus­nah­men. Ver­sagt wer­den muss sie nur in den Fäl­len des Abs. 4, ver­sagt wer­den soll sie in den Fäl­len des Abs. 5. Wer ohne Erlaub­nis rodet, ris­kiert eine Geld­bu­ße bis 25.000 Euro und die Anord­nung, unver­züg­lich wie­der aufzuforsten.

Was rechtlich eine Rodung ist

Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Bay­WaldG defi­niert die Rodung als „Besei­ti­gung von Wald zuguns­ten einer ande­ren Boden­nut­zungs­art“. Ent­schei­dend ist die Nut­zungs­än­de­rung, nicht der Holz­ein­schlag. Wer eine Flä­che abräumt und wie­der auf­fors­tet, rodet nicht — er führt einen Kahl­hieb durch, für den ande­re Regeln gelten.

Zwei Son­der­fäl­le sind in der Pra­xis wich­tig. Im Schutz­wald gilt nach Satz 2 auch die Über­füh­rung von Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 in Flä­chen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 als Rodung. Und nach Satz 3 ist die Besei­ti­gung von Wald, der auf natür­li­che Wei­se auf bis­her ander­wei­tig genutz­ten Flä­chen ent­stan­den ist, kei­ne Rodung, solan­ge und soweit der Bestand sich noch nicht geschlos­sen hat. Das betrifft die zuge­wach­se­ne Wie­se, die zuge­wach­se­ne Kies­gru­be, die ver­busch­te Böschung — hier lohnt der genaue Blick, bevor eine Erlaub­nis bean­tragt oder ein Buß­geld akzep­tiert wird.

Flan­kiert wird das durch Art. 9 Abs. 1: Jede Hand­lung, durch die die Pro­duk­ti­ons­kraft des Wald­bo­dens ver­nich­tet oder wesent­lich geschwächt oder der Wald­bo­den besei­tigt wird, ist als Wald­zer­stö­rung ver­bo­ten — es sei denn, die Rodungs­er­laub­nis ist erteilt.

Wann die Erlaubnis versagt werden muss — Art. 9 Abs. 4 BayWaldG

Nur zwei Grün­de zwin­gen die Behör­de zur Ablehnung:

  • Es han­delt sich um Schutz­wald, Bann­wald oder Erho­lungs­wald (Art. 10, 11, 12 Bay­WaldG) oder um ein Natur­wald­re­ser­vat (Art. 12a) — unbe­scha­det des Abs. 6.
  • Der Rodung ste­hen Rechts­vor­schrif­ten außer­halb des Wald­ge­set­zes ent­ge­gen — etwa Natur­schutz­recht, Was­ser­recht oder Bauplanungsrecht.

Der ers­te Grund wird durch Abs. 6 sogleich wie­der rela­ti­viert: Im Schutz­wald ist die Erlaub­nis zu ertei­len, sofern Nach­tei­le für die Schutz­funk­ti­on nicht zu befürch­ten sind, im Erho­lungs­wald, wenn die Erho­lungs­funk­ti­on nicht geschmä­lert wird. Im Bann­wald kann sie erteilt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, dass angren­zend ein neu­er Wald begrün­det wird, der nach Aus­deh­nung und Funk­tio­nen dem zu roden­den Wald annä­hernd gleich­wer­tig ist oder wer­den kann. Das ist die gesetz­li­che Grund­la­ge der Bann­wald-Ersatz­auf­fors­tung, um die in Bal­lungs­räu­men regel­mä­ßig gestrit­ten wird.

Und selbst dar­über hin­aus öff­net Abs. 7 einen Weg: Wenn zwin­gen­de Grün­de des öffent­li­chen Wohls es erfor­dern, kann die Erlaub­nis auch dann erteilt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 6 nicht vor­lie­gen oder nicht geschaf­fen wer­den kön­nen oder es sich um ein Natur­wald­re­ser­vat handelt.

Wann sie versagt werden soll — Art. 9 Abs. 5 BayWaldG

Hier liegt das eigent­li­che Streit­feld. Die Erlaub­nis soll ver­sagt wer­den, wenn die Rodung Plä­nen im Sinn des Art. 6 Bay­WaldG wider­spricht oder deren Zie­le gefähr­den wür­de, oder wenn die Erhal­tung des Wal­des aus ande­ren Grün­den im öffent­li­chen Inter­es­se liegt und die­ses vor den Belan­gen des Antrag­stel­lers den Vor­rang verdient.

