In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Die Alters­gren­ze rückt näher, und die Arbeit macht noch Freu­de – oder die Ver­sor­gung wäre mit zwei wei­te­ren Jah­ren spür­bar höher. Ob der Ruhe­stand hin­aus­ge­scho­ben wer­den kann, beant­wor­ten Bund und Frei­staat unter­schied­lich. Der Unter­schied liegt nicht im Detail, son­dern in der Blickrichtung.

Beim Bund: ein Antrag, und in bestimmten Fällen ein Anspruch

§ 53 Abs. 1 BBG knüpft an den Antrag der Beam­tin oder des Beam­ten an. Der Ein­tritt in den Ruhe­stand kann um bis zu drei Jah­re hin­aus­ge­scho­ben wer­den, wenn dies im dienst­li­chen Inter­es­se liegt und die Arbeits­zeit min­des­tens die Hälf­te der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit beträgt. Der Antrag ist spä­tes­tens sechs Mona­te vor dem Ein­tritt in den Ruhe­stand zu stel­len. Unter den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen ist das auch bei einer beson­de­ren Alters­gren­ze möglich.

Ent­schei­dend ist aber § 53 Abs. 1a BBG. Dort heißt es, dem Antrag nach Absatz 1 ist zu ent­spre­chen, wenn die Beam­tin oder der Beam­te fami­li­en­be­dingt teil­zeit­be­schäf­tigt oder beur­laubt war, Fami­li­en­pfle­ge­zeit oder Pfle­ge­zeit in Anspruch genom­men hat – und die wei­te­ren dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Aus dem Kön­nen wird dann ein Müssen.

In Bayern: zwei Wege, und der erste liegt nicht in Ihrer Hand

Art. 63 BayBG trennt, was § 53 BBG zusam­men­fasst. Nach Art. 63 Abs. 1 BayBG kann der Ein­tritt in den Ruhe­stand hin­aus­ge­scho­ben wer­den, wenn zwin­gen­de dienst­li­che Rück­sich­ten die Fort­füh­rung der Dienst­ge­schäf­te erfor­dern – jeweils höchs­tens um ein Jahr, ins­ge­samt höchs­tens um drei Jah­re. Das ist kein Antrags­recht, son­dern eine Ent­schei­dung im Inter­es­se des Dienstherrn.

Art. 63 Abs. 2 BayBG regelt den Fall, den die meis­ten mei­nen: Auf Antrag kann der Ruhe­stand hin­aus­ge­scho­ben wer­den, wenn dies im dienst­li­chen Inter­es­se liegt. Auch hier gilt die Staf­fe­lung von jeweils höchs­tens einem Jahr, und der Antrag soll sechs Mona­te vor dem Ein­tritt in den Ruhe­stand gestellt werden.

Ein Anspruchs­tat­be­stand wie § 53 Abs. 1a BBG fehlt im baye­ri­schen Recht. Wer fami­li­en­be­dingt län­ger arbei­ten möch­te, trägt in Bay­ern also die Begrün­dung dafür, dass die Wei­ter­be­schäf­ti­gung im dienst­li­chen Inter­es­se liegt.

Prüfpunkte

  • Wel­ches Sta­tus­recht gilt – Bun­des­be­am­ten­recht (§ 53 BBG) oder baye­ri­sches Lan­des­recht (Art. 63 BayBG)? Die Ant­wort ent­schei­det dar­über, ob ein Anspruchs­tat­be­stand über­haupt in Betracht kommt.
  • Ist die Sechs-Monats-Frist noch offen? Beim Bund ist der Antrag spä­tes­tens sechs Mona­te vor dem Ein­tritt in den Ruhe­stand zu stel­len, in Bay­ern soll er sechs Mona­te vor­her gestellt werden.
  • Liegt einer der Fäl­le des § 53 Abs. 1a BBG vor – fami­li­är beding­te Teil­zeit oder Beur­lau­bung, Fami­li­en­pfle­ge­zeit, Pfle­ge­zeit? Dann ist die Rechts­fol­ge eine ande­re als bei der all­ge­mei­nen Ermessensentscheidung.
  • Ist beim Bund der Umfang der Beschäf­ti­gung gesi­chert – min­des­tens die Hälf­te der regel­mä­ßi­gen Arbeitszeit?
  • Wie ist der ableh­nen­de Bescheid begrün­det? Bei einer Ermes­sens­ent­schei­dung ist die Begrün­dung der eigent­li­che Angriffs­punkt; ein blo­ßer Hin­weis auf Per­so­nal­pla­nung trägt nicht ohne Weiteres.
  • Ist der Zeit­punkt des Ruhe­stands­ein­tritts bereits erreicht? Danach lässt sich das Dienst­ver­hält­nis nicht mehr rück­wir­kend fort­set­zen – die zeit­li­che Lage der Sache bestimmt, wel­cher Rechts­schutz über­haupt noch in Betracht kommt.

Wenn Sie Ihren Bescheid oder Ihren Antrags­ent­wurf prü­fen las­sen möch­ten, errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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