Wie­der­auf­fors­tungs­pflicht nach Kahlfläche

Wiederaufforstungspflicht nach Kahlfläche

Auf einen Blick: Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bay­WaldG sind kahl­ge­schla­ge­ne oder infol­ge Scha­dens­ein­tritts unbe­stock­te Wald­flä­chen inner­halb von drei Jah­ren wie­der auf­zu­fors­ten. Bleibt die Ver­jün­gung unvoll­stän­dig, ist sie nach Satz 2 inner­halb von fünf Jah­ren nach der Räu­mung aus­rei­chend zu ergän­zen. Satz 3 ent­hält den Hebel, auf den es nach Sturm, Dür­re und Bor­ken­kä­fer ankommt: Die Fris­ten kön­nen in beson­de­ren Fäl­len auf Antrag ver­län­gert wer­den. Kommt der Wald­be­sit­zer nicht nach, kann die Behör­de die erfor­der­li­chen Maß­nah­men anordnen.

Woher die Pflicht kommt

Der Bund gibt sie vor. § 11 Abs. 1 Satz 2 BWaldG ver­pflich­tet die Län­der, für alle Wald­be­sit­zer min­des­tens zu regeln, kahl­ge­schla­ge­ne Wald­flä­chen oder ver­lich­te­te Wald­be­stän­de in ange­mes­se­ner Frist wie­der auf­zu­fors­ten oder zu ergän­zen, soweit die natür­li­che Wie­der­be­sto­ckung unvoll­stän­dig bleibt — es sei denn, die Umwand­lung in eine ande­re Nut­zungs­art ist geneh­migt oder sonst zuläs­sig. Bay­ern hat das in Art. 15 Bay­WaldG mit fes­ten Fris­ten ausgefüllt.

Die Pflicht trifft den Wald­be­sit­zer, nicht nur den Eigen­tü­mer. Bei ver­pach­te­ten oder mit Nut­zungs­rech­ten belas­te­ten Flä­chen ist des­halb zuerst zu klä­ren, wer sie im Ver­hält­nis zur Behör­de und wer sie im Innen­ver­hält­nis zu tra­gen hat. Das ist eine Fra­ge des Ver­trags, nicht des Waldgesetzes.

Die beiden Fristen — und was sie unterscheidet

Drei Jah­re, Art. 15 Abs. 1 Satz 1. Sie gel­ten für die kahl­ge­schla­ge­ne und für die durch Scha­dens­ein­tritt unbe­stock­te Flä­che. Der Aus­lö­ser ist der­sel­be, ob die Flä­che plan­mä­ßig geräumt wur­de oder ob Sturm, Schnee­bruch, Dür­re oder Bor­ken­kä­fer sie geräumt haben.

Fünf Jah­re, Art. 15 Abs. 1 Satz 2. Sie gel­ten nicht für die kah­le, son­dern für die unvoll­stän­dig ver­jüng­te Flä­che und lau­fen ab der Räu­mung. Gefor­dert ist kei­ne Neu­be­grün­dung, son­dern eine aus­rei­chen­de Ergänzung.

Die Abgren­zung ist kei­ne För­me­lei. Wer eine Natur­ver­jün­gung anlau­fen lässt, steht unter der Fünf-Jah­res-Frist mit dem mil­de­ren Maß­stab — vor­aus­ge­setzt, es ist über­haupt eine Ver­jün­gung vor­han­den. Genau dar­über wird mit der Forst­be­hör­de regel­mä­ßig gestritten.

Die Fristverlängerung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3

Die Fris­ten kön­nen in beson­de­ren Fäl­len auf Antrag ver­län­gert wer­den. Drei Din­ge fol­gen daraus:

  • Es braucht einen Antrag. Die Behör­de ver­län­gert nicht von Amts wegen, und ein Hin­weis am Tele­fon ersetzt ihn nicht.
  • Es braucht einen beson­de­ren Fall. Kala­mi­täts­flä­chen nach Sturm oder Käfer­be­fall, aus­ge­fal­le­ne Pflan­zun­gen infol­ge Tro­cken­heit, über­las­te­te Baum­schu­len, hoher Wild­ver­biss, unge­klär­te Eigen­tums- oder Erb­ver­hält­nis­se, Hang­la­gen ohne Erschlie­ßung — das sind die Fall­grup­pen, die tragen.
  • Die Ent­schei­dung steht im Ermes­sen. Sie ist damit auf Ermes­sens­feh­ler über­prüf­bar, und ein sach­lich begrün­de­ter Antrag bin­det die Behör­de in ihrer Begründungslast.

Der Antrag soll­te vor Frist­ab­lauf gestellt wer­den. Nach Ablauf geht es nicht mehr um Ver­län­ge­rung, son­dern um die Abwehr einer Anord­nung — eine deut­lich ungüns­ti­ge­re Ausgangslage.

Kahlhieb: was erlaubt ist und was nicht

Hier wird häu­fig zu viel ange­nom­men. Ein Kahl­hieb ist im baye­ri­schen Wald nicht all­ge­mein erlaub­nis­pflich­tig. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Bay­WaldG bestimmt als Grund­satz ord­nungs­ge­mä­ßer Bewirt­schaf­tung ledig­lich, im Hoch­wald Kahl­hie­be zu ver­mei­den. Das ist ein Bewirt­schaf­tungs­grund­satz, kein Verbot.