Eine Soll-Vor­schrift ist kei­ne Muss-Vor­schrift. Sie ver­langt eine Abwä­gung und lässt im aty­pi­schen Fall die Ertei­lung zu. Genau an die­ser Stel­le ent­schei­det sich, ob ein Vor­ha­ben geneh­mi­gungs­fä­hig ist: Es geht um die kon­kre­te Gewich­tung Ihrer Belan­ge gegen ein näher zu bezeich­nen­des öffent­li­ches Inter­es­se — nicht um die abs­trak­te Aus­sa­ge, Wald sei wertvoll.

Wer entscheidet — und wer mitredet

Ver­wal­tungs­ak­te nach dem Baye­ri­schen Wald­ge­setz erlässt nach Art. 39 Abs. 1 Bay­WaldG die unte­re Forst­be­hör­de. Das sind nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 Bay­WaldG die Ämter für Ernäh­rung, Land­wirt­schaft und Fors­ten; obers­te Forst­be­hör­de ist das Staats­mi­nis­te­ri­um. Eine Mit­tel­in­stanz gibt es nicht.

Bei der Rodungs­er­laub­nis ent­schei­det die unte­re Forst­be­hör­de nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Bay­WaldG im Ein­ver­neh­men mit der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de — nicht bloß im Beneh­men. Ein­ver­neh­men heißt: Ohne Zustim­mung des Land­rats­amts oder der kreis­frei­en Stadt geht es nicht. Ver­wei­gert die­se das Ein­ver­neh­men, ist der Angriffs­punkt oft nicht die Forst­be­hör­de, son­dern die dahin­ter­lie­gen­de Bewer­tung der Kreisverwaltungsbehörde.

Wenn ein anderes Verfahren die Rodung schon regelt

Art. 9 Abs. 8 Satz 1 Bay­WaldG ent­hält eine prak­tisch bedeut­sa­me Kon­zen­tra­ti­ons­re­gel: Soweit in Sat­zun­gen, Plan­fest­stel­lungs­be­schlüs­sen, Geneh­mi­gun­gen und sons­ti­gen behörd­li­chen Gestat­tun­gen auf­grund ande­rer Geset­ze die Nut­zungs­än­de­rung fest­ge­legt oder zuge­las­sen ist, bedarf es kei­ner geson­der­ten Rodungs­er­laub­nis. Satz 2 stellt aber klar, dass die Abs. 4 bis 7 in jenen Ver­fah­ren sinn­ge­mäß zu beach­ten sind — und nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dür­fen sol­che Gestat­tun­gen inso­weit nur im Ein­ver­neh­men mit der unte­ren Forst­be­hör­de erteilt werden.

Für Bebau­ungs­plä­ne, Plan­fest­stel­lun­gen und immis­si­ons­schutz­recht­li­che Geneh­mi­gun­gen heißt das: Der forst­recht­li­che Maß­stab ver­schwin­det nicht, er wan­dert in das ande­re Ver­fah­ren. Wer dort die Wald­be­lan­ge über­geht, pro­du­ziert einen Feh­ler, der spä­ter trägt.

Was ohne Erlaubnis passiert

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ohne Erlaub­nis nach Art. 9 Abs. 2 rodet, han­delt nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 Bay­WaldG ord­nungs­wid­rig; der Buß­geld­rah­men reicht bis 25.000 Euro. Das­sel­be gilt für die Wald­zer­stö­rung ent­ge­gen Art. 9 Abs. 1. Eine Zuwi­der­hand­lung gegen eine voll­zieh­ba­re Auf­la­ge der Rodungs­er­laub­nis ist nach Art. 46 Abs. 2 Nr. 3 mit bis zu 10.000 Euro bewehrt.

Hin­zu kommt die ver­wal­tungs­recht­li­che Fol­ge: Nach Art. 15 Abs. 2 Bay­WaldG sind Grund­stü­cke, die unzu­läs­sig gero­det oder der in der Rodungs­er­laub­nis fest­ge­leg­ten Benut­zung nicht oder nicht frist­ge­mäß zuge­führt wor­den sind, unver­züg­lich wie­der auf­zu­fors­ten. Die Behör­de kann die erfor­der­li­chen Maß­nah­men nach Abs. 3 anord­nen. Das trifft beson­ders den Fall, in dem gero­det, aber nie gebaut wurde.

