In Aktuelles, Waffenrecht

Wer eine waf­fen­recht­li­che Erlaub­nis bean­tragt oder besitzt, wird auf sei­ne Zuver­läs­sig­keit geprüft. Das ist kei­ne Akten­durch­sicht nach Ermes­sen der Behör­de: § 5 Abs. 5 WaffG schreibt vier Erkun­di­gun­gen vor, die sie ein­zu­ho­len hat. Wer weiß, was dort abge­fragt wird, ver­steht, woher eine Nach­fra­ge der Behör­de kommt.

Die vier Auskünfte

Ers­tens die unbe­schränk­te Aus­kunft aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter. Die Behör­de arbei­tet also nicht mit einem Füh­rungs­zeug­nis, das der Antrag­stel­ler selbst vorlegt.

Zwei­tens die Aus­kunft aus dem zen­tra­len staats­an­walt­schaft­li­chen Ver­fah­rens­re­gis­ter, und zwar hin­sicht­lich der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genann­ten Straf­ta­ten. Die­ses Regis­ter erfasst auch Ver­fah­ren, die noch lau­fen oder ein­ge­stellt wur­den – Vor­gän­ge also, die in kei­nem Füh­rungs­zeug­nis stehen.

Drit­tens Stel­lung­nah­men der zustän­di­gen Behör­de der Lan­des­po­li­zei, der zen­tra­len Poli­zei­dienst­stel­le oder des Lan­des­kri­mi­nal­amts sowie der zustän­di­gen Bun­des­po­li­zei­be­hör­de und des Zoll­kri­mi­nal­amts, im Ein­zel­fall auch des Bun­des­kri­mi­nal­amts, ob Tat­sa­chen vor­lie­gen, die Beden­ken gegen die Zuver­läs­sig­keit begründen.

Vier­tens die Aus­kunft der für den Wohn­sitz zustän­di­gen Ver­fas­sungs­schutz­be­hör­de, ob Tat­sa­chen bekannt sind, die Beden­ken nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG begrün­den. Liegt der Wohn­sitz außer­halb des Gel­tungs­be­reichs des Geset­zes, ist das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz zuständig.

Die Zweckbindung, die leicht übersehen wird

§ 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG bestimmt: Die nach Satz 1 Num­mer 2 erho­be­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten – also die Anga­ben aus dem staats­an­walt­schaft­li­chen Ver­fah­rens­re­gis­ter – dür­fen nur für den Zweck der waf­fen­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keits­prü­fung ver­wen­det werden.

Das ist kei­ne For­ma­lie. Wird ein Vor­gang, der über die­sen Weg in die Waf­fen­ak­te gelangt ist, an ande­rer Stel­le ver­wer­tet, stellt sich die Fra­ge nach der Zuläs­sig­keit die­ser Verwendung.

Warum das für die Verteidigung zählt

Die Prü­fung stützt sich damit auf Erkennt­nis­se aus vier Quel­len, von denen drei nicht aus der Sphä­re des Antrag­stel­lers stam­men. Eine Anhö­rung, in der die Behör­de Tat­sa­chen vor­hält, geht in aller Regel auf eine die­ser Stel­lung­nah­men zurück. Wel­che es war, ist der ers­te Ansatz­punkt – denn eine Stel­lung­nah­me der Poli­zei ist kei­ne Tat­sa­chen­fest­stel­lung, son­dern eine Mit­tei­lung, deren Grund­la­ge sich über­prü­fen lässt.

Ob aus den mit­ge­teil­ten Tat­sa­chen eine Unzu­ver­läs­sig­keit folgt, ist eine davon getrenn­te Fra­ge; die Maß­stä­be dafür ste­hen in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG und sind auf der Sei­te zur waf­fen­recht­li­chen Zuver­läs­sig­keit dargestellt.

Prüfpunkte

  • Auf wel­che der vier Erkun­di­gun­gen stützt sich die Behör­de – und liegt sie in der Akte?
  • Bei einer Mit­tei­lung aus dem staats­an­walt­schaft­li­chen Ver­fah­rens­re­gis­ter: Betrifft sie eine Straf­tat, die von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfasst ist?
  • Wie ist ein ein­ge­stell­tes oder noch lau­fen­des Ver­fah­ren gewich­tet worden?
  • Beruht eine poli­zei­li­che Stel­lung­nah­me auf fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen oder auf einer Bewertung?
  • Wird eine Erkennt­nis aus dem Ver­fah­rens­re­gis­ter außer­halb der Zuver­läs­sig­keits­prü­fung ver­wen­det? § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG lässt das nicht zu.
  • Ist zur Sache ange­hört wor­den, bevor die Behör­de ent­schie­den hat?
  • Wel­che Fol­gen zieht die Behör­de – Ver­sa­gung, Wider­ruf oder Rücknahme?

Wie die­se Punk­te im Ein­zel­fall zu gewich­ten sind, hängt vom Inhalt der Akte ab. Für Fra­gen zum Waf­fen­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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