Im Nachlass liegt ein Waffenschrank. Für die Erben beginnt damit eine Frist, die im Waffengesetz steht und die mit der Nachlassabwicklung im Übrigen nichts zu tun hat – sie läuft unabhängig davon, ob der Erbschein da ist oder der Nachlass geteilt wurde.
Ein Monat – und wann er beginnt
Nach § 20 Abs. 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder deren Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Der Fristbeginn ist der Punkt, an dem sich Fehler häufen. Die Frist läuft ab der Annahme der Erbschaft oder ab dem Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. Für Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte beginnt sie dagegen erst mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Der Erbe wird bessergestellt – aber nicht bei allem
§ 20 Abs. 2 WaffG ist eine gebundene Vorschrift: Die beantragte Erlaubnis ist abweichend von § 4 Abs. 1 WaffG zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Das nimmt dem Erben den Nachweis eines Bedürfnisses ab – und nur diesen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden geprüft wie bei jedem anderen Antragsteller auch.
Das Blockiersystem
Wer kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann, behält die Waffen nicht ohne Weiteres so, wie sie sind. § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG verlangt dann, die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern; erlaubnispflichtige Munition ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Satz 3 enthält die Ausnahme, die in der Praxis über den Fall entscheidet: Eines Blockiersystems bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Der Jäger oder Sportschütze in der Familie steht damit anders da als der Angehörige ohne eigene Erlaubnis.
Für den Transport der Waffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems verweist Satz 4 auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus den vom Bundesinnenministerium nach § 20 Abs. 4 WaffG erstellten Technischen Richtlinien.
Wenn ein Bedürfnis besteht
Kann der Erwerber für die geerbten Waffen ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG geltend machen, gilt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG das normale Regime: § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und die Bedürfnisvorschriften sind anzuwenden. Dann geht es nicht mehr um die Erbenprivilegierung, sondern um die Bedürfnisprüfung in der jeweiligen Fallgruppe.
Prüfpunkte
- Wann wurde die Erbschaft angenommen oder wann lief die Ausschlagungsfrist ab? Daran hängt der Fristbeginn.
- Geht es um eine Erbenstellung oder um ein Vermächtnis? Für Vermächtnisnehmer beginnt die Frist erst mit dem Erwerb.
- War der Erblasser für die einzelne Waffe berechtigter Besitzer? § 20 Abs. 2 WaffG setzt das voraus.
- Besteht beim Erwerber bereits eine Erlaubnis aufgrund eigenen Bedürfnisses? Dann entfällt das Blockiersystem nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG.
- Ist erlaubnispflichtige Munition im Nachlass, und wie wird mit ihr verfahren?
- Wie werden die Waffen bis zur Entscheidung aufbewahrt, und wer hat Zugriff darauf?
- Gibt es Umstände, die für die Behörde Anlass zur Prüfung der Zuverlässigkeit geben?
Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, hängt vom Bestand des Nachlasses und von der Stellung des Erwerbers ab. Für Fragen zum Waffenrecht im Erbfall erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.