Betre­tungs­recht im Wald und Sperren

Betretungsrecht im Wald und Sperren

Auf einen Blick: Das Betre­ten des Wal­des hat in Bay­ern Ver­fas­sungs­rang — Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gestat­tet jeder­mann den Genuss der Natur­schön­hei­ten und die Erho­lung in der frei­en Natur, ins­be­son­de­re das Betre­ten von Wald und Berg­wei­de. Art. 13 Abs. 1 Bay­WaldG und § 14 Abs. 1 BWaldG wie­der­ho­len das. Rad­fah­ren und Rei­ten sind nur auf Stra­ßen und geeig­ne­ten Wegen zuläs­sig. Sper­ren darf der Wald­be­sit­zer nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 33 Bay­NatSchG, und er muss sie der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de grund­sätz­lich einen Monat vor­her anzei­gen. Ein Schild wirkt nur, wenn es auf einen gesetz­li­chen Grund hinweist.

Die Stufen der Rechtsgrundlage

Das Betre­tungs­recht ist in Bay­ern drei­fach abge­si­chert. Ver­fas­sungs­recht­lich durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, der zugleich in Satz 2 jeder­mann ver­pflich­tet, mit Natur und Land­schaft pfleg­lich umzu­ge­hen. Forst­recht­lich durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Bay­WaldG: Das Betre­ten des Wal­des zum Zweck des Genus­ses der Natur­schön­hei­ten und zur Erho­lung ist jeder­mann unent­gelt­lich gestat­tet; Satz 2 ver­weist für die Aus­übung auf das Baye­ri­sche Natur­schutz­ge­setz. Und natur­schutz­recht­lich durch Art. 27 Abs. 1 Bay­NatSchG, wonach alle Tei­le der frei­en Natur — aus­drück­lich ein­schließ­lich des Wal­des — von jeder­mann unent­gelt­lich betre­ten wer­den können.

Für den Wald­be­sit­zer heißt das: Das Betre­tungs­recht ist nicht sei­ne Erlaub­nis, son­dern ein gesetz­li­cher Zustand, den er hin­neh­men muss. Das ist unbe­quem — hat aber eine erheb­li­che Kehr­sei­te zu sei­nen Guns­ten, näm­lich den Haftungsmaßstab.

Betreten auf eigene Gefahr

Art. 13 Abs. 2 Bay­WaldG stellt klar: Die Aus­übung des Betre­tungs­rechts erfolgt grund­sätz­lich auf eige­ne Gefahr, und vor­be­halt­lich ande­rer Rechts­vor­schrif­ten wer­den dadurch beson­de­re Sorg­falts- oder Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten der Grund­ei­gen­tü­mer nicht begrün­det. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 BWaldG sagt das­sel­be und nennt die wald­ty­pi­schen Gefah­ren ausdrücklich.

Wie weit das trägt, hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 2. Okto­ber 2012 (VI ZR 311/11) ent­schie­den. Nähe­res dazu auf unse­rer Sei­te zur Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht im Wald.

Radfahren, Reiten, Mountainbike

Hier ist die Rechts­la­ge kla­rer, als der Streit ver­mu­ten lässt. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Bay­WaldG: Das Rad­fah­ren, das Fah­ren mit Kran­ken­fahr­stüh­len und das Rei­ten ist im Wald nur auf Stra­ßen und geeig­ne­ten Wegen zuläs­sig. § 14 Abs. 1 Satz 2 BWaldG for­mu­liert es fast wort­gleich. Für Pri­vat­we­ge in der frei­en Natur bestimmt Art. 28 Abs. 1 Bay­NatSchG ergän­zend, dass jeder­mann wan­dern und, soweit sich die Wege dafür eig­nen, rei­ten und mit Fahr­zeu­gen ohne Motor­kraft fah­ren darf — den Fuß­gän­gern gebührt der Vor­rang.

Dar­aus folgt zwei­er­lei. Der quer­feld­ein oder auf schma­len Pfa­den fah­ren­de Moun­tain­bi­ker bewegt sich außer­halb des Betre­tungs­rechts; ein ange­leg­ter Trail auf frem­dem Wald­bo­den ist ohne Zustim­mung des Eigen­tü­mers unzu­läs­sig und kann zivil­recht­lich abge­wehrt wer­den. Umge­kehrt ist die Eig­nung eines Weges kei­ne Fra­ge des Eigen­tü­mer­wil­lens, son­dern der tat­säch­li­chen Beschaf­fen­heit — ein befes­tig­ter Forst­weg lässt sich nicht dadurch für Rad­fah­rer schlie­ßen, dass man ihn für unge­eig­net erklärt.

