Wiederaufforstungspflicht nach Kahlfläche
Wiederaufforstungspflicht nach Kahlfläche
Auf einen Blick: Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG sind kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Bleibt die Verjüngung unvollständig, ist sie nach Satz 2 innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. Satz 3 enthält den Hebel, auf den es nach Sturm, Dürre und Borkenkäfer ankommt: Die Fristen können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden. Kommt der Waldbesitzer nicht nach, kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Woher die Pflicht kommt
Der Bund gibt sie vor. § 11 Abs. 1 Satz 2 BWaldG verpflichtet die Länder, für alle Waldbesitzer mindestens zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt — es sei denn, die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist genehmigt oder sonst zulässig. Bayern hat das in Art. 15 BayWaldG mit festen Fristen ausgefüllt.
Die Pflicht trifft den Waldbesitzer, nicht nur den Eigentümer. Bei verpachteten oder mit Nutzungsrechten belasteten Flächen ist deshalb zuerst zu klären, wer sie im Verhältnis zur Behörde und wer sie im Innenverhältnis zu tragen hat. Das ist eine Frage des Vertrags, nicht des Waldgesetzes.
Die beiden Fristen — und was sie unterscheidet
Drei Jahre, Art. 15 Abs. 1 Satz 1. Sie gelten für die kahlgeschlagene und für die durch Schadenseintritt unbestockte Fläche. Der Auslöser ist derselbe, ob die Fläche planmäßig geräumt wurde oder ob Sturm, Schneebruch, Dürre oder Borkenkäfer sie geräumt haben.
Fünf Jahre, Art. 15 Abs. 1 Satz 2. Sie gelten nicht für die kahle, sondern für die unvollständig verjüngte Fläche und laufen ab der Räumung. Gefordert ist keine Neubegründung, sondern eine ausreichende Ergänzung.
Die Abgrenzung ist keine Förmelei. Wer eine Naturverjüngung anlaufen lässt, steht unter der Fünf-Jahres-Frist mit dem milderen Maßstab — vorausgesetzt, es ist überhaupt eine Verjüngung vorhanden. Genau darüber wird mit der Forstbehörde regelmäßig gestritten.
Die Fristverlängerung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3
Die Fristen können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden. Drei Dinge folgen daraus:
- Es braucht einen Antrag. Die Behörde verlängert nicht von Amts wegen, und ein Hinweis am Telefon ersetzt ihn nicht.
- Es braucht einen besonderen Fall. Kalamitätsflächen nach Sturm oder Käferbefall, ausgefallene Pflanzungen infolge Trockenheit, überlastete Baumschulen, hoher Wildverbiss, ungeklärte Eigentums- oder Erbverhältnisse, Hanglagen ohne Erschließung — das sind die Fallgruppen, die tragen.
- Die Entscheidung steht im Ermessen. Sie ist damit auf Ermessensfehler überprüfbar, und ein sachlich begründeter Antrag bindet die Behörde in ihrer Begründungslast.
Der Antrag sollte vor Fristablauf gestellt werden. Nach Ablauf geht es nicht mehr um Verlängerung, sondern um die Abwehr einer Anordnung — eine deutlich ungünstigere Ausgangslage.
Kahlhieb: was erlaubt ist und was nicht
Hier wird häufig zu viel angenommen. Ein Kahlhieb ist im bayerischen Wald nicht allgemein erlaubnispflichtig. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayWaldG bestimmt als Grundsatz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung lediglich, im Hochwald Kahlhiebe zu vermeiden. Das ist ein Bewirtschaftungsgrundsatz, kein Verbot.
Eine echte Erlaubnispflicht besteht nur im Schutzwald: Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG bedarf der Kahlhieb im Schutzwald der Erlaubnis; nach Satz 2 ist sie zu erteilen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt. Versagt werden muss sie, wenn im Fall des Art. 10 Abs. 1 die Schutzfunktion wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet würde, im Fall des Art. 10 Abs. 2 ein unverhältnismäßiger Nachteil für benachbarte Waldbestände zu befürchten ist oder Rechtsvorschriften außerhalb des Waldgesetzes entgegenstehen.
