Wer über Messerrecht spricht, denkt zuerst an Klingenlängen. Das greift zu kurz. Das Waffengesetz knüpft das Verbot an drei ganz verschiedene Punkte an: an den Gegenstand, an den Ort und an die Veranstaltung. Wer nur den ersten kennt, übersieht die beiden anderen.
Der Gegenstand: § 42a WaffG
§ 42a Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen, bestimmter Hieb- und Stoßwaffen sowie von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm. Das ist die Vorschrift, die den meisten geläufig ist.
Sie kennt Ausnahmen. Absatz 2 nimmt den Transport in einem verschlossenen Behältnis aus und lässt das Führen zu, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Was darunter fällt, sagt Absatz 3 selbst: insbesondere die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, der Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck.
Der Ort: § 42b WaffG
Deutlich weniger bekannt ist § 42b Abs. 1 WaffG. Verboten ist danach, Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG oder Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen.
Zwei Dinge daran sind wichtig. Erstens gilt das Verbot für Messer ohne jede Einschränkung nach Bauart oder Klingenlänge – das Taschenmesser ist erfasst wie das Jagdmesser. Zweitens beruht es unmittelbar auf dem Gesetz und setzt keine Rechtsverordnung voraus.
Ausgenommen ist unter anderem, wer ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens führt, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts dient oder damit zusammenhängt; im Übrigen verweist Satz 2 auf die Ausnahmen des § 42 Abs. 4a Satz 2. Für die Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes enthält Absatz 2 eine eigene Verordnungsermächtigung.
Die Veranstaltung: § 42 Abs. 1 und Abs. 4a WaffG
§ 42 Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen – ausdrücklich auch dann, wenn Eintritt zu zahlen ist, und ebenso bei Theater‑, Kino- und Diskothekenbesuchen sowie Tanzveranstaltungen. § 42 Abs. 4a Satz 1 erklärt das für Messer für entsprechend anwendbar.
Satz 2 nennt dann zehn Ausnahmen: den Anlieferverkehr, Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Rettungs- und Einsatzkräfte, Mitwirkende an Film- und Theaterproduktionen, Gastronomen samt Beschäftigten und Gästen, das gewerbliche Ausstellen auf Messen und Märkten – und, praktisch am wichtigsten, Nummer 8: Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, sowie Nummer 10: den allgemein anerkannten Zweck.
Führen oder befördern – daran entscheiden sich die meisten Fälle
Nummer 3 der Ausnahmeliste nimmt Personen aus, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern. Dieselbe Unterscheidung steht hinter § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, der den Transport im verschlossenen Behältnis freistellt. Ob ein Messer geführt oder befördert wird, ist damit keine Formulierungsfrage, sondern der Punkt, an dem die Bewertung kippt.
Verbotszonen der Länder: § 42 Abs. 5 WaffG
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern verbieten oder beschränken: auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, an denen wiederholt Straftaten unter Einsatz von Waffen oder bestimmte Gewalt- und Sexualdelikte begangen worden sind (Nr. 1), an Orten, an denen Menschenansammlungen auftreten können (Nr. 2), sowie in Gebäuden und auf Flächen mit öffentlichem Verkehr und in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, die einem Hausrecht unterliegen, soweit sie nicht schon von § 42b erfasst sind (Nr. 3).
Ob an einem bestimmten Ort eine solche Zone gilt, steht deshalb nicht im Waffengesetz, sondern in der jeweiligen Landesverordnung.
Die Folge
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten: § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG für das Führen eines Messers entgegen § 42 Abs. 4a Satz 1, Nr. 21b für § 42a Abs. 1, Nr. 21c für § 42b Abs. 1. Der Rahmen beträgt nach § 53 Abs. 2 WaffG bis zu 10.000 Euro.
Der Bußgeldbescheid ist dabei selten das Ende. Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt sich anschließend die Frage, was der Vorgang für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit für den Bestand der Waffenbesitzkarte bedeutet.
Prüfpunkte
- Um welches Messer geht es – fällt es überhaupt unter § 42a Abs. 1 WaffG?
- Wo wurde es mitgeführt: im Fernverkehr (§ 42b), bei einer Veranstaltung (§ 42 Abs. 1, 4a) oder in einer Verbotszone nach Landesrecht (§ 42 Abs. 5)?
- Wurde das Messer geführt oder nicht zugriffsbereit befördert?
- Greift eine der zehn Ausnahmen des § 42 Abs. 4a Satz 2 – insbesondere Jagd, Sport, Brauchtum oder Berufsausübung?
- Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 vor?
- Bei bestehender Erlaubnis: Welche Folgerungen zieht die Behörde für Zuverlässigkeit und persönliche Eignung?
Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, hängt vom Ort, vom Gegenstand und vom Anlass ab. Für Fragen zum Waffenrecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.