In Aktuelles, Waffenrecht

Im Nach­lass liegt ein Waf­fen­schrank. Für die Erben beginnt damit eine Frist, die im Waf­fen­ge­setz steht und die mit der Nach­lass­ab­wick­lung im Übri­gen nichts zu tun hat – sie läuft unab­hän­gig davon, ob der Erb­schein da ist oder der Nach­lass geteilt wurde.

Ein Monat – und wann er beginnt

Nach § 20 Abs. 1 WaffG hat der Erbe bin­nen eines Monats die Aus­stel­lung einer Waf­fen­be­sitz­kar­te für die zum Nach­lass gehö­ren­den erlaub­nis­pflich­ti­gen Schuss­waf­fen oder deren Ein­tra­gung in eine bereits vor­han­de­ne Waf­fen­be­sitz­kar­te zu beantragen.

Der Frist­be­ginn ist der Punkt, an dem sich Feh­ler häu­fen. Die Frist läuft ab der Annah­me der Erb­schaft oder ab dem Ablauf der für die Aus­schla­gung vor­ge­schrie­be­nen Frist. Für Ver­mächt­nis­neh­mer und durch Auf­la­ge Begüns­tig­te beginnt sie dage­gen erst mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Der Erbe wird bessergestellt – aber nicht bei allem

§ 20 Abs. 2 WaffG ist eine gebun­de­ne Vor­schrift: Die bean­trag­te Erlaub­nis ist abwei­chend von § 4 Abs. 1 WaffG zu ertei­len, wenn der Erb­las­ser berech­tig­ter Besit­zer war und der Antrag­stel­ler zuver­läs­sig und per­sön­lich geeig­net ist.

Das nimmt dem Erben den Nach­weis eines Bedürf­nis­ses ab – und nur die­sen. Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eig­nung wer­den geprüft wie bei jedem ande­ren Antrag­stel­ler auch.

Das Blockiersystem

Wer kein eige­nes Bedürf­nis gel­tend machen kann, behält die Waf­fen nicht ohne Wei­te­res so, wie sie sind. § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG ver­langt dann, die Schuss­waf­fen durch ein dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen­des Blo­ckier­sys­tem zu sichern; erlaub­nis­pflich­ti­ge Muni­ti­on ist bin­nen ange­mes­se­ner Frist unbrauch­bar zu machen oder einem Berech­tig­ten zu überlassen.

Satz 3 ent­hält die Aus­nah­me, die in der Pra­xis über den Fall ent­schei­det: Eines Blo­ckier­sys­tems bedarf es nicht, wenn der Erwer­ber der Erb­waf­fe bereits auf­grund eines Bedürf­nis­ses nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG berech­tig­ter Besit­zer einer erlaub­nis­pflich­ti­gen Schuss­waf­fe ist. Der Jäger oder Sport­schüt­ze in der Fami­lie steht damit anders da als der Ange­hö­ri­ge ohne eige­ne Erlaubnis.

Für den Trans­port der Waf­fe im Zusam­men­hang mit dem Ein­bau des Blo­ckier­sys­tems ver­weist Satz 4 auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen erge­ben sich aus den vom Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um nach § 20 Abs. 4 WaffG erstell­ten Tech­ni­schen Richtlinien.

Wenn ein Bedürfnis besteht

Kann der Erwer­ber für die geerb­ten Waf­fen ein Bedürf­nis nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG gel­tend machen, gilt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG das nor­ma­le Regime: § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und die Bedürf­nis­vor­schrif­ten sind anzu­wen­den. Dann geht es nicht mehr um die Erben­pri­vi­le­gie­rung, son­dern um die Bedürf­nis­prü­fung in der jewei­li­gen Fallgruppe.

Prüfpunkte

  • Wann wur­de die Erb­schaft ange­nom­men oder wann lief die Aus­schla­gungs­frist ab? Dar­an hängt der Fristbeginn.
  • Geht es um eine Erben­stel­lung oder um ein Ver­mächt­nis? Für Ver­mächt­nis­neh­mer beginnt die Frist erst mit dem Erwerb.
  • War der Erb­las­ser für die ein­zel­ne Waf­fe berech­tig­ter Besit­zer? § 20 Abs. 2 WaffG setzt das voraus.
  • Besteht beim Erwer­ber bereits eine Erlaub­nis auf­grund eige­nen Bedürf­nis­ses? Dann ent­fällt das Blo­ckier­sys­tem nach § 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG.
  • Ist erlaub­nis­pflich­ti­ge Muni­ti­on im Nach­lass, und wie wird mit ihr verfahren?
  • Wie wer­den die Waf­fen bis zur Ent­schei­dung auf­be­wahrt, und wer hat Zugriff darauf?
  • Gibt es Umstän­de, die für die Behör­de Anlass zur Prü­fung der Zuver­läs­sig­keit geben?

Wie die­se Punk­te im Ein­zel­fall zu gewich­ten sind, hängt vom Bestand des Nach­las­ses und von der Stel­lung des Erwer­bers ab. Für Fra­gen zum Waf­fen­recht im Erb­fall errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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