Ein Kahlhieb ohne die erforderliche Schutzwald-Erlaubnis ist nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 25.000 Euro.
Wenn die Behörde anordnet
Art. 15 Abs. 3 BayWaldG ermächtigt die für die Rodungserlaubnis zuständige Behörde — also die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten —, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, wenn eine Fläche nicht zeitgerecht wieder aufgeforstet oder ergänzt wird.
Solche Anordnungen sind Verwaltungsakte und angreifbar. Geprüft werden vor allem: Ist die Frist überhaupt abgelaufen und ab wann lief sie? Liegt eine Kahlfläche oder eine unvollständige Verjüngung vor? Sind die verlangten Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig — Pflanzung statt Naturverjüngung, Baumartenwahl, Zäunung, Stückzahlen? Und ist der richtige Adressat in Anspruch genommen? Häufig lässt sich eine überschießende Anordnung auf das notwendige Maß zurückführen, statt sie im Ganzen zu bekämpfen.
Ein Sonderfall ist Art. 15 Abs. 2: Wer unzulässig gerodet oder eine Fläche der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt hat, muss unverzüglich wieder aufforsten. Die Drei-Jahres-Frist gilt hier nicht.
Verwandte Themen
Die Wiederaufforstung berührt regelmäßig weitere Fragen:
- Rodung und Waldumwandlung — wann eine Erlaubnis nötig ist und wie sie durchzusetzen ist.
- Forstrecht — Überblick — Bewirtschaftung, Behörden und Verfahren.
- Naturschutzrecht — wenn Artenschutz oder ein Schutzgebiet die Baumartenwahl mitbestimmt.
Häufige Fragen
Der Borkenkäfer hat mir zwei Hektar genommen. Ab wann läuft die Frist?
Mit dem Eintritt der Unbestocktheit, nicht mit der behördlichen Kenntnis. Bei Kalamitätsflächen ist der Zeitpunkt oft nicht taggenau zu bestimmen — das spricht dafür, die Frage früh mit dem Amt zu klären und zugleich einen Verlängerungsantrag vorzubereiten.
Muss ich pflanzen, oder genügt Naturverjüngung?
Art. 15 BayWaldG schreibt kein Verfahren vor, sondern ein Ergebnis. Genügt die Naturverjüngung, ist sie ausreichend; bleibt sie unvollständig, greift die Ergänzungspflicht nach Satz 2 mit der Fünf-Jahres-Frist. Eine Anordnung, die ohne Weiteres Pflanzung verlangt, ist deshalb nicht selten angreifbar.
Kann ich die Baumarten frei wählen?
Innerhalb der Grundsätze des Art. 14 Abs. 1 BayWaldG ja: Es sind standortgemäße Baumarten auszuwählen, standortheimische angemessen zu beteiligen und die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen. Enger wird es in Schutz- und Erholungswäldern sowie dort, wo Naturschutzrecht oder Förderauflagen hinzutreten.
Ich will die Fläche nicht wieder aufforsten, sondern anders nutzen. Geht das?
Dann brauchen Sie eine Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG. Solange diese nicht vorliegt, bleibt die Wiederaufforstungspflicht bestehen. Beide Verfahren sollten zusammen gedacht werden — ein isolierter Verlängerungsantrag hilft nicht weiter, wenn das Ziel die Umwandlung ist.
Die Behörde hat eine Ersatzvornahme angedroht. Was kann ich tun?
Gegen die Grundverfügung und gegen die Androhung stehen jeweils eigene Rechtsbehelfe zur Verfügung, häufig verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Da hier kurze Fristen laufen, sollten Sie den Bescheid unverzüglich prüfen lassen. Rufen Sie uns an: 089 / 383 824 0.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Forstrecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.