Rechtsschutz gegen die Versagung

Gegen die Ableh­nung der Rodungs­er­laub­nis ist die Ver­pflich­tungs­kla­ge zum Ver­wal­tungs­ge­richt statt­haft, in Bay­ern nach Wahl mit vor­ge­schal­te­tem Wider­spruchs­ver­fah­ren. Da Art. 9 Abs. 3 einen gebun­de­nen Anspruch begrün­det, ist der gericht­li­che Prü­fungs­maß­stab güns­ti­ger als bei einer rei­nen Ermes­sens­ent­schei­dung: Es genügt nicht, dass die Behör­de die Erhal­tung des Wal­des für wün­schens­wert hält — sie muss einen Ver­sa­gungs­grund des Abs. 4 bele­gen oder die Soll-Abwä­gung des Abs. 5 trag­fä­hig begründen.

Häu­fi­ge Angriffs­punk­te sind die Ein­ord­nung der Flä­che als Wald über­haupt, die Ein­stu­fung als Schutz‑, Bann- oder Erho­lungs­wald, das Feh­len einer nach­voll­zieh­ba­ren Abwä­gung, das über­gan­ge­ne oder feh­ler­haft erteil­te Ein­ver­neh­men und Auf­la­gen zur Ersatz­auf­fors­tung, die außer Ver­hält­nis stehen.

Verwandte Themen

Rodungs­vor­ha­ben lau­fen fast nie allein im Forstrecht:

Häufige Fragen

Ab welcher Größe brauche ich eine Rodungserlaubnis?

Das Baye­ri­sche Wald­ge­setz kennt kei­ne Baga­tell­gren­ze für die Rodung. Maß­geb­lich ist, ob Wald im Sinn des Art. 2 Bay­WaldG vor­liegt und ob eine ande­re Boden­nut­zungs­art an sei­ne Stel­le tre­ten soll. Auch klei­ne Flä­chen sind erfasst.

Ich will nur abholzen und danach wieder aufforsten. Ist das eine Rodung?

Nein. Ohne Nut­zungs­än­de­rung fehlt es an der Rodung. Zu prü­fen ist dann aber Art. 14 Bay­WaldG: Im Hoch­wald sind Kahl­hie­be zu ver­mei­den, im Schutz­wald bedür­fen sie nach Art. 14 Abs. 3 einer eige­nen Erlaub­nis. Und die Wie­der­auf­fors­tungs­fris­ten des Art. 15 laufen.

Die Fläche ist erst in den letzten Jahren von selbst zugewachsen. Gilt das schon als Wald?

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Bay­WaldG gilt die Besei­ti­gung natür­lich ent­stan­de­nen Wal­des auf bis­her anders genutz­ten Flä­chen nicht als Rodung, solan­ge und soweit der Bestand sich noch nicht geschlos­sen hat. Wann er sich geschlos­sen hat, ist eine Tat­sa­chen­fra­ge — und häu­fig der Kern des Verfahrens.

Wie lange dauert das Verfahren?

Für die Rodungs­er­laub­nis nennt das Gesetz kei­ne Frist. Die Drei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 3 Bay­WaldG gilt für Erlaub­nis­se nach Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 — also für die Erst­auf­fors­tung und ver­wand­te Fäl­le, nicht für die Rodung.

Ich habe ohne Erlaubnis gerodet. Was droht mir jetzt?

Regel­mä­ßig zwei­er­lei: ein Buß­geld­ver­fah­ren mit einem Rah­men bis 25.000 Euro und die Anord­nung der unver­züg­li­chen Wie­der­auf­fors­tung nach Art. 15 Abs. 2 und 3 Bay­WaldG. Bei­de Ver­fah­ren lau­fen unab­hän­gig von­ein­an­der und wer­den auch unab­hän­gig von­ein­an­der ver­tei­digt. Spre­chen Sie mit uns, bevor Sie sich gegen­über der Forst­be­hör­de zur Sache äußern.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Rodungs­recht haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)