Moto­ri­sier­ter Ver­kehr ist vom Betre­tungs­recht von vorn­her­ein nicht erfasst.

Wann Sie sperren dürfen — Art. 33 BayNatSchG

Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Bay­NatSchG bestimmt, dass das Betre­tungs­recht nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 33 ver­wei­gert wer­den kann. Die­ser nennt drei Fälle:

  • Nut­zungs­be­hin­de­rung. Sper­ren kön­nen errich­tet wer­den, wenn andern­falls die zuläs­si­ge Nut­zung des Grund­stücks nicht uner­heb­lich behin­dert oder ein­ge­schränkt wür­de — ins­be­son­de­re wenn die Beschä­di­gung von Forst­kul­tu­ren, Son­der­kul­tu­ren oder sons­ti­gen Nutz­pflan­zen zu erwar­ten ist oder das Grund­stück regel­mä­ßig von einer Viel­zahl von Per­so­nen betre­ten und dadurch im Ertrag erheb­lich gemin­dert oder unzu­mut­bar beschä­digt oder ver­un­rei­nigt wird.
  • Wohn­be­reich. Bei Wohn­grund­stü­cken ist eine Beschrän­kung nur für den Wohn­be­reich zuläs­sig, der sich nach den berech­tig­ten Wohn­be­dürf­nis­sen und den ört­li­chen Gege­ben­hei­ten bestimmt.
  • Kurz­zei­ti­ge Sper­rung. Flä­chen kön­nen aus Grün­den des Natur­schut­zes, zur Durch­füh­rung land­schafts­pfle­ge­ri­scher Vor­ha­ben oder forst­wirt­schaft­li­cher Maß­nah­men, von Jag­den sowie zur Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung sport­li­cher Wett­kämp­fe und aus ande­ren zwin­gen­den Grün­den des Gemein­wohls kurz­zei­tig gesperrt werden.

Die drit­te Fall­grup­pe ist die prak­tisch wich­tigs­te: Sie trägt die Sper­rung wäh­rend Fäll- und Rücke­ar­bei­ten und wäh­rend einer Drück­jagd — aber eben nur kurz­zei­tig. Eine Dau­er­sper­rung lässt sich dar­auf nicht stützen.

Das Verfahren — die Monatsfrist des Art. 34 BayNatSchG

Eine zuläs­si­ge Sper­re darf nicht ein­fach errich­tet wer­den. Art. 34 Abs. 1 Bay­NatSchG regelt den Ablauf:

  • Bedarf die Sper­re einer behörd­li­chen Gestat­tung nach ande­ren Vor­schrif­ten, ist dar­über im Beneh­men mit der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de zu entscheiden.
  • Ist kei­ne Gestat­tung erfor­der­lich, darf die Sper­re nur errich­tet wer­den, wenn sie der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de min­des­tens einen Monat vor­her ange­zeigt wurde.
  • Aus­ge­nom­men sind Sper­ren von Forst­pflanz­gär­ten, Forst­kul­tu­ren und Son­der­kul­tu­ren mit einer Flä­che bis zu 5 Hekt­ar — sie bedür­fen kei­ner Anzeige.
  • Für kurz­zei­ti­ge Sper­run­gen genügt die unver­züg­li­che Anzeige.

Die Gegen­sei­te die­ser Frist ist für den Wald­be­sit­zer güns­tig: Nach Art. 34 Abs. 2 ist die Errich­tung zu unter­sa­gen, wenn sie im Inter­es­se der erho­lung­su­chen­den Bevöl­ke­rung erfor­der­lich ist und die Sper­re den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 33 wider­spricht — und die Unter­sa­gung ist nur inner­halb eines Monats nach der Anzei­ge mög­lich. Wer sau­ber anzeigt und die Frist ver­strei­chen lässt, steht damit erheb­lich bes­ser da als der­je­ni­ge, der ohne Anzei­ge einen Zaun setzt.

Warum viele Verbotsschilder wirkungslos sind

Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Bay­NatSchG lässt das Betre­tungs­recht ent­fal­len, soweit der Berech­tig­te das Betre­ten durch für die All­ge­mein­heit gel­ten­de, deut­lich sicht­ba­re Sper­ren unter­sagt hat — Ein­frie­dun­gen, ande­re tat­säch­li­che Hin­der­nis­se oder Beschil­de­run­gen. Satz 3 zieht die Gren­ze: Beschil­de­run­gen sind jedoch nur wirk­sam, wenn sie auf einen gesetz­li­chen Grund hin­wei­sen, der eine Beschrän­kung des Betre­tungs­rechts rechtfertigt.

