Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt oder besitzt, wird auf seine Zuverlässigkeit geprüft. Das ist keine Aktendurchsicht nach Ermessen der Behörde: § 5 Abs. 5 WaffG schreibt vier Erkundigungen vor, die sie einzuholen hat. Wer weiß, was dort abgefragt wird, versteht, woher eine Nachfrage der Behörde kommt.
Die vier Auskünfte
Erstens die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Behörde arbeitet also nicht mit einem Führungszeugnis, das der Antragsteller selbst vorlegt.
Zweitens die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, und zwar hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG genannten Straftaten. Dieses Register erfasst auch Verfahren, die noch laufen oder eingestellt wurden – Vorgänge also, die in keinem Führungszeugnis stehen.
Drittens Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei, der zentralen Polizeidienststelle oder des Landeskriminalamts sowie der zuständigen Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamts, im Einzelfall auch des Bundeskriminalamts, ob Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
Viertens die Auskunft der für den Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG begründen. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zuständig.
Die Zweckbindung, die leicht übersehen wird
§ 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG bestimmt: Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten – also die Angaben aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister – dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
Das ist keine Formalie. Wird ein Vorgang, der über diesen Weg in die Waffenakte gelangt ist, an anderer Stelle verwertet, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit dieser Verwendung.
Warum das für die Verteidigung zählt
Die Prüfung stützt sich damit auf Erkenntnisse aus vier Quellen, von denen drei nicht aus der Sphäre des Antragstellers stammen. Eine Anhörung, in der die Behörde Tatsachen vorhält, geht in aller Regel auf eine dieser Stellungnahmen zurück. Welche es war, ist der erste Ansatzpunkt – denn eine Stellungnahme der Polizei ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Mitteilung, deren Grundlage sich überprüfen lässt.
Ob aus den mitgeteilten Tatsachen eine Unzuverlässigkeit folgt, ist eine davon getrennte Frage; die Maßstäbe dafür stehen in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG und sind auf der Seite zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dargestellt.
Prüfpunkte
- Auf welche der vier Erkundigungen stützt sich die Behörde – und liegt sie in der Akte?
- Bei einer Mitteilung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister: Betrifft sie eine Straftat, die von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG erfasst ist?
- Wie ist ein eingestelltes oder noch laufendes Verfahren gewichtet worden?
- Beruht eine polizeiliche Stellungnahme auf festgestellten Tatsachen oder auf einer Bewertung?
- Wird eine Erkenntnis aus dem Verfahrensregister außerhalb der Zuverlässigkeitsprüfung verwendet? § 5 Abs. 5 Satz 2 WaffG lässt das nicht zu.
- Ist zur Sache angehört worden, bevor die Behörde entschieden hat?
- Welche Folgen zieht die Behörde – Versagung, Widerruf oder Rücknahme?
Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, hängt vom Inhalt der Akte ab. Für Fragen zum Waffenrecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.