Eine ech­te Erlaub­nis­pflicht besteht nur im Schutz­wald: Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Bay­WaldG bedarf der Kahl­hieb im Schutz­wald der Erlaub­nis; nach Satz 2 ist sie zu ertei­len, sofern sich aus Abs. 4 nichts ande­res ergibt. Ver­sagt wer­den muss sie, wenn im Fall des Art. 10 Abs. 1 die Schutz­funk­ti­on wesent­lich beein­träch­tigt oder gefähr­det wür­de, im Fall des Art. 10 Abs. 2 ein unver­hält­nis­mä­ßi­ger Nach­teil für benach­bar­te Wald­be­stän­de zu befürch­ten ist oder Rechts­vor­schrif­ten außer­halb des Wald­ge­set­zes entgegenstehen.

Ein Kahl­hieb ohne die erfor­der­li­che Schutz­wald-Erlaub­nis ist nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 3 Bay­WaldG eine Ord­nungs­wid­rig­keit mit einem Rah­men bis 25.000 Euro.

Wenn die Behörde anordnet

Art. 15 Abs. 3 Bay­WaldG ermäch­tigt die für die Rodungs­er­laub­nis zustän­di­ge Behör­de — also die unte­re Forst­be­hör­de, das Amt für Ernäh­rung, Land­wirt­schaft und Fors­ten —, die erfor­der­li­chen Maß­nah­men anzu­ord­nen, wenn eine Flä­che nicht zeit­ge­recht wie­der auf­ge­fors­tet oder ergänzt wird.

Sol­che Anord­nun­gen sind Ver­wal­tungs­ak­te und angreif­bar. Geprüft wer­den vor allem: Ist die Frist über­haupt abge­lau­fen und ab wann lief sie? Liegt eine Kahl­flä­che oder eine unvoll­stän­di­ge Ver­jün­gung vor? Sind die ver­lang­ten Maß­nah­men erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig — Pflan­zung statt Natur­ver­jün­gung, Baum­ar­ten­wahl, Zäu­nung, Stück­zah­len? Und ist der rich­ti­ge Adres­sat in Anspruch genom­men? Häu­fig lässt sich eine über­schie­ßen­de Anord­nung auf das not­wen­di­ge Maß zurück­füh­ren, statt sie im Gan­zen zu bekämpfen.

Ein Son­der­fall ist Art. 15 Abs. 2: Wer unzu­läs­sig gero­det oder eine Flä­che der in der Rodungs­er­laub­nis fest­ge­leg­ten Benut­zung nicht oder nicht frist­ge­mäß zuge­führt hat, muss unver­züg­lich wie­der auf­fors­ten. Die Drei-Jah­res-Frist gilt hier nicht.

Verwandte Themen

Die Wie­der­auf­fors­tung berührt regel­mä­ßig wei­te­re Fragen:

Häufige Fragen

Der Borkenkäfer hat mir zwei Hektar genommen. Ab wann läuft die Frist?

Mit dem Ein­tritt der Unbe­stockt­heit, nicht mit der behörd­li­chen Kennt­nis. Bei Kala­mi­täts­flä­chen ist der Zeit­punkt oft nicht tag­ge­nau zu bestim­men — das spricht dafür, die Fra­ge früh mit dem Amt zu klä­ren und zugleich einen Ver­län­ge­rungs­an­trag vorzubereiten.

Muss ich pflanzen, oder genügt Naturverjüngung?

Art. 15 Bay­WaldG schreibt kein Ver­fah­ren vor, son­dern ein Ergeb­nis. Genügt die Natur­ver­jün­gung, ist sie aus­rei­chend; bleibt sie unvoll­stän­dig, greift die Ergän­zungs­pflicht nach Satz 2 mit der Fünf-Jah­res-Frist. Eine Anord­nung, die ohne Wei­te­res Pflan­zung ver­langt, ist des­halb nicht sel­ten angreifbar.

Kann ich die Baumarten frei wählen?

Inner­halb der Grund­sät­ze des Art. 14 Abs. 1 Bay­WaldG ja: Es sind stand­ort­ge­mä­ße Baum­ar­ten aus­zu­wäh­len, stand­ort­hei­mi­sche ange­mes­sen zu betei­li­gen und die Mög­lich­kei­ten der Natur­ver­jün­gung zu nut­zen. Enger wird es in Schutz- und Erho­lungs­wäl­dern sowie dort, wo Natur­schutz­recht oder För­der­auf­la­gen hinzutreten.

Ich will die Fläche nicht wieder aufforsten, sondern anders nutzen. Geht das?

Dann brau­chen Sie eine Rodungs­er­laub­nis nach Art. 9 Abs. 2 Bay­WaldG. Solan­ge die­se nicht vor­liegt, bleibt die Wie­der­auf­fors­tungs­pflicht bestehen. Bei­de Ver­fah­ren soll­ten zusam­men gedacht wer­den — ein iso­lier­ter Ver­län­ge­rungs­an­trag hilft nicht wei­ter, wenn das Ziel die Umwand­lung ist.

Die Behörde hat eine Ersatzvornahme angedroht. Was kann ich tun?

Gegen die Grund­ver­fü­gung und gegen die Andro­hung ste­hen jeweils eige­ne Rechts­be­hel­fe zur Ver­fü­gung, häu­fig ver­bun­den mit einem Antrag auf Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung. Da hier kur­ze Fris­ten lau­fen, soll­ten Sie den Bescheid unver­züg­lich prü­fen las­sen. Rufen Sie uns an: 089 / 383 824 0.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Forst­recht haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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