Der erste Brief im Disziplinarverfahren wirkt harmlos. Er teilt mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde, nennt einen Vorwurf und setzt eine Frist. Genau dieser Brief entscheidet aber häufig darüber, was später gegen Sie verwendet werden darf – und was nicht.
Was § 20 Abs. 1 BDG verlangt
Nach § 20 Abs. 1 BDG ist die Beamtin oder der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Dabei ist zu eröffnen, welche Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass jederzeit ein Bevollmächtigter oder Beistand hinzugezogen werden kann.
Das sind drei getrennte Anforderungen: die Unterrichtung, die Eröffnung des konkreten Vorwurfs und die Belehrung. Ein Schreiben, das nur mitteilt, es werde „ein Sachverhalt geprüft“, erfüllt die zweite nicht.
Die Fristen des § 20 Abs. 2 BDG
Mit der Unterrichtung ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. § 20 Abs. 2 BDG setzt dafür feste Grenzen: Bei einer schriftlichen Äußerung beträgt die Frist höchstens einen Monat, für die Erklärung, ob von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht wird, höchstens zwei Wochen. Wird eine mündliche Anhörung gewünscht, ist sie innerhalb von drei Wochen durchzuführen. Die Unterrichtung und die Belehrung sind zuzustellen.
Die Zwei-Wochen-Frist wird in der Praxis häufig übersehen, weil sie im selben Schreiben steht wie die Monatsfrist. Sie betrifft nicht die Stellungnahme selbst, sondern die vorgelagerte Erklärung.
§ 20 Abs. 3 BDG: die Folge einer fehlenden Belehrung
§ 20 Abs. 3 BDG ordnet an, dass eine Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden darf, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt ist. Das ist kein bloßer Ordnungsverstoß im Verfahren, sondern ein Verwertungsverbot mit unmittelbarer Wirkung auf die spätere Entscheidung.
Praktisch heißt das: Eine Einlassung, die vor oder ohne ordnungsgemäße Belehrung zustande gekommen ist, kann als Grundlage für eine Disziplinarmaßnahme ausfallen – auch dann, wenn sie inhaltlich zutrifft.
Prüfpunkte
- Nennt das Einleitungsschreiben einen konkreten Vorwurf oder nur ein Verfahren? § 20 Abs. 1 BDG verlangt die Eröffnung dessen, was zur Last gelegt wird.
- Enthält das Schreiben beide Hinweise – auf das Recht, nicht zur Sache auszusagen, und auf das Recht, einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen?
- Wurde die Unterrichtung zugestellt oder nur per Hauspost übersandt? § 20 Abs. 2 BDG sieht die Zustellung vor.
- Welche Fristen sind gesetzt, und halten sie sich im Rahmen von einem Monat beziehungsweise zwei Wochen?
- Gab es vor der Einleitung bereits ein Gespräch mit Vorgesetzten, in dem zur Sache gesprochen wurde? Ob und wie eine solche Äußerung eingeordnet wird, ist eine der ersten Fragen im Verfahren.
- Ist eine Aussage in der Akte, die vor einer ordnungsgemäßen Belehrung zustande kam? Dann stellt sich die Frage des Verwertungsverbots nach § 20 Abs. 3 BDG.
- Im Landesdienst gilt nicht das BDG, sondern das Bayerische Disziplinargesetz – die Vorschriften sind zu unterscheiden.
Wenn Ihnen ein Einleitungsschreiben zugegangen ist, erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.