In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Der ers­te Brief im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wirkt harm­los. Er teilt mit, dass ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wur­de, nennt einen Vor­wurf und setzt eine Frist. Genau die­ser Brief ent­schei­det aber häu­fig dar­über, was spä­ter gegen Sie ver­wen­det wer­den darf – und was nicht.

Was § 20 Abs. 1 BDG verlangt

Nach § 20 Abs. 1 BDG ist die Beam­tin oder der Beam­te über die Ein­lei­tung des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens unver­züg­lich zu unter­rich­ten, sobald dies ohne Gefähr­dung der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts mög­lich ist. Dabei ist zu eröff­nen, wel­che Pflicht­ver­let­zung vor­ge­wor­fen wird. Gleich­zei­tig ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es frei­steht, sich münd­lich oder schrift­lich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sa­gen, und dass jeder­zeit ein Bevoll­mäch­tig­ter oder Bei­stand hin­zu­ge­zo­gen wer­den kann.

Das sind drei getrenn­te Anfor­de­run­gen: die Unter­rich­tung, die Eröff­nung des kon­kre­ten Vor­wurfs und die Beleh­rung. Ein Schrei­ben, das nur mit­teilt, es wer­de „ein Sach­ver­halt geprüft“, erfüllt die zwei­te nicht.

Die Fristen des § 20 Abs. 2 BDG

Mit der Unter­rich­tung ist Gele­gen­heit zu geben, sich zu äußern. § 20 Abs. 2 BDG setzt dafür fes­te Gren­zen: Bei einer schrift­li­chen Äuße­rung beträgt die Frist höchs­tens einen Monat, für die Erklä­rung, ob von der Gele­gen­heit zur Äuße­rung Gebrauch gemacht wird, höchs­tens zwei Wochen. Wird eine münd­li­che Anhö­rung gewünscht, ist sie inner­halb von drei Wochen durch­zu­füh­ren. Die Unter­rich­tung und die Beleh­rung sind zuzustellen.

Die Zwei-Wochen-Frist wird in der Pra­xis häu­fig über­se­hen, weil sie im sel­ben Schrei­ben steht wie die Monats­frist. Sie betrifft nicht die Stel­lung­nah­me selbst, son­dern die vor­ge­la­ger­te Erklärung.

§ 20 Abs. 3 BDG: die Folge einer fehlenden Belehrung

§ 20 Abs. 3 BDG ord­net an, dass eine Aus­sa­ge nicht zum Nach­teil der Beam­tin oder des Beam­ten ver­wer­tet wer­den darf, wenn die Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig erfolgt ist. Das ist kein blo­ßer Ord­nungs­ver­stoß im Ver­fah­ren, son­dern ein Ver­wer­tungs­ver­bot mit unmit­tel­ba­rer Wir­kung auf die spä­te­re Entscheidung.

Prak­tisch heißt das: Eine Ein­las­sung, die vor oder ohne ord­nungs­ge­mä­ße Beleh­rung zustan­de gekom­men ist, kann als Grund­la­ge für eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me aus­fal­len – auch dann, wenn sie inhalt­lich zutrifft.

Prüfpunkte

  • Nennt das Ein­lei­tungs­schrei­ben einen kon­kre­ten Vor­wurf oder nur ein Ver­fah­ren? § 20 Abs. 1 BDG ver­langt die Eröff­nung des­sen, was zur Last gelegt wird.
  • Ent­hält das Schrei­ben bei­de Hin­wei­se – auf das Recht, nicht zur Sache aus­zu­sa­gen, und auf das Recht, einen Bevoll­mäch­tig­ten oder Bei­stand hinzuzuziehen?
  • Wur­de die Unter­rich­tung zuge­stellt oder nur per Haus­post über­sandt? § 20 Abs. 2 BDG sieht die Zustel­lung vor.
  • Wel­che Fris­ten sind gesetzt, und hal­ten sie sich im Rah­men von einem Monat bezie­hungs­wei­se zwei Wochen?
  • Gab es vor der Ein­lei­tung bereits ein Gespräch mit Vor­ge­setz­ten, in dem zur Sache gespro­chen wur­de? Ob und wie eine sol­che Äuße­rung ein­ge­ord­net wird, ist eine der ers­ten Fra­gen im Verfahren.
  • Ist eine Aus­sa­ge in der Akte, die vor einer ord­nungs­ge­mä­ßen Beleh­rung zustan­de kam? Dann stellt sich die Fra­ge des Ver­wer­tungs­ver­bots nach § 20 Abs. 3 BDG.
  • Im Lan­des­dienst gilt nicht das BDG, son­dern das Baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ge­setz – die Vor­schrif­ten sind zu unterscheiden.

Wenn Ihnen ein Ein­lei­tungs­schrei­ben zuge­gan­gen ist, errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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