Ein Schild mit der Auf­schrift „Betre­ten ver­bo­ten — Pri­vat­wald“ nennt kei­nen gesetz­li­chen Grund und ist des­halb wir­kungs­los. Ein Schild, das auf die lau­fen­de Holz­ern­te, auf eine Forst­kul­tur oder auf eine Jagd hin­weist, ist es nicht. Für die Pra­xis heißt das: Der Text auf dem Schild ent­schei­det über sei­ne Wir­kung — und im Streit auch dar­über, ob eine Ord­nungs­wid­rig­keit oder ein Haus­frie­dens­bruch über­haupt in Betracht kommt.

Für Mar­kie­run­gen und Wege­ta­feln gilt Art. 28 Abs. 3 Bay­NatSchG: Eigen­tü­mer haben sie zu dul­den, wenn Gemein­den oder aner­kann­te Natur­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen sie mit Geneh­mi­gung der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de anbrin­gen; auf die Grund­stücks­nut­zung ist Rück­sicht zu neh­men, und der Eigen­tü­mer ist vor­her zu benach­rich­ti­gen. Fehlt die Geneh­mi­gung oder die Benach­rich­ti­gung, besteht kei­ne Duldungspflicht.

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Wer den Zugang zu sei­nem Wald regeln will, berührt meist meh­re­re Gebiete:

Häufige Fragen

Darf ich meinen Waldweg mit einer Schranke sperren?

Für den moto­ri­sier­ten Ver­kehr in aller Regel ja — er ist vom Betre­tungs­recht nicht erfasst. Gegen­über Fuß­gän­gern, Rad­fah­rern und Rei­tern nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 33 Bay­NatSchG und nach Anzei­ge bei der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de. Eine Schran­ke, die den Fahr­ver­kehr abhält, aber seit­lich pas­sier­bar bleibt, ist der übli­che und recht­lich unpro­ble­ma­ti­sche Weg.

Radfahrer fahren querfeldein durch meine Jungkultur. Was kann ich tun?

Das Fah­ren abseits geeig­ne­ter Wege ist nach Art. 13 Abs. 3 Bay­WaldG nicht vom Betre­tungs­recht gedeckt. Gegen die Beein­träch­ti­gung Ihres Eigen­tums ste­hen Ihnen zivil­recht­li­che Ansprü­che zu; zusätz­lich recht­fer­tigt der Schutz einer Forst­kul­tur nach Art. 33 Nr. 1 Bay­NatSchG eine Sper­re, und bei einer Flä­che bis 5 Hekt­ar ist dafür nach Art. 34 Abs. 1 Satz 3 nicht ein­mal eine Anzei­ge nötig.

Während der Holzernte will ich den Weg sperren. Muss ich das anmelden?

Forst­wirt­schaft­li­che Maß­nah­men recht­fer­ti­gen nach Art. 33 Nr. 3 Bay­NatSchG eine kurz­zei­ti­ge Sper­rung. Dafür genügt nach Art. 34 Abs. 1 Satz 4 die unver­züg­li­che Anzei­ge an die unte­re Natur­schutz­be­hör­de — sie muss also nicht einen Monat vor­her erfolgen.

Ein Verein hat einen Wanderweg über mein Grundstück markiert, ohne mich zu fragen. Muss ich das dulden?

Nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 28 Abs. 3 Bay­NatSchG: Geneh­mi­gung der unte­ren Natur­schutz­be­hör­de, Rück­sicht auf die Grund­stücks­nut­zung und vor­he­ri­ge Benach­rich­ti­gung. Fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen, besteht kei­ne Dul­dungs­pflicht, und die Besei­ti­gung kann ver­langt werden.

Ein Spaziergänger sammelt Pilze in meinem Wald. Darf er das?

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nennt die Aneig­nung wild­wach­sen­der Wald­früch­te in orts­üb­li­chem Umfang aus­drück­lich. Der Hand­strauß und der Korb für den Eigen­be­darf sind gedeckt; gewerb­li­ches Sam­meln ist es nicht. Für beson­ders geschütz­te Arten gilt zusätz­lich das Naturschutzrecht.

Die Naturschutzbehörde hat meine Sperre untersagt. Kann ich mich wehren?

Ja. Die Unter­sa­gung ist ein Ver­wal­tungs­akt und mit Wider­spruch bezie­hungs­wei­se Anfech­tungs­kla­ge angreif­bar; zu prü­fen ist außer­dem, ob die Monats­frist des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Bay­NatSchG gewahrt wur­de. Rufen Sie uns an: 089 / 383 824